Selbstbestimmung hinter Gittern
Kein diskriminierendes Sonderrecht für trans* Personen im Strafvollzug
Vor gut einem Jahr haben wir in ganz Deutschland aufgeregt über das Selbstbestimmungsgesetz diskutiert: Frauensaunen, Umkleidekabinen und – dank mittlerweile abgetauchter Neonazis – auch Frauengefängnisse und deren rechtliche Zugangsbeschränkungen waren in aller Munde.
Weitgehend unbemerkt haben dabei in den letzten Jahren tatsächlich zahlreiche Bundesländer an ihren Strafvollzugsgesetzen gearbeitet, um diese für die Unterbringung an die rechtlich anerkannte geschlechtliche Vielfalt anzupassen. Ohne auch nur einen online auffindbaren Zeitungsartikel ist zum 1. März 2026 der neue § 17 Landesjustizvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz (LJVollzG RLP) in Kraft getreten – und ebenso geräuschlos traten etwa die bayerische, die sächsische und die hamburgische Regelungen in Kraft.
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass sich mit Rheinland-Pfalz nun die absolute Mehrheit der Bundesländer daran gemacht hat, die bis dato seit den 1970er Jahren unveränderten Unterbringungsregelungen im Strafvollzug zu überarbeiten. Denn diese alten Gesetze sind spätestens mit der Einführung der Dritten Option an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gekommen. Doch nicht jede neue ausdifferenzierte Regelung ist auch eine gute – und vor allem eine verfassungskonforme – Regelung.
Anknüpfung an den Geschlechtseintrag in Strafvollzugsgesetzen
Alle Strafvollzugsgesetze, ob alt oder neu, knüpfen bei der Unterbringungsentscheidung an das Geschlecht der Gefangenen an.
Dabei besteht keinerlei (verfassungsrechtliche) Verpflichtung, im Rahmen der getrennten Unterbringung der Gefangenen nach Geschlecht auch an den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag anzuknüpfen. Es stünde den Landesgesetzgebungsorganen frei, beispielsweise auf die Selbstauskunft der Gefangenen abzustellen. Eine solche Regelung würde wesentlich weniger intensiv in das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung eingreifen. Knüpfen die Strafvollzugsgesetze jedoch an den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag an, so haben sie auch die übrigen personenstandsrechtlichen Vorschriften in diesem Kontext zu beachten.
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) dient nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 2 dazu, das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. Deshalb muss nach § 6 Abs. 1 SBGG grundsätzlich der aktuelle, nach § 2 Abs. 1 und 2 SBGG selbst gewählte Geschlechtseintrag im Rechtsverkehr maßgeblich sein. Das betrifft alltägliche Fälle wie die Anrede im Kontakt mit Behörden, aber auch durch Privatpersonen, z.B. in Verträgen. § 10 SBGG konkretisiert insofern auch das Recht auf eine Änderung von Registern und Dokumenten entsprechend dem gewählten Geschlechtseintrag. Dies gilt natürlich auch für Gesetze, soweit diese auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung Bezug nehmen. Generell und explizit tut das unter den Strafvollzugsgesetzen nur das bremische. Es ist jedoch plausibel und naheliegend, dass auch die anderen Bundesländer zumindest implizit an den Geschlechtseintrag anknüpfen (siehe hier, S. 34 ff.).1) Jedenfalls findet sich in den Strafvollzugsgesetzen keinerlei andere Definition der geschlechtlichen Begriffe. Auch das rheinland-pfälzische Gesetz stellt ausdrücklich auf den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag ab, wenn es in § 17 Abs. 3 Personen adressiert, „deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält“. Es liegt daher nahe, dass die Begriffe „Mann“ und „Frau“ in § 17 Abs. 1 und 2 LJVollzG RLP den entsprechenden Vierklang des Personenstandsrechts vervollständigen sollen (§ 22 Abs. 2 PstG) und somit ebenfalls als personenstandsrechtliche Kategorien zu lesen sind.
Knüpfen (einzelne) Strafvollzugsgesetze also wie beschrieben an den Geschlechtseintrag an, so gilt § 6 Abs. 1 SBGG auch für sie und der aktuelle Geschlechtseintrag ist grundsätzlich maßgeblich.
