Contra la violencia machista
Spaniens Gendergewaltschutzgesetz als Vorbild für Deutschland
Die Deepfake-Pornos von Collien Fernandes, die mutmaßlich ihr eigener (Ex-)Ehemann angefertigt und verbreitet hat, haben die Debatte über eine Verschärfung des deutschen Strafrechts neu entfacht. Auch das Thema häusliche und partnerschaftliche Gewalt ist wieder stärker in den Fokus gerückt – nicht zuletzt durch die (falsche) Behauptung von Bundeskanzler Merz, ein erheblicher Teil dieser Gewalt gegen Frauen gehe von Zuwanderern aus.
In der Diskussion um wirksameren Gewaltschutz gilt Spanien vielen als Vorbild. Dort hat auch Fernandes Anzeige erstattet, weil ihr (Ex-)Ehemann dort seinen Hauptwohnsitz hat und sie sich besseren Schutz versprach – Deutschland hingegen sei ein „Täterparadies“. Dabei hatte gerade Spanien lange den Ruf, ein erzkonservatives Macho-Land zu sein. Heute allerdings wird es als Vorreiter für Feminismus und Gleichstellung gefeiert. Was also macht Spanien anders und was kann Deutschland lernen?
Ana Orantes‘ Tod als Wendepunkt
Auslöser dieser Wende ist eine Tragödie. Im Jahr 1997 erzählte die Spanierin Ana Orantes in einem TV-Interview von der massiven psychischen und physischen Gewalt, der sie und ihre Kinder über 40 Ehejahre durch ihren Ex-Mann ausgesetzt waren. Obwohl Orantes mehrfach zur Polizei ging und sich scheiden ließ, sobald dies rechtlich möglich war, blieb ihr Hilfe verwehrt. Zu diesem Zeitpunkt existierten weder in Spanien noch irgendwo sonst in Europa Schutzgesetze gegen häusliche Gewalt.
Wenige Tage nach dem Interview zündete Orantes‘ Ex-Mann sie bei lebendigem Leib an. Ihr Tod schockierte die spanische Gesellschaft und rückte häusliche Gewalt gegen Frauen als strukturelles Problem ins öffentliche Bewusstsein. In der Folge forderten Frauenverbände und Demonstrant:innen die Parteien auf, häusliche Gewalt endlich zu bekämpfen. Auf Vorschlag der rechtskonservativen Partido Popular reformierte der spanische Gesetzgeber das Strafgesetzbuch (Código Penal – CP). Zwar kennt das spanische ebenso wie das deutsche Strafgesetzbuch keinen eigenständigen Straftatbestand des Femi(ni)zids – also die Tötung einer Frau, weil sie eine Frau ist –, doch erfasst Art. 153 CP nun ausdrücklich physische und psychische Gewalt gegen Frauen im häuslichen Kontext.
Das spanische Gendergewaltschutzgesetz
Wichtiger noch war die Einführung des Gendergewaltschutzgesetzes als erstes Projekt der sozialistischen Regierung unter Präsident Zapatero im Jahr 2004. Mit der einstimmig verabschiedeten Ley Orgánica 1/2004 de Medidas de Protección Integral contra la Violencia de Género (Gesetz über umfassende Schutzmaßnahmen gegen genderspezifische Gewalt – LIVG) entstand ein spanisches Pioniergesetz, das vielen Ländern als Vorbild diente.
Das Erfolgskonzept ergibt sich schon aus dem Titel: ein umfassendes Gesamtgesetz zum Schutze vor genderspezifischer Gewalt. Es wirkt in nahezu alle Bereiche, vom Arbeits- und Sozialrecht ins Beamtenrecht, ins Zivil- und Strafrecht sowie in die jeweiligen Prozessordnungen. Zugleich stellt das Gesetz in seiner Begründung klar, dass es nicht geschlechtsneutral häusliche Gewalt adressiert, sondern explizit und gezielt Gewalt von Männern gegen ihre (Ex)-Partnerinnen bekämpfen will. Der spanische Gesetzgeber erkannte damit an, dass die größte Gefahr für eine Frau (und deren Kinder) oft der Mann ist, mit dem sie Bett und Tisch teilt – egal, ob mit oder ohne Eheschein.
