15 August 2024

Muskelkraft als Mordmerkmal

Zur vorgeschlagenen Erweiterung des Mordparagrafen § 211 StGB

Die Unionsfraktion hat zur „Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen“ einen Gesetzentwurf vorgelegt. In diesem wird unter anderem die Ergänzung des Mordmerkmals „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ vorgeschlagen (BT-Drs. 20/12085). Die in dem Entwurf genannten Probleme, insbesondere in Bezug auf Trennungstötungen und die sogenannten Haustyrannenfälle, werden mit der Erweiterung des Mordparagrafen jedoch nicht zielführend gelöst. Denn: dass die Rechtsprechung bestimmte Fallkonstellationen nicht schon de lege lata als Mord bestraft, ist nicht (nur) auf die materielle Rechtslage zurückzuführen. Auch das neu vorgeschlagene Mordmerkmal lässt Raum für Wertungswidersprüche. Die Argumentation des Entwurfs basiert ihrerseits auf einem fehlgehenden Verständnis der Verwerflichkeit von Trennungstötungen.

Die aktuelle Rechtslage

Hinsichtlich der vorsätzlichen Tötung eines anderen Menschen differenziert das Strafrecht zwischen Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB). Eine vorsätzliche Tötung gilt als Mord, wenn mindestens eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale erfüllt ist. Diese erfassen etwa die besondere Verwerflichkeit der Beweggründe des*der Täter*in oder der Art und Weise der Tatbegehung, bspw. die heimtückische Tötung. Eine solche liegt vor, wenn die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausgenutzt wird. Das Opfer ist arglos, wenn es beim ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriff nicht mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnet, und wehrlos, wenn es infolge der Arglosigkeit in seinen Abwehrmöglichkeiten erheblich eingeschränkt ist (st. Rspr., vgl. bspw. BGH 21.1.2021 – 4 StR 337/20, Rn. 12 mwN). Im starken Kontrast zu diesem objektiv orientierten Merkmal steht die moralisch geprägte sog. Motivgeneralklausel. Ein Beweggrund gilt als niedrig, wenn er „nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe“ steht und deshalb besonders verwerflich ist (st. Rspr., vgl. bspw. BGH 21.12.2000 – 4 StR 499/00, S. 3).

Physische Stärke als neuer Anknüpfungspunkt

Der Entwurf identifiziert tatsächliche und rechtliche Probleme im Bereich der Gewaltkriminalität und schlägt unter anderem Änderungen an den Sexual- und Körperverletzungsdelikten, im Strafprozessrecht und im Gewaltschutzgesetz vor. Auch der Mordparagraf soll geändert, namentlich unter anderem um das Mordmerkmal „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ ergänzt werden. Die körperliche Überlegenheit müsse dabei anhand einer Gesamtschau der physischen Stärke und sonstiger Fähigkeiten beurteilt werden. Das Element der Ausnutzung soll vorliegen, „wenn der Täter sich gerade die körperliche Überlegenheit zunutze macht, wenn sie sein Vorhaben ermöglicht oder jedenfalls begünstigt und er dies bewusst als einen Faktor einkalkuliert hat“ (S. 17).

Damit werde die Kritik an der rechtlichen Beurteilung sog. Haustyrannenfälle bzw. Trennungstötungen aufgegriffen: eine von ihrem Partner jahrelang misshandelte Frau, die aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit auf die heimtückische Tatbegehung angewiesen ist, könne für die Tötung des „Haustyrannen“ wegen Mordes verurteilt werden. Der gewalttätige männliche Partner hingegen, der seine Partnerin schließlich tötet, werde häufig lediglich wegen Totschlags verurteilt, weil kein Mordmerkmal vorliege: eine heimtückische Tötung sei für Männer nicht erforderlich; sie könnten es sich aufgrund überlegener Körperkräfte „leisten“, ihr Tötungsvorhaben offen umzusetzen (S. 15 f.).

