Hunger vor Gericht
Der erste Prozess nach dem VStGB zum Aushungern der Zivilbevölkerung
Seit dem 19. November 2025 verhandelt das Oberlandesgericht Koblenz über Völkerstraftaten im lange abgeriegelten palästinensischen Stadtteil Yarmouk in Damaskus. Vor dem Staatsschutzsenat müssen sich fünf mutmaßliche Angehörige des Free Palestine Movement (FPM) und des syrischen Geheimdienstes verantworten.
Die Vorwürfe wiegen schwer: Mord, Folter, Freiheitsberaubung. Erstmals ist zudem das Kriegsverbrechen des Aushungerns der Zivilbevölkerung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 VStGB Gegenstand eines Strafverfahrens. Das humanitäre Völkerrecht verbietet diese historisch tief verwurzelte Methode der Kriegsführung seit Jahrzehnten. Damit rückt eine bislang kaum geklärte Abgrenzungsfrage in den Mittelpunkt: Wo endet eine militärisch begründete Belagerung und wo beginnt das strafbare Aushungern der Zivilbevölkerung?
Der Koblenzer Prozess könnte hierzu wichtige Maßstäbe entwickeln – mit Bedeutung weit über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten hinaus. Der konkrete Zuschnitt der Anklage birgt jedoch die Gefahr, dass diese strukturelle Dimension nur am Rande sichtbar wird.
Vom Kriegskalkül zum Straftatbestand
Dass in Koblenz nun erstmals der Entzug lebensnotwendiger Güter als Methode der Kriegsführung strafrechtlich verhandelt wird, lenkt den Blick auf eine noch immer unterschätzte Gewaltform. Hunger galt in bewaffneten Konflikten als nahezu zwangsläufige Begleiterscheinung und wird bis heute nicht selten als solche wahrgenommen. Zugleich griff man zum Entzug lebensnotwendiger Güter, um den Gegner zu schwächen. Belagerungen und unterbrochene Versorgungswege setzten gerade dort an, wo Verwundbarkeit am größten war – bei der Zivilbevölkerung.
Völkerrechtlich blieb diese Praxis lange Zeit weitgehend akzeptiert. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg setzte sich schrittweise die Einsicht durch, dass Zivilisten besonderen Schutz verdienen und nicht zum Druckmittel militärischer Strategien werden dürfen. 1977 gelang mit Verabschiedung der beiden Zusatzprotokolle zum Vierten Genfer Abkommen von 1949 ein Meilenstein: Sie untersagten das Aushungern der Zivilbevölkerung als Methode der Kampfführung ausdrücklich. Seit 2002 ist das Aushungern als Kriegsverbrechen kodifiziert. Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) erfasst in Art. 8 Abs. 2 (b) (xxv):
„intentionally using starvation of civilians as a method of warfare by depriving them of objects indispensable to their survival, including wilfully impeding relief supplies as provided under the Geneva Conventions.“
Obwohl das Völkerrecht das Aushungern von Zivilisten also unmissverständlich ächtet, hält die strafrechtliche Verfolgung mit diesem Verbot bis heute nicht Schritt. Diese Inkohärenz tritt vor allem dort zutage, wo Hunger im Kontext bewaffneter Auseinandersetzungen besonders häufig auftritt: in innerstaatlichen Konflikten. Während das Aushungern in Kriegen zwischen Staaten klar sanktioniert wird, erfasst das Statut des IStGH denselben Tatbestand in Bürgerkriegen bisher nur unzureichend.
Um diese Asymmetrie aufzulösen, stimmten die Vertragsstaaten im Jahr 2019 einer Einfügung von Art. 8 Abs. 2 (e) (xix) IStGH-Statut zu, der das Verbrechen ausdrücklich auch auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte ausweitet. Während Deutschland die Änderung bereits 2021 ratifizierte, findet die Neuregelung international bisher kaum Anklang. Dass erst 23 Staaten die Vertragsänderung unterzeichnet haben, mag eine tiefe Skepsis gegenüber internationaler Kontrolle offenbaren: Viele Regierungen scheinen die Rechenschaftspflicht zu scheuen, sobald es um die Versorgung auf eigenem Staatsgebiet geht.
Solange diese rechtliche Zweiteilung vor dem IStGH fortbesteht, bleibt die strafrechtliche Aufarbeitung des Aushungerns der Zivilbevölkerung in Bürgerkriegen für die meisten Opfer eine bloße Hoffnung.
Normative Vermessung des Aushungerungsverbots
Ganz anders stellt sich die Lage in Deutschland dar. Im Gegensatz zum IStGH-Statut hat der deutsche Gesetzgeber Kriegsverbrechen im internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikt von Anfang an gleich erfasst. Auf Grundlage des Weltrechtsprinzips können deutsche Gerichte daher auch solche Taten verfolgen, für die dem Internationalen Strafgerichtshof die Zuständigkeit fehlt. Damit nehmen deutsche Gerichte eine Schlüsselrolle bei der Ahndung solcher Verbrechen ein.
