29 November 2018

Zwischen Unbehagen und Ignoranz. Die Anhörung im Gesetzgebungs­verfahren zur “Dritten Option”

Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober letzten Jahres wird um eine verfassungskonforme (Nicht-)Erfassung des Personenstandes gerungen, zuletzt in einer kontroversen Anhörung des Innenausschusses am Montag dieser Woche. Dreh- und Angelpunkt war hierbei die Frage, ob die Abgeordneten bereit sein würden, das tradierte Geschlechterbild der bisherigen Regelung aufzugeben – oder ob es in einer neuen Regelung versteckt weiterlebt.

Previously … Geschlechterverständnis des Bundesverfassungsgerichts

Blicken wir kurz zurück. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die bisherigen personenstandsrechtlichen Regelungen nicht verfassungskonform sind, da das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Der Gesetzgeber müsse eine weitere positive Bezeichnung schaffen, die nicht weiblich oder männlich sei. Alternativ stehe es ihm frei, auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag ganz zu verzichten (Rn. 65).

Richtungsweisend an diesem Urteil ist nicht nur, dass hier einer Minderheit zur Anerkennung verholfen wurde, sondern auch, dass sich das Gericht ein modernes und zeitgemäßes Verständnis von Geschlechtlichkeit zu eigen macht. Das Bundesverfassungsgericht stellt gerade auf die subjektive Selbstzuordnung einer Person ab (Rn. 42) und nicht auf die Fremdfestlegung durch Eltern, Behörden oder Ärzt_innen. Das Geschlecht lasse sich nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen, sondern werde von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt (Rn. 9). Das Bundesverfassungsgericht folgt also einem Geschlechterverständnis, das dem aktuellen Stand der medizinischen Forschung entspricht: Maßgeblich ist auch die geschlechtliche Selbstzuordnung und Selbstbestimmung.

Zwangsgutachten? Nein danke

Umkämpft waren in der Anhörung vor allem zwei Punkte: Ist das Geschlecht überhaupt personenstandsrechtlich zu erfassen? Und, falls ja, darf dafür eine Attestpflicht vorgeschrieben werden? Die Sachverständigen waren sich weitgehend einig, dass der vorliegende Entwurf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur unzureichend genügt. Eine Zusammenfassung der sachverständigen Stellungnahmen findet sich hier.

Ist das Geschlecht überhaupt personenstandsrechtlich zu erfassen? Das bejaht der Gesetzentwurf in Art. 1 Nr. 2 und statuiert dementsprechend den Zwang zum Geschlechtseintrag gem. § 22 Abs. 3 PStG. Von der Möglichkeit, die das Bundesverfassungsgericht auch eröffnet hatte, nämlich von einem personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell abzusehen, macht die Bundesregierung keinen Gebrauch. Im Gesetzentwurf heißt es dazu, dadurch würde die Rechtsposition der Bürger_innen “empfindlich geschwächt”. Ganz anders das Bild, das einige Sachverständige in der Anhörung zeichneten. Der Verzicht auf einen Eintrag sei mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht “fast alternativlos”, jedenfalls aber sei der freiwillige Geschlechtseintrag der zwangsweisen Eintragung vorzuziehen (§ 22 Abs. 3 PStG in Form einer Kann-Vorschrift).

Und, falls ja, darf dafür eine Attestpflicht vorgeschrieben werden? Auch das bejaht der Gesetzentwurf und fordert die Vorlage eines ärztlichen Attests (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs). Befürworter_innen dieser pathologisierenden, retraumatisierenden und entwürdigenden Regelung  führen an, dass schließlich irgendeine Form der “verbindlichen Tatsachenerklärung” erforderlich sei und auf diesem Wege vorgebeugt werden solle, dass  Betroffene nach Lust und Laune ihren Personenstand wechselten. Inwieweit dafür diese Praxis notwendig sein soll, die für Betroffene allzu oft den körperlichen Augenschein durch Dritte bedeutet, konnte in der Anhörung nicht einmal ansatzweise plausibel begründet werden. Eine Sachverständige verwies vielmehr darauf, dass, da das Attest laut Gesetzentwurf keine genaue Diagnose enthalten muss, sich auch das ärztliche Personal auf die Selbstzuordnung der Person beziehen müsste. Einige Sachverständige schlugen deshalb anstelle des Zwangsgutachtens als milderes Mittel eine einfache oder eidesstattliche Versicherung vor.

In der Anhörung – Wenn der eine nicht weiß, wovon die andere spricht

Unabhängig von inhaltlichen Differenzen, war das eigentlich Erschreckende, was die Anhörung offenbarte, der Umgang einiger Abgeordneter mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und damit ihr Verständnis von Gewaltenteilung. Obwohl die Entscheidung als klarer Bruch mit einem überkommenen Bild von Geschlechtlichkeit zu sehen ist, schienen durch die Fragen und Beiträge einiger Abgeordneter wieder grundsätzliche, bereits entschiedene Fragen zur Diskussion zu stehen.