Auch die sonst niedrigen Beweggründe würden, gerade bei trennungsbedingten Tötungen der (Ex)-Partnerin, häufig abgelehnt. Der Gesetzentwurf formuliert insoweit den Vorwurf, die höchstrichterliche Rechtsprechung tendiere zu „täterfreundlicher individualpsychologisierender Nachsicht“ (S. 17). Zum anderen könne mit dem vorgeschlagenen Mordmerkmal die Tötung von Säuglingen und Kleinkindern angemessen bestraft werden; diese seien aufgrund ihres Alters noch nicht zu Argwohn oder Gegenwehr fähig, weshalb auch hier das Mordmerkmal der Heimtücke nicht vorliege (S. 16).

Eine valide Kritik

Der Entwurf will Lücken schließen, die insbesondere beim Mordmerkmal der Heimtücke verortet werden: die geltende Fassung bevorzuge den körperlich Überlegenen (S. 17); (dauerhafte) “Schwächesituationen” des Opfers begründeten „per se keinen mordmerkmalserfüllenden Sachverhalt“ (S. 2). Hinsichtlich der bisherigen Auslegung und Anwendung des Heimtückemerkmals lässt sich berechtigte Kritik üben. Man kann etwa fragen, was einem Säugling die Fähigkeit zum Argwohn nützte, wenn er sich gegen eine*n erwachsene*n Täter*in ohnehin nicht zur Wehr setzen kann. Es erscheint widersprüchlich, diejenigen Täter*innen, die ein von vornherein zur Gegenwehr unfähiges Opfer töten, besser zu stellen als die, die ein grundsätzlich abwehrfähiges Opfer überlisten. Der Argwohn des Tatopfers garantiert schließlich keineswegs dessen Abwehrmöglichkeiten. Zugleich lässt sich fragen, welche Zeitpunkte im Tatgeschehen maßgeblich sein müssen: wer sich etwa schon unter falschem Vorwand Zutritt zur Wohnung der Ex-Partnerin verschafft, beraubt sie womöglich schon mit dem Betreten der besten und womöglich einzig wirksamen Abwehrmöglichkeit, die ihr zur Verfügung stand (vgl. Anm. Puppe zu BGH 19.6.2008 – 1 StR 217/08, NStZ 2009, 208-209).

Auch der Vorwurf, der BGH tendiere zu einer „sachlich nicht gerechtfertigte[n] Privilegierung trennungstypischer Tötungsbeweggründe männlicher Täter“ (S. 16), ist keineswegs neu (siehe djb-Stellungnahme). In diesem Zusammenhang wird häufig kontrastierend aufgeführt, dass der BGH in einigen Fällen den Besitzanspruch des (idR männlichen) Täters an das Opfer als verwerflich zu beurteilen vermag. In anderen Fällen wiederum taucht er tief in die Gefühlswelt von Angeklagten ein und bejaht die Nachvollziehbarkeit der Beweggründe.

Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt in diesen Fallkonstellationen nicht selten im Zauberwort der „Ehre“ (hierzu deutlich mwN Lembke, Stellungnahme zu BT-Drs. 19/23999, S. 10 f.). In diesem Wertungskonflikt liegen die offenen Fragen beim Mordmerkmal der sonst niedrigen Beweggründe, bei dem die Rechtsprechung einen größeren,  sozialisierungsgeprägten Wertungsspielraum hat als bei der Heimtücke. Das in einer Trennungstötung zum Ausdruck kommende Besitzdenken wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung reproduziert: die Bewertung der Beweggründe als „niedrig“ sei dann fraglich, wenn „die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will“.1)

Liegen die Probleme (nur) im materiellen Recht?

Der Vorschlag ist im Ergebnis nicht geeignet, die als unbefriedigend empfundene rechtliche Beurteilung von Trennungs- und Kindstötungen zu lösen. Auch das vorgeschlagene, neu hinzuzufügende Mordmerkmal lässt Raum für „individualpsychologisierende Nachsicht“ (S. 17). Schon die Feststellung der körperlichen Überlegenheit – die, will man damit die genannten Probleme lösen, jedenfalls auf einem stereotypen Verständnis von männlicher und weiblicher Körperkraft basieren muss – ist denkbar komplex. Zudem wird nur ein neuer Spielraum geschaffen, der, genutzt oder nicht, zu den eben gleichen und bemängelten Wertungswidersprüchen führt. Wer beispielsweise als Erwachsene*r ein Kleinkind tötet, wird durch die eigene körperliche Überlegenheit nahezu immer „jedenfalls begünstigt“ worden sein. Entscheidend wird vielmehr sein, ob der*die Täter*in dies subjektiv „bewusst als einen Faktor einkalkuliert hat“.

