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Überwachte Bundestagsabgeordnete

Ist die Empörung um die Überwachung von Bundestagsabgeordneten der Linkspartei durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder berechtigt? Ich denke, ja. Zwar gibt es eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Juli 2010 (6 C 22.09) , die die Überwachung des damaligen Abgeordneten Bodo Ramelow für zulässig erklärte. Das überraschende Urteil hob die zwei Vorinstanzen auf und schien nach Eindruck von Beteiligten auch innerhalb des erkennenden Senats sehr umstritten zu sein. Die Begründung ist zudem schwach, insbesondere gelang es dem Gericht nicht, einen spezifischen Maßstab für die Überwachung von Abgeordneten zu entwickeln (wer mehr wissen will: Anmerkung bei Möllers, JZ 2010, 668-673). Außerdem betrifft die Entscheidung nicht die Überwachung mit nachrichtendienstlichen Mitteln, wie sie nun von Landesbehörden eingeräumt wurde.

Wenn das Parlament die Exekutive unter den Bedingungen eines freien Mandats, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG,  kontrollieren soll, dann dürfen seine Abgeordneten allenfalls in extremen Ausnahmefällen durch die Exekutive überwacht werden, etwa um ein Parteiverbotsverfahren vorzubereiten. Dies gilt umso mehr, wenn die Auswahl der Überwachten so seltsam ist wie im vorliegenden Fall, in dem gerade Abgeordnete betroffen waren, die als Reformer gelten. Die Vorstellung, man könne jeden Abgeordneten einer Partei überwachen, die zumindest auch verfassungsfeindliche Mitglieder hat (so das Bundesverwaltungsgericht), zieht den Befugnissen des Verfassungsschutzes keine Grenze. Besonders abwegig ist die Überwachung von Abgeordneten, denen die Parlamentsmehrheit das Vertrauen ausgesprochen, etwa durch die Wahl zur Vizepräsidentin des Parlaments oder zum Obmann im parlamentarischen Kontrollgremium. Eine saubere Lösung müsste neben einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage ein Verfahren vorsehen, in dem das Parlament selbst eine Überwachung von Abgeordneten genehmigt. Auch wenn es in der Linkspartei weiterhin alte und neue Freude autoritären verfassungsfeindlichen Denkens geben mag, und selbst wenn der Verfassungsschutz die Befugnis hätte, Abgeordnete zu überwachen: Zu erwarten wäre in jedem Fall,  dass die Behörden ihre Kompetenzen gegenüber Abgeordneten nicht ohne Not ausschöpfen und Respekt vor dem demokratischen Mandat aller Abgeordneten zeigten. Einen Gefallen haben sich die Behörden in keinem Fall getan: Wenig spektakuläre Erkenntnisse bezahlen sie mit einem weiteren Reputationsverlust.

Nun muss das Bundesverfassungsgericht die Verfassung vor dem Verfassungsschutz schützen.

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Der Präsident, der nicht gehen will

Von FILIP BUBENHEIMER

Die fünf Richter des senegalesischen Verfassungsrates werden selten von Presserummel und übermäßiger internationaler Aufmerksamkeit bei der Arbeit gestört – doch die Entscheidung, die sie an diesem Sonntag verkünden, dürfte zu den folgenreichsten Urteilen zählen, die afrikanische Verfassungsrichter in diesem Jahr fällen werden: Erlaubt der Verfassungsrat dem Präsidenten Abdoulaye Wade gegen den Wortlaut der Verfassung, bei den Wahlen am 26. Februar für eine dritte Amtszeit zu kandidieren, könnte der Senegal schwere Unruhen erleben und Westafrika einen wichtigen Stabilitätsanker verlieren. Während Diplomaten in Dakar an ihren Krisenplänen tüfteln, mischen ausländische Verfassungsrechtler fleißig als Gutachter in dem seit Monaten andauernden Streit zwischen dem Lager des Präsidenten und der Opposition mit.

Ein 85-Jähriger hat noch nicht genug

Viele Autoren nennen es „die afrikanische Krankheit“: Alternden Staatsoberhäuptern gefällt ihr Amt so gut, dass sie gerne länger bleiben wollen, als es die Verfassung erlaubt. Manche mögen sich für unverzichtbar halten, andere haben Angst, nach Ende ihrer Amtszeit wegen Korruption oder anderer Vergehen im Amt verfolgt werden oder auch ohne eigenes Verschulden vom politischen Gegner schlecht behandelt zu werden. Wie sich mit einer Verfassungsänderung eine Amtszeitbegrenzung aus dem Weg räumen lässt, haben etwa Idriss Déby im Tschad, Omar Bongo in Gabun, Yoweri Museveni oder Paul Biya in Kamerun demonstriert – und viele andere Präsidenten haben es versucht.

Auch der 85-jährige Abdoulaye Wade hat nach zwei Amtszeiten und fast 12 Jahren als Präsident noch keine Lust auf Ruhestand – er strebt eine dritte Amtszeit von sieben Jahren an.  Zwar scheint Artikel 27 der senegalesischen Verfassung diesen Plan nicht zu erlauben: „Die Amtszeit des Präsidenten der Republik beträgt sieben Jahre. Das Mandat kann ein einziges Mal erneuert werden.“ Doch Wade bemüht sich noch nicht einmal um eine Verfassungsänderung, stattdessen argumentiert er mit dem Rückwirkungsverbot: Die aktuelle senegalesische Verfassung trat im Jahr 2001 in Kraft, Wades erste Amtszeit begann aber im Jahr 2000 – sie dürfe daher nicht mitgezählt werden, vielmehr sei sein zweites, nach einer mittlerweile wieder rückgängig gemachten Verfassungsänderung nur noch fünfjähriges Mandat ab 2007 eigentlich sein erstes Mandat im Sinne der aktuellen Verfassung.

