BVerfG stärkt Eigentum bei Fluglärm

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on March 11th, 2010 by Max Steinbeis

Wer das Pech hat, mit seinem Häuschen einem öffentlichen Großvorhaben weichen zu müssen, wird entschädigt. Er bekommt, give or take, den Wert seines Häuschens vom Staat erstattet. Aber wie stellt man diesen Wert fest? Was ist ein Häuschen, das bekanntermaßen einem Großvorhaben weichen muss, überhaupt wert?

Das BVerfG hat in einem heute veröffentlichten Kammerbeschluss einen Pfosten für die Häuschenbesitzer eingeschlagen: Den Wert zum Zeitpunkt der Anspruchstellung (wo das Häuschen längst entwertet ist) zu ermitteln, verletzt das Grundrecht auf Eigentum, Art. 14 GG.

Der Fall betrifft einen Anwohner des künftigen Flughafens Berlin-Brandenburg im idyllischen Schönefeld, dessen Haus künftig mitten in der Anflugschneise der Startbahn Süd liegen wird. Wohnen wird man dort nicht mehr können. Die Regularien sahen vor, dass das Grundstück an die Flughafengesellschaft geht und der Eigentümer dafür den Verkehrswert erstattet bekommt. Die Krux ist der Stichtag, in diesem Fall der Zeitpunkt der Antragstellung: Da war das Grundstück längst nur noch so viel wert, wie ein unbewohnbares Fluglärm-Grundstück eben wert ist.

“Niemand ist eine Insel” vs. “My Home is my Castle”

Nun kann man sagen, und das haben die Verwaltungsgerichte in diesen Fällen offenbar auch getan, dass Eigentum eben der Allgemeinheit verpflichtet sei und es keinen absoluten Schutz vor Wertverlust gebe: Niemand ist eine Insel, und wenn durch das Handeln A das Grundstück von B an Wert verliert, dann geschieht damit B noch lange nicht automatisch ein Unrecht, für das A in vollem Umfang aufzukommen hätte.

Die 3. Kammer des Ersten Senats fordert indessen eine differenziertere Sichtweise: Das selbst bewohnte Haus sei Eigentum von anderer Art als, sagen wir, die Aktie im Wertpapierdepot.

Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (…) Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. In solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund.

Den betroffenen Eigentümern bliebe faktisch nichts anderes übrig, als ihr Eigentum aufzugeben und sich ein anderes Haus zu suchen. Ein anderes, mit ihrem bisherigen Eigentum vergleichbares Haus könnten sie sich aber mit der Entschädigung nicht leisten. Das könne nicht sein.

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Die Angst der Deutschen vor dem Internet

Posted in Verfassungspolitik on March 10th, 2010 by Max Steinbeis

72 Prozent halten das Netz für einen gefährlichen Ort, um seine Meinung frei zu äußern – mehr als in jedem anderen Land. So eine aktuelle Studie, die die BBC in Auftrag gegeben hat.

Warum? Was erschreckt uns mehr als die anderen? Sind wir besonders leicht einzuschüchtern? Oder tatsächlich in größerer Gefahr?

Was ist da los?

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EGMR stärkt Diskriminierungsschutz für Homosexuelle

Posted in Europa, Verfassungspolitik, Was die anderen machen on March 10th, 2010 by Max Steinbeis

Schwulen und lesbischen Paaren Rechte vorzuenthalten, die Hetero-Paare genießen, verletzt im Regelfall die Europäische Menschenrechtskonvention. Das Argument, das sei zum gebotenen Schutz der klassischen Ehe halt nötig, leuchtet niemandem mehr ein – auch nicht dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, wie das letzte Woche ergangene Urteil Kozak vs. Polen zeigt.

Herr Kozak wollte nach dem Tod seines Partners dessen Wohnung übernehmen. Dabei war allerhand strittig, aber am Ende bekam er die Wohnung nicht, weil die Gerichte fanden, die (inzwischen korrigierte) Anspruchsgrundlage auf Übernahme des Mietvertrages gelte nur für eheähnliche Paare – also nur für Heteros.