Der für das Verfahren in Koblenz maßgebliche nationale Straftatbestand zum Aushungern findet sich in § 11 Abs. 1 Nr. 5 VStGB. Danach macht sich strafbar,
„wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert.“
Doch es bestehen erhebliche normative Unsicherheiten darüber, wann genau eine Belagerung, Blockade oder sonstige Einschränkung des Zugangs zu lebensnotwendigen Gütern das erlaubte Maß an Entbehrung im bewaffneten Konflikt überschreitet und in strafbares Handeln übergeht. Das Kernproblem liegt insoweit in der Auslegung der für Belagerungen relevanten Normen des humanitären Völkerrechts, insbesondere des Ersten und des Zweiten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1977 (ZP I und ZP II) und des Völkergewohnheitsrechts. Artikel 54 Abs. 1 ZP I enthält das grundsätzliche Verbot, Zivilisten als Methode der Kriegsführung auszuhungern. Zusätzlich schreibt Artikel 70 Abs. 1 ZP I den betroffenen Parteien vor, dem Zugang zu humanitären Hilfsgütern in nicht-besetzte Gebiete zuzustimmen, sofern die Zivilbevölkerung inadäquat versorgt ist.
Das Verbot, eine Zivilbevölkerung in den Hunger zu treiben, ist also klar formuliert. EntsprechendeRegelungen finden sich auch im für nicht-internationale Konflikte geltenden ZP II und haben sich zu humanitärem Völkergewohnheitsrecht verdichtet. Sie gelten damit auch für Staaten wie Syrien, die die ZP I und II nicht ratifiziert haben.
Unklar und damit umstritten bleibt das Zusammenspiel der einschlägigen Normen. Militärische Einkreisung mag (auch) auf Schwächung des Gegners zielen, sie trifft aber regelmäßig hauptsächlich die Zivilbevölkerung. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Konfliktpartei in dieser Situation den Zugang zu Hilfslieferungen beschränken darf, ohne das Aushungerungsverbot zu verletzen, ist völkerrechtlich nicht abschließend geklärt.
An diesem Punkt bestimmt sich die praktische Reichweite des Verbots. Im Wesentlichen stehen sich zwei Auslegungsansätze gegenüber.
Eine restriktive Lesart versteht das Verbot eng entlang des Wortlauts, als „starvation of civilians as a method of warfare“. Danach erfasst es nur Konstellationen, in denen das Aushungern von Zivilisten Ziel der militärischen Strategie ist. Diese Linie spiegelt sich in den Militärhandbüchern mehrerer Staaten wider, darunter der USA, des Vereinigten Königreichs und Norwegens. Demnach dürfte eine belagernde Konfliktpartei die Lieferung von lebensnotwendigen Gütern in ein Gebiet ablehnen, solange sie nicht gezielt die Zivilbevölkerung aushungern will, sondern militärische Ziele verfolgt. Entscheidend könne allenfalls sein, ob das Vorgehen insgesamt verhältnismäßig ist.
Demgegenüber stellt eine weitergehende, restriktionskritische Interpretation stärker auf die Wirkung ab. Gestützt insbesondere auf Artikel 54 Abs. 2 und 3 ZP I lässt sie bereits Blockaden lebensnotwendiger Güter als verbotenes Aushungern genügen, wenn absehbar ist, dass die Zivilbevölkerung dadurch unterversorgt oder gefährdet wird. Maßgeblich ist nicht das erklärte Motiv, sondern die tatsächlichen Folgen.
Jenseits der Staaten, die sich ausdrücklich positioniert haben, lässt sich auf den ersten Blick kein einheitlicher internationaler Trend erkennen. Hinzu kommt eine weitere Unsicherheit: Die Pflicht, Hilfslieferungen zuzulassen, setzt voraus, dass die Zivilbevölkerung inadäquat versorgt („inadequately supplied“) ist. Eine kritische Analyse des im Oktober 2025 veröffentlichten Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs zu den Pflichten Israels zeigt, dass dieses Kriterium eng verstanden werden könnte – mit der Folge, dass eine Versorgungspflicht erst bei bereits bestehender Unterversorgung von Zivilisten entsteht, also dann, wenn es eigentlich schon zu spät ist, um Hunger zu verhindern. Zwar betraf das Gutachten Art. 59 Abs. 1 des Vierten Genfer Abkommens von 1949, doch der Wortlaut des die Versorgungspflicht auslösenden Kriteriums ist vergleichbar.
Diese Auslegungsdebatte hat erhebliche praktische Konsequenzen: Je enger das Verbot des Aushungerns gefasst wird, desto schwerer fiele eine strafrechtliche Erfassung von Belagerungen oder Blockaden insgesamt, insbesondere in urbanen Konflikten, in denen militärische Ziele und Zivilbevölkerung eng beieinanderliegen.