Sensibilisierung, Bildung, Prävention
Das Gesetz beschränkt sich nicht nur auf die Bestrafung von Tätern. Es zielt vor allem darauf, Gewalt gegen Frauen gesellschaftlich sichtbar zu machen und präventiv zu verhindern. Entsprechend setzt das LIVG früh an: bei Sozialisation und Bildung.
In jeder Bildungsstufe – vom Kindergarten bis zur Universität – sind Institutionen verpflichtet, auf die Gleichstellung und den Respekt zwischen den Geschlechtern hinzuarbeiten. Bereits Kindergartenkinder sollen Methoden zur friedlichen Konfliktbewältigung (Art. 4, Nr. 2 LIVG) lernen. Verschiedene andere Maßnahmen, wie ein Verbot von frauendiskriminierender und demütigender Werbung (Art. 10 LIVG), sollen dafür sorgen, dass Frauenhass bereits im Kern erstickt wird. Es richtet sich ausdrücklich gegen die Vorstellung, Frauen seien „Menschen zweiter Klasse“. Der Staat versteht Gewaltprävention damit als gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Prozessrechtliche Änderungen
Auch in rechtlicher Sicht geht das LIVG neue Wege. Es schafft erstinstanzliche Gerichte (Art. 43 ff. LIVG) und Staatsanwaltschaften für Gewalt gegen Frauen (Art. 70 ff. LIVG). Diese spezialgerichtlichen Juzgados de Violencia sobre la Mujer sind in ihrer Form einzigartig: Sie sind zwar auf strafrechtlicher Ebene verankert, verfügen aber zugleich über zahlreiche zivilrechtliche Kompetenzen, die im Rahmen von Gewaltdelikten zu Lasten von Frauen besonders relevant sind, etwa im Bereich Sorgerecht, Scheidung und Entschädigung.
So kann sich eine betroffene Frau also im Strafprozess auch von ihrem Angreifer scheiden lassen. Diese Bündelung verhindert parallele Verfahren und entlastet die Betroffenen erheblich. In Deutschland hingegen wirkt die Fragmentierung der Zuständigkeiten in Straf-, Familien- und Zivilgerichten überfordernd und kann im schlimmsten Fall abschreckend sein.
Materiell-rechtliche Gewährleistungen
Besonders deutlich zeigt sich der Unterschied zwischen Deutschland und Spanien in materiell-rechtlicher Hinsicht. Das LIVG garantiert Betroffenen umfassende Rechte: Zugang zu Informationen, kostenlose rechtliche Beratung, psychosoziale und medizinische Betreuung, finanzielle Unterstützung und Wiedergutmachung.
Entscheidend ist der verbindliche Anspruchscharakter. Hilfe hängt nicht von verfügbaren Kapazitäten oder Zufällen ab, sondern besteht als einklagbares Recht. Während Frauenhäuser in Deutschland regelmäßig überlastet sind und Aufnahmeplätze fehlen, verpflichtet das LIVG den Staat, ausreichende Kapazitäten bereitzustellen. Es verlangt zudem, besondere Belastungen wie familiäre Verpflichtungen, Behinderungen oder fehlende Sprachkenntnisse zu berücksichtigen und den Betroffenen Zugang zu Hilfen aktiv zu ermöglichen.
Dieser Schutzanspruch endet aber nicht im Privaten, sondern erfasst auch das Arbeitsleben von Frauen: Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen können ihre Arbeitszeit reduzieren oder anpassen. Verspätungen und Abwesenheiten aufgrund ihrer spezifischen Situation gelten als entschuldigt. Der Zugang zu Unterstützung ist niedrigschwellig organisiert: Über die kostenlose Hotline 016 können Betroffene rund um die Uhr in 51 Sprachen Hilfe suchen. Diese Nummer erscheint nicht auf Telefonabrechnungen und schützt so vor Entdeckung.