Mag sein, sagt der EGMR und fragt nach Argumenten, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen können:

Striking a balance between the protection of the traditional family and the Convention rights of sexual minorities is, by the nature of things, a difficult and delicate exercise, which may require the State to reconcile conflicting views and interests perceived by the parties concerned as being in fundamental opposition. Nevertheless, having regard to the State’s narrow margin of appreciation in adopting measures that result in a difference based on sexual orientation (…), a blanket exclusion of persons living in a homosexual relationship from succession to a tenancy cannot be accepted by the Court as necessary for the protection of the family viewed in its traditional sense (…). Nor have any convincing or compelling reasons been advanced by the Polish Government to justify the distinction in treatment of heterosexual and homosexual partners at the material time.

Dass die Regelung, die auf Eheähnlichkeit abstellte, inzwischen abgeschafft ist, wertet der EGMR als zusätzliches Indiz dafür, dass niemandem ein legitimer Grund eingefallen ist, warum Homos schlechter zu stellen sind als Heteros.

(Via)

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EuGH steht vor Grundsatzentscheidung zu Genpatenten

Posted in Europa, Verfassungspolitik on March 9th, 2010 by Max Steinbeis

Wie weit reicht der Patentschutz für genmanipulierte Pflanzen in Europa? Derzeit ist vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Verfahren anhängig, in dem es um Gen-Soja von Monsanto geht, genauer: um Sojamehl aus Argentinien, das zu erheblichen Teilen aus patentiertem Gen-Soja hergestellt worden war. Generalanwalt Paolo Mengozzi hat jetzt seine Schlussanträge (C-428/08) vorgelegt und strebt erklärtermaßen an, diese Frage ganz grundsätzlich vom Gerichtshof beantworten zu lassen.

Monsanto hat in Argentinien kein Patent, wollte aber sein europäisches Patent auf das importierte Mehl angewandt sehen. Argument: In dem Mehr ist massenhaft patentierte DNA, und darauf bezieht sich ja dann das Patent.

Mengozzi sieht das anders: Das Patent könne nicht bedeuten, dass Monsanto diese DNA-Sequenz in aller Konsequenz gehört. Patentiert sei nicht die Entdeckung eines Gens, das auch vorher schon da war, sondern die Erfindung einer Nutzbarmachung dieses Gens, die vorher eben noch nicht da war und deshalb prämierenswert ist.

Würde man Monsanto uneingeschränkten Patentschutz zugestehen, dann könnte diese Firma überall, wo diese DNA-Sequenz auftaucht, ihre Rechte geltend machen. Wenn ich die Sojabohnen an meine Kuh verfüttere und die DNA-Sequenz dann im Kuhfladen dieser Kuh landet und ich den auf den Misthaufen schaufle und den Mist später aufs Feld fahre und dort Kartoffeln anpflanze – solange die DNA-Sequenz nachweisbar ist, hat Monsanto seine Hand drauf. Das, so Mengozzi, kann nicht sein.

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BVerfG: Grundrechte und apokalyptische Esoterik sind zweierlei

Posted in Karlsruhe locuta on March 9th, 2010 by Max Steinbeis

Dass das Bundesverfassungsgericht eine Institution der Aufklärung ist, zeigt dankenswerterweise wieder einmal der heute veröffentlichte Beschluss, eine Verfassungsbeschwerde gegen den neuen Teilchenbeschleuniger am CERN in Genf nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Wenn ich das richtig verstehe, haben die Beschwerdeführer Angst, dass der Teilchenbeschleuniger ein Mini-Schwarzes-Loch entstehen lässt, in dem dann – puff! – die ganze Welt mit Mann und Maus und Erde und Planetensystem verschwindet wie der Dreck unterm Teppich im Staubsauger.

Zu den Sünden meiner Jugend gehört zwar auch ein unglückseliges Semester Physik an der TH Darmstadt, aber ich verstehe nicht annähernd genug von der Sache, um über die möglichen Gefahren eines Large-Hadron-Colliders eine fundierte eigene Meinung zu haben.

