Barroso, Leader of the Free World

Posted in Europa, Verfassungspolitik on September 1st, 2010 by Max Steinbeis

“President Barroso will deliver the first State of the Union Address 2010 on Tuesday 7 September 2010 at 9 o’clock”

So steht es seit gestern, Tuesday 1 September 2010, auf Barrosos Website.

President Barroso. State of the Union.

Zittere, Obama!

Was sagt uns das, wenn diese Nachricht mich, der ich doch eigentlich ein an EU-Angelegenheiten vergleichsweise intensiv interessierter Zeitgenosse bin, erst jetzt erreicht, Wednesday 2 September 2010 at 11 o’clock p. m.? Und das auch nur, weil ich über diese Meldung bei EU-Observer gestolpert bin?

Das sagt uns bestimmt nur, dass ich nicht aufgepasst habe und mich was schämen sollte.

Ich bin sehr dafür, dass Barroso uns erklärt, in welchem Zustand die EU ist und wie er ihn verbessern will, gemeinsam mit President van Rompuy und President Sarkozy und was der Presidents mehr sind, unsere eigene Chancelorette nicht zu vergessen. Ich würde mir auch sehr wünschen, dass er damit ein zweistelliges Millionenpublikum vor die Fernsehgeräte lockt. Oder dass die Rede, ich bin ja bescheiden, wenigstens überhaupt im Fernsehen übertragen wird. (Phoenix kann an dem Termin leider nicht, da läuft Tuesday 7 September at 9 o’clock die fesselnde Sendung “Bon(n) jour Berlin mit Börse”).

Mal im Ernst: Ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sich ohne Not Vergleichen auszusetzen, bei denen man gar nicht anders kann als sich zu blamieren? Wie präsidial ist das denn?

Update: Bei Michael Scharfschwerdt lese ich, dass Felipe Gonzalez, Ex-MP Spaniens und EU-Weisenratsvorsitzender, vorgeschlagen hat, den Kommissionspräsidenten künftig direkt zu wählen. Vielleicht ist das Barroso zu Kopf gestiegen?

Warum der Vorschlag keine gute Idee ist, wird bei Scharfschwerdt treffend begründet.

(Hübsch, das nur nur nebenbei, dass Scharfschwerdt den Rat, dem Gonzalez vorsitzt, als “Rat der Weißen” bezeichnet…)

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Seit wann kann ein Gericht eine Legislaturperiode halbieren?

Posted in Verfassungspolitik on August 30th, 2010 by Max Steinbeis
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Hat es das schon mal irgendwo gegeben? Dass ein Gericht befindet, die Regierungsmehrheit im Parlament sei auf verfassungswidrige Weise zustandegekommen? Und dann freihändig ein Datum für das Ende der Legislaturperiode festlegt, gleichsam aus höheren verfassungspolitischen Erwägungen heraus?

Der Landtag von Schleswig-Holstein ist 2009 gewählt worden, laut Verfassung für fünf Jahre. Die Verfassung sieht ferner vor, dass der Landtag 69 Sitze haben soll und dass eventuelle Überhangmandate ausgeglichen werden sollen. Solche Überhangmandate gab es 2009 in absurd hoher Zahl, weil CDU und SPD beide zwar mies abschnitten, aber die 40 Wahlkreismandate trotzdem unter sich ausmachten.

Die Folge war, dass der im geltenden Wahlrecht unvorhergesehenerweise nicht ausreichte und plötzlich unausgeglichene Überhangmandate stehen blieben – und zwar drei Stück.

Das hat das Landesverfassungsgericht heute für verfassungswidrig erklärt, wogegen ich auch überhaupt nichts habe.

Nichtig, rechtswidrig oder falsch angewandt

Interessant ist aber, was für Schlussfolgerungen die Landesverfassungshüter daraus ziehen. Eigentlich gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Das Wahlrecht ist verfassungswidrig und nichtig, die Wahl ungültig, der Landtag wird aufgelöst. Das ist schon deshalb schwierig, weil es dann ja gar kein Wahlgesetz gäbe, nach dem der neue Landtag gewählt werden könnte.
  2. Das Wahlrecht ist verfassungswidrig, aber nicht nichtig. Der Landtag kann fortbestehen, muss aber ein neues Wahlrecht beschließen. Das ist im Prinzip der Weg, den das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Bundeswahlrecht (negatives Stimmgewicht) 2008 gewählt hat.
  3. Das Wahlrecht ist in Ordnung, wurde aber in verfassungswidriger Weise ausgelegt und angewandt. Wenn der Fehler – wie hier – nicht in der Wahl selber liegt, sondern in der Zuteilung der Mandate, ist die Lösung eigentlich einfach: Dann werden die Mandate nach korrekter, verfassungskonformer Auslegung des Wahlrechts neu zugeteilt.

