Der Kampf geht weiter
Die Diskussion um Parité-Gesetze, die zum Ziel haben, Frauen gleichermaßen wie Männer in den Parlamenten Platz nehmen zu lassen, zeigt wieder einmal, wie schier unerschöpflich doch das Reservoir von Gründen ist, mit denen man davon überzeugen will, dass Frauen eben doch nicht beanspruchen können, überall mit den Männern gleich zu ziehen. Waren es früher die Gefühlsstruktur von Frauen, ihre natürliche, ja göttliche Bestimmung als Mutter und Hausfrau oder ihr Schutz vor Überforderung und fraulicher Verkümmerung, die gegen die Forderung nach Gleichberechtigung von Männern und Frauen ins Feld geführt wurden, müssen heute, wo diese in Art. 3 Abs. 2 unserer Verfassung nun schon seit über 70 Jahren verankert ist, etwas andere Geschütze aufgefahren werden, um immer noch bestehende männliche Herrschaftsdomäne wie die zäh sich haltende deutliche Mehrheit von Männern in den Parlamenten der Länder und des Bundes weiterhin zu verteidigen. Und so beruft man sich nun bei der Forderung nach paritätischer Besetzung der Abgeordnetenbänke auf ein ganzes Bündel von anderen Verfassungsnormen, die Art. 3 Abs. 2 GG vermeintlich Einhalt gebieten: auf das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts aus Art. 3 Abs. 3 GG, die Wahlrechtsfreiheit und -gleichheit des Art. 38 GG, die in Art. 21 GG geschützte Freiheit und Chancengleichheit der Parteien und, als besonderes Schwergewicht, auf das Demokratieprinzip. Sie alle sollen verletzt sein, wenn der Bundes- oder ein Landesgesetzgeber Regelungen trifft, nach denen wie im Thüringer Parité-Gesetz die Plätze auf den Listen der Parteien für die Wahl zum Landesparlament im sog. Reißverschlussverfahren, also im Wechsel von Männern und Frauen zu besetzen sind.
Dieser Meinung hat sich nun leider der Thüringer Verfassungsgerichtshof mit einer landesverfassungsrechtlichen Variante in der Argumentation angeschlossen und das vom Thüringer Gesetzgeber verabschiedete Parité-Gesetz für unvereinbar mit der Thüringer Verfassung erklärt. Dem ist vehement zu widersprechen.
Bei der Frage nach der Rechtfertigung von Eingriffen in die Wahlrechtsfreiheit und -gleichheit sowie die Freiheit der Parteien durch das Parité-Gesetz ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof anfänglich sogar der Meinung, das Gleichberechtigungsgebot in Art. 2 Abs. 2 der Thüringer Landesverfassung gehe noch über den Gehalt von Art. 3 Abs. 2 GG hinaus, weil dieser nicht nur dazu verpflichte, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern, sondern sie auch zu sichern. Zudem konzediert er, dass das landesverfassungsrechtliche Gleichberechtigungsgebot Beeinträchtigungen des Wahlrechts sowie der Rechte der Parteien grundsätzlich durchaus zu rechtfertigen vermag. Doch dann erfolgt in seiner Argumentation ein Rollback. Der Verfassungsgerichtshof vertritt nun die Ansicht, dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 ThürVerf allerdings nicht entnehmen zu können, ob die Norm auch eine paritätische Quotierung von Landeslisten der Parteien legitimieren könne. Dafür müssten, weil nur zwingende Gründe die mit dem Parité-Gesetz erfolgenden Eingriffe rechtfertigen könnten, erhöhte Anforderungen an die Klarheit und Aussagekraft des Wortlautes der Norm gestellt werden. Und hier schiebt er der Möglichkeit einer Rechtfertigung der Eingriffe nun endgültig einen Riegel vor, indem er darauf verweist, dass im Laufe der Beratungen der Thüringer Landesverfassung Anfang der 90iger Jahre mehrere Anträge auf Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung zur paritätischen Besetzung von Gremien in die Verfassung gestellt, jedoch abgelehnt worden seien. Daraus aber folge zwingend, dass der Verfassungsgeber mit der von ihm beschlossenen Regelung des Art. 2 Abs. 2 ThürVerf dem Gesetzgeber nicht die Möglichkeit habe eröffnen wollen, für die Organe und Einrichtungen des Freistaates paritätische Quotierungen einzuführen. Damit ist für den Thüringer Verfassungsgerichtshof die Nichtigkeit des Thüringer Parité-Gesetzes besiegelt – eine Argumentation, die verfassungsrechtlich hinkt. Zum einen ist der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 ThürVerf sehr wohl für Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung von Gleichberechtigung auch in den Parlamenten offen. Zum anderen ist die historische Auslegung, auf die sich der Verfassungsgerichtshof stützt, nur eine von mehreren zu berücksichtigenden juristischen Auslegungsmethoden und stellt keineswegs eine Ewigkeitssperre für die Interpretation einer Verfassungsnorm dar. Vor allem aber fällt Art. 2 Abs. 2 ThürVerf mit dieser restriktiven Auslegung nun doch auf einmal – entgegen vorheriger Aussage – in ihrem Gehalt und Schutzniveau hinter Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes zurück. Denn dieser Grundgesetznorm ist kein closed shop von Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung zu entnehmen. Es kann aber nicht sein, dass dem Thüringer Gesetzgeber landesverfassungsrechtlich verboten ist, was ihm das Grundgesetz erlaubt. Auch in Thüringen gilt bekanntlich das Grundgesetz und geht Bestimmungen der Landesverfassung vor, wenn diese nicht ein gleiches Schutzniveau bieten. Dies hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof wohl übersehen.