Der Fall Yarmouk
Das Verfahren vor dem OLG Koblenz bietet die Gelegenheit, diese dogmatischen Fragen an einem Fall zu klären, der sich wegen der Belagerungsstrategie des syrischen Regimes besonders dafür anbietet. Resolutionen des Sicherheitsrats (etwa S/RES/2139 (2014)) und Berichte von Amnesty International sowie des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen legen nahe, dass die Regierung Baschar al-Assads Hunger gezielt als Waffe gegen die eigene Zivilbevölkerung einsetzte. Yarmouk gilt international als Sinnbild der verheerenden Folgen dieser Strategie.
Schon der im Juli 2024 veröffentlichte Haftbefehl gegen Wael S., Sameer S., Mazhar J., Mahmoud A. und Jihad A. enthielt Hinweise darauf, dass zumindest einigen der Beschuldigten ein Aushungern als Kriegsverbrechen zur Last gelegt werden könnte. Laut Pressemitteilung sollen sie im Zusammenwirken mit anderen bewaffneten Gruppierungen und dem syrischen Regime die Kontrolle über den Zugang zu Yarmouk ausgeübt haben. Ab Juli 2013 wurde dieses Viertel vollständig abgeriegelt. In der Folge kam es nach Angaben der Bundesanwaltschaft zu gravierenden Engpässen bei Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung. Vier der fünf Beschuldigten waren nach den Angaben der Bundesanwaltschaft an Checkpoints eingesetzt, die den Zutritt zum Viertel kontrollierten.
Im Juli 2025 erhob der Generalbundesanwalt Anklage, einschließlich des Vorwurfs des Aushungerns. Mahmoud A. muss sich nun wegen dieses Kriegsverbrechens verantworten. Mit der Anklage wegen Aushungerns setzt die Bundesanwaltschaft ein deutliches Signal. Zugleich greift die Anklage kürzer, als es der strukturelle Charakter der Belagerung erwarten ließe. Sie konzentriert sich auf einzelne Gewalthandlungen: Mahmoud A. soll bei der Verteilung humanitärer Hilfsgüter auf Zivilisten eingeschlagen haben, um die Aushändigung von Lebensmitteln zu verhindern. Die systematische Abriegelung Yarmouks bildet damit vor allem den Hintergrund der angeklagten Taten, nicht den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens. Dem Anklagegrundsatz folgend, könnte das bedeuten, dass das Gericht die umfassende Dimension der Belagerung nur eingeschränkt berücksichtigen darf (§ 264 StPO).
Dass sich die Anklage auf konkrete Gewalthandlungen beschränkt, dürfte vor allem mit der Beweisbarkeit zusammenhängen. Eine weitergehende Anklage hätte andernfalls darlegen müssen, dass die Beschuldigten nicht nur organisatorisch an der Blockade beteiligt waren, sondern mit dem Ziel handelten, der Zivilbevölkerung lebensnotwendige Güter zu entziehen. Gerade der Nachweis eines entsprechenden Vorsatzes – also der Absicht, Zivilisten in den Hunger zu treiben – dürfte im gerichtlichen Verfahren schwer zu führen sein.
Der enge Zuschnitt der Anklage darf aber nicht aus dem Blick geraten lassen, worauf der Tatbestand eigentlich zielt: Er wurde gerade dazu geschaffen, um den Einsatz flächendeckenden Hungers gegen Zivilisten zu erfassen. Ohne die systematische Abriegelung des Gebiets wären auch die dem Angeklagten vorgeworfenen Gewalthandlungen kaum als „Aushungern“ einzuordnen. Sein Einsatz war Teil dieser Struktur, die erst eine Situation schuf, in der Zivilisten in eine Notlage gerieten und beim Versuch an lebensnotwendige Güter zu gelangen Gewalt ausgesetzt waren. Die Berücksichtigung der Belagerung als Gesamtgeschehen würde daher keinen neuen Lebensvorgang einführen, sondern den in der Anklage angelegten Kontext der Taten ausleuchten. Entscheidend ist dafür, ob und in welchem Umfang die Anklage diesen Zusammenhang überhaupt zum Gegenstand macht.
Ein Präzedenzfall im Völkerstrafrecht
Ungeachtet der engen Konturen, die die Anklageschrift zieht, steht ihre völkerstrafrechtliche Tragweite außer Frage. Sie signalisiert, dass deutsche Strafverfolgungsbehörden das Aushungern der Zivilbevölkerung als eigenständiges Kriegsverbrechen ernst nehmen und das strukturelle Defizit bei der Aufarbeitung dieses Tatbestands adressieren. Zugleich eröffnet sie dem Gericht die Möglichkeit, normative Leitlinien zur Auslegung des Tatbestands des Aushungerns zu entwickeln – etwa zur Frage, wie das humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht in diesem Punkt harmonisiert werden können.
Das ist auch mit Blick auf das Verfahren vor dem IStGH zum Aushungern der palästinensischen Zivilbevölkerung in Gaza von Bedeutung. Insgesamt wäre daher wünschenswert, dass die Entscheidung in Koblenz der strukturellen Dimension der Belagerung von Yarmouk hinreichend Rechnung trägt. Andernfalls liefe der Prozess Gefahr, ausgerechnet den Opfern, die ihn aus der Ferne verfolgen, einen Bärendienst zu erweisen.