Abweichungen vom Selbstbestimmungsgesetz
Doch wie jeder Grundsatz gilt auch dieser nicht ohne Ausnahme. § 6 Abs. 1 SBGG spricht explizit davon, dass der aktuelle Geschlechtseintrag nur maßgeblich ist, soweit „durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist“. Ausnahmeregelungen sind also zulässig und existieren auch innerhalb des SBGG sowie außerhalb in der Rechtsordnung. Darunter fallen beispielsweise § 8 SBGG zur Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften u.a. zu Geburt, Zeugung und Reproduktionsmedizin, § 9 SBGG zur Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall, § 11 Abs. 1 S. 1 SBGG zum Eltern-Kind-Verhältnis sowie das Mutterschutzgesetz als Ausnahmeregelung außerhalb des SBGG.2)
Unterschiedliche Abweichungen lassen sich auch in den Strafvollzugsgesetzen ausmachen. So tragen viele landesrechtliche Regelungen der geschlechtlichen Selbstbestimmung in besonderem Maße Rechnung. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 LJVollzG RLP können etwa trans* Personen, die ihren Geschlechtseintrag noch nicht haben korrigieren lassen, trotzdem entsprechend ihres selbst geäußerten Geschlechts untergebracht werden. Ein Beispiel: Eine trans* Frau hat noch den ihr bei Geburt zugewiesenen Geschlechtseintrag „männlich“, obwohl ihre Geschlechtsidentität davon abweicht. Eine solche Ausnahmeregelung erlaubt der Wortlaut des § 6 Abs. 1 SBGG und sie entspricht auch dem Sinn und Zweck des SBGG, die Geschlechtsidentität zu achten und respektvoll zu behandeln. Entsprechende Regelungen haben – wie die Mehrheit der oben genannten Ausnahmen – keinen exkludierenden, sondern inkludierenden Charakter.3) Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts streitet für diese Art von Ausnahmen zugunsten der geschlechtlichen Selbstbestimmung. Bereits 1996 erkannte das Bundesverfassungsgericht die „Selbstverständlichkeit“ an, dass sich die Anrede einer Person nach dem rechtlich anerkannten Selbstverständnis dieser Person zu richten habe, auch wenn der personenstandsrechtliche Geschlechtseintrag noch nicht geändert wurde (jedoch der Vorname, siehe BVerfG, Beschl. v. 15.08.1996 – 2 BvR 1833/95, Rn. 20). Entsprechenden Regelungen sind somit ausdrücklich zu begrüßen und ermöglichen eine interessengerechte Unterbringung im Einzelfall.
Ausnahmeregelungen in den Strafvollzugsgesetzen
Im Gegensatz dazu enthalten viele Strafvollzugsgesetze jedoch auch Ausnahmen, die es ermöglichen, den Geschlechtseintrag von Gefangenen entgegen ihrer Selbstauskunft bzw. ihrem Willen zu umgehen. Dabei sind zwei unterschiedliche Arten von Regelungen zu unterscheiden.
Viele Strafvollzugsgesetze enthalten Regelungen, die generell und abstrakt eine Ausnahmemöglichkeit vorsehen, die auf alle Personen – auch auf cis Personen – anwendbar ist (siehe beispielhaft § 17 Abs. 2 Nr. 2 LJVollzG RLP). Solche Regelungen diskriminieren trans* Personen nicht per se – entscheidend ist hier die Anwendungspraxis. Die abstrakten Ausnahmeregelungen der Strafvollzugsgesetze dürfen in der Praxis nicht einfach nur als Möglichkeit genutzt werden, die geschlechtliche Selbstbestimmung von trans* Personen (de facto vermutlich vor allem von trans* Frauen) zu umgehen. Entsprechende Regelungen sind unter Berücksichtigung des Verbots der Geschlechterdiskriminierung und der geschlechtlichen Selbstbestimmung anzuwenden. Dabei müssen die Vollzugsbeamt*innen insbesondere die benachteiligende Unterscheidung zwischen trans* und cis Gefangenen vermeiden, Gefangene in ihrem selbstbestimmten Geschlecht anerkennen und dieses in Abwägungsentscheidungen einbeziehen. Schließlich kann eine One-Size-Fits-All-Lösung der Vielzahl grundrechtlich geschützter Geschlechtsidentitäten von Gefangenen – deren unterschiedlichen Körpern, Bedürfnissen und Sicherheitsinteressen – nicht gerecht werden. Es bedarf daher gut informierter Einzelfallentscheidungen. Hier lohnt es sich, Handreichungen in den Justizministerien in Zusammenarbeit mit tin*(trans*, inter* und nicht-binären)-Organisationen zu erstellen, die eine einheitliche und diskriminierungsfreie Anwendung in der Praxis sicherstellen.
