Klare Worte vom EuGH: bei Abschiebungen darf keine unmenschliche Behandlung drohen
In den letzten Jahren wurde immer wieder vorgebracht, die Beachtung der Grundrechte von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren behindere eine effizientere Umsetzung des Dublin-Systems. Um dem zu begegnen wurde unter Bezugnahme auf die Abdullahi-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sogar vertreten, eine Überstellung solle nur bei «systemischen Defiziten» des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen („wie in Griechenland“) untersagt sein. Verschiedene Gerichte inklusive des Bundesverwaltungsgerichts haben das Prinzip des «gegenseitigen Vertrauens» unter den Staaten höher gewertet als den Schutz vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Einzelfall und sogar die Möglichkeit, eine solche Verletzung mittels Beschwerde geltend zu machen, wurde in Frage gestellt. Dagegen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen wichtigsten Entscheidungen zum Dublin-System (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland sowie Tarakhel gegen die Schweiz) die Bedeutung der Einzelfall-Beurteilung in den Vordergrund gestellt.
In Wissenschaft und Praxis ist deshalb insbesondere nach dem Gutachten 2/13 des EuGH die Wahrnehmung entstanden, dass es eine Spaltung gebe zwischen dem EuGH in Luxemburg, der für die Auslegung des EU-Rechts zuständig ist, und dem EGMR in Strassburg, der die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) überprüft. Es wurde sogar propagiert, dass Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK, die beide wortgleich das Folterverbot enthalten, eine unterschiedliche Bedeutung haben könnten und dass der EuGH nicht verpflichtet sei, sich an die Auslegung des EGMR zu halten. Ähnliche Tendenzen zeigen sich in wissenschaftlichen und politischen Diskussionen. Diese Fragmentierung des Grundrechtsschutzes hat sich in vielerlei Hinsicht negativ auf die Glaubwürdigkeit und Funktionsfähigkeit des Dublin-Systems ausgewirkt. In den Mitgliedstaaten hat sich eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung herausgebildet, welche die Einheitlichkeit der Anwendung des Dublin-Systems und damit seine Funktionsfähigkeit in Frage stellt.
Mit grundrechtlicher Lehrstunde für die EU-Kommission und für den im Fall zuständigen Generalanwalt Tanchev hat der EuGH in einer Entscheidung vom 16. Februar 2017 diese Fehlentwicklungen benannt und korrigiert. Der Gerichtshof unterstreicht die umfassende und absolute Geltung des Folterverbots in allen Phasen des Dublin-Verfahrens. Es müsse nicht nur geprüft werden, ob systemische Defizite bestehen – wie die EU-Kommission und der Generalanwalt geltend gemacht hatten – sondern der überstellende Staat müsse sicherstellen, dass im Einzelfall im Zielland keine Verletzung des Folterverbotes drohe. Auch dürfe die Überstellung nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Grundrechtecharta führen. Diese Bestimmung sei dabei genauso auszulegen wie Art. 3 EMRK und die Mitgliedstaaten seien bei der Anwendung der Dublin-III-Verordnung an die Auslegung durch den EGMR und dessen Rechtsprechung gebunden. Dadurch wird die Einheitlichkeit der Grundrechtsordnung zwischen Grundrechtecharta und EMRK, wie in Art. 52 Abs. 3 Grundrechtecharta vorgesehen, sichergestellt. In der Entscheidung macht der EuGH dies deutlich, indem er für die Auslegung von Art. 4 der Grundrechtecharta an vielen Stellen auf die Rechtsprechung des EGMR verweist und die Notwendigkeit, die Einhaltung gerichtlich überprüfen zu können und in der Praxis sicherzustellen, in den Vordergrund stellt.
Im konkreten Fall war insbesondere der Gesundheitszustand der Antragstellerin als mögliches (inlandsbezogenes) Vollstreckungshindernis Gegenstand der Prüfung. Der EuGH betont, dass nicht nur zielstaatsbezogene Aspekte eine Rolle spielen, sondern dass auch bei der Durchführung der Überstellung das Folterverbot eingehalten werden muss und die Überstellung menschenwürdig ablaufen muss (Rn. 75ff.). Droht durch die Überstellung eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, darf sie nicht durchgeführt werden, es sei denn der Gesundheitszustand der zu überstellenden Person kann während der gesamten Überstellung ausreichend geschützt werden. Die überstellenden Mitgliedstaaten müssen dies prüfen und zudem sicherstellen, dass auch im Zielstaat direkt nach der Übergabe eine ausreichende Gesundheitsversorgung verfügbar ist. Der EuGH stellt auch klar, dass sich bei Krankheit die Überstellungsfrist nicht über die sechs Monate hinaus verlängert (Rn. 89) und schlägt den Mitgliedstaaten vor, in diesen Fällen das Selbsteintrittsrecht auszuüben (Rn. 88).