Möglich ist, dass die Rechtsprechung diese Voraussetzung angesichts der hohen Strafdrohung konsequent nur restriktiv zur Anwendung bringt und das Mordmerkmal dementsprechend häufig leerläuft. Man stelle sich vor: Ein Ehemann kann die Trennungsabsicht seiner Partnerin psychisch „nicht adäquat verarbeiten“ (S. 16). In einem Streitgespräch gerät er so in Rage und Verzweiflung, dass er sie körperlich überwältigt und erwürgt. Die Rechtsprechung verneint das bewusste Kalkül aufgrund des psychischen Ausnahmezustands und verurteilt wegen Totschlags.

Möglich ist andererseits, dass ein weiteres Merkmal mit einem kleinen Wertungsspielraum (ähnlich dem der Heimtücke) in der Praxis dazu führt, dass Tötungshandlungen als Morde beurteilt werden müssen, obgleich Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Schuldgrundsatz entstehen. Man denke an folgende Fallkonstellation: Eine pflegende Angehörige erträgt kaum, welche starken Schmerzen der tödlich erkrankte Patient erleidet. Sie weiß aus früheren Gesprächen, dass er so nicht dahinsiechen wollte, und tötet ihn aus Mitleid, indem sie das körperlich geschwächte Opfer erstickt. Die Rechtsprechung legt ein weites Verständnis des „bewussten Einkalkulierens“ zugrunde und verurteilt wegen Mordes.

Wahrscheinlich jedenfalls auf Basis der bisherigen Rechtsprechung bleibt letztlich eine Kombination aus diesen Szenarien: die Rechtsprechung wird sich in einigen Fällen differenziert mit den Hintergründen des Falles auseinandersetzen und präzise abwägen, ob und inwieweit dem*der Täter*in ein bewusstes Einkalkulieren der eigenen körperlichen Überlegenheit vorzuwerfen ist. Rechtsprechung und Wissenschaft werden Maßstäbe und Leitgrundsätze für die Rechtspraxis entwickeln, es werden sich Fallgruppen herauskristallisieren. Wo aber solche Wertungsspielräume gelassen werden, bleibt Raum für Bias. Damit könnte der Entwurf die Tür zu genau jenem Problem offenlassen, das aktuell zu der bemängelten rechtlichen Beurteilung von Trennungstötungen führt.

Zudem vermag die Einfügung eines Mordmerkmals „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ das „Dilemma“ um die sog. Haustyrannenmorde nicht zu lösen. Solange das Mordmerkmal der Heimtücke in seiner jetzigen Fassung und Auslegung bestehen bleibt, wird sich an der rechtlichen Bewertung dieser Fälle nichts ändern. Mit anderen Worten: das Opfer der Misshandlungen, das in einem Moment handelt, in dem der*die Haustyrann*in sich des Angriffs nicht versieht, handelt weiterhin als Mörder*in. Die Rechtsprechung wäre weiterhin auf die Konstellation der Rechtsfolgenlösung angewiesen, um eine in diesen Fällen als mit dem Schuldgrundsatz unvereinbar erachtete lebenslange Freiheitsstrafe zu vermeiden.

Repression statt Prävention – einseitig erweiterter Beurteilungsspielraum

Es ist zudem fragwürdig, aus der erhöhten Schutzbedürftigkeit von als potenziell vulnerabel erkannten Opfergruppen unmittelbar das Erfordernis höherer Strafen abzuleiten. Schutzwürdigkeit ist nicht unmittelbar gleichzusetzen mit Strafrechtswürdigkeit (vgl. ausführlich Wörner in Kuhli/Asholt). Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass Strafschärfungen eher symbolisch wirken. Davon ausgehend, dass der durchschnittliche Täter einer Trennungstötung die rechtlichen Details dieser vorgeschlagenen Änderung des Mordparagrafen tatsächlich versteht und in seine Entscheidungsfindung einbezieht: was hielte ihn davon ab, seine (Ex-)Partnerin zu erschießen, statt sie mit überlegener Körperkraft zu töten, um so der Verurteilung wegen Mordes zu entgehen?