 Die Macht der Straße und die Macht der Argumente

Damit hätte Wade vielleicht noch den ein oder anderen Oppositionellen überzeugen können, seine Kandidatur hinzunehmen – würde der Präsident nicht so unverhohlen zeigen, dass ihm alles daran liegt, sich selbst und seinen Clan an der Macht zu halten. Eine besonders originelle Verfassungsänderung versuchte Wade im Juni vergangenen Jahres: Neben dem Staatsoberhaupt sollte bei der Präsidentschaftswahl nun auch ein Vizepräsident gewählt werden, der bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten automatisch aufrücken würde – in den Augen vieler Bürger eine Karrieregarantie für den Präsidentensohn Karim Wade. Außerdem sollte für den Sieg bei der Präsidentschaftswahl eine relative Mehrheit von 25 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang genügen – angesichts der zersplitterten Opposition eine lösbare Aufgabe für Wade. Aus diesen Plänen wurde aber nichts: Oppositionsparteien und Bürgerrechtsgruppen organisierten Massendemonstrationen gegen Wade. Nach ersten Ausschreitungen und Zusammenstößen mit der Polizei zog der vom Volkszorn überraschte Wade sein Vorhaben zurück.

Auch der Streit um die dritte Kandidatur Wades könnte am Ende durch die Macht der Straße entschieden werden. Doch das Regierungslager und die Opposition beharken sich auch in der juristischen Arena: Beide Seiten bemühen sich zu zeigen, dass der Verfassungsrat nur in ihrem Sinne entscheiden kann. Als vermeintlich neutrale Experten werden vor allem französische Verfassungsrechtler aufgefahren. Gegen Wades Kandidatur gutachtete etwa Professor Guy Carcassonne, für Wades Kandidatur stiegen unter anderem die Professoren Michel de Guillenchmidt und Jean-Yves de Cara in den Ring – die beiden letzteren waren sich auch nicht zu schade, in einer Fernsehdebatte die Seite des Präsidenten gegen zwei senegalesische Juraprofessoren zu verteidigen. Zwei weiße Männer, die den Senegalesen erklären, warum ihre Verfassung ihrem greisen Präsidenten eine weitere Amtszeit erlaubt: Eine an Absurdität kaum zu überbietende Szene, die bei vielen Kommentatoren einen neokolonialen Beigeschmack hinterließ.

Im Kern ein Rückwirkungsstreit

Im Wesentlichen argumentieren die Verteidiger einer dritten Amtszeit mit dem Rückwirkungsverbot: Das sei schließlich ein fundamentales Rechtsstaatsprinzip und könne, wenn überhaupt, nur durch eine ausdrückliche Bestimmung durchbrochen werden. Mit der Verfassung von 2001 habe sich ein „changement de régime“, ein fundamentaler Wandel des institutionellen Rahmens vollzogen, etwa vergleichbar mit dem Übergang von der vierten zur fünften französischen Republik. Die neue Verfassung könne aber, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist, nicht an Tatbestände anknüpfen, die unter der alten Verfassung geschaffen wurden.

Die Gegenseite bestreitet zunächst, dass es sich überhaupt um einen Fall von Rückwirkung handelt: Die Amtszeiten unter der alten Verfassung von 1963 mitzuzählen ändere ja nicht die Rechtslage vor Inkrafttreten der Verfassung 2001. Und selbst wenn doch von Rückwirkung gesprochen werden könne, sei die nur dort verboten, wo der Bürger vor staatlichen Freiheitseingriffen und rechtlicher Unberechenbarkeit geschützt werden müsse: Die Aussicht des Präsidenten, in Zukunft noch einmal antreten zu können, sei kein schutzwürdiges Vertrauen.

Eine weitere Facette erhält der Streit durch Artikel 104 im Abschnitt „Übergangsbestimmungen“ der Verfassung von 2001: „Der amtierende Präsident der Republik übt sein Amt bis zum Ende seiner Amtszeit aus. Alle anderen Bestimmungen dieser Verfassung sind auf ihn anwendbar.“ Der tautologisch formulierte erste Satz bedeutet: Die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die mit der Verfassung von 2001 eingeführt wurde, hat noch keine Auswirkung auf die im Jahr 2000 begonnene Amtszeit von Abdoulaye Wade – sie endete, von niemandem ernsthaft bestritten, im Jahr 2007. Streitig ist aber, wie der zweite Satz auszulegen ist: Gegner der dritten Kandidatur sehen sich durch Artikel 104 darin bestätigt, dass die Bestimmung über die maximale Zahl der Mandate auf jeden Fall auch die Amtszeit von 2000 bis 2007 einschließt. Einige Befürworter argumentieren umgekehrt: Dass die Verfassung nur in Artikel 104 S. 1 ausdrücklich auf die erste Amtszeit Bezug nehme, bedeute, dass die Verfassung in allen anderen Fragen diese Amtszeit unberücksichtigt lassen wolle.