Art. 3 Abs. 2 GG ist keine Staatszielbestimmung mit geringerem Gewicht als Grundrechte, wie manche meinen. Er ist unmittelbar anzuwendende Rechtsnorm und konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz, wie das Bundesverfassungsgericht schon früh entschieden und immer wieder betont hat. Aber selbst unterstellt, Art. 3 Abs. 2 GG sei eine Staatszielbestimmung, ist die Schlussfolgerung nicht so recht nachvollziehbar, er könne deshalb nicht dazu gereichen, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Wie ist dann zu erklären, dass z.B. das Sozialstaatsprinzip als Staatszielbestimmung seit Inkrafttreten des Grundgesetzes sehr wohl schon mannigfache Grundrechtseingriffe unbeanstandet zu rechtfertigen vermocht hat? Soll dies nun etwa auch beanstandet werden oder will man hier in neuer Kreation eine Unterscheidung zwischen schwer- und leichtgewichtigen Staatszielbestimmungen vornehmen, wobei letztere, dem das Gleichberechtigungsgebot anscheinend zugeordnet wird, nicht mehr als schöne Worte enthalten sollen, die nichts bewirken können? Einem solchen Versuch, Art. 3 Abs. 2 GG auf diese Weise zu marginalisieren, muss entschieden entgegengetreten werden.
Auch ist befremdlich, wenn heute noch argumentiert wird, das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG setze dem Gleichberechtigungsgebot in Art. 3 Abs. 2 GG strikte Grenzen. Die Aufnahme von Art. 3 Abs. 2 in das Grundgesetz ist von Frauen, allen voran Elisabeth Selbert, erkämpft worden, weil Frauen bis dato sowohl rechtlich als auch tatsächlich ungleich behandelt wurden und im Nachteil waren. Dem sollte das verfassungsrechtliche Gleichberechtigungsgebot in beiderlei Hinsicht ein Ende setzen. Die Herstellung formaler Rechtsgleichheit, die inzwischen weitestgehend stattgefunden hat, reicht nämlich allein nicht aus, Gleichberechtigung zu verwirklichen, wenn im Tatsächlichen noch weiterhin Ungleichheit herrscht und Frauen im Nachteil sind. Dies kann oft nur durch Frauen fördernde Maßnahmen behoben werden. Wer nun meint, dass dies am Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG gleich wieder scheitern muss, unterstellt dem damaligen Verfassungsgeber, entweder mit Art. 3 GG unreflektiert eine in sich widersprüchliche Norm geschaffen oder höchst trickreich mit der einen Hand Gleichberechtigung gegeben und mit der anderen Hand dann gleich wieder genommen zu haben. Um klarzustellen, dass dem nicht so ist, ist Anfang der 90iger Jahre Art. 3 Abs. 2 GG um einen zweiten Satz ergänzt worden, der den Staat ausdrücklich auffordert, zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung fördernd tätig zu werden und bestehende Nachteile zu beseitigen. Übrigens unterstreicht auch die Europäische Grundrechte-Charta, dass Regelungen, die das unterrepräsentierte Geschlecht begünstigen, dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegenstehen. Damit kann eigentlich nicht mehr eingewendet werden, dass frauenfördernde Regelungen und Maßnahmen z.B. zur Erhöhung der Präsenz von Frauen in den Parlamenten generell verfassungsrechtlich unzulässig bzw. nicht zu rechtfertigen sind – es sei denn, man will sich damit nicht abfinden, dass Gleichberechtigung in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik endlich auch tatsächlich Einkehr nimmt.