Abgesehen davon, dass das Szenario eines so rechtskundigen Täters eher die Ausnahme sein dürfte, verkennt der Entwurf das eigentlich verwerfliche Element, das Trennungstötungen kennzeichnet. Dieses liegt nicht etwa in der Art und Weise der Tatbegehung, sondern vielmehr in den Beweggründen. Wenn die Niedrigkeit dieses Motivs von der Rechtsprechung jedenfalls bei Tätern, denen keine kulturelle Fremdheit zugeschrieben wird, oft nicht anerkannt wird, so liegt dies nicht an der materiellen Rechtslage, sondern an deren Auslegung und Anwendung. Auch der Entwurf erkennt scheinbar nicht, dass es der patriarchale Besitzanspruch ist, den die Täter von Trennungstötungen an ihre (Ex-)Partnerinnen stellen, der – gerade auch vor dem Hintergrund der Änderung in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB – strafschärfend wirken müsste, statt auf eine fragwürdige Vorstellung von männlicher und weiblicher Körperkraft abzustellen.

Darüber hinaus ist körperliche Überlegenheit nicht die einzige relevante Machtdynamik in sozialen Näheverhältnissen. Im Haustyrannenfall etwa ist es eben nicht nur die körperliche Kraft oder Gewalt, die den Tyrannen (und damit die “offene”, d.h. nicht heimtückische) Tatbegehung so gefährlich macht. Gerade Abhängigkeiten im Hinblick auf die finanzielle, Wohnungs-, Lohnarbeits- oder soziale Situation intensivieren die Vulnerabilität von Gewaltbetroffenen. Verlässt man sich mit dem vorgeschlagenen Mordmerkmal darauf, dass gewaltbetroffene Personen bspw. nur in heterosexuellen Beziehungen vorkommen und generell körperlich schwächer sind, so werden diese maßgeblichen Faktoren ausgeklammert. Psychische Gewalt kann nicht berücksichtigt werden. Auch, was Kindstötungen angeht, erscheint es damit sinnvoller, auf ein Verständnis der bestehenden Mordmerkmale hinzuwirken, das zu den Macht- und Kräfteverhältnissen in solchen Sachverhalten passt.

References


SUGGESTED CITATION  Gmelin, Lena: Muskelkraft als Mordmerkmal: Zur vorgeschlagenen Erweiterung des Mordparagrafen § 211 StGB , VerfBlog, 2024/8/15, https://verfassungsblog.de/mordmerkmal-korperliche-uberlegenheit/, DOI: 10.59704/fc17a6f7e7372592.

12 Comments

  1. Peter Camenzind Thu 15 Aug 2024 at 22:47 - Reply

    Wenn ein körperlich gleich starker oder unterlegener Mann bei einer Trenung aus Verzweiflung seine Partnerin zu töten versucht, soll nur versuchter Totschlag vorliegen, bei körperlicher Überlegenheit Mordversuch? Klingt etwas diskriminierend, nur weil aufgrund körperlich ungleich überlegener Umstände eine Tötung leichter gelingen könnte?

    • Pseudonym Tue 20 Aug 2024 at 11:45 - Reply

      “Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen”
      Das ganze hinkt ja schon im Namen, da Frauen nicht pauschal unterlege, verletzlich oder nicht trainiert sind aber hier trotzdem explizit erwähnt werden.
      Der Vorschlag scheint also schon von Anfang an befangen aufgrund von Sexismus.
      Bsp.: “Auch die sonst niedrigen Beweggründe würden, gerade bei trennungsbedingten Tötungen der (Ex)-Partnerin, häufig abgelehnt”

      Ich bin zumindest erleichtert, dass solcher Rethorik schon in den Kommentaren mit Wiederstand begegnet wird.

