01 February 2012

Je verfassungswidriger das Urteil, desto unzulässiger die Verfassungsbeschwerde

Wenn ein Urteil besonders krass verfassungswidrig ist, so krass, dass die Richter eigentlich selber hätten draufkommen müssen, dann geht die Verfassungsbeschwerde gegen ein solches Urteil durch wie nichts. Sollte man meinen.

Aber wer das glaubt, unterschätzt die Ausdifferenziertheit der Karlsruher Rechtsprechung dramatisch. Tatsächlich ist nämlich das Gegenteil der Fall: Dann ist die Beschwerde unzulässig.

So könnte man eine heute veröffentlichte Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zusammenfassen, der mich sehr in meinem Glauben darin bestärkt, dass das Verfassungsrecht ein Feld voller Rätsel und Wunder ist.

Der Ratschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats ist aber weniger unerforschlich, als es den Anschein hat. In dem Fall hatte ein Sexualverbrecher dagegen geklagt, dass die Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung und der anschließenden Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie wieder aufgehoben wurde. Bedingung der Aussetzung war, dass der Mann in ein bestimmtes Männerwohnheim einzieht. Das war aber gar nicht bereit, ihn aufzunehmen.

So kann man mit dem Freiheitsanspruch eines Menschen, der nur durch Gerichte eingeschränkt werden kann, nicht umspringen, fand auch die Kammer: Ob jemand eingesperrt wird oder nicht, darf nicht davon abhängig gemacht werden, wie sich Dritte verhalten. Dies hätten die Gerichte nicht einmal als Problem erkannt, geschweige denn richtig gelöst.

Und folgt nun daraus, dass ihre Urteile aufgehoben und den Grundrechten des Beschwerdeführers zur Geltung verholfen wird? Mitnichten. Denn die Gerichte hätten, indem sie über diese Grundrechte gar nicht groß nachgedacht hatten, zuallererst womöglich dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Und das wiederum hätte der Beschwerdeführer durch eine Anhörungsrüge zuerst mal beim zuständigen OLG geltend machen müssen. Somit habe er den Rechtsweg nicht ausgeschöpft.

Die Anhörungsrüge ist einst vom BVerfG überhaupt erst ins Leben gerufen worden: 2003 befand es, das Rechtsstaatsprinzip sei verletzt, wenn jemand, der sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt sieht, damit nicht zuerst dorthin gehen kann, wo das Problem überhaupt entstanden ist – zum zuständigen Instanzgericht nämlich. Das BVerfG war es leid, Feuerwehr zu spielen in Fällen, wo der Instanzenzug als Korrekturmöglichkeit für unvertretbare Urteile nicht funktionierte.

In dem jetzigen Fall hatte der Beschwerdeführer aber gar nicht sein Recht auf rechtliches Gehör ins Feld geführt, sondern ganz andere Grundrechte. Das ficht die Kammer aber nicht an:

Entscheidend ist allein, ob bei objektiver Betrachtung eine Korrektur der von ihm gerügten sonstigen Grundrechtsverstöße durch die Erhebung einer Anhörungsrüge möglich gewesen wäre.

Dabei beruft sich die Kammer auf zwei weitere Kammerentscheidungen aus dem Jahr 2011, eine aus dem Ersten, die andere aus dem Zweiten Senat.

Das ist sehr fürsorglich, den Beschwerdeführer in dieser Form an ein Grundrecht zu erinnern, das er selbst von allein gar nicht als verletzt empfand. Aber natürlich hat es auch allerhand für sich, die von den Strafgerichten eingebrockte Suppe nicht selbst auslöffeln und die Entscheidung verantworten zu müssen, ob dieser Mann nun freigelassen wird oder nicht.

Foto: Rajiv Patel, Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Je verfassungswidriger das Urteil, desto unzulässiger die Verfassungsbeschwerde, VerfBlog, 2012/2/01, https://verfassungsblog.de/je-verfassungswidriger-das-urteil-desto-unzulssiger-die-verfassungsbeschwerde/, DOI: 10.17176/20180316-145125.