Das LVerfG wählt jetzt einen vierten Weg: Das Wahlrecht ist verfassungswidrig, aber nicht nichtig. Der Landtag darf weitermachen, aber nicht bis zu dem in der Verfassung festgelegten Datum. Sondern kürzer.

Das ist echt originell. Wie kommen die denn dazu?

Das “mildere Mittel”

Das sei aus Gründen der “Verhältnismäßigkeit” nötig, beteuern die Richter. Das Wahlgesetz sei nicht verfassungskonform auslegbar, und sonst bleibe nur die Nichtigkeit, und das gehe ja wohl nicht. Da sei die Verkürzung der Legislaturperiode das “mildere Mittel”.

Gerade ein Verfassungsgericht sollte aber wissen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur die Auswahl unter den Mitteln betrifft, zu denen man befugt und kompetent ist. Wo das Gericht aber die Befugnis hernimmt, die Legislaturperiode anders als in der Verfassung niedergelegt zu bestimmen, dazu hätte es doch zumindest ein paar Worte verlieren können.

Und selbst wenn: Ist die verfassungskonforme Auslegung des Wahlrechts wirklich so ganz und gar ausgeschlossen, wie das Verfassungsgericht suggeriert? Hat da nicht doch vielleicht eine klitzekleine Rolle gespielt, dass nach vollständigem Ausgleich der Überhangmandate die schwarz-gelbe Regierung Carstensen ihre Mehrheit verloren hätte?

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Sicherungsverwahrung: Einsperren, aber nicht bestrafen

Posted in Verfassungspolitik on August 27th, 2010 by Max Steinbeis

Der Kompromiss zur Sicherungsverwahrung ist fertig – und offenbar hat sich die Streiterei gelohnt.

Die Idee, gefährliche Verbrecher, die ihre Strafe abgebüßt haben, in geschlossenen Anstalten unterzubringen, trifft den Kern des Problems, und der ist die mit dem Konzept der Sicherungsverwahrung implizierte Vermengung von Strafvollzug und Gefahrenabwehr.

Die Leute dürfen einerseits nicht frei herumlaufen, weil sie zu gefährlich sind. Andererseits gehören sie nicht ins Gefängnis, weil es nichts gibt, wofür man eine Gefängnisstrafe gegen sie verhängen könnte. Das ist das Dilemma. Also sperrt man sie ein, aber eben nicht in ein Gefängnis.

Damit müsste man, was die Altfälle betrifft, den EGMR doch eigentlich zufriedenstellen können.

Natürlich ist es ein heikles Gelände, auf das man sich begibt, wenn Psychiatrie und Strafvollzug zu nahe aneinander rücken. Die sowjetischen Psychiatrien waren voll von Menschen mit politischen Ansichten, die die orthodoxe Doktrin für verrückt zu erklären versuchte, aus naheliegenden Gründen.

Aber die Gefahr, dass die geplante Unterbringung dazu missbraucht wird, politisch Andersdenkende zu unterdrücken, halte ich ehrlich gesagt für beherrschbar.

Eine andere Frage: Wie steht es eigentlich um die Zuständigkeit des Bundes? Gefahrenabwehr ist Ländersache, die Unterbringung psychisch Kranker auch. Wie kommt der Bund da ran? Wenn es nicht mehr über Art. 74 I Nr. 1 GG geht (Strafrecht), dann fällt mir höchstens Nr. 19 ein: “Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren”. Seuchenschutz? Nicht im Ernst, oder?

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Der Krieg der Richter findet nicht statt

Posted in Europa, Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on August 26th, 2010 by Max Steinbeis

Die Meuterei der nationalen Verfassungshüter gegen die Europäisierung des Rechts und ihre damit einhergehende eigene Relativierung ist vorbei. Die Rebellen aus Karlsruhe kehren reumütig zurück unter die blaue Fahne mit dem goldenen Sternenkreis. Frieden kehrt ein in Europa.

Verzeihung, aber da darf man schon mal pathetisch werden bei so einer Nachricht. Ich kann gar nicht sagen, wie mich die heute veröffentlichte Honeywell-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts freut und erleichtert.