Das LIVG wurde seit seiner Einführung bereits mehrfach reformiert, insbesondere zur Umsetzung der Istanbul-Konvention. Inzwischen sind auch betroffene Kinder sowie weitere Formen der Gewalt (z. B. Sklaverei im Zusammenhang mit Menschenhandel, Genitalverstümmelung, Zwangsheirat) vom LIVG erfasst.
Das spanische Modell zur Verhütung von Femiziden
Ergänzende Regelungen finden sich außerhalb des LIVG. Wie das deutsche Gewaltschutzgesetz kennt auch das spanische Recht diverse Maßnahmen zur Prävention, wie das Annäherungsverbot, das im Falle partnerschaftlicher Gewalt zwingend anzuordnen ist. Gerichte können zudem elektronische Überwachungsmaßnahmen verhängen (Art. 48 Abs. 4 CP).
Das entscheidende Instrument hierzu ist die elektronische Fußfessel (pulsera antimaltrato). Anders als in Deutschland trägt nicht nur der Gefährder ein solches Gerät: Auch die betroffene Frau erhält einen GPS-Empfänger. Nähert sich der Täter über die festgelegte Distanz hinaus, werden sowohl die Polizei als auch die Betroffene direkt gewarnt – unabhängig davon, wo sich die Frau aufhält. In Deutschland beschränkt sich die Überwachung meist auf starre Verbotszonen wie den Wohn- oder Arbeitsort. Sobald das Opfer diesen Bereich verlässt, bleibt es schutzlos etwa gegenüber „Zufallsbegegnungen“.
Seit der Einführung der pulsera antimaltrato im Jahr 2009 wurde in rund 13.000 Hochrisikofällen keine der überwachten Frauen ermordet. Vergleichbare Zahlen existieren für Deutschland nicht. Sie wären aber ohnehin wenig aussagekräftig, denn diese Maßnahme kommt bislang selten zum Einsatz. Im Jahr 2025 trugen lediglich 129 verurteilte Sexualstraftäter eine Fußfessel, obwohl etwa 1.400 rückfällige Sexualstraftäter erfasst wurden. Immerhin legte die Bundesregierung im Februar 2026 einen Gesetzesentwurf zur Einführung der „spanischen Fußfessel“ vor (BT-Drs. 21/4082).
So überzeugend der opferzentrierte Ansatz des LIVG ist, bleibt eine Leerstelle: Das Gesetz erfasst nicht alle Formen partnerschaftlicher Gewalt. Menschen in homosexuellen Partnerschaften und Trans-Personen sind zwar in vergleichbarem oder höherem Maße betroffen, erhalten aber durch keinen gleichwertigen Zugang zu Schutzmaßnahmen. Hier formuliert der deutsche Gesetzesentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes neutraler.
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz?
Bald nach Inkrafttreten des LIVG kritisierten vor allem (oft männlich geprägte) Kreise aus Justiz und Politik die Regelungen als diskriminierend. Kritiker:innen bewerteten insbesondere die Schärfungen diverser Straftatbestände, die greifen, wenn ein Mann Täter und seine weibliche (Ex-)Partnerin das Opfer ist, als Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 14 der spanischen Verfassung). So erhöht sich etwa der Strafrahmen für eine einfache Körperverletzung von drei Monaten bis drei Jahren (Art. 147 Abs. 1 CP) auf zwei bis fünf Jahre (Art. 148 Nr. 4 CP, eingeführt durch Art. 36 des LIVG). Andersherum gilt das nicht.
Das spanische Verfassungsgericht erklärte diese Differenzierung im Jahr 2008 jedoch für verfassungsgemäß. Es begründete dies mit der spezifischen strukturellen Gewaltkonstellation: Die Tat ziele auf die Herabsetzung der Frau als gleichberechtigtes Subjekt und beeinträchtige ihre Sicherheit sowie die tatsächliche Ausübung ihrer Grundrechte (STC 59/2008, Fundamentos Juridicos, Rn. 9).