14 Comments

  1. AX Wed 1 Feb 2012 at 21:56 - Reply

    1,57 % – so hoch war 2010 die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Urteilsverfassungsgbeschwerde (absolut: 92 Erfolge). Das BVerfG mauert sich ein. Der Mörtel ist das Triumvirat aus Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität und Heck’scher Formel. Der Anhörungsbeschwerde kommt dabei zusätzlich die Rolle zu, einen mittelbaren Anwaltszwang zu schaffen, mit dem Vorteil gegenüber einem “echten”, sich öffentlich weiterhin als Jedermannsgericht darstellen zu können.

    Manchmal dünkt mir, das BVerfG stört weniger seine Arbeitsbelastung als der Gegenstand seiner Verfahren. Anders kann ich mir nicht erklären, warum man sonst eine Wunsiedel-Entscheidung fällt oder den Beschwerdeführern in Sachen europäischer Stabilisierungsmechanismus im Rahmen der Zulässigkeit einen roten Teppich in Form von Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG auslegt.

    Im Übrigen: Impossibilium nulla est obligatio.

  2. Nachfrager Thu 2 Feb 2012 at 00:38 - Reply

    Mal bei der ganzen Aufregung eine ganz banale Frage. Wenn ich es richtig sehe, ist die Anhörungsrüge gemäß § 33 StPO an keine Fristen gebunden. Sprich, der Beschwerdeführer kann jetzt die Rüge nachholen. Und da das BVerfG ja auch gleich mitgeteilt hat, welche Bedenken hier bestehen, dürfte die Rüge auch Erfolg haben. Von daher kann ich nicht ganz verstehen, worin der Skandal jetzt bestehen soll.

  3. Jens Thu 2 Feb 2012 at 01:08 - Reply

    Hm? Warum hätte man die Wunsiedel-Entscheidung nicht fällen sollen? Das objektive Entscheidungsinteresse war ja nun wirklich schwerlich von der Hand zu weisen.

  4. Jens Thu 2 Feb 2012 at 02:27 - Reply

    Ja, die Anhörungsrüge führt dazu, dass offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden unzulässig werden. Ist exakt der Sinn der Sache.

  5. Rolf Schälike Thu 2 Feb 2012 at 08:01 - Reply

    Das Verfassungsgericht entscheidet nur Fälle, bei denen es um neue rechtliche Grundsatzfragen geht.

    D.h., denen geht es nicht um das Recht des Beschwerdeführers, sondern um die Entwicklung der s.g. Rechtswissenschaften, um die Zementierung der Wissensmacht der Anwälte und der Richter.

    Rechtsbruch ist nicht Gegenstand von Verfassungsbeschwerden.

    Verstoßen die Vorinstanzen gegen die Verfassung, ohne dabei eine neue rechtliche Grundsatzfrage offen zu lassen, dann dürfen die das tun.

    Das gehört zur Struktur der Herrschaftssicherung in jeder Gesellschaft. Die Machtausübenden werden durch die oberen Instanzen geschützt. Die da unten wissen es besser, wie mit dem Pöbel, – in einem Rechtsstaat, den Nichtjuristen bzw. den, die sich nicht von Anwälten umgeben lassen, – umzugehen ist.

  6. klabauter Thu 2 Feb 2012 at 09:11 - Reply

    Man fragt sich andererseits aber auch, weshalb die schon 6 Jahre alte Rechtsprechung des BVerfG zur Rechtswegserschöpfung durch Anhörungsrüge (1 BvR 644/05 und diverse Aufsätze in gängigen Fachzeitschriften z.B. NJW 2007, 945, NVwZ 2010, 228) in der Rechtsanwaltskanzlei Steck-Bromme & Coll. in Frankfurt am Main, die den Beschwerdeführer vertreten haben, noch nicht angekommen ist.