Das zeigen insbesondere zwei Beispiele deutlich. Ein Ausschussmitglied ließ in einer Frage eher nebenbei anklingen, dass die bereits verworfene Variante der Bezeichnung “inter” schließlich “zum Ausdruck bringen [würde], dass sich diese Geschlechtsentwicklung zwischen den Polen der natürlich vorkommenden Geschlechter bewegen.” Ein anderer fragte zur geschlechtlichen Identität beharrlich nach, wie sich denn eine “Gefühlslage” überprüfbar feststellen ließe. Offenbar fand es Beatrix von Storch dem Anlass angemessen, die Debatte in gespielter Sachlichkeit ins Lächerliche zu ziehen, indem sie die Sachverständige Anna Katharina Mangold als “Frau Dr./divers/weiß ich nicht” ansprach.  Ein Paradebeispiel dafür, wie man Provokationen inhaltlich fundiert entgegnet, lässt sich in der sehr sehenswerten Aufzeichnung der Anhörung nachvollziehen (01:53h).

Dass unter den Abgeordneten teilweise eine regelrechte Ignoranz gegenüber der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verbreitet ist, zeigte sich bereits daran, dass für die Sachverständigen überhaupt die Notwendigkeit bestand, mehrfach und ausführlich die Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts zu wiederholen. Als zuhörende Person konnte man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Autor_innen des Gesetzentwurfs den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entweder nicht verstanden haben oder seinen Inhalt nicht umsetzen möchten. Nur so lässt sich das im Raum schier greifbare Unbehagen erklären. Die Zuschauenden rangen um Luft, als bereits die Art und Weise, wie Fragen gestellt wurden, Betroffenen ihre Lebensweisen und Identitäten absprachen. Nicht unerwähnt sollen die tapferen Versuche einiger Abgeordneten der Fraktionen von FDP, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE sein, die gut informiert zu möglichen negativen Auswirkungen des Gesetzentwurfs fragten und einen Blick über den nationalen Tellerrand hinaus forderten.

Hektik ist eine schlechte Ratgeberin

Um die Möglichkeit, ganz auf einen Geschlechtseintrag zu verzichten, ernsthaft zu diskutieren, bräuchte es wohl mehr Zeit, das hat die Anhörung klar gezeigt – nicht nur wegen lieb gewonnener Vorstellungen, sondern auch angesichts der zahlreichen Folgefragen, die sich bei einem Verzicht auf einen Geschlechtseintrag tatsächlich stellen. Dieser absehbare weitere Regelungsbedarf zeigt, dass die rechtliche Regulierung von Geschlecht die Gesetzgebungsorgane noch beschäftigen wird.

Den Gesetzgebungsorganen bleibt noch eine Plenarwoche, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der vorgegebenen Frist umzusetzen. Das ist, nicht zuletzt weil die Regierung ihre Arbeit erst so spät aufgenommen hat, sportlich. Hektik und Eile aber vermögen keine verfassungswidrigen Gesetze zu rechtfertigen. Daher bleibt zu hoffen, dass die absehbare Verfassungswidrigkeit des aktuellen Entwurfs in der letzten Plenarwoche noch abgewendet wird.


SUGGESTED CITATION  Le, Ha Mi; Ertelt, Benedict: Zwischen Unbehagen und Ignoranz. Die Anhörung im Gesetzgebungs­verfahren zur “Dritten Option”, VerfBlog, 2018/11/29, https://verfassungsblog.de/zwischen-unbehagen-und-ignoranz-die-anhoerung-im-gesetzgebungsverfahren-zur-dritten-option/, DOI: 10.17176/20181203-131438-0.