Dieses rätselhafte gewaltige Experiment, bei dem unvorstellbar kleine Teilchen mit unvorstellbar hoher Energie aufeinanderprallen und dabei in unvorstellbar kurzer Zeit Unvorstellbares passiert – da kann man es schon mit der Angst kriegen.

Apokalyptiker

Früher ist ständig was Unvorstellbares passiert, mal hat es roten Sand (= Blut) geregnet, mal ist ein komischer Stern am Himmel erschienen, mal sind alle Kühe gestorben, und jedes Mal waren sich die Leute sicher: Das muss doch was bedeuten, und was soll es bedeuten, wenn nicht das bevorstehende Ende aller Zeiten?

Heute sind Unvorstellbarkeiten seltener geworden, und deshalb kommt uns das merkwürdig vor, dass Leute mit flackerndem Blick vor der Zeitenwende warnen. Das ist aber nicht merkwürdig. Das ist ganz normal.

So wenig also ich oder die drei Herren von der 2. Kammer des Zweiten Senats von Physik verstehen – eins ist auch so klar: Hier wird niemandem etwas angetan, niemand wird verletzt und schon gar nicht umgebracht (Art. 2 II 1). Hier hat bloß jemand furchtbar Angst. Das ist nicht schön. Aber keine Grundrechtsverletzung.

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Unsere Jungs im Verfassungsgericht

Posted in Verfassungspolitik on March 5th, 2010 by Max Steinbeis

Andreas Paulus, seit heute Verfassungsrichter, ist 41 – der jüngste Verfassungsrichter, den wir je hatten. Den Ehrentitel hatte bisher Paul Kirchhof inne, der war 1987, als er sein Amt antrat, 44.

Andreas Voßkuhle, seit heute Präsident des Verfassungsgericht, ist 46 – der jüngste Verfassungsgerichtspräsident, den wir je hatten. Wer sein Vorgänger ist, weiß ich gar nicht, es hat bisher, soweit ich weiß, keine rechte Rolle gespielt.

Jetzt spielt es eine Rolle. Andreas Paulus heute im Deutschlandfunk-Interview:

Aber es bedeutet eben auch, dass Themen wie die Vorratsdatenspeicherung natürlich für mich eine große Rolle spielen, weil diese Technologie gerade auch bei meinen Altersgenossen eine größere Rolle spielen als bei einigen Älteren – nicht bei allen, bei einigen Älteren -, und die Internationalisierung macht sich bemerkbar in Lebensläufen und in Erlebnissen.

Im Ersten Senat jedenfalls sitzt künftig einer, der der in Amerika genauso zu Hause ist wie in Deutschland, der sich genauso selbstverständlich online informiert wie aus der Zeitung, der weiß, wie es ist, in einem weltumspannenden und über das Internet kommunizierenden Netzwerk von Beziehungen zu leben.

Einer von uns halt.

Im Zweiten Senat gehen im Herbst Broß und Osterloh, dann geht da richtig was. Gut, die CSU wird ihren Tribut fordern, aber einen Broß 2.0 werden auch die nicht mehr schicken können.

Richter, die besonders jung ins Amt kommen, sind schon was Besonderes. Für andere ist Karlsruhe nach einem langen Juristenleben der ehrenvolle Abschluss einer Karriere, sie dagegen stehen auf dem Höhepunkt ihrer Schaffenskraft und ihres Gestaltungsdrang. Bei Kirchhof war das wahrhaftig nicht zu übersehen. Di Fabio (bei Amtsantritt 45) ist auch so ein Beispiel.

Kirchhof war der Jüngste Verfassungsrichter der Reagan-Ära. Di Fabio der der Bush-Ära. Paulus? Na, ist doch klar. Yes, he can. Okay, die empirische Basis ist verdammt dünn, aber die Vorstellung einer Korrelation von Jüngster-Verfassungsrichter-mit-überproportionalem-Einfluss zu US-Präsidentschaften hat was, oder?