Das Urteil stellt die Einheit der europäischen Grundrechtsordnung, also den Gleichlauf zwischen Grundrechtecharta der EU und EMRK, ins Zentrum. Der EuGH betont, dass jede andere Auslegung mit der umfassenden und absoluten Natur des Folterverbotes unvereinbar ist (Rn. 93). Nicht nur für die zersplitterte deutsche Rechtsprechung ist diese Entwicklung sehr erfreulich, da eine klare Entscheidung zugunsten einer grundrechtssensiblen Einzelfallprüfung bei Dublin-Überstellungen gesetzt wird. Dies bietet auch eine Lösung für weitere schwierige institutionelle Fragen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems: Wenn die Grundrechtecharta der EU genauso auszulegen ist wie die EMRK, können auch assoziierte Staaten und opt-out Staaten problemlos am Dublin-System teilnehmen, ohne sich mit schwierigen Auslegungsfragen nach der anwendbaren Grundrechtsordnung beschäftigen zu müssen. Leider überlässt der EuGH dabei die verfahrensrechtliche Lösung dem jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten und schreibt eine verpflichtende Anwendung des Selbsteintrittsrechts auch in Fällen einer drohenden Verletzung des Folterverbots nicht vor, sondern bezeichnet sie lediglich als Möglichkeit (Rn. 88ff.). Es ist absehbar, dass dies problematisch im Hinblick auf die einheitliche Anwendung sein wird.
Dennoch ist zu hoffen, dass sich damit der Kern der Prüfung bei Dublin-Überstellungen wieder von prozessual orientierten Verfahrensfragen auf den materiellen Gehalt und somit zum Zentrum des Grundrechtsschutzes verschiebt. Das ist sowohl für den Grundrechtschutz als auch für die Glaubwürdigkeit des Dublin-Systems – und damit letztlich auch für dessen Effizienz – eine sehr erfreuliche Nachricht. Die im Urteil sichtbare Einigkeit zwischen EuGH und EGMR bietet zudem aus rechtstaatlicher Sicht und als Signal für die gemeinsamen europäischen Grundwerte eine wichtige Positionierung und Orientierung.
1. Der Link tut nicht. Ich gehe davon aus, dass diese Entscheidung gemeint ist:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=187916&pageIndex=0&doclang=FR&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=998375
2. Es geht hier um eine Abschiebung in ein völlig sicheres Land namens Kroatien, das zudem Mitglied der EU ist.
Die Beschwerdeführer beklagen u.a. eine etwaige mangelhafte Unterbrinung und eine schlechtere medizinische Versorgung in Kroatien als Beschwerdegrund.
Im Vergleich zu den Verhältnissen in Herkunftsland Syrien bin ich geneigt diese Gründe als Luxusprobleme zu bezeichnen, die einer Abschiebung keinesfalls im Wege stehen können.
Gab es jemanden der vertreten hat, dass bei drohendem Verstoß gegen das Folterverbot abgeschoben werden darf? Das Problem ist doch viel mehr a) wie weit reicht Art. 3 (siehe Obdachlosigkeit in Bulgarien, Gesundheitsversorgung in Italien) und b) droht es überhaupt jemals im Einzelfall? “Echte” Folter wird wohl fast nie ernsthaft drohen (es gibt wohl Folterfälle als isolierte Einzelfälle in den hotspots). Das Problem der Gesundheitsversorgung hingegen scheitert regelmäßig schon an der Glaubhaftmachung.
Ein Raubmörder schleicht sich in mein Haus und weil ich mich wehre erleidet er einen Herzkasper.
Statt ihn nach Fixierung und der ersten Hilfe an die zuständigen (Polizei)Behörden zu übergeben, muß ich ihn nun bis ans Lebensende in meinem Haus pflegen?
Das wird nicht gut gehen.
Auch für den der das anordnet!
“Mit grundrechtlicher Lehrstunde für die EU-Kommission und für den im Fall zuständigen Generalanwalt Tanchev hat der EuGH in einer Entscheidung vom 16. Februar 2017 diese Fehlentwicklungen benannt und korrigiert…….”, schön gesagt 🙂 !
Vielen Dank für diesen Bericht über eine wichtige Entscheidung an den Autor.
Außerdem möchte ich zwei der vorstehenden Kommentare nicht unwidersprochen belassen.
In der EuGH-Entscheidung geht es um Vorlagefragen und nicht um die Abschiebung. Darüber wird anschließend die slowenische Justiz entscheiden. Davon abgesehen ist es schlicht inhuman zu behaupten, dass solche Probleme, die wesentlich weniger gravierend als jene in Syrien sind, kein Abschiebungshindernis o.ä. bedeuten können. Dies Interpretation legt ihr Satz aber nahe, “The Populist”.
Auf “Selbsterhaltung” zu antworten sollte eigentlich nicht nötig sein, ist es aber doch, um möglichst zu verhindern, dass irgendjemand dieser kruden Logik folgt. Menschen, die ihr Land entweder zu verlassen gezwungen sind oder es tun, um ein besseres Leben zu führen, verhalten sich aus ihrer Sicht entsprechend Raubmördern? Ein Abschiebungshindernis kommt in seinen Konsequenzen lebenslanger Pflege gleich? Das ist so fern der Realität, dass es mir schwer fällt, Argumente dagegen zu formulieren. Ich hoffe übrigens und glaube daran, dass “das” für Asylsuchende, für Bewohner der Aufnahmeländer und für Anordnende, die eine humane und weltoffene Politik verfolgen, gut geht!