5 Comments

  1. Wolle Sat 1 Dec 2018 at 00:09 - Reply

    Was mich bei dem Vorschlag, Geschlecht als rechtliche Kategorie abzuschaffen, immer wieder wundert, ist die Ausklammerung von Art. 12a GG, in dem die Verfassung Männer und Frauen nicht nur ausdrücklich nennt, sondern auch noch gravierende Unterschiede zwischen diesen beiden Geschlechtern macht – und zwar in einer Weise, die eine völlig freie Selbstkategorisierung ausschließt.
    Nun bin ich nicht der Meinung, dass eine Ausnahmevorschrift (denn das ist Art. 12a GG nicht nur gegenüber Art. 12, sondern auch gegenüber Art. 3 GG) die Auslegung der allgemeinen Vorschriften, von denen sie gerade abweicht, über Gebühr beeinflussen sollte. Aber es gibt hier halt doch einen gravierenden praktischen Einwand, warum zumindest im Rahmen der Wehrpflicht die rechtlichen Kategorien “Mann” und “Frau” von Verfassungs wegen zu existieren und fremdbestimmt (da sonst keine “Pflicht”) zu sein haben (während zwischengeschlechtliche Menschen anders als Männer und Frauen weder der Wehrpflicht nach Art. 12a Abs. 1 noch der nach Art.12a Abs.4 GG unterliegen können). Man verstehe mich nicht falsch: Wenn es nach mir ginge, würde Art. 12a GG mindestens gründlich überarbeitet, aber solange das nicht der Fall ist, scheint es mir intellektuell unredlich (zuallererst vom BVerfG selbst), diese Verfassungsvorschrift außer Acht zu lassen, wenn man über die Abschaffung des rechtlichen Geschlechts diskutiert. Ich kann mir durchaus und sehr wohlwollend vorstellen, wie man das rechtliche Geschlecht in der übrigen Rechtsordnung obsolet macht (samt Nichtvermerk in den Personenstands- und Melderegistern) und die Sache speziell im Wehrpflichtgesetz regelt (dann jedoch mit ziemlichem Aufwand bei der Wehrerfassung und/oder Musterung, was ich aber verschmerzen kann, zumal das Wehrpflichtgesetz derzeit ja eh nur für den Spannungs- und den Verteidigungsfall gilt, die uns allen hoffentlich auf ewig erspart bleiben). Aber dass diese Lösung grundrechtlich “fast alternativlos” sein soll, während die Verfassung für einen Spezialbereich selbst das Gegenteil anordnet, ist mir schleierhaft.
    Derzeit sollte eine Klarstellung der Strafbarkeit nicht lebensnotwendiger Eingriffe in Genitalien einwilligungsunfähiger Kinder die erste Priorität haben. Zweitens muss das gesamte TSG ersetzt werden, weil es sonst zur Abgrenzung des §-45b-PStG-Verfahrens vom TSG nur schwer ohne ärztliches Attest geht (und letzteres ist in der Tat zu vermeiden). Drittens sollte man dann die gesamte Rechtsordnung durchforsten, noch bestehende Ungleichheiten beenden (z.B. Mitmutter und Vater gleichstellen) und in den Fällen, in denen Bezugnahme auf Geschlecht noch Sinn macht, klar entscheiden, ob es um selbstbestimmtes Geschlecht gehen soll (wohl meistens) oder um Fremdwahrnehmung (z.B. AGG). Wenn man damit dann fertig ist und es auch endlich überall Familientoiletten gibt, fällt einem die Abschaffung des Geschlechtseintrags beim Standesamt wie eine reife Frucht in den Schoß (während ich sie gegenwärtig für rechtspolitisch verfrüht halte).

    • Mittelwert Mon 3 Dec 2018 at 21:41 - Reply

      Es wäre in keiner Weise besser, “die Sache speziell im Wehrpflichtgesetz” zu regeln: Seit Frauen sämtliche Bereiche der Bundeswehr offenstehen, gibt es überhaupt keine Rechtfertigung mehr, zu einer Wehrpflicht nur ein Geschlecht heranzuziehen.

      Selbstverständlich müssten geschlechtsspezifische Regelungen auch in fast allen anderen Bereichen abgelöst werden. Ausnahmen ergeben sich aus meiner Sicht naturgemäß nur für das Abstammungsrecht, wobei auch dort ein gewisser Reformbedarf nicht zu leugnen ist.
      Eine faire und verlässlichere Regelung zur Vaterschaft erscheint mir dabei allerdings dringender und sinnvoller als eine bloße Ausdehnung des mangelhaften Status quo auf die Gruppe der Mit-Mütter. Letztenendes muss den Unterschieden zwischen leiblichen Müttern, leiblichen Vätern und anderen Formen der Elternschaft Rechnung getragen werden, ebenso wie dem Recht der Kinder auf Kenntnis der eigenen Herkunft.

      • Wolle Tue 4 Dec 2018 at 09:57 - Reply

        Dass es – rechtspolitisch – keine Rechtfertigung gibt, zu einer Wehrpflicht nur ein Geschlecht heranzuziehen, sehe ich zwar zufällig auch so, es ist aber hier schlicht irrelevant. Um daran etwas zu ändern, müsste man nämlich Art. 12a GG ändern, und ich wies lediglich darauf hin, dass es in einem verfassungsrechtlichen Diskurs intellektuell unredlich ist, ihn zu ignorieren, solange er ist, wie er ist. Ohne Grundgesetzänderung kann man Wehrplicht eben nur geschlechtsspezifisch haben, das ist doch offensichtlich; und dafür muss man dann Geschlecht halt (zumindest) in diesem Bereich rechtlich definieren.

  2. Sophie Tue 4 Dec 2018 at 23:31 - Reply

    Wie schön, dass die wunderbare Reaktion von Frau Dr.Mangold auf die Provokation von Frau von Storch nicht unbemerkt geblieben ist. Insgesamt bleibt nach dieser Anhörung ein schales Gefühl zurück. Man hat wirklich den eindruck, dass es manchem Angeordneten eher unangenehm ist, dazu gezwungen worden zu sein, dieses Thema zu behandeln. Leider ist nirgends eine Aufzeichnung des zweiten Teils dieser Anhörung zu finden, die ja lt. Ankündigung des Sitzungsleiters am Nachmittag des selben Tages stattfinden sollte.

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