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BVerfG stärkt Meinungsfreiheit von Ausländerfeinden

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on March 5th, 2010 by Max Steinbeis

Keine vier Monate ist es her, dass das Bundesverfassungsgericht den § 130 IV StGB mit dem Argument gerechtfertigt hatte, dass die Verherrlichung des Nationalsozialismus durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt sei, weil der Nationalsozialismus für die Anti-Nazi-Verfassung Grundgesetz eben keine schützenswerte Meinung unter vielen sei, sondern das Gegenteil einer schützenswerten Meinung.

Jetzt schiebt die 2. Kammer des Ersten Senats eine Entscheidung hinterher, die auf den ersten Blick in die entgegengesetzte Richtung zu weisen scheint:

Die bayerische Justiz hatte ein Trüppchen Augsburger Rechtsextreme wegen Volksverhetzung verurteilt, weil sie 2002 Plakate mit der Aufschrift “Aktion Ausländer-Rück-Führung – für ein lebenswertes deutsches Augsburg” geklebt hatten. Die Plakate, so das LG Augsburg, suggerierten, dass eine Stadt, in der Ausländer leben, nicht lebenswert sei. Dies verletze die Menschenwürde.

Meinungsfreiheit

Den Verfassungsrichtern gingen die bayerischen Richter dabei aber allzu flüchtig über das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinweg. Die Richter hätten in den Plakatslogan einen Sinn hineingelesen, den er objektiv nicht habe. Immerhin könne man ihn auch so verstehen, dass damit für ein liebes, freundliches Ausländer-Rückführ-Programm plädiert wird, nach dem Motto: Wenn ihr freiwillig abzieht, kriegt ihr eine Mark.

Entschuldigung, jetzt bin ich sarkastisch geworden.

Der Text, so die Kammer weiter, sei zwar ohne Zweifel ausländerfeindlich. Aber Ausländerfeindlichkeit allein sei nicht strafbar. Ausländerfeindliche Meinungen verstießen zwar gegen die Werte des Grundgesetzes und das Toleranzgebot. Aber das sei noch kein Grund, ihnen den Schutz der Meinungsfreiheit zu entziehen:

Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (…).

Das ist ja alles gut und richtig. Aber die Typen haben mit ihrem Plakat die Deportation aller Leute gefordert, die keine Volksdeutschen sind. Das sieht doch jeder.

Das Amtsgericht hat das so gesehen, das Landgericht und das Bayerische Oberste. Drei Instanzen. Ist diese Auslegung wirklich so krumm, dass das BVerfG dagegen einschreiten muss?

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EuGH: Mafia ist keine höhere Gewalt

Posted in Europa, Was die anderen machen on March 4th, 2010 by Max Steinbeis

Das Müll-Desaster vom Neapel hat ein europäisches Nachspiel für Italien: Der EuGH hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung (C‑297/08) festgestellt, dass Italien damit in eklatantem Ausmaß seine EU-vertraglichen Verpflichtungen verletzt habe. Unbeeindruckt zeigten sich die Luxemburger Richter insbesondere von der Ausflucht, die Deponieplanungen seien eben auf fürchterlich viel Widerstand bei der Bevölkerung gestoßen, und allerhand kriminelle Machenschaften habe es gegeben, alles in allem nichts weniger als höhere Gewalt. Man sieht förmlich die Italiener ihre Schultern anheben, ihre Mundwinkel herunterziehen und – “Ah! Que porca miseria!” – die Arme zu einer Geste resignativer Vergeblichkeit ausbreiten.

Nichts da, sagt der EuGH:

Zur Existenz krimineller Aktivitäten oder zur Tätigkeit von Personen, die als „am Rande der Legalität“ agierend dargestellt wurden, im Sektor der Abfallbewirtschaftung genügt der Hinweis, dass dieser Umstand, wäre er nachgewiesen, den Verstoß dieses Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/12 nicht rechtfertigen könnte (Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, Randnr. 51).

Das finde ich fast schon wieder ein bisschen humorlos, ehrlich gesagt.

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Todesstrafe, Staatenlosigkeit und andere Schrecklichkeiten

Posted in Europa, Verfassungspolitik on March 2nd, 2010 by Max Steinbeis

Vor lauter Vorratsdatenspeicherung sollten wir die ganzen anderen wichtigen Urteile nicht übersehen, die heute ergangen sind.

