16 April 2026

Queer, aber unpolitisch

Der Streit um die Versammlungseigenschaft des Dresdner CSD als fatales Signal

Sachsen und der Christopher Street Day (CSD) – dieses Begriffspaar begegnet einem beim Blick in die Presse seit geraumer Zeit immer wieder. In den letzten Jahren dominierten vor allem Berichte über rechtsextreme Proteste gegen die CSD-Paraden im Freistaat die Schlagzeilen. Jetzt aber ist eine Auseinandersetzung zwischen dem Dresdner CSD und der Stadt Dresden auf der einen und der Landesdirektion Sachsen (LDS) auf der anderen Seite in den medialen Fokus gerückt. Die LDS hatte einem Straßenfest, das schon seit Jahren im Umfeld des CSD-Umzugs auf dem Dresdner Altmarkt stattfindet, kurzerhand die Versammlungseigenschaft entzogen. Nun hat sie die Stadt Dresden als ihr untergeordnete Behörde angewiesen, es ihr gleichzutun. Diesen Schritt rechtfertigte sie in einer Pressemitteilung damit, dass es sich beim Straßenfest um ein öffentliches Fest handle, das mangels politischen Inhalts nicht unter den Schutz des Versammlungsrechts falle.

Die möglichen Folgen dieser Einstufung wiegen schwer. Sollte das Straßenfest tatsächlich nicht den privilegierten Versammlungsstatus genießen, so wäre die Nutzung des Altmarkts eine gemäß § 18 SächsStrG genehmigungsbedürftige Sondernutzung, für die nach § 21 SächsStrG zudem eine Gebühr zu zahlen wäre. Außerdem müssten die Veranstalter:innen – ebenfalls anders als bisher – für die Kosten der Sicherung der Veranstaltung und die Reinigung des Platzes aufkommen. Angesichts dieser drohenden Kosten ist fraglich, ob das Straßenfest wie bisher stattfinden kann. Entsprechend laut fiel der Protest gegen die Weisung in den vergangenen Wochen aus. Der Dresdner Oberbürgermeister sprach von der Schaffung eines „Bürokratiemonsters“, während die Queer-Beauftragte der Bundesregierung den Fall für „mehr als problematisch“ hielt. Eine Dresdner Stadträtin warf der LDS zuletzt sogar einen „politisch motivierten Angriff auf die Versammlungsfreiheit“ vor. Der sächsische Innenminister stellte sich dagegen hinter seine Behörde.

Zwei Erkenntnisse kann man aus dem Vorgang in Dresden gewinnen: Erstens ist der rechtliche Standpunkt der LDS deutlich unsicherer, als sie ihn darstellt. Zweitens – und dies wiegt angesichts der ersten Erkenntnis umso schwerer – sendet die LDS, sekundiert vom sächsischen Innenminister, politisch ein fatales Signal: Anstatt der queeren Community in angespannten Zeiten den Rücken zu stärken, macht sie es der Zivilgesellschaft schwerer, für Sichtbarkeit, Vielfalt und Toleranz einzutreten.

 Versammlung oder Volksfest?

Im Vordergrund steht die Frage, ob die Einschätzung der LDS, das Straßenfest stelle in seiner Gesamtheit keine Versammlung dar, rechtlich tragfähig ist. Da das Fest auf dem Altmarkt und der Umzug, die gemeinsam als „CSD Dresden“ firmieren, organisatorisch und inhaltlich eng miteinander verbunden sind, lässt sich diese Frage in zwei Schritten beantworten: Das Fest ist dann eine Versammlung, wenn erstens der CSD-Umzug Versammlungscharakter aufweist und zweitens die Stände des Straßenfests an diesem Status teilhaben.