WählerInnen haben dort, wo das Wahlrecht ein Kumulieren und Panaschieren nicht vorsieht, schon derzeit keine Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen, wer in welcher Reihenfolge auf die Wahllisten der Parteien kommt. Dies beeinträchtigt nach ganz herrschender Meinung nicht ihre Wahlfreiheit. Diese soll jedoch insoweit tangiert sein, als mit einem Parité-Gesetz, das vorschreibt, die Wahllisten im „Reißverschlussverfahren“ paritätisch mit Männern und Frauen zu besetzen, WählerInnen nicht mehr die Möglichkeit haben, einer Partei ihr Kreuz zu geben, die vorwiegend oder gänzlich Männer bzw. Frauen auf ihre Liste gesetzt hat. Es irritiert, wenn angenommen wird, dass diese Einschränkung der Wahlfreiheit nicht durch Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden kann. Denn gerade diejenigen, die wie der Thüringer Verfassungsgerichtshof betonen, dass sich im Parlament vor allem die parteipolitischen Präferenzen des Volkes niederschlagen sollten, müssten es eigentlich gutheißen, wenn die Möglichkeit, die Wahlentscheidung danach zu treffen, ob eine Liste mehr oder ausschließlich Männer bzw. Frauen enthält, aus Gleichberechtigungsgründen eine Einschränkung erfährt, damit überholte Rollenklischees, die ein solches Wahlverhalten begründen, nicht durch das Wahlrecht Unterstützung finden.
Ein gesetzlich wie im Thüringer Parité-Gesetz für die Listenaufstellung der Parteien vorgeschriebenes „Reißverschlussverfahren“ tangiert die Freiheit von Wahlbewerbern und, formal gesehen, auch Wahlbewerberinnen aus Art. 38 Abs. 1 GG, sich auf alle Listenplätze bewerben zu können. Im Faktischen werden Wahlbewerberinnen allerdings durch das Gesetz begünstigt, da für sie nun jeder zweite Listenplatz freigehalten wird und gesichert ist, womit sich ihre Chancen erhöhen, in das jeweilige Parlament zu kommen, und der Anteil von Frauen in den Parlamenten gegenüber dem jetzigen Zustand steigt. Um Gleichberechtigung herzustellen, ist dies gerechtfertigt, wenn nicht gar geboten: Denn damit, dass Männern und Frauen gleich viele Listenplätze zur Verfügung stehen, wird die faktische Privilegierung der Männer abgebaut und Frauen wie Männern gleiche Chancen bei der Listenaufstellung eingeräumt. Mehr können Wahlbewerber nicht verlangen: Ein Recht auf einen Listenplatz gibt es nicht. Und schließlich ändert sich für Wahlbewerber in Parteien, die ein solches „Reißverschlussverfahren“ bei Listenaufstellungen schon satzungsgemäß praktizieren, durch eine entsprechende gesetzliche Regelung nichts. Sie unterstützt nur das eigene Anliegen der Partei, zur Gleichberechtigung in den Parlamenten mit beizutragen.
Durch ein Parité-Gesetz wie das in Thüringen erfahren insofern auch nur diejenigen Parteien, die über keine derartige Satzungsregelung verfügen, eine Einschränkung in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 GG. Sie und ihre Mitglieder können zwar noch frei darüber bestimmen, welche Bewerberinnen und Bewerber im Einzelnen auf ihre Liste kommen, nicht aber mehr über die Anzahl der Männer und Frauen auf ihrer Liste und über den Modus, in welcher Reihung die Kandidatenplatzierung erfolgt. Doch dies ist ebenfalls durch Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Denn Parteien sind nicht lediglich private Vereine: Aufgrund ihrer verfassungsrechtlich abgesicherten exklusiven Vermittlerposition zwischen Staat und Gesellschaft sind sie quasi das Nadelöhr, durch das man hindurch muss, wenn man einen Sitz im Parlament anstrebt. Damit üben sie ganz entscheidenden Einfluss auf die Besetzung der Parlamente als demokratische Repräsentanzen des Volkes aus. Werden von ihnen Frauen in nur geringer Anzahl oder auf aussichtslosen Plätzen auf ihre Listen gesetzt, sind auch deren Chancen gering, in die Parlamente gewählt zu werden. Dabei greift die Ausrede nicht, der Frauenanteil unter den Mitgliedern der jeweiligen Partei sei ja auch geringer als derjenige der Männer. Die durch Art. 38 Abs. 2 GG garantierte Wählbarkeit von Frauen als Angehörige des Volkes ist nicht proportional an ihre Mitgliedschaft in Parteien gebunden. Werden Männer von einigen Parteien bei ihrer Listenaufstellung aber, wie dies bis heute der Fall ist, permanent deutlich bevorteilt, dann kann sich der Gesetzgeber auf das Gleichberechtigungsgebot stützen, wenn er das bestehende Defizit an Gleichberechtigung und Partizipation von Frauen am demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess durch Regelungen zur paritätischen Aufstellung von Wahllisten ein Stück weit behebt. Ein solcher Eingriff ist nicht nur den Parteien zumutbar, er entspricht auch dem und verstärkt nur das, was den Parteien verfassungsrechtlich vorgegeben ist: ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechend auszurichten. Und dazu gehört auch, Frauen gleichberechtigt Zugang zu den demokratischen Entscheidungsträgern, den Parlamenten, zu verschaffen.