Wenig Vertrauen in den Verfassungsrat

Gerade die eher kreativen Argumente für die Verfassungsmäßigkeit einer dritten Kandidatur kommen bei vielen Bürgern ausgesprochen schlecht an:  „Rechtsverdreher“ und „Jurasöldner“ seien Juristen, die sich solche Argumente ausdenken würden. „Nimm die Finger von meiner Verfassung“ lautet ein beliebter Slogan der Opposition. Auch dem Verfassungsrat vertrauen nur wenige – denn alle Richter wurden von Wade selbst ernannt, neulich spendierte der Präsident ihnen noch eine Gehaltserhöhung. Außerdem ist keiner der Richter ein ausgewiesener Verfassungsrechtler. Deshalb gehen die meisten Oppositionellen fest davon aus, dass der Verfassungsrat Wades Kandidatur zulässt – oder sich aus Verfahrensgründen für unzuständig erklärt.

Dabei hat auch die Opposition ein eher fragwürdiges Verständnis richterlicher Unabhängigkeit: Mit ihrer Ankündigung, eine Bestätigung der Kandidatur auf keinen Fall hinzunehmen und der Aufforderung an den Verfassungsrat, im Sinne des Friedens im Senegal zu entscheiden, treibt sie die Richter in die Enge – mit kühlem Kopf zu entscheiden, dürfte ihnen schwer fallen. Falls der Verfassungsrat am Sonntag wider Erwarten Wades dritte Kandidatur blockieren wird, wäre das auf jeden Fall ein starkes verfassungspolitisches Signal für ganz Afrika: Die Verfassung kann sich gegen machtversessene Präsidenten wehren.

Update: Das Urteil fällt nicht erst am Sonntag, sondern schon am Freitag.

Filip Bubenheimer studiert Jura und Politikwissenschaft in Berlin und war kürzlich mit einer Kolleg-Gruppe der Studienstiftung zu Verfassungsentwicklungen und Governance-Strukturen in Afrika für ein studentisches Austauschprojekt im Senegal.

Foto: Gwenaël Piaser, Flickr Creative Commons

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Vom Recht, unüberwacht durch die Gegend zu fahren

Während wir hier über Vorratsdatenspeicherung und Funkzellenabfragen debattieren, hat der US Supreme Court gestern ein extrem interessantes Grundsatzurteil über die Reichweite des Schutzes vor elektronischer Überwachung gefällt.

In dem Fall ging es um die Frage, ob die Polizei am Auto eines Verdächtigen ohne richterliche Anordnung einen GPS-Tracker befestigen darf.

Anknüpfungspunkt ist das Fourth Amendment der US-Verfassung: Das verbietet, dass die Regierung willkürlich Leute, ihre Sachen, ihre Papiere und ihre Häuser durchsuchen lässt. Im Ergebnis sind sich alle neun Richterinnen und Richter einig: Dieses Recht schützt auch davor, dass die Polizei wochenlang mitscannt, wo ich mit meinem Auto überall hinfahre.

Streitig ist, wieso: Ist der Stein des Anstoßes, wie die Konservativen meinen, dass die Polizei das Eigentum des Verdächtigen (dessen Auto) missbraucht? Oder liegt das Problem, das wäre die liberale Sichtweise, im Eingriff in die Privatsphäre?

Das Mehrheitsvotum hat Antonin Scalia verfasst, der erzkonservative Ober-Originalist unter den Neunen. Er bemüht sich, einen weiten Bogen um jedes Privacy-Argument zu machen, und stützt sich stattdessen auf das Eigentum des Verdächtigen, des Autos nämlich – dieses Autos habe sich die Polizei sozusagen bemächtigt, um den Mann zu überführen, und das falle ganz klassischerweise und ohne jede Notwendigkeit, auf das Recht auf Privacy zu rekurrieren, unter das Fourth Amendment:

The Government physically occupied private property for the purpose of obtaining information. We have no doubt that such a physical intrusion would have been considered a “search” within the meaning of the Fourth Amendment when it was adopted.

Nicht das Gerät ist das Problem, sondern was es tut

Das Minderheitsvotum stammt von Samuel Alito. Er bezeichnet die Ansicht, GPS-Tracking sei so etwas wie eine Durchsuchung, als “highly artificial” und mit dem Wortlaut des Fourth Amendment schwer vereinbar.

(Nur als Seitenbemerkung: Justices Alito und Scalia, sonst oft konservative Brothers in Arms, leisten sich dabei eine alberne kleine Meinungsverschiedenheit darüber, ob und wie sich die Verfassungsväter im 18. Jahrhundert einen solchen Fall hätten vorstellen können: Scalias blühende Fantasie reicht aus, sich einen Wachtmeister auszumalen, der sich hinten in der Kutsche versteckt hält und sowohl die Gespräche der Reisenden belauscht als auch ihre Fahrtroute aufzeichnet. Alito merkt dazu trocken an, das würde entweder eine riesige Kutsche oder einen winzigen Wachtmeister oder beides voraussetzen – “not to mention a constable with incredible fortitude and patiente”. Und beiden ist es nicht im Geringsten peinlich, auf diese Weise den Originalismus in aller Öffentlichkeit ad absurdum zu führen.)