  2. Verfassungsreferendar Fri 16 Aug 2024 at 13:52 - Reply

    § 211 Abs. 2 StGB krankt an seiner grundsätzlichen Konzeption:

    Der Mord ist als Verbrechen konzipiert, das in seiner Verwerflichkeit über den “normalen” Totschlag hinausgeht. Diese Verwerflichkeit wird an verschiedenen Merkmalen der Tatausführung oder Motivation festgemacht, die in bestimmten Konstellationen stets zu Wertungswidersprüchen führen werden. Die Mordmerkmale sind keiner folgerichtigen Logik unterworfen, sondern greifen Tatvarianten willkürlich heraus.
    Die Erweitertung um weitere Merkmale führt lediglich zu neuen Wertungswidersprüchen. Es ist bereits keineswegs zwingend, dass die Ausnutzung körperlicher Überlegenheit verwerflicher ist, als die Ausnutzung technischer Überlegenheit (Waffe). Eine entgegengesetzte Wertung nimmt bspw. § 224 StGB vor, der auf letzteres abstellt.

    Es scheint viel dafür zu sprechen, die Konzeption der 1930er Jahre grundsätzlich zu überdenken und sich von einer Dogmatik zu lösen, die verschiedene Begehungsformen und Motivationen ohne theoretisch plausible Grundlage herausgreift und den Totschlag zum Mord qualifiziert.

    Denkbar wäre etwa der Weg zurück in eine dem anglo-amerikanischen Recht entsprechende Unterscheidung, die auf Vorhandensein eines “Plans” abstellt (entgegen dem “Affekt”). Dies würde auch der Rechtsauffassung breiter Teile der Bevölkerung entsprechen.
    Richtig ist, dass auch eine solche (wie jede andere) Lösung zu Wertungswidersprüchen führt oder führen könnte. Diese Gefahr wird letztlich aber nur dann begegnet werden können, wenn man auf die Dichotomie “Mord vs. Totschlag” insgesamt verzichtet.

  3. Klaus Altmeyer Tue 20 Aug 2024 at 09:26 - Reply

    Das ist schlicht und ergreifend verfassungsfeindlich.

    Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag ist intentionaler Natur.
    Jetzt will man dort eine physiognomische Eigenschaft hineinbasteln, die bestimmte Menschen automatisch zu Mördern macht.

    Zudem ist die Sache auch wirklichkeitsfremd. Eine körperlich unterlegene Person kann durch Heimtücke diesen Nachteil sehr gut ausgleichen.

  4. Martin D. Bartsch Tue 20 Aug 2024 at 10:04 - Reply

    Im Wort “Totschlag” steckt die körperliche Überlegenheit doch schon drin. Um jemanden im Affekt zu töten, muß ich ihm doch körperlich überlegen sein. Schußwaffen hat man hierzulande ja eher selten im direkten Zugriff.
    Also würde doch diese Ändeung der “Totschlag” überwiegend abgeschafft.

  5. Kale Tue 20 Aug 2024 at 11:11 - Reply

    Eine Frau, die ihren Partner erschlägt, entspricht Totschlag.
    Ein Mann, der seine Partnerin erschlägt, entspricht Mord weil ihm per se die Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit vorgeworfen werden soll.

    Danke für den tollen Vorschlag CDU/CSU.

  6. Christo Tue 20 Aug 2024 at 11:17 - Reply

    Ich finde den Ansatz katastrophal. Es gibt klare Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag.
    Wie schon erwähnt, wäre regulär am Vorsatz/Planung anzusetzen.
    So wird ja quasi der Standard-Mann, der in der Regel muskulöser ist, als Potentieller Mörder klassifiziert.
    Erinnert mich irgendwie an den Witz mit dem Mann als pauschaler Vergewaltiger, da er ja sein Tatwerkzeug immer mitführt …
    Oder ist genau diese Weichenstellung gewollt ?!