Mangold, Lissabon, Kücükdeveci

Zur Vorgeschichte: Der EuGH hatte 2005 das berüchtigte Mangold-Urteil gefällt und darin die Behauptung aufgestellt, Altersdiskriminierung sei in der EU schon immer verboten, als “allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts”, und nicht erst durch eine entsprechende Richtlinie (deren Umsetzungsfrist zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war). Dies werteten manche als Versuch des EuGH, die ihm zugewiesenen richterlichen Kompetenzen zu durchbrechen und sich zum Gesetzgeber aufzuschwingen – was so von den Mitgliedsstaaten nie intendiert war und daher die im Maastricht-Urteil definierten Grenzen des durch Art. 23 GG Erlaubten sprenge (“ultra vires”).

Diese Meinung bekam mächtig Auftrieb durch das Lissabon-Urteil des Zweiten Senats, das dem EuGH ziemlich unverblümt den Kampf ansagte und die Ultra-Vires-Grundsätze des Maastricht-Urteils noch ausbaute.

Der EuGH, auch nicht faul, legte daraufhin mit dem Kücükdeveci-Urteil noch einen drauf.

Im jetzt entschiedenen Fall geht es um eine Verfassungsbeschwerde des Automobilzulieferers Honeywell, der 2003 mit einem Mitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, der sich aufgrund des Diskriminierungsverbots wegen Alters als unbefristet herausstellte. Dazu gab es zwar 2003 noch überhaupt kein Gesetz, aber der 2005 im Mangold-Urteil erfundene “allgemeine Grundsatz”, dass Altersdiskriminierung verboten ist, war ja dem EuGH zufolge irgendwie schon immer da und daher auch in diesem Fall unmittelbar anwendbar. Dies focht Honeywell in Karlsruhe an – eine Konstellation, die unmittelbar zum Showdown zwischen EuGH und Bundesverfassungsgericht zu führen schien.

Erst eine Art Staatsstreich wäre ultra vires

Jetzt aber rückt der Zweite Senat ein paar Dinge gerade:

Wenn jeder Mitgliedstaat ohne weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet.

Ultra-Vires-Kontrolle muss schon sein, aber nur “zurückhaltend und europarechtsfreundlich”.  Das bedeutet zweierlei:

  • Erstens muss das Bundesverfassungsgericht, bevor es ein Ultra-Vires-Urteil fällt, in jedem Fall per Vorlage an den EuGH diesem Gelegenheit geben, auf die verfassungsrechtlichen Bedenken einzugehen. Das heißt: Karlsruhe legt in Luxemburg vor. So, wie zum Beispiel das Arbeitsgericht Cottbus in Karlsruhe vorlegt. No less.
  • Zweitens reicht nicht jeder Kompetenzverstoß, um Karlsruhe auf den Plan rufen zu können. Es muss sich im Grunde schon um eine Art Staatsstreich handeln.

Bloße Rechtsfortbildung durch den EuGH sei auf keinen Fall berührt; die sei ihm sogar explizit erlaubt, stellt der Senat ausdrücklich klar (das las sich in Lissabon auch noch anders). Aufgabe und Eigenart des EuGH seien zu respektieren, ebenso ein großzügigerweise eingeräumter Anspruch auf “Fehlertoleranz”.

Allerdings, das betont der Senat dann schon auch, wenn die Rechtsfortbildung in die Richtung einer Kompetenz-Kompetenz gehe, dann höre der Spaß auf.

Fazit: Was Solange II für Solange I war, was das Bananenmarkt- für das Maastricht-Urteil war, das ist Honeywell für Lissabon. Wieder einmal hat der Zweite Senat gebellt, aber gottlob nicht gebissen.

Den Schaden zahlt Schäuble

Und was wird aus Mangold? Von einem Staatsstreich ist das Urteil erkennbar weit entfernt – eine Feststellung, für die der Senat dann doch wieder erstaunlich detaillierte Ausführungen für nötig hält. Aber von ultra vires könne jedenfalls keine Rede sein.

Dem Kläger, der auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz vertraut hatte und von dem “allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts”, der das Gesetz aushebelte, nichts wissen konnte, weist der Senat auf andere Weise die Richtung, in der er sein Recht suchen soll: Er solle die Bundesrepublik auf Schadensersatz verklagen. Europarechtlich sei es

möglich, zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes in Konstellationen der rückwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs innerstaatlich eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass ein Betroffener auf die gesetzliche Regelung vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat. Auch das unionsrechtliche Haftungsrecht weist dem Mitgliedstaat die Verantwortung für ein unionsrechtswidriges Gesetz zu und entlastet insoweit den Bürger. Es kann offen bleiben, ob ein entsprechender Anspruch bereits im bestehenden Staatshaftungssystem angelegt ist.