Vor allem aber kritisiert Alito, dass Scalias Position so tut, als komme es darauf an, dass jemand ein Gerät an dem Auto befestigt hat – und nicht darauf, was dieses Gerät tut. Das gilt um so mehr, als es technisch immer leichter wird, auch ganz ohne physischen Kontakt auf Dinge zuzugreifen: Dass man über Funkzellenabfrage jemanden prima tracken kann, ohne irgend ein Gerät an ihm zu befestigen, ist auch den SCOTUS-Richtern nicht verborgen geblieben.

Daher, so Alito, gehe es hier nicht um Property, sondern um Privacy, und die ist nach dem im Urteil Katz 1967 entwickelten Test dann verletzt, wenn es in der Gesellschaft eine vernünftige Erwartung gebe, bei einem bestimmten Verhalten unbeobachtet zu bleiben.

Auf das GPS-Tracking bezogen, differenziert Alito: Wenn es sich um eine kurzfristige Überwachung handle, dann gebe es eine solche Erwartung nicht. Bei einer dauerhaften Überwachung aber schon. Vier Wochen, wie im vorliegenden Fall, sei jedenfalls zu lang.

Chilling Effect

Die große Rätselfrage an diesem Urteil ist, ob das Mehrheitsvotum tatsächlich das Mehrheitsvotum und das Minderheits- tatsächlich das Minderheitsvotum ist.

Denn zum Mehrheitsvotum wird das Scalia-Votum dadurch, das neben Roberts, Thomas und Kennedy auch die überaus liberale Richterin Sotomayor dafür gestimmt hat. Das liegt aber daran, dass sie den Fall nicht entweder property oder privacy zuordnen will, sondern allen beiden.

Sotomayors Sondervotum am weitesten: Auf jeden Fall, darin ist sie sich mit Scalia einig, ist es auf jeden Fall und als Minimum schon mal verboten, sich einfach so des Eigentums des Verdächtigen zu bemächtigen (no rhyme intended). Inhaltlich ist sie sich aber, jedenfalls was die Diagnose betrifft – mit Alito einig, genau wie ihre liberalen Mitstreiter Breyer, Ginsburg und Kagan.

Justice Sotomayor beschreibt höchst eindringlich, welches Eingriffspotenzial die elektronische Überwachung besitzt:

GPS monitoring generates a precise, comprehensive record of a person’s public movements that reflects a wealth of detail abouther familial, political, professional, religious, and sexualassociations. (…) The Government can store such records and efficiently mine them for information years into the future (…). And because GPS monitoring is cheap in comparison to conventional surveillance techniques and,by design, proceeds surreptitiously, it evades the ordinary checks that constrain abusive law enforcement practices: “limited police resources and community hostility.”

Das Ergebnis ist ein chilling effect, der über das Wohl und Wehe des individuellen Betroffenen weit hinausreicht:

Awareness that the Government may be watching chills associational and expressive freedoms. And the Government’s unrestrained power to assemble data that revealprivate aspects of identity is susceptible to abuse. The net result is that GPS monitoring—by making available at a relatively low cost such a substantial quantum of intimate information about any person whom the Government, in its unfettered discretion, chooses to track—may “alter the relationship between citizen and government in a way that is inimical to democratic society.”

Vor diesem Hintergrund schlägt Sotomayor vor, den Katz-Test, ob ein Eingriff in das Recht auf Privacy vorliegt oder nicht, zu erweitern und ihn nicht mehr davon abhängig zu machen, ob jemand das, was überwacht wird, geheim tut und nicht unter den Augen der Öffentlichkeit. Wenn jemand mit seinem Auto durch die Stadt fährt, dann rechnet er selbstverständlich nicht damit, dass ihn niemand sieht dabei. Trotzdem ist es etwas anderes, ob er nur gesehen wird oder ob sein Tun mit den heute möglichen technischen Mitteln systematisch überwacht und gespeichert und ausgewertet wird.

This approach is ill suited to the digital age, in which people reveal a great deal of information about themselves to third parties in the course of carrying out mundane tasks. People disclose the phone numbers that they dial or text to their cellular providers; the URLs that they visit and the e-mail addresses with which they correspond to their Internet service providers; and the books, groceries, and medications they purchase to online retailers. (…) I would also consider the appropriateness of entrusting to the Executive, in the absence of any oversight from a coordinate branch, a tool so amenable to misuse, especially in light of the Fourth Amendment’s goal to curb arbitrary exercises of police power to and prevent “a too permeating police surveillance,”

Die Einigkeit mit Alito bezieht sich somit auf die Diagnose, aber nicht auf die Therapie: Tatsächlich ist Sotomayor die einzige, die wirklich konsequent einen richterlichen Beschluss fordert, auf den der Konservative Alito und – überraschenderweise – auch die anderen drei Liberalen bei kurzfristigen Überwachungsaktionen zu verzichten bereit sind.

 

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Legal Cities? Urban Renewal and Immigration in Berlin’s IBA 1984/87

On Monday, 23 January, architect and architectural historian Esra Akcan  (2011-2012 Rechtskulturen Fellow at Humboldt University Law School) will talk in Recht im Kontext‘s Rechtskulturen Colloquium about Urban Renewal and Immigration in Berlin’s IBA (Internationale Bauausstellung / International Building Exhibition) 1984/87. Her paper deals with world cities at the wake of the twenty-first century and their ambivalent relation to legality. On the one hand, housing laws and regulations instituted by the city senates and municipalities play a significant role in determining the future of urban architecture, on the other hand, countless informal housing settlements around the world as well as the most exciting street art exist at a slippery slope between legality and illegality.