Ob der CSD-Umzug eine Versammlung ist, ergibt sich in Sachsen aus § 2 Abs. 1 S. 1 SächsVersG. Demnach ist eine Versammlung jede örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Dies entspricht dem engen Versammlungsbegriff, den das BVerfG seiner Auslegung von Art. 8 GG zugrunde legt (BVerfGE 104, 92, Rn. 39). Greift man dementsprechend für die Auslegung des SächsVersG auf die Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG zurück, ergibt sich für Veranstaltungen, bei denen die Meinungskundgabe mit Aspekten moderner Eventkultur (Musik, Tanz etc.) zusammentrifft (sog. gemischte Veranstaltungen), Folgendes: Nicht jede Musik- und Tanzveranstaltung wird allein dadurch zu einer Versammlung, dass es anlässlich des Partygeschehens auch Meinungskundgaben gibt (BVerfG, 12.07.2001 – 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01, Rn. 22). Die Meinungskundgabe muss vielmehr in der Gesamtschau aller Umstände die Veranstaltung bestimmend prägen (BVerwGE 129, 42, Rn. 17). Auf dem CSD-Umzug dienen die Musik- und Tanzelemente dem übergeordneten Zweck, ein Zeichen für die Gleichberechtigung queerer Menschen zu setzen und die Sichtbarkeit dieser Menschen sowie ihrer Lebensweise im öffentlichen Raum zu steigern. Bei dem CSD-Umzug handelt es sich also um eine Versammlung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 SächsVersG. Davon geht auch die LDS aus.

Mehr als nur Beiwerk

So weit, so einfach. Die zweite Frage, ob das CSD-Straßenfest die Versammlungseigenschaft des Umzugs teilt, ist dagegen komplexer. Das liegt daran, dass das BVerfG bislang noch keine abschließende Entscheidung darüber getroffen hat, ob sog. infrastrukturelle Einrichtungen (Informations- und Imbissstände, Küchen- und Toilettenwagen etc.) in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen. Es gibt zwar mehrere Kammerentscheidungen zu dieser Frage (hier, hier und hier), jedoch haben diese bisher noch keinen einheitlichen Maßstab aufgestellt.

Das BVerwG hat dagegen in seinem Klimacamp-Urteil von 2022 (BVerwGE 175, 346) zwei alternative Kriterien aufgestellt, wann die Versammlungsfreiheit infrastrukturelle Einrichtungen schützt. Diese Kriterien kann man auch für den vorliegenden Fall nutzen: Der Schutzbereich ist entweder eröffnet, wenn derartige Einrichtungen einen inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe haben, die die Versammlung bezweckt, oder aber, wenn sie für die konkrete Versammlung logistisch erforderlich und ihr zudem räumlich zuzurechnen sind (BVerwGE 175, 346, Rn. 27). Für das Straßenfest muss man also zwischen Einrichtungen, die inhaltlich die Belange des CSD fördern, und sonstigen Einrichtungen unterscheiden, die thematisch nicht spezifisch dem CSD zuzuordnen sind und daher auch auf einer Veranstaltung mit einer vollkommen unpolitischen Ausrichtung (Volksfest, Nachbarschaftsfest, Street-Food-Festival) vorzufinden wären.

Zur ersten Gruppe gehören neben Rednerbühnen und Informationsständen auch Musikanlagen und sonstige Einrichtungen, mit denen die Veranstalter:innen und Teilnehmenden des CSD ihre Anliegen ausdrücken. All diese Einrichtungen haben einen Bezug zur Meinungskundgabe und sind folglich Teil der Versammlung. Verfehlt wäre es in diesem Kontext insbesondere, zwischen dem „politischen Umzug“ und dem „kulturellen Straßenfest“ zu unterscheiden. Genau das macht die LDS aber scheinbar. Wenn es gerade der Zweck des CSD ist, für die Gleichberechtigung queerer Menschen einzutreten und die öffentliche Sichtbarkeit der LSBTIQ*-Kultur zu erhöhen, so verkennt die LDS diesen Zweck, wenn sie den kulturellen Aspekt des CSD als unpolitisch abtut. Dass ein Bekenntnis zur LSBTIQ*-Kultur allemal und genuin politisch ist, zeigt allein schon die Debatte über das Hissen der Pride Flag über dem Reichstagsgebäude aus dem vergangenen Jahr.