  7. Matthias Bäcker Thu 2 Feb 2012 at 09:31 - Reply

    Das hat sich zu der Anwaltskanzlei nicht herumgesprochen, weil die Rspr zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Anhörungsrüge überaus zerklüftet und z.T. wenig nachvollziehbar ist. Die von klabauter angeführte Queen-Mary-Entscheidung z.B. betrifft den Fall, dass der Beschwerdeführer selbst eine Gehörsverletzung rügt. Hier ist der Verweis auf die Anhörungsrüge nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall schon weniger, denn dem Beschwerdeführer geht es vor allem darum, einen materiellen Rechtsverstoß zu beseitigen. In anderen Kammerentscheidungen wurden Beschwerdeführer sogar noch in absurderen Fallgestaltungen auf die Anhörungsrüge verwiesen. Und normalerweise ist das Verfahren damit tot, weil die Anhörungsrüge nach den allermeisten Normen fristgebunden ist, § 33a StPO ist da eine Ausnahme. Dann wiederum gibt es Entscheidungen anderer Kammern, die das Ganze sehr viel großzügiger handhaben.

    Andererseits droht bei einer unzulässigen Anhörungsrüge die Unzulässigkeit der VB wegen Verfristung, da die Anhörungsrüge dann nicht zum Rechtsweg gehört.

    Anwälten kann man damit insgesamt nur raten, *immer* VB und Anhörungsrüge parallel einzulegen und die VB erst einmal im Allgemeinen Register zu parken. Dem Anliegen der Prozessökonomie, das auch hinter der Einführung der Anhörungsrüge steht, hat das BVerfG damit einen Bärendienst erwiesen.

  8. R24 Thu 2 Feb 2012 at 12:19 - Reply

    Es heißt ja auch nicht umsonst: “Sie bekommen hier kein Recht, Sie bekommen ein Urteil.”

  9. Jens Thu 2 Feb 2012 at 12:56 - Reply

    “Anwälten kann man damit insgesamt nur raten, *immer* VB und Anhörungsrüge parallel einzulegen und die VB erst einmal im Allgemeinen Register zu parken. Dem Anliegen der Prozessökonomie, das auch hinter der Einführung der Anhörungsrüge steht, hat das BVerfG damit einen Bärendienst erwiesen.”

    Naja. Die Verwaltung des Allgemeinen Registers benötigt beim BVerfG keine begrenzten Ressourcen. Dass es für den Beschwerdeführer unökonomischer wird, dürfte beabsichtigt sein.

  10. Susanne Stetter Thu 2 Feb 2012 at 13:19 - Reply

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden bedeuten nicht, dass dann alles richtig läuft. (Zurückverweisung an die Fachgerichte, die bestätigen dann ihre Urteile mit leicht veränderter Argumentation.)

    Nicht erfüllbare Auflagen (Dritte machen nicht mit) sind offensichtlich verwerflich. Wie ist es mit Auflagen, die zwar erfüllbar sind, den Zweck aber verfehlen?

    Herr Steinbeis, es ist gut, dass solche Artikel erscheinen. Weiter so.

  11. Matthias Bäcker Thu 2 Feb 2012 at 14:22 - Reply

    Wenn man sich einmal anschaut, wie viele Entscheidungen zu den verfassungsprozessualen Auswirkungen der Anhörungsrüge es mittlerweile gibt, dann ist der Schuss auch für das BVerfG tüchtig nach hinten losgegangen.

  12. DiogenesVS Thu 2 Feb 2012 at 14:39 - Reply

    Das BVerfG schafft sich sein “eigenes” writ of certiorari um sich vor übermäßiger(?) Arbeitsbelastung zu schützen…

  13. Jens Thu 2 Feb 2012 at 17:52 - Reply

    Übrigens will eine gerade laufende öffentliche Petition die Verfassungsbeschwerde quasi abschaffen: https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=21693

  14. Mirco Thu 2 Feb 2012 at 22:13 - Reply

    Was bedeutet das jetzt für den Betroffenen?
    Sich erneut von unten nach oben klagen, Anhörungsrüge beim OLG München oder wegen Formfehler ewig hinter Gitter?

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