“This lecture will focus on Berlin-IBA 1984/87 that was justifiably one of the most important architectural events of the late 1970s and 80s, where major aesthetic and intellectual shifts of the period materialized as social housing in the historical city. IBA’s fresh formal ideals were complicated however by the under-discussed fact that it took place in the Turkish immigrant neighborhood of Berlin’s Kreuzberg. I will explore IBA 1984/87 as a micro cosmos of the history of urban housing, the postmodern and deconstructionist debates in architecture, and the relation between housing and immigration policies. Having to operate within the Senate’s immigration laws such as the ‘ban on entry and settlement’ and the ‘desegregation regulation’, IBA’s division into New and Old Building sections ended up generating two quite different responses to these housing policies from the perspective of the ‘foreign guest workers’. I suggest to analyze IBA with an art/architecture historical method that gives voice not only to the architects and policy makers, but also to immigrant inhabitants while setting a distance from sociology and ethnography inspired research in architecture that maintain either positivist convictions or geopolitical divides between the West and its ‘other’.” (Esra Akcan)

Anna-Bettina Kaiser, junior professor of public law at Humboldt University und an expert on building law and regulation, has agreed to serve as commentator.

“Hat sich noch nie jemand an den Kopf gefasst und gefragt, warum man Studenten mit hochspeziellen Gebieten wie Baurecht ärgert?” (“Did nobody ever wonder why law students are tortured with highly specialized fields such as building law?)”, student litigator Arwin Fathi recently asked in a comment on this blog. Well, we are convinced that building law is, beyond its practical relevance, an intellectually challenging field, and that it should be of great interest not only to law students, but to anyone interested in architecture and aesthetics, law and society, ethics and politics. Esra Akcan and Anna-Bettina Kaiser might tell us why that is the case. We look forward to their presentations and to a lively debate.

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The Berlin-based Postdoctoral Program Rechtskulturen: Confrontations beyond Comparison currently invites scholars to apply for six postdoctoral fellowships for the academic year 2012/2013 (deadline for applications: 23 January 2012).

 

Foto: Georg Slicker / Wikimedia, Creative Commons

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Garton Ashs Zehn Gebote der globalen Meinungsfreiheit

Timothy Garton-Ash, der Historiker und liberale Public Intellectual aus Oxford, hat sich ziemlich Großes vorgenommen: einen freien und offenen Meinungsaustausch über die Möglichkeit eines freien und offenen Meinungsaustauschs, einen Versuch, nach der Globalisierung des Meinungsaustauschs im Internet auch die Meinungsfreiheit zu globalisieren, ihren Gehalt und ihre Grenzen jenseits aller spezifischen Verfassungskulturen zu klären, und zwar nicht durch irgendwelche Thinktank-Konferenzen oder Human-Rights-Diplomatie, sondern indem man die Leute selber reden lässt – denn darum geht es ja schließlich.

Wow, was für ein wahnsinnig ehrgeiziges Projekt.

Die Website heißt FreeSpeechDebate.com und hat den racy Untertitel: Thirteen languages, ten principles, one conversation.

Im Moment gibt es, so weit ich sehe, one language, ten principles, no conversation. Aber die Seite ist auch erst zwei Tage alt, und man soll nicht gleich an allem rummäkeln.

Zitat Garton Ash:

The issue here is not just the possibilities opened up by the new technologies of information and communications. It is also what free speech norms can be agreed on by people in the geopolitical west (or “global north”), and those in the rising east and south. In an increasingly post-western world, there is a crying need for a global conversation engaging people, and not just governments, from east and west, north and south. Only by having this conversation, in a frank, open, well-informed way, can we discover what is – or could become – genuinely universal and what remains stubbornly local. Only by talking and listening, across all frontiers, can we work out what we ourselves really think. Many of us will be hearing the relevant arguments for the first time. We cannot make up our minds properly until we have.

Garton Ash hat eine Art zehn Gebote der weltweiten Meinungsfreiheit formuliert und jedes davon mit einem ziemlich langem Text erläutert. Außerdem gibt es Beiträge von Arundhati Roy, Jeremy Waldron, Shirin Ebadi und anderen intellektuellen Celebrities. Und es gibt “Case Studies”, erstellt von Garton Ashs Studenten in Oxford, wie es aussieht mit der Meinungsfreiheit in allen Gegenden der Welt. Es gibt 168 Facebook-Likes und 239 Twitter-Follower (einer davon seit heute ich).

Ich kämpfe meinen skeptischen Zynismus entschlossen nieder und wünsche dem Projekt von Herzen Erfolg.

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Auch eine Nazi-Meinung ist eine Meinung

Darf man das “BRD-System” verkommen finden? Und dies damit begründen, dieses System “zwinge Schüler”, den Hitler-Attentäter Georg Elser zu verehren, und verhöhne obendrein dessen “Opfer”?

Ein Amtsgericht im Schwäbischen fand, das dürfe man nicht nur nicht. Das sei sogar nicht mal eine Meinung. Der Schutzbereich von Art. 5 I GG sei nicht eröffnet, denn

der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG würde aber zu weit ausgelegt, wenn derart gravierende verunglimpfende Bewertungen in erheblichem Umfang mit falschen Tatsachenbehauptungen belegt werden könnten (indirekt zitiert).

Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte daher wegen “Verunglimpfung des Staates” nach § 90a I 1 StGB. Und das OLG Stuttgart konnte in der Revision an diesem Richterspruch keinen Rechtsfehler entdecken.

Mit anderen Worten: Die schwäbische Justiz hat sich hingestellt und gesagt. Ja bitteschön, wo kommen wir denn da hin, wenn wir jedem Nazi gleich Meinungsfreiheit gewähren.

Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats, der auch Johannes Masing angehört, jetzt zum Anlass genommen, einzuschreiten und mit den Südwest-Richtern den Stoff des Grundkurses Öffentliches Recht I noch mal gründlich durchzunehmen: ALLE Meinungen sind geschützt durch Art. 5 I GG, egal ob sie

sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (…). Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (…). Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt…

Und das mit dem Lüth-Urteil und der Auslegung der Schranken im Lichte der Meinungsfreiheit erklärt die Kammer auch noch mal ganz geduldig, denn es ist ja wahrscheinlich wirklich lange her, das erste Semester:

Ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit einmal eröffnet, findet dieses Grundrecht zwar seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, wozu auch die Strafnorm des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB zählt, gegen die keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (…). Doch haben die Gerichte bei Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschrift im Einzelfall ihrerseits wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt..

Kritik an einem Staat, auch wenn sie noch so übel stinkt, ist etwas anderes als Verunglimpfung desselben – muss etwas anderes sein, wenn Art. 5 I GG keinen Schaden nehmen soll. Die Kammer zieht die Grenze dort, wo

der Bundesrepublik Deutschland jegliche Legitimation abgesprochen würde und dazu aufgerufen würde, sie zu ersetzen.

Was ich nicht so recht verstehe: Die Entscheidung ist schon vom 28. November 2011. Wieso kommt sie erst jetzt? Wollte die Pressestelle vielleicht abwarten, bis die Nachrichten nicht mehr so voll sind mit den Nazi-Terroristen aus Chemnitz?

Foto: DIE LINKE Baden-Württemberg, Flickr Creative Commons

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Gauweiler und die fünf Profs kriegen ein Drittel ihrer Prozesskosten

Die Kläger beim Euro-Rettungsschirm-Urteil haben zwar verloren. Aber der Zweite Senat hält ihnen zugute, “in der Sache zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen” zu haben:

Die Frage nach der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wird unter dem Gesichtspunkt der Rüge einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages im Sinne der Beschwerdeführer beantwortet.

So steht es in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats. Deshalb entspreche es der “Billigkeit”, ihnen ein Drittel ihrer Prozesskosten zu erstatten.

Sonst wird diese Frage häufig schon im Urteil selbst geklärt. Beim Lissabon-Urteil jedenfalls war es so. Warum in diesem Fall nicht?

Und was ist das für ein Argument mit der Zulässigkeit? Wieso berechtigt es zur Auslagenerstattung, wenn man es geschafft hat, überhaupt erst mal in die Begründetheitsprüfung vorzudringen? Okay, hier war die Zulässigkeit besonders abenteuerlich begründet. Aber ist das nicht eher ein Argument gegen die Kläger als für sie?

§ 34a III BVerfGG überlässt es dem Ermessen des Gerichts, die Kostenerstattung ganz oder teilweise anzuordnen – aber sonst gibt es so etwas im Regelfall, wenn die Beschwerde nur deshalb unbegründet ist, weil das entsprechende Gesetz verfassungswidrig, aber nicht nichtig ist, oder sich das Verfahren erledigt oder sonst irgendwie beendet wird, aber die Klage eigentlich schon Aussicht auf Erfolg hatte.

Ich kann eigentlich nur einen Grund für diesen Beschluss erkennen: Leute, die die Mühe und das Risiko eines Verfahrens von hohem allgemeinpolitischem Interesse in Karlsruhe auf sich nehmen, sollen nicht auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie verlieren. Das finde ich sogar durchaus sympathisch.

Aber das wäre ein klares Signal, dass Karlsruhe activist litigation ermutigt. Ob das so beabsichtigt ist?

Foto: Jopemoro, Flickr Creative Commons

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Ne Bis in Idem: Manchmal hält doppelt tatsächlich besser

Darf man einen Mörder nicht mehr bestrafen, wenn er im Ausland für seine Tat schon mal verurteilt wurde? Wenn ja, gilt das auch, wenn er keinen Tag seiner Strafe absitzen musste – weil er rechtzeitig nach Deutschland geflohen und sich so seiner Strafe entzogen hat?

Gestern hat das BVerfG dazu unbemerkt und ohne Pressemitteilung einen Kammerbeschluss veröffentlicht, der ziemlich interessant ist, schon vom Fall her.

Der liegt wie folgt: Heinrich Boere war ein Niederländer, mit deutscher Mutter und in Deutschland geboren. 1940 meldete er sich freiwillig zur Waffen-SS und nahm als Mitglied eines Sonderkommandos an den so genannten “Silbertanne“-Morden teil – Terrorakten, bei denen niederländische Zivilisten ermordet wurden als Vergeltung für Aktionen des niederländischen Widerstands. Boere hat gestanden, drei Menschen erschossen zu haben.