Für die zweite Gruppe von Einrichtungen (insbesondere Gastronomie, Verkaufsstände und Toilettenwagen), gilt dagegen, dass sie – den räumlichen Bezug unterstellt – für die Versammlung logistisch erforderlich sein müssen. Das setzt voraus, dass die Versammlung ohne diese Einrichtungen nicht ablaufen könnte (BVerwGE 175, 346, Rn. 29). Hier legen die Verwaltungsgerichte einen strengen Maßstab zugrunde. So entschied etwa das VG Berlin für den Berliner CSD 2016, dass gastronomische Stände für die Durchführung der Versammlung nicht notwendig seien, da es den Teilnehmenden insoweit freistehe, sich selbst Verpflegung mitzubringen oder aber auf das gastronomische Angebot in der Nähe des Versammlungsortes zurückzugreifen (VG Berlin, 24.11.2016 – 1 K 115/14). Diese Argumentation lässt sich unschwer auf das in der Dresdner Innenstadt angesiedelte Straßenfest übertragen. Wenn es den sonstigen Verkaufsständen an der logistischen Erforderlichkeit mangelt, läge der Schutz des Versammlungsrechts nur dann vor, wenn diese einen inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe hätten. Dieser ließe sich möglicherweise durch die äußere Gestaltung der Stände oder die Aufmachung der angebotenen Waren herstellen. Anderenfalls fielen die Stände jedoch nicht unter das Versammlungsrecht und wären damit genehmigungspflichtige Sondernutzungen. Dies müsste man jedoch von Stand zu Stand feststellen. Die logistische Erforderlichkeit von Toilettenwagen für das Straßenfest kann man aber durchaus annehmen. Bei einer Teilnehmerzahl von mehreren tausend Personen könnten die sanitären Kapazitäten des räumlichen Umfelds des Altmarkts schnell an ihre Grenzen geraten.

Es ist also eine Frage des Einzelfalls, ob die Versammlungsfreiheit die Einrichtungen auf dem Straßenfest schützt oder nicht. Bei einer Vielzahl von inhaltlich ausgerichteten Ständen wäre dies wohl ebenso der Fall wie bei Einrichtungen, die für die Durchführung der Versammlung logistisch notwendig sind. Diese erforderliche Differenzierung lässt die LDS jedoch vermissen und widerspricht damit den vom BVerfG und BVerwG entwickelten Maßstäben. Besonders irritiert dabei, dass die LDS ihre Entscheidung damit rechtfertigt, rechtlich dazu verpflichtet zu sein. Es entspräche jedoch vielmehr der Pflicht der Verwaltung zum gesetzmäßigen Handeln, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls konkret zu prüfen. Dafür wäre der Natur der Sache nach die Stadt Dresden als örtlich zuständige untere Behörde prädestiniert. Über deren Entscheidung setzt sich die LDS mit ihrer Weisung jedoch bewusst hinweg. Die Weisung der LDS steht in ihrer Pauschalität damit auf tönernen rechtlichen Füßen.

Gegenmobilisierung trifft Verunsicherung

Noch problematischer erscheint das Vorgehen der LDS jedoch, wenn man es in einen breiteren queerpolitischen Kontext einordnet. Schon seit Jahren nimmt in ganz Deutschland die Queerfeindlichkeit zu (Mokros und Zick, S. 165). Sowohl bei der Queerfeindlichkeit allgemein als auch bei der Gegenmobilisierung gegen CSD-Events ist Sachsen ein Brennpunkt (Arant et al., S. 36; Düker et al., S. 2). Dieser Trend hat sich in den letzten Jahren noch einmal verstärkt: So gab es 2025 gegen mindestens elf der 17 CSDs im Freistaat Protestkundgebungen, womit Sachsen bundesweit die Spitzenposition einnahm (Düker et al., S. 2). Laut Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stammten die Teilnehmenden an diesen Kundgebungen überwiegend aus dem gewaltorientierten rechtsextremistischen Spektrum. Insgesamt hat der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Sachsen für das Jahr 2025 163 Fälle von Hasskriminalität aufgrund der sexuellen Orientierung erfasst, viele davon im Umfeld der CSD-Paraden. Die tatsächliche Fallzahl dürfte noch deutlich höher liegen (Bellmann und Stock, S. 10).