Bemerkenswert ist auch, was der Senat zu der Frage schreibt, ob es das Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt, wenn ein Gericht in Luxemburg vorlegen müsste, es aber nicht tut. Eine Kammer des Ersten Senats hatte erst vor wenigen Monaten entschieden, dass die Instanzrichter ihre Pflicht, vorzulegen, am Maßstab der Rechtsprechung des EuGH dazu prüfen müssen – und Karlsruhe einschreiten kann, wenn sie das nicht tun.

Das sieht der Zweite Senat anders: Erst eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Abweichung von den Vorgaben des EuGH sei als Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter zu werten. Denn sonst würde Karlsruhe zu einer Art “oberstes Vorlagekontrollgericht”, und das sei nicht sein Job.

Respekt für Di Fabio

Sechs der acht Richter stehen hinter dieser Urteilsbegründung. Nur Herbert Landau zeigt mit seinem Minderheitsvotum, dass er Peter Gauweiler nicht nur in der Wahl der Barttracht nahe steht. Das Votum ist vor allem deshalb lesenswert, weil es schön auflistet, in welchen Punkten das Lissabon-Urteil jetzt alles überholt ist.

Ein weiterer Richter wollte die Begründung nicht mittragen. Meine Vermutung: Broß. Das hieße, dass Di Fabio mit der Mehrheit gestimmt hat. Meinen Respekt.

Der Senatsvorsitzende Voßkuhle hat jedenfalls sein Versprechen, die Lissabon-Bombe unter Kontrolle zu bringen, eingelöst und sich seinen Präsidentenjob so im Nachhinein auf das Zufriedenstellendste verdient.

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Kommentier-Probleme hoffentlich behoben

Posted in In eigener Sache on August 26th, 2010 by Max Steinbeis

Es gab in letzter Zeit immer wieder Probleme beim Kommentieren. Ich hoffe, das hat nicht zu viele abgeschreckt.

Jetzt ist der Bug jedenfalls behoben und müsste alles wieder klappen.

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Journalistenschutz mit Lücken

Posted in Verfassungspolitik on August 25th, 2010 by Max Steinbeis

Damit Journalisten ohne Angst vor Strafverfolgung recherchieren können, werden sie zukünftig nicht mehr wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat verfolgt, wenn sie ihnen zugespielte Dienstgeheimnisse veröffentlichen.

So steht es in Bundesjustizministerin LHSB’s Pressemitteilung zum heutigen Kabinettsbeschluss, das CICERO-Urteil des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Künftig soll die Staatsanwaltschaft nicht mehr die Redaktion durchsuchen dürfen, um ein Leck in der Verwaltung aufzuspüren. Die strafbewehrte Pflicht, Dienstgeheimnisse geheim zu halten, trifft nur die Beamten, nicht die Presse. Und da kann man sich auch nicht drum herum mogeln, indem man die Presse wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat versucht dranzukriegen.

Klingt gut. Ich bin sehr für Schutz von Journalisten. Ich bin schließlich selber einer.

Kein lückenloser Schutz

Aber wenn man genauer liest, bekommt man Zweifel, ob der Schutz wirklich so umfassend ist, wie die Ministerin behauptet.

Angenommen, die Sache läuft so ab: Ich treffe mich mit Ministerialrat X, der mir sagt, er hat ganz heißes Material für mich, ein Riesenskandal, das müsse an die Öffentlichkeit. Ich solle ihm eine sichere E-Mail-Adresse geben, damit er es mir schicken kann. Das tue ich. Das Material läuft ein, ich prüfe es, telefoniere mit ein paar Leuten, um es gegenzuchecken, und veröffentliche es schließlich auf dem Verfassungsblog.

Aus der Entgegennahme, Prüfung, Recherche und Veröffentlichung könnte mir künftig niemand mehr einen Strick drehen (mal unterstellt, ich gehe als Berufsjournalist durch, was ich doch meinen möchte).

Aber was ist mit der E-Mail-Adresse?