Spanien als Vorbild
Das LIVG markiert einen zentralen Schritt im Kampf gegen Gewalt an Frauen in Spanien. Entscheidend sind dabei weniger verschärfte Strafdrohungen als der integrierte, präventive und opferzentrierte Ansatz. Das zeigt sich auch empirisch: Während in Deutschland 0,89 Frauen pro 100.000 Einwohner:innen durch ihren (Ex-)Partner getötet werden, liegt die Quote in Spanien bei 0,45. Ähnliche Gesetze, wie in Brasilien das Lei da Maria da Penha, haben nachweislich vergleichbare Effekte erzielt.
Wirksamer Schutz erfordert daher mehr als eine Ausweitung des Strafrechts. Er setzt voraus, dass Betroffene niedrigschwelligen Zugang zu Unterstützung erhalten und dass die Gesellschaft als solche Verantwortung für die Gleichstellung und den Schutz von Frauen übernimmt. Spanien hat mit der parteiübergreifenden, einstimmigen Verabschiedung des LIVG ein deutliches Signal gesetzt: Gewalt gegen Frauen, getarnt als leichtfüßige Macho-Kultur, duldet der Staat nicht.
Diese Unterschiede spiegeln sich auch in der juristischen Ausbildung. Ronen Steinke wies kürzlich darauf hin, dass sich das deutsche Examen ohne Kenntnisse des Sexualstrafrechts bestehen lässt, während Spezialmaterien wie die forderungsentkleidete Hypothek zum Pflichtstoff gehören. In Spanien (ebenso wie in Brasilien) zählt das Sexualstrafrecht dagegen zum Kernbereich der Ausbildung. In Deutschland wird der Stoff mit Verweis auf eine mögliche Retraumatisierung nicht unterrichtet. Doch müsste das nicht auch für andere krasse Fälle, die im Studium bearbeitet werden, gelten? Wie Eva Maria Bredler darlegt, erhöht dieser blinde Fleck die Gefahr sexistischer Rechtsauslegung und -anwendung. Viele Richter:innen erkennen Femi(ni)zide nicht als solche, weil ihnen einfach das Wissen über Dynamiken geschlechtsspezifischer Gewalt fehlt.
Das zeigt sich ganz besonders deutlich beim Umgang mit Vergewaltigungsdelikten. Verfällt das Opfer in eine Schockstarre, wird unter dem „Nein heißt Nein“-Grundsatz im deutschen Recht regelmäßig kein entgegenstehender Wille erkannt – und eine Strafbarkeit verneint. Auch hier geht Spanien weiter und hat – im Einklang mit den Vorgaben der Istanbul-Konvention – mit dem Solo sí es sí-Gesetz das Prinzip „Nur Ja heißt Ja“ zum Schutz der sexuellen Freiheit verankert.
Auch jenseits des Gewaltschutzes verfolgt Spanien Gleichstellung konsequent. Gleichheits- und Paritätsgesetze haben dafür gesorgt, den Gender Pay Gap auf 9% zu senken (Deutschland: 18%) und den Frauenanteil im Parlament auf 44% (Deutschland: 32,4%) zu erhöhen.
Natürlich ist auch in Spanien nicht alles rosarot: Häusliche Gewalt und auch Femi(ni)zide geschehen weiterhin und insbesondere für Trans-Personen bestehen Schutzlücken. Dennoch setzt das LIVG Maßstäbe: Es behandelt Gewalt gegen Frauen als strukturelle Herausforderung. Um Opfern schnelle und unbürokratische Hilfe zu ermöglichen, organisiert es den Gewaltschutz entsprechend umfassend.
In Deutschland dagegen bleibt der Gewaltschutz vielfach zersplittert. Unterschiedliche Zuständigkeiten, unklare Verfahren und fehlende Sensibilisierung bei Behörden und Gerichten erschweren den Zugang zu Hilfe. Für viele Frauen kommt sie zu spät – 328 von ihnen wurden allein 2024 getötet. Was fehlt, ist nicht nur ein Gesetz wie das LIVG, sondern die spanische Entschlossenheit, Gewalt gegen Frauen politisch konsequent zu bekämpfen.