Diese Gegenmobilisierung führt bei den Teilnehmenden an den sächsischen CSDs zu einer gesteigerten empfundenen Unsicherheit. In einer aktuellen Studie gab mehr als ein Drittel der Befragten an, Personen zu kennen, die aus Angst vor Anfeindungen nicht an den Umzügen teilnähmen (Bellmann und Stock, S. 33). Somit scheint die rechtsextreme Agitation ihrem Ziel, queere Menschen zu verunsichern und ihre Lebensweise aus der Öffentlichkeit zu verdrängen, jedenfalls teilweise näherzukommen.

Dieser zunehmenden rechtsextremen Gegenmobilisierung steht eine sächsische Staatsregierung gegenüber, deren Queerpolitik viele in der Vergangenheit wiederholt als unzureichend bemängelt haben. Zuletzt kritisierten Verbände etwa die Streichung der Fördermittel für die spezialisierte Beratung für queere Geflüchtete. Ferner hat die LAG Queeres Sachsen den „Landesaktionsplan zur Akzeptanz der Vielfalt von Lebensentwürfen“ als unzureichend kritisiert. Bei der Sicherung der CSDs gibt es zudem Vorwürfe, das Land würde zu wenig für den Schutz der Teilnehmenden bei der An- und Abreise tun. Dieser Befund spiegelt sich darin wider, dass lediglich die Hälfte der 2025 befragten CSD-Teilnehmenden angab, auf den Schutz durch die Polizei zu vertrauen (Bellmann und Stock, S. 46).

Das falsche Zeichen zur falschen Zeit

Vor diesem Hintergrund hat die Weisung der LDS eine fatale Signalwirkung. Die Behörde spricht einem wichtigen Teil des Dresdner CSD auf eine pauschale Art und Weise seinen politischen Charakter ab. Sie suggeriert damit, dass es sich beim CSD anstelle eines schutzwürdigen und für die Teilnehmenden durchaus mit einem gewissen Risiko verbundenen Eintretens für eine offene Gesellschaft vielmehr um eine reine Spaßveranstaltung handle. Unter den gegebenen Umständen muss dies zumindest aufseiten der Betroffenen den Eindruck erwecken, die Verwaltung suche mehr nach Gründen, den CSD einzuschränken, als dass sie an seinem Schutz interessiert sei. Dass die LDS anscheinend bereits seit Längerem darauf hinarbeitete, dem Straßenfest den Versammlungscharakter abzusprechen, verstärkt diesen Eindruck noch. Der LDS ist daher zu raten, ihre Weisung zurückzunehmen, sollte ihr daran gelegen sein, derartige Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit zu zerstreuen. Stattdessen sollte sie das Engagement derjenigen anerkennen, die sich auch unter zunehmendem Druck von rechts weiterhin für ein offenes und vielfältiges Sachsen einsetzen. Die Zivilgesellschaft hingegen sollte sich trotz des stärker werdenden Gegenwinds und dieser widrigen Bedingungen nicht einschüchtern lassen, so schwer dies unter den gegenwärtigen Umständen erscheinen mag.


SUGGESTED CITATION  Siegert, Jasper: Queer, aber unpolitisch: Der Streit um die Versammlungseigenschaft des Dresdner CSD als fatales Signal, VerfBlog, 2026/4/16, https://verfassungsblog.de/queer-aber-unpolitisch/, DOI: 10.59704/81f6620e47d4e9b3.

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