  7. Marcel Tue 20 Aug 2024 at 11:49 - Reply

    Ganz ausser acht wird psychische Gewalt gelassen. Bei psychischer Gewalt, da ist meist die Frau der Täter. Weil es zur Natur der Frau gehört. Da müsste eigentlich Zeugen, Freunde, Familie, Bekannte des vermeidlichen Opfers, bzw. vermeidlichen Täters zu befragen. Wenn da rauskommt die Frau (die Tote) hat den vermeidlichen Täter immer schikaniert, abfällige Außerungen über den Täter gemacht.

    Müsste eigentlich auf Notwehr (zu gunsten des vermeidlichen Täters, ein Freispruch erfolgen) und das Opfer (Selbsttötung mit Hilfe des vermeidlichen Täters).

    Man muss genau ermitteln was sind die Umstände der Tat, und ja der vermeidliche Täter hätte es nicht tun sollen. Aber irgendwann platzt jedem die Hutschnur wenn er vom vermeidlichen Opfer (immer angegriffen wird).

    Es kann sein, das der Täter vorsätzlich die Frau getötet hat. Dann soll er auch bestraft werden.

    Aber nur Bestrafen, weil er stärker ist und die Tötung der Frau begangen hat. Ist zu kurz gedacht.

    Im heutigen Erziehungsbild der Frau durch den Feminismus, denken viele Frauen sie könnten Männer provozieren und beleidigen.

    Deshalb nur weil die Frau tot ist und der Mann der Schläger war heist es noch nicht das er ein Mörder ist. Man muss immer die Umstände ermitteln.

    Hat er es getan und gibt es keine Beweise, das die Frau ihn dazu genötigt hat. Dann ihn gerne des Mord verurteilen.

    Har er es getan und gibt es Beweise, das die Frau ihn durch psychische Gewalt dazu genötigt hat. Dann weiter ermitteln. Wie schwer sind die Beweise nur gering, dann Totschlag. Sind die Beweise, aber massiv, die psychische Gewalt der Frau ging fast täglich gegen ihn, dann Freispruch da Notwehr. Und Totesursache der Frau Selbstmord mit hilfe eines Mannes.

  8. Erfahrungendamit Tue 20 Aug 2024 at 12:35 - Reply

    Was nutzen neue Gesetze, wenn die Justiz UND die Polizei nicht mal intresse hat die bestehenden Anzuwenden, so kenne ich zwei Fälle… bei dem Einen ging es um vergewaltigung, wo der Staatsanwalt, die betroffene tatsächlich fragt, was sie den angehabt hätte ?!?!?! darauf hin hat die Frau aus die Anzeige zurück gezogen.
    Ermittlung eingestellt….
    Der Zweite Fall ist nicht weniger dubios: Eine Frau wird von Ihren Freund geschlagen und gebissen und flüchtet daraufhin aus dem Haus, der Freund rennt ihr hinter her sammelt zwischen drin einen Stein auf und äussert Morddrohungen. Für letzteres gibt es Aussagen von zwei Zeugen, für das was Zuhause geschah hat die Polizei die Verletzungen Fotografiert und die Aussage der Frau aufgenommen… Das was zu hause Passierte, wurde von der Polizei nicht weikter verfolgt, da die Frau nicht mehr erreichbar war (sie war im Krankenhaus) zweiteres wurde vom Staatsanwalt wegen mangelnden öffentlichen Interesse eingestellt… (wohl gemerkt, der Typ war Vorbestraft auf Bewehrung und der Polizei auch hinsichtlich häuslicher Gewalt bekannt!

  9. Beatrice Weller Wed 21 Aug 2024 at 00:02 - Reply

    Ein doch recht absurder Versuch der Umdeutung recht klarer Begriffe.

    Mord ist geplant, der Tod gewollt.
    Totschlag ist es nicht, der Tod ungewollt.

    Im Fall eines Haustyrann kämen genug weitere Punkte dazu, die man zu dem Todschlag addieren könnte, doch per se muss man sich in einem solchen Fall doch eher fragen, wie lange man da schon versagt hat, denn man mag eine Affekt Tat nicht verhindern können, aber bei langer, schwerwiegender Gewalt, die dann eben mit ‘Pech’ in Tod einer Person enden kann, läuft ja eindeutig schon über lange Zeit etwas schief.