Auf Al-Saadoon beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte  (EGMR) habe ich schon hingewiesen. Da ging es, wie gesagt, um zwei Iraker, die von den Briten im Irak gefangen genommen wurden und sich jetzt dagegen wehren, an die irakische Justiz überstellt zu werden, wo ihnen die Todesstrafe droht. Der EGMR hat ihnen Recht gegeben. Das Urteil kann man gar nicht hoch genug schätzen. Mehr dazu hier.

Im Fall McDonald vs. Chicago vor dem US Supreme Court – Waffenbesitz und das Recht der Staaten, ihn einzuschränken – scheint es auf eine Ausdehnung des Grundrechts, Waffen zu tragen, hinauszulaufen, wenngleich daraus womöglich gar nicht allzu viel folgt.

Der Fall Rottmann

Ein weiteres heute ergangenes Urteil hatte ich gar nicht auf dem Schirm. Es kommt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ich hatte vor einigen Monaten mal über die Schlussanträge des Generalanwalts geschrieben. Es geht um den Fall des Janko Rottmann – jenes unglückseligen Österreichers, der sich in Deutschland einbürgern ließ, dabei aber verschwieg, dass man ihn in Österreich als mutmaßlichen Betrüger suchte. Als das aufflog, nahm ihm die bayerische Einbürgerungsbehörde den deutschen Pass wieder weg. Den österreichischen hatte er schon bei seiner Einbürgerung in Deutschland zurückgeben müssen, und bekam ihn auch nicht wieder. Der Mann war staatenlos geworden – mitten in Europa.

Der EuGH hat in seinem heutigen Urteil die Etablierung der europäischen Unionsbürgerschaft als grundlegende politische Zugehörigkeit erneut ein Stück vorangetrieben. Nach den Schlussanträgen gab es Anlass zu der Befürchtung, der EuGH werde zurückrudern. Das ist nicht passiert.

Die Mitgliedsstaaten, so der EuGH, bleiben schon weiterhin zuständig, Bedingungen und Verfahren ihrer staatsbürgerlichen Zugehörigkeit selbst zu bestimmen. Nur müssen sie, wenn sie diese Zuständigkeit ausüben, die Unionsbürgerschaft im Auge behalten. Denn die geht mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft ebenfalls verloren. Und diese Rechtsfolge, so der EuGH, muss verhältnismäßig sein. Der Mitgliedsstaat muss vor der Ausbürgerung eines Unionsbürgers ins Kalkül ziehen, wie schwerwiegend das war, was der Betroffene ausgefressen hatte, wie lange er den deutschen Pass schon hat und was ihm bevorstünde, wenn er wieder ausgebürgert würde – und zwar von Unionsrechts wegen und ganz egal, was das nationale Einbürgerungsrecht vorsieht.

Unionsbürger

Konkret: Man kann einem Österreicher, der sich die Einbürgerung erschwindelt hat, den deutschen Pass schon wieder wegnehmen, selbst wenn er damit staatenlos wird. Aber nur im Prinzip. Man darf nicht so tun, als hätte der Mann ja von Rechts wegen nie Deutscher werden dürfen und sei sein staatsbürgerlicher Status somit kein Problem der Deutschen. Man darf sich nicht darauf beschränken, auf die nationalen Prozeduren zu pochen, ohne die Folgen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen. Denn der ist, ob er nun das Problem der Österreicher ist oder der Deutschen, in jedem Fall: Unionsbürger.

Was mit Herrn Rottmann nun geschieht, bleibt offen. Das BVerwG, das dem EuGH den Fall vorgelegt hat, muss darüber nun befinden. Das Urteil, so macht der EuGH deutlich, betrifft durchaus auch das Herkunftsland, dessen Pass der Betroffene einst besaß. Gegebenenfalls wird Österreich den Mann doch zurücknehmen müssen.

Update: eine kurze Analyse von Rottmann jetzt auf Adjudicating Europe.