Gerade dies wird aber bestritten. Ja, es wird gar die Ansicht vertreten, eine gesetzlich vorgeschriebene paritätische Listenaufstellung verstoße gegen das Demokratieprinzip in der Ausprägung unserer Verfassung als repräsentative Demokratie, nach der gem. Art. 38 Abs. 1 GG jeder Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes sei und nicht nur eines Teilvolkes oder nur einer Bevölkerungsgruppe wie derjenigen der Frauen. So massiv dieser Vorhalt ist, mit Parité-Gesetzen wie dem in Thüringen werde in verfassungswidriger Weise Hand an eine Grundfeste unseres Staates gelegt, so durchsichtig ist jedoch dieses juristische Manöver zur argumentativen Verteidigung der auch heute noch faktischen Bevorteilung von Männern beim Zugang zu den Parlamenten. Das Wahlrecht für Frauen wurde vor mehr als hundert Jahren nicht erkämpft, um eine parlamentarische Männerdemokratie zu erhalten und zu zementieren. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit von Frauen wie Männern war damals und ist auch heute ein wesentlicher Bestandteil unserer Demokratie. Ob Männer oder Frauen von ihrem Recht zu wählen Gebrauch machen, liegt in ihrer Hand, nicht aber, ob sie wählbar sind und gewählt werden können. Hierüber entscheiden die Parteien, bislang mit insgesamt der Folge, dass Frauen hier den deutlich Kürzeren ziehen. Dies wird unter Berufung auf das Gleichberechtigungsgebot durch ein Parité-Gesetz korrigiert, wobei die Parteien weiterhin bestimmen können, welche Frauen und Männer auf ihre Listen kommen. Dass damit ein demokratiegefährdender Rückfall in ständestaatliche Verhältnisse und Gruppenrepräsentanzen in den Parlamenten verbunden sein soll, ist nur schwer nachvollziehbar. So verschließt sich mir, warum Parlamentarier im Sinne des Art. 38 Abs. 1 GG in der Lage sind, das ganze Volk einschließlich der Frauen zu vertreten, Parlamentarierinnen dagegen nur fähig sein sollen, lediglich die Gruppe der Frauen, also die Interessen ihrer Geschlechtsgenossinnen zu vertreten. Der Makel, der Frauen gegenüber Männern mit dieser Argumentation angedichtet wird und der – zu Ende gedacht – eigentlich ein genereller Einwand gegen die Wählbarkeit von Frauen ist, fußt m.E. auf einem merkwürdigen Demokratieverständnis, das die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an politischen Entscheidungsprozessen eigentlich für überflüssig, ja demokratieschädlich erachtet. Hier stellt sich die Frage, was mehr rückwärtsgewandt und der Demokratie abkömmlich ist: die Schwarzmalerei, dass bei gleichberechtigtem Einzug von Frauen in die Parlamente der Ständestaat droht, oder das gesetzgeberische Ansinnen, Frauen zu ermöglichen, nicht nur auf dem Verfassungspapier, sondern gleich den Männern auch in Wirklichkeit in den Parlamenten präsent zu sein und dort an den politischen Weichenstellungen mitzuwirken – im Interesse des ganzen Volkes. Das Gleichberechtigungsgebot in Art. 3 Abs. 2 unserer Verfassung hat sie m.E. längst beantwortet. Es ist Zeit, ihm endlich Folge zu leisten – aus freien Stücken der Parteien und/oder mit Unterstützung durch Parité-Gesetze.
Als verfassungsrechtlichem Laien stellt sich mir die Frage, warum Frauen, die in keiner einzigen der aktuell im BT vertretenen Partei die Hälfte der Mitglieder geschweige denn die Mehrheit stellen, dennoch verpflichtend mindestens die Hälfte der Mandate erhalten sollten. Eine zumindest mittelbare Diskriminierung könnte doch nur vorliegen, wenn entweder die weiblichen Parteimitglieder keine annähernd adäquate Repräsentanz in den Listen fänden oder Frauen geschlechtsbedingt daran gehindert wären, sich parteipolitisch zu engagieren – beides ist nachweislich nicht der Fall. Die “Herrschaftsdomäne der Männer” ist daher womöglich nicht auf Herrschsucht der Männer sondern auf Desinteresse der Frauen zurückzuführen. Das praktische Resultat mag man bedauern, aber man kann aus ihm doch kaum ableiten, dass der Staat dennoch vorschreiben dürfe oder gar müsse, dass zwingend Frauen zu wählen seien.