Damit helfe ich dem Ministerialrat, seine Tat zu begehen, und zwar vor Vollendung der Tat. Das ist laut Begründung ausdrücklich nicht von dem neuen Gesetz erfasst:

Weiterhin strafbar bleiben aber insbesondere Teilnahmehandlungen, die sich auf den Zeitraum beziehen, der vor der Offenbarung des Geheimnisses durch den Amtsträger liegt…

…, insoweit vergleichbar mit dem Fall, dass ich den Ministerialrat anrufe und ihn überrede oder besteche, damit er mir das Geheimnis verrät.

Bin ich paranoid, oder ist das eine Lücke, die sich die Ermittler auch künftig zunutze machen könnten?

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Flattr: Jetzt auch auf dem Verfassungsblog

Posted in In eigener Sache on August 23rd, 2010 by Max Steinbeis

Jetzt bin ich endlich dazu gekommen, den Blog auf die neueste WordPress-Version upzugraden, so dass er jetzt auch endlich Flattr unterstützt.

Flattr ist eine tolle Sache. Damit kann man auf unglaublich unkomplizierte Weise Leuten, die im Internet für lau gute Sachen machen, seine Anerkennung aussprechen und Ihnen was zahlen für ihre Mühe – freiwillig und in dem Maß, das man für angemessen hält. Kein Paypal, keine Mühe, einfach nur ein Klick.

Das haben jetzt fast alle, die was auf sich halten. Und hiermit also auch der Verfassungsblog.

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Gibt es einen Trend zum Foto-Finish?

Posted in Verfassungspolitik on August 22nd, 2010 by Max Steinbeis

Australien hat gewählt, aber keiner weiß, was. Labour und Tories sind nahezu gleich stark.

Irre ich mich, oder nehmen solche Foto-Finishs global zu?

Mir fallen spontan ein: Premierministerwahlen Israel 1996, Präsidentschaftswahl USA 2000, Bundestagswahlen Deutschland 2002 und 2005, Präsidentschaftswahl Mexiko 2006, Präsidentschaftswahl Rumänien 2009. Jedesmal der gleiche Befund: Ein paar Tausend Stimmen hin oder her, und die Sache wäre völlig anders ausgegangen.

Mal unterstellt, das ist tatsächlich mehr als nur eine subjektiv empfundene Häufung: Was könnte der Grund sein?

Vielleicht kommt so etwas besonders dann vor, wenn eine Persönlichkeitswahl zu einem grundlegenden Plebiszit über die fundamentale Richtung, in die das Land geht, gemacht wird? Netanjahu vs. Peres, Bush vs. Gore, Schröder vs. Stoiber?

Wenn in einem stark polarisierten Wahlkampf bei schwacher Parteibindung der Bevölkerung zwei annähernd ebenbürtige Kandidaten aufeinandertreffen, dann könnte ich mir schon vorstellen, dass es so etwas gibt wie ein Einschaukeln nahe der 50%-Grenze: Es wird immer einen Teil der Wähler auf beiden Seiten geben, die sich Ihrer Entscheidung nicht sicher sind – gerade dann, wenn es um viel geht bei der Wahl. Wenn das Gefühl entsteht, dass einer vorn liegt, dann schwenken sie zum anderen rüber.

Das ist natürlich hoch spekulativ. Und mir ist auch klar, dass das Bush-vs-Gore-Beispiel schon wegen des abartigen US-Wahlsystems schwer vergleichbar ist…

Any ideas?

Update: Patrick Dunleavy von der LSE notiert, dass die Wahl in Australien das Ende des “Westminster model” bedeutet. Die Briten und die meisten Länder des Commonwealth, die ihr politisches System nach britischem Modell errichtet haben, werden von Koalitionen regiert – und zwar auch, wenn sie ein Mehrheitswahlrecht haben. Indien hat eine 18-Parteien-Koalition. Kanada eine Minderheitsregierung.

Mit anderen Worten: Der große Vorteil, den das Mehrheitswahlrecht mal hatte, dass es nämlich stabile Mehrheiten im Parlament generiert – den gibt es so nicht mehr. Oder in Dunleavys Worten:

the idea of using a voting system to artificially create Parliamentary majorities is on its deathbed

Auf den Gedanken konnte man nach der Briten-Wahl schon kommen. Jetzt um so mehr.

Hat tip: FP Passport

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Wer will schon nach Deutschland?