Deutlich kritischer zu bewerten sind Regelungen, die gezielt herausstellen, dass trans* Personen mit korrigiertem Geschlechtseintrag entgegen diesem untergebracht werden können (siehe beispielhaft Art. 166 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 BayStVollzG). Darf es solche Ausnahmen geben, die nur dazu dienen, die geschlechtliche Selbstbestimmung von trans* Gefangenen zu umgehen? Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 SBGG lässt das auf den ersten Blick jedenfalls zu. Auch das SBGG enthält (wenige) entsprechende Ausnahmen (Quelle 1, Rn. 14 nennt hier im Wesentlichen § 9 SBGG zum Spannungs- und Verteidigungsfall).
Diese Ausnahmeregelungen wurden bereits vielfach und zurecht kritisiert (siehe etwa die Stellungnahme des djb zum Referentenentwurf des SBGG).4) Eine solche Umgehung der Regelung, der zufolge der aktuelle Geschlechtseintrag maßgeblich sein muss, widerspricht dem Sinn und Zweck des SBGG, das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. Auch die Rechtsprechung des BVerfG streitet eher gegen entsprechende Ausnahmeregelungen. Hier lässt sich sowohl die bereits erwähnte Entscheidung zur Anrede im Strafvollzug anführen als auch die Entscheidung zur Dritten Option, die unmissverständlich feststellt, dass Geschlecht i.S.d. verfassungsrechtlich geschützten geschlechtlichen Selbstbestimmung nicht (rein) biologisch und durch Dritte determinierbar ist (Rn. 42ff.). Nicht zuletzt besteht das Verbot der Geschlechterdiskriminierung des Art. 3 Abs. 3 S.1 GG auch für trans* Personen (siehe Entscheidung zur Dritten Option, 2. Leitsatz sowie Rn. 58 ff.). Regelungen, deren einziger Zweck es ist, trans* Personen entgegen ihrem selbst gewählten Geschlechtseintrag unterzubringen, diskriminieren, weil dem Geschlechtseintrag von trans* Personen in diesen Fällen nicht dieselbe rechtliche Bindungswirkung zugemessen wird wie dem Geschlechtseintrag von cis Personen.
Und bevor der immer gleiche Einwand laut wird: Konsequenterweise müssen in den beschriebenen Fällen mögliche Missbrauchskonstellationen über das Personenstandsrecht gelöst werden, wenn die Strafvollzugsgesetze schon an dieses Rechtsgebiet anknüpfen.
Fazit
Trotz allem gibt es in unterschiedlichen Bundesländern auch positive Ansätze, etwa das Abstellen auf die selbst geäußerte Geschlechtsidentität – auch unabhängig vom Geschlechtseintrags der Gefangenen, wie es § 17 Abs. 2 Nr. 1 LJVollzG RLP vorsieht. Entsprechende Regelungen tragen der geschlechtlichen Selbstbestimmung der Betroffenen gebührend Rechnung. Auch im Vollzugsalltag haben bereits einige Vollzugsanstalten kreative Lösungen gefunden, um den Bedarfen von tin* Gefangenen nachzukommen – sei es durch eine Einzelzelle samt Einzeldusche im Saarland oder durch gesonderte Duschzeiten für vulnerable Gruppen in Bayern. Hieran sollten sich andere Bundesländer ein Beispiel nehmen.
References
| ↑1 | Siehe auch Roßbach, § 6, in: Rentsch; Valentiner (Hrsg.), Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG). Kommentar. München, 2026, Rn. 8. |
|---|---|
| ↑2 | Siehe auch Roßbach, § 6, in: Rentsch; Valentiner (Hrsg.), Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG). Kommentar. München, 2026, Rn 11, 13. |
| ↑3 | Siehe auch Roßbach, § 6, in: Rentsch; Valentiner (Hrsg.), Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG). Kommentar. München, 2026, Rn. 14. |
| ↑4 | Siehe auch Valentiner, § 9, in: Rentsch; Valentiner (Hrsg.), Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG). Kommentar. München, 2026, Rn. 2; Mangold, Roßbach, Das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung, JZ 78/ 17, 2023, 756-767, S. 765. |