1949 wurde Boere deshalb in Amsterdam zum Tode verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich aber schon nach Deutschland abgesetzt, und dort blieb er vor Auslieferung sicher, weil das OLG Köln 1983 befand, der Mann habe 1940 womöglich per Führerbefehl die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen bekommen, vermutlich wegen seiner tapferen Dienste für die deutsche Sache oder was. Selbst den Mann mal anzuklagen, fiel der rheinischen Justiz erst 2007 ein, da war der Mann hoch in den Achzigern. 2010 jedenfalls bekam er Lebenslang.

Dagegen erhob er Verfassungsbeschwerde: Er sei doch schließlich für die Taten bereits verurteilt worden, damals in Amsterdam. Der Grundsatz, dass man nicht für die gleiche Tat zweimal vor Gericht gestellt werden darf, gelte laut Art. 50 der Europäischen Grundrechtecharta auch für Gerichte unterschiedlicher Mitgliedsstaaten. Das Landgericht hätte den Fall dem EuGH vorlegen müssen.

Das Argument mit der Vorlagepflicht sticht, wie hier schon öfter kritisiert, vor allem beim Zweiten Senat nur selten: Das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt ein Gericht, das von einer Vorlage nach Luxemburg absieht, nur im Fall der Willkür, was in diesem Fall dann in Betracht käme, wenn es sich um eine vom EuGH nicht geklärte Frage handelt und die Antwort, die sich das Gericht dann selber sucht, europarechtlich so daneben ist, dass alles zu spät ist.

Was hier nicht der Fall war: Die Fachgerichte hatten sich nämlich auf Art. 54 des Schengener Durchführungsabkommens gestützt. Der sieht vor, dass das Verbot der Doppelbestrafung nur gilt, wenn die Strafe auch tatsächlich vollsteckt wurde. Das war bei Herrn Boere gottlob nun nicht der Fall, weshalb er in biblischem Alter weiterhin am Leben und damit zum Verurteiltwerden und dagegen Klagen überhaupt noch in der Lage war.

Und diese Norm schränke Art. 50 der Grundrechtecharta ein: Wer im Ausland schon mal verurteilt wurde, kann somit sehr wohl noch einmal vor Gericht gestellt werden, wenn er die Strafe nicht abgesessen hat. Was ja nun auch wirklich Sinn macht, wenn es sich um jemand handelt, er vor der Strafe geflohen ist und nicht ausgeliefert werden kann.

Zum Thema Grundrechtecharta und ihrer möglichen Expansion in den innerstaatlichen Bereich konnte sich die Kammer, der der mittlerweile ausgeschiedene Udo Di Fabio noch angehörte, eine kleine Randbemerkung offenbar nicht verkneifen: Die Charta, so erinnert die Kammer, gelte nach Art. 51 von vornherein nur, soweit es um die Durchführung von EU-Recht geht. Nicht, dass einer auf die Idee kommt und sagt, Art. 50 der Charta sei ja EU-Recht, das die Gerichte durchzuführen hätten und damit seine eigene Anwendbarkeit begründe. Das, so mahnt die Kammer streng, wäre ein “unzulässiger Zirkelschluss”.

Foto: stantontcady, Flickr Creative Commons

 

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Dieter Grimm zur Causa Wulff: Ein zeitiger Rücktritt ist dem Verbleib in einem halbierten Amt vorzuziehen

In der FAZ äußert sich Dieter Grimm, den Max Steinbeis hier neulich zu Wulffs Anruf bei Kai Diekmann befragte, in der heutigen Ausgabe ausführlich zu Amt und Person des Bundespräsidenten – und kommt zu einer klaren Handlungsempfehlung, deren genaue Begründung man unbedingt hier nachlesen sollte:

Das sollte zu der Einsicht führen, dass ein zeitiger Rücktritt dem Verbleib in einem halbierten Amt vorzuziehen ist, im eigenen Interesse und im Interesse des Ganzen.

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Praying at school? “Anyplace, anywhere, anytime!”

By GEORG NEUREITHER

That’s how you could characterize the unsettling decision rendered by the German Federal Administrative Court. A Berlin high school student performed his ritual Islamic prayer on the school corridor, outside class hours. The school found that was not ok. The German Federal Administrative Court confirmed. So what’s unsettling?

No balancing…

All major premises formulated by the Administrative Court (which are completely in line with the Federal Constitutional Court’s case-law) consistently lead to the following statement: “With regard to the freedom of religion enshrined in Article 4.1, 4.2 of the German Constitution, the student…is entitled to do his prayers at school outside of class hours” (First Premise). Nonetheless, the appeal was not successful because “this entitlement is subject to limitations necessary for preserving school peace” (Second Premise). The result: “The restrictions to the fundamental right pursue an aim that is to be valued higher than the constraints on the fundamental right…preserving school peace takes precedence over exercising one’s freedom of religion.”

In the realm of fundamental rights, it is actually quite common that although a specific conduct is generally covered by a basic right, an individual claim to that conduct might not be granted because the legal interests protected through the restrictions to the basic right prevail. Quite common? For the past 50 years, didn’t interpreting the constitution require “practical concordance”, that is to arrange the legal interests protected by the Constitution in such a way as to avoid realizing one interest at the expense of another? So as to materialize all of them? Even more: to give optimal effect to each legal interest? In this spirit, the Federal Administrative Court subscribed to the “principle of careful balance” in its major premise, but then lost sight of it. While rhetorical appraisal of the pros and cons might be important communicatively, words are not sufficient; from a constitutional standpoint, much more needs to be “delivered”. But let’s leave it at this as an introductory obiter dictum – unfortunately, we all got used to the ABBA-principle that in the end, someone wins and the other looses: „the winner takes it all.“ None of this has actually much to do with the fine arts of legal reasoning. That’s unsettling.