Posted in Verfassungspolitik on August 22nd, 2010 by Max Steinbeis

Wenn jeder einfach dort sich niederlassen könnte, wo er will – was würde dann passieren? Das US-Demoskopieinstitut Gallup hat diese Frage in der ganzen Welt gestellt. Ergebnis: Klassische Einwanderungsländer wie Neuseeland (+184%) und Kanada (+160) würden ihre Bevölkerungszahl mehr als verdoppeln. Spitzenreiter ist Singapur mit +219% – als Stadtstaat nicht gut vergleichbar, aber immerhin insofern interessant, als benevolent dictatorship offenbar nicht groß abschreckt, wenn sie nur hinreichend erfolgreich ist.

In Europa liegt die Schweiz mit +150% vorne. Dann kommen – mit deutlichem Abstand – Schweden, Spanien, Irland, UK, Frankreich, etwa auf gleichem Niveau wie die USA (+60).

Und wir? Lappige 14%.

Das liegt deutlich hinter, sagen wir, Boswana (+35%). Und sogar ein akut vom Bürgerkrieg bedrohtes Land wie Libanon ist mit 15% noch attraktiver als wir.

Immerhin: Das Pleiteland Griechenland ist mit +11% noch unbeliebter. Ebenso der Nicht-Staat Belgien (+9%). Die osteuropäischen Länder würden sogar Bevölkerung verlieren: Tschechien -4%, Polen und Ungarn -15%, Rumänien -21%. Ausreißer hier: Bulgarien, of all places, mit hauchdünnen +1%. Wieso? Keine Ahnung, vielleicht wegen dem Schwarzmeerstrand.

Update: Passend dazu: The world’s fastest shrinking countries auf Bloomberg Businessweek. Top of the list: Japan, Ukraine, Georgien. Deutschland kommt auf Platz 16, auch nicht übel.

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Verfassungswidriges Verfassungsrecht in den USA?

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on August 20th, 2010 by Max Steinbeis

Die Diskussion um illegale Einwanderer in den USA und die bizarren Gesetze des Staates Arizona dagegen dreht sich um die US-Verfassung, genauer um das 14. Amendment. Dessen erster Satz besagt:

All persons born or naturalized in the United States, and subject to the jurisdiction thereof, are citizens of the United States and of the State wherein they reside.

Das heißt, jedes Baby, das auf US-Territorium auf die Welt kommt, ist automatisch US-Staatsbürger. Und seine Eltern sind dann Eltern eines US-Staatsbürgers. Die Rechten in den USA finden, das geht nicht, weil das zu viel illegale Einwanderer anlockt. Deshalb wird diskutiert, das 14. Amendment zu ändern und die Kinder von illegalen Einwanderern von diesem Recht auszunehmen.

Mark Kende hat jetzt auf dem Comparative Constitutions Blog ein bemerkenswertes Argument gegen dieses Vorhaben vorgebracht: Was, wenn diese Verfassungsänderung verfassungswidrig wäre?

In Ewigkeit, amen

In Deutschland verdanken wir die Figur des verfassungswidrigen Verfassungsrechts dem Artikel 79 III GG, der so genannten Ewigkeitsklausel:

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Das heißt, dass das Bundesverfassungsgericht in extremen Fällen sogar den verfassungsändernden Gesetzgeber zurückpfeifen darf – keine kleine Sache in einer Demokratie. Gebrauch gemacht hat das BVerfG meines Wissens davon noch nie – sehr wohl aber damit gedroht, etwa jüngst im Lissabon-Urteil.

Wie überzeugend Kendes Versuch ist, das 14.-Amendment-Amendment als verfassungswidriges Verfassungsrecht zu brandmarken, will ich hier gar nicht diskutieren. Spannend finde ich, dass überhaupt diese doch ziemlich abgefahrene Rechtsfigur Eingang in die amerikanische Diskussion findet (wenngleich erst mal nur bei Verfassungsvergleichern, da liegt das schon näher, zugegeben). Außerdem finde ich spannend, dass Kende justament auf die Menschenwürde rekurriert.

Kendes Artikel zufolge kennt auch das indische und das südafrikanische Verfassungsrecht die Möglichkeit, dass das Verfassungsgericht selbst Verfassungsänderungen stoppen kann. Beide haben sehr starke Verfassungsgerichte.

Die Ewigkeitsklausel gilt bei uns als Paradebeispiel für die Prägung des Grundgesetzes durch die Erfahrung der NS-Diktatur und des Scheiterns der Weimarer Demokratie. Und als Beispiel, wie sehr die Verfassungsgründer der Ansicht waren, dass dem Volk und seinen Vertretern misstraut.

Das kann man nun von den USA und seiner Verfassung nicht behaupten.

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