    Dennoch gibt es keine Ausrede für Mord gegen einen solchen Haustyrann, zum einen, weil es eben Selbstjustiz ist und dann weit über das akzeptable Maß an Notwehr hinausgeht.

    Einzelfälle können sicherlich komplex sein, aber wenn man anfängt aus Extremen Gesetze zu schmieden, geht das in die völlig falsche Richtung.

    Dafür gibt es eben Richter.

    Wenn jemand ein Opfer lange Zeit dermaßen misshandelt und dies immer wieder zu Verletzungen führt die auch tödlich enden können, dann sollte ein Richter das auch einfließen lassen, nur hat das mit Körperkraft doch rein gar nichts zu tun. Wie viele Morde geschehen denn mit bloßer Hand, also reiner Körperkraft? Sobald man einen Gegenstand in der Hand hat und das muss kein Messer oder eine Pistole sein, spielt Körperkraft doch keine dermaßen große Rolle mehr und gerade das Nehmen eines Gegenstanden der sich zur schweren Verletzung einer Person eignet, spielt weit eher in Richtung “geplant” rein, als Körperkraft, die man nun Mal einfach hat, das ist keine Entscheidung.

  10. nemo Wed 21 Aug 2024 at 03:55 - Reply

    Sinnvoller mag es sein, Besitzdenken explizit den niedrigen Beweggründen zuzuordnen und für den Ausgleich bei der Tötung des “Tyrannen” den Notwehrsachverhalt anzupassen.

  11. Pascal Wed 21 Aug 2024 at 12:20 - Reply

    Erstens denke ich das in diesem Beitrag viele Faktoren nicht berücksichtigt werden die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssen in solchen Fällen. Diese fälle sind halt immer als individuelle Fälle zu sehen und alle Faktoren spielen dabei eine Rolle.
    Das Problem an der Art der Rechtsprechung sehe ich eher in dem justizsystem als solches das immer noch funktioniert als würde der Richter sein Urteil vor einer geschlossenen Gemeinschaft einer geschlossenen Community einem dorf zb Fällen. Wo sein Urteil einen erziehenden Charakter für die haben soll die das mitbekommen. In diesen haustyrannen Fällen z.b ist die Frau dazu angehalten sich Hilfe zu holen und eben nicht selbstjustiz zu üben. Hier wird vorausgesetzt dass Sie sich im Vorfeld schon überlegt hat und damit geplant hat oder zumindest schon mit den Gedanken gespielt hat ihren Mann umzubringen. Und sich dadurch aus der Situation zu befreien. Was bestraft werden soll dieses Denken kann nicht toleriert werden. Sie soll sich Hilfe von außen suchen um sich aus dieser Situation zu befreien. Der Mann der aber im Zorn handelt im Affekt im emotionalen ausnahmezustand. Ihm wird zugestanden dass er keine Kontrolle über sich selbst oder zumindest eine verminderte Kontrolle über sich selbst hat, in diesem emotionalen ausnahmezustand. Der Ansatz der Planung sich bereits schon überlegt zu haben, dafür bringe ich den\die um ist hier wohl einer der wichtigsten Ansätze und Schlüssel um diese Urteile zu verstehen. Unsere Justiz funktioniert in vielen Fällen noch wie ein schulmeister. Auch der Ansatz der Bestrafung ist vollkommen antiquiert. in vielen Fällen sollten die Leute nicht bestraft werden indem man sie wegschließt sondern indem sie Wiedergutmachung leisten müssen. Denn die Bestrafung des wegsperrens nutzt in vielen Fällen niemanden weil das Opfer nicht befürchten muss dass der Täter noch mal kommt um sozusagen seine Tat zu vollenden oder es noch mal zu tun. was eine einsperrung rechtfertigen würde. Und sowohl der Gesellschaft als auch dem Opfer als auch dem Täter ist damit in keinster Weise geholfen. Der Ansatz der wenn du Schaden verursacht hast musst du wiedergutmachung leisten anstatt dass du bestraft wirst mit wegsperren, Dieser sollte in unserer Justiz sehr viel mehr verfolgt werden.
    Unsere justiz steckt noch in den 50ern und niemanden scheint das wirklich zu interessieren.

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