EuGH stoppt Sippenhaft durch Sanktionen
Der Sohn kann nicht unbedingt etwas dafür, wenn der Vater ein Schurke ist – aber bei der Tochter ist das anders: Die haftet für die Übeltaten der Mutter. So zumindest der EuGH in zwei heute verkündeten Urteilen, die beide die Frage betreffen, bis zu welchem Grad die EU bei Sanktionen gegen Staaten auch das Umfeld der eigentlichen Targets einbeziehen darf.
Ich gestehe, das Wortspiel ist ein bisschen billig: Im einen Fall handelt es sich um einen tatsächlichen Sohn, im anderen um die Tochtergesellschaft eines Unternehmens. Aber es geht ja tatsächlich um den gleichen Kern: Ist es zulässig, aus der bloßen Tatsache einer solchen Familien- bzw. Konzernbeziehung die Vermutung abzuleiten, dass man mit dem Sohn bzw. der Tochter schon den Richtigen trifft? Familie, so der EuGH, reicht nicht. Konzern schon.
Im einen Fall ging es um Phe Pyo Tay Za, den Sohn des birmesischen Geschäftsmanns Tay Za. Dieser steht an der Spitze eines Milliardenunternehmens und gilt als enger Verbündeter der birmesischen Militärregierung – kurz, ein Typ, der offenbar auf das Engste an der Ausplünderung des gepeinigten birmesischen Volkes beteiligt ist. Phe Pyos jüngerer Bruder Htet prahlte angeblich 2007 in einer E-Mail, dass die UN-Sanktionen gegen Birma ihrer Familie überhaupt nichts anhaben können:
“We’re sitting on the whole Burma GDP. We’ve got timber, gems and gas to be sold to other countries like Singapore, China, India and Russia.”
Phe Pyo Tay Za jedenfalls kam auf die Liste mit der lapidaren Begründung, er sei “Sohn von Tay Za” – und das EuG hielt das in erster Instanz für in Ordnung: Die Sanktionen gegen Birma richteten sich gegen Personen, die aus der Wirtschaftspolitik dieses Landes Nutzen ziehen, und dieser Nutzen sei bei Familienangehörigen von Führungskräften zu vermuten. Und wenn jemand tatsächlich nichts zu tun hat mit dem Reichtum des bösen Vaters, dann solle er das halt beweisen.
Von einer solchen Vermutung, so der EuGH, kann aber keine Rede sein. Die Sanktionen richten sich in erster Linie klassischerweise gegen den Staat Myanmar (Birma), und dafür gibt es in den EU-Verträgen eine Rechtsgrundlage. Das kann zwar auch direkte Sanktionen gegen bestimmte Personen rechtfertigen, so der EuGH schon 2008 im Urteil Kadi. Aber dann, so der EuGH, müsste die Sanktion
gestützt auf genaue und konkrete Umstände erlassen werden, anhand deren sich feststellen (lässt), dass der (Betroffene) Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Machthaber (des sanktionierten Staates) zieht.
Damit setzt der EuGH, wie schon in Kadi, seine Linie fort, die Post-9/11-Praxis, anstatt Staaten zu sanktionieren lieber das Vermögen bestimmter Schlüsselpersonen und -unternehmen einzufrieren, im Sinne der Rechtsstaatlichkeit zurückzupfeifen. Allerdings ist diesmal, anders als in Kadi, überhaupt nicht von den Grundrechten des Klägers die Rede, nur von der Rechtsgrundlage.
Ich muss gestehen, so sehr ich applaudiere, wenn der EuGH hier saubere Arbeit fordert, wenn es um tiefe Eingriffe in die Freiheit von Individuen geht – wenn das jetzt dazu führt, dass Diktatoren-Cronies jetzt ihre Familienmitglieder ungehindert ausschwärmen lassen können, um die beim Unterdrücken gemachte Beute in Sicherheit zu bringen, sofern sie sich nur geschickt genug anstellen dabei und sich nichts nachweisen lassen, dann kann ich mich darüber nicht ungetrübt freuen.
Das Schwester-Urteil (no pun intended) dieser Birma-Entscheidung dreht sich um den Iran, genauer um die britische Tochter der staatlichen iranischen Bank Melli. Diese ist als angeblicher Finanzierer des Atomwaffenprogramms ebenfalls auf einer schwarzen Liste, was auch schon mal Gegenstand eines EuGH-Urteils war. Gegen die britische Tochter lag eigentlich gar nichts vor – außer, dass sie halt die Tochter der bösen Mutter war.
In dieser Konstellation hält der EuGH diesen Schluss von der Mutter auf die Tochter für nicht nur zulässig, sondern sogar geboten: Die Verordnung, auf die sich die Sanktion stützt, schließt auch Unternehmen ein, die zu 100% im Eigentum von an der nuklearen Proliferation beteiligten Unternehmen stehen, und zwar ganz egal, ob sie selbst Dreck am Stecken haben oder nicht. Das stellt der EuGH auch gar nicht weiter in Frage. Das Argument, die Sanktion komme einer Strafe gleich und verstoße als solche gegen die Unschuldsvermutung, bürstet der EuGH mit der Ansage ab, es komme gerade nicht auf individuelles Fehlverhalten an und daher habe das ganze mit der Unschuldsvermutung gar nichts zu tun.
This Tay Za ruling was under the old Treaties. Do you have any thoughts about whether it would have come out the same way under art. 215(2) TFEU? I don’t think the link between the sanctions and the regime of a foreign country is the same anymore, but I’m not sure:
“Where a decision adopted in accordance with Chapter 2 of Title V of the Treaty on European
Union so provides, the Council may adopt restrictive measures under the procedure referred to in
paragraph 1 against natural or legal persons and groups or non-State entities.”
The Court’s reasoning will change: It will be based on a violation of the obligation to state reasons. The outcome will remain the same.
In that regard, see the judgment of the General Court, T‑86/11, Bamba (not available in English or German), resulting in an annulation, currently challenged by the Council in C-417/11 P, particularly the following paragraphs:
“50 Il ressort par ailleurs du point 6 du tableau A de l’annexe II de la décision 2010/656 et du tableau A de l’annexe I A du règlement n° 560/2005 que la requérante a été inscrite sur les listes figurant auxdites annexes au motif qu’elle était directrice du groupe Cyclone, éditeur du journal « Le temps », et qu’elle s’est livrée à des obstructions aux processus de paix et de réconciliation par l’incitation publique à la haine et à la violence et par la participation à des campagnes de désinformation en rapport avec l’élection présidentielle de 2010.
51 Force est de constater que, par cette motivation, le Conseil se contente d’exposer des considérations vagues et générales. Il n’indique en effet pas les raisons spécifiques et concrètes pour lesquelles il considère, dans l’exercice de son pouvoir discrétionnaire d’appréciation, que la requérante doit faire l’objet des mesures restrictives en cause.
52 En particulier, l’indication que la requérante est directrice du groupe Cyclone, éditeur du journal « Le temps », ne constitue pas une circonstance de nature à motiver de manière suffisante et spécifique les actes attaqués à son égard. Cette indication ne permet en effet pas de comprendre en quoi la requérante se serait livrée à des obstructions aux processus de paix et de réconciliation par l’incitation publique à la haine et à la violence et par la participation à des campagnes de désinformation en rapport avec l’élection présidentielle de 2010. Aucun élément concret, qui serait reproché à la requérante et qui pourrait justifier les mesures en cause, n’est ainsi évoqué.”