… because the school can’t be „schooled“

So what news on school peace? It’s not doing so well. In fact, it’s doing so badly that we cannot really speak of school peace anymore, but rather of school strife. Just a few examples: amongst students, “there have been conflicts, some of which were rather violent, because some students accused others of disrespecting certain rules of conduct flowing from a specific interpretation of the Qur’an. Those rules included wearing a headscarf, fasting, doing prayers, not eating pork meat, and avoiding ‘indecent behavior’ and ‘indecent clothes’ as well as personal contacts to ‘impure’ fellow students”. This resulted in “mobbing, insults, in particular with anti-Semitic intentions, threats and sexist discrimination.” The overall climate was such that “displaying religious conduct, or openly distancing oneself from religious precepts could easily fuel conflict, even if the conduct was rather insignificant.” That’s unsettling. The Federal Administrative Court (and the Berlin-Brandenburg Administrative Court as Court of Lower Instance) deserve credit for describing the situation at the school in unsparing detail. What is irritating in this context is the need felt by the Federal Administrative Court to repeat time and again that it is bound by the Berlin-Brandenburg Court’s statements. While this is correct from a legal point of view, it is also common knowledge and does not need to be repeated more than ten times. On the one hand, this creates an impression of distance – as if the Berlin judges had to decide the case, and not the judges in Leipzig. On the other hand, it seems as if the Federal Administrative Judges wanted to get rid of the case as quickly as possible – either through appeal to the Constitutional Court, or by putting an end to it.

Fate of the circumstances

On the whole, the Federal Administrative Court is portraying a school where classes may still be held, but where genuine school life does not happen anymore. How did it get to this point? And what measures are taken to remedy this? Those questions are important, as they build the basis for the Court’s knockout argument: because things are as bad as they are, praying is not allowed, or things are going to get worse. In other words: the circumstances seal the claimant’s fate. Well, something is wrong with that! First: the claimant argued that he did not contribute to the oppressive conditions; his prayers did not cause any irritation. From a regulatory law point of view, he is a “non-disturber” and not liable – the others bear the liability. Max Steinbeis provided a straightforward and accurate analysis on this issue (in reaction to the Court of Lower Instance’s decision); the Federal Administrative Court formulates more subtly: “It is not the student exercising his freedom of religion, promised (sic!) to him by the German Basic Law, who disturbs the peace of the school, but the others who take offense by this in a way incompatible with tolerance.”

Second: there is a school, and there is a state. The state has an educational mandate. (So that we learn how to treat our freedom and the freedom of others well.) The state is also neutral, i.e. it does not privilege or discriminate against a specific religion or faith, but is open to all beliefs. That’s why everyone is coming! But not everyone treats his or her freedom or the freedom of others well. So what options does the state have? “Where the school has been able to bring students involved in conflicts together to talk, these talks did not yield any results.” Step 1: They tried to have students talk to each other. Unfortunately without any results. Step 2: negative! Steps 3, 4, 5 (and so on): negative! Didn’t happen! Reason: “the school’s possibilities of solving religiously motivated conflicts through educational measures are limited”, especially in an environment where “dealing with single incidents does not seem very promising in view of the effort that each incident requires.”  I am not in the education business, but I can think of more options once talks have failed. The school also has the possibility of applying disciplinary measures. Then, there is the law of administrative offences. And lastly, the decision spoke of “insults, in particular with anti-Semitic intentions”. That’s where (juvenile) criminal law comes into play. There are differentiated means on all levels, but they need to be applied, too!

So what is the state doing? It doesn’t do anything! It surrenders and thus denies protection to those who wanted to do what the state “wanted” them to do, and what they have a right to. And it leaves the disturbers undisturbed. From a regulatory law point of view, the state thus transforms into a disturber: “disturber by status”[1]. The Federal Administrative Court’s decision means exactly that: what’s right is yielding to what’s wrong.[2] That’s unsettling. In fact, that’s state bankruptcy of quite a unique nature!

“Anyplace, anywhere, anytime”

So what’s left for the claimant in view of the circumstances? He could change schools, because he does have a right to pray in a healthy school environment. Just not at his school. Can this be right?

The Federal Administrative Court’s decision might enter legal history as the “Nena-decision”: You can pray – “anyplace, anywhere, anytime”.

(Translation: Hannah Birkenkötter)



[1] German regulatory law differentiates between two types of “disturbers” (“Störer”; a disturber is a person who is liable for violation of a regulatory provision [tortfeasor, but in regulatory terms]), namely “disturber via action” (“Handlungsstörer”, a person who violates regulatory norms by his or her actions) and “disturber via status” (“Zustandsstörer”, a person who is responsible for a specific situation which does not comply with regulatory norms by his or her legal status, e.g. the owner of a contaminated property)

[2] This is a variation of the phrase “What is right does not have to yield to what is wrong”, a modern translation of “Vim vi repellere licet” used in (German) criminal law to explain the concept of self-defense.

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