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Vorratsdatenspeicherung: Kein Grund zum Jubeln

Posted in Europa, Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on March 2nd, 2010 by Max Steinbeis

Freut euch nicht zu früh.

Nach Lektüre der Pressemitteilung scheint mir das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung kein einschränkungsloser Grund zum Jubeln.

1. Das Gericht hat die Speicherung der Vorratsdaten als solche für verfassungsmäßig erklärt – unter engen und vor allem sehr, sehr detaillierten, aber dennoch erfüllbaren Voraussetzungen. Das heißt: Die Vorratsdatenspeicherung, in den Worten des Gerichts “ein besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt” und geeignet, ein “diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann” – dieses würgende und vom Gericht zu Recht in grellen Farben geschilderte Szenario kommt. Vielleicht nicht genau so, wie Schäuble es machen wollte. Aber es kommt.

2. Die Gründe, die das Gericht für die Verfassungsmäßigkeit nennt, sind eigentümlich flau: Gut, die Daten liegen bei den einzelnen Telekom-Unternehmen und nicht beim Staat selbst. Na und? Gut, immerhin ist damit keine “Totalerfassung der Kommunikation und Aktivitäten der Bürger insgesamt” geplant. Thank you very much. Damit, so das Gericht, sei die Sache ja doch irgendwie begrenzt, im Sinn von: man kann sich noch extremere Hämmer ausmalen, und das scheint ihm als Rechtfertigung für doch angeblich so einzigartigen Eingriff locker zu genügen.

3. Echt schräg ist das, was dann kommt: Die Speicherung gehe in Ordnung, aber nur, wenn sie die Ausnahme bleibt. Wie eine überforderte Mama, die ihrem Kind mit flatternden Lidern entgegenhaucht: Liebling, das war jetzt aber wirklich das allerletzte Mal. Und dann ist da von einem “Spielraum für anlasslose Datensammlungen” die Rede, der jetzt zu einem Gutteil aufgebraucht sei mit der Vorratsdatenspeicherung – wie ein Süßigkeitenvorrat, von dem der Gesetzgeber naschen darf, und wenn er heute alles auffuttert, hat er halt morgen nichts mehr. Und das auch noch verknüpft mit so einem ominösen Wink mit dem Ausbrechenden-Rechtsakt-Zaunpfahl in Richtung EU…

4. Apropos EU: In mir keimt der Verdacht, dass die Senatsmehrheit nur oder jedenfalls maßgeblich deshalb davor zurückgeschreckt ist, die Speicherung als solche zu killen, weil sie sich dann der Frage hätte stellen müssen: Dem EuGH vorlegen oder nicht? Die Speicherung als solche ist EU-Recht, d.h. der Senat hätte vorlegen müssen, und damit anerkennen, dass Luxemburg in Dingen des Europarechts das letzte Wort hat und nicht Karlsruhe. Das hat er vermieden, indem er nach dem EU-Haftbefehls-Muster auf die Art und Weise abstellte, wie der nationale Gesetzgeber die in der EU-Richtlinie gelassenen Umsetzungsspielräume ausgefüllt hat. Immerhin, und das könnte noch bedeutsam werden: In der Passage zur Zulässigkeit (über der ich ansonsten rätsle) scheint der Senat ausdrücklich anzuerkennen, dass es eine Vorlagepflicht des BVerfG zum EuGH überhaupt gibt. Das ist neu, oder?

5. Die zusätzlichen Anforderungen, die das Gericht im einzelnen an die Vorratsdatenspeicherung stellt, sind jetzt nicht gerade so beschaffen, dass mein “diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins” einem Seufzer der Erleichterung weicht. Beschränkung auf Katalogtaten, Richtervorbehalt, und nachher muss man benachrichtigt werden – so Sachen halt. Mikromanagement bei der Gesetzesausgestaltung.

Fazit: Dieses Urteil hätte die Magna Charta des Internetzeitalters werden können. Ist es aber nicht geworden. Schade.

Soweit meine ersten Eindrücke, frisch und unausgewogen. Was meinen Sie?

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