22 July 2022

Ein Plädoyer für die Änderung der Strafzumessungsgründe in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB

Warum „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Beweggründe im Strafgesetzbuch klar benannt werden müssen

Dass die von Justizminister Marco Buschmann angekündigte Ergänzung des Katalogs der in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB aufgezählten Strafzumessungsgründe um die Merkmale der „geschlechtsspezifischen“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichteten“ Beweggründe auf verhaltene Reaktionen stößt, ist nicht verwunderlich. Die Reaktionen passen nur allzu gut zu der gesamtgesellschaftlich, medial und insbesondere innerhalb der Justiz zu beobachtenden Neigung, das Ausmaß und die Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt in Deutschland nicht gänzlich anzuerkennen. In diesem Sinne ist der Vorstoß des Bundesjustizministeriums, mit der geplanten Gesetzesänderung geschlechtsspezifische Gewalt als solche zu benennen, ihre Bagatellisierung zu verhindern und damit ein Signal an die Gesellschaft zu senden, in höchstem Maße zu begrüßen. Er ist zweifellos nicht der einzige, aber doch ein wesentlicher Schritt bei der Bekämpfung von Hass gegen Frauen und LGBTQI*-Personen, vor allem in Form von Femiziden, Partnerschaftsgewalt, sexualisierter Gewalt sowie von Hassdelikten.

Der Mehrwert einer Klarstellung

Buschmann fordert, dass geschlechtsspezifische Gewalt mit der gebotenen Strenge bestraft werden müsse. Dabei ist an dieser Stelle zu betonen, dass die geplante Gesetzesänderung keine Straferhöhung für die Täter*innen per se bedeutet. Sie soll in erster Linie klarstellend wirken und die bisherige Rechtslage verdeutlichen und bekräftigen. Denn Tatmotivationen, die geschlechtsspezifisch sowie gegen die sexuelle Orientierung gerichtet sind, können derzeit bereits unter die „sonstigen menschenverachtenden Beweggründe“ in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB gefasst werden. Ferner lassen sich schon jetzt unter der Art der Ausführung ein besonderer Vertrauensbruch sowie bei den verschuldeten Auswirkungen ein besonderer psychischer Schaden beim Opfer als strafschärfend im Rahmen des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB berücksichtigen. Die Beweggründe insgesamt stehen zueinander in Wechselwirkung. Auf den ersten Blick scheint die deutsche Rechtslage also keinen Grund herzugeben, das Gesetz zu ändern. Zu vernehmen ist außerdem, dass dies reine Symbolpolitik sei und keiner Frau das Leben retten werde; man überlegen müsse, ob diese Änderung angesichts der bisherigen Rechtsprechung wirklich nötig sei und ob es klug sei, den § 46 StGB durch immer mehr Gruppen zu erweitern. Auch sei fraglich, ob die Reformziele auch mit dem Begriff „geschlechtsspezifisch“ erreicht würden.

Dass es trotz der Tatsache, dass die bisherige Rechtslage das in Rede stehende Unrecht bereits erfasst, dennoch einer klarstellenden Gesetzesänderung bedarf, liegt maßgeblich daran, dass ein großes Problem für die strafrechtliche Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und gegen LGBTQI*-Personen die gängige Rechtspraxis ist. Trotz zunehmender gegen das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung der Betroffenen gerichteter Gewaltdelikte nimmt die bisherige Rechtspraxis eine dem Unrecht adäquate Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Motive nicht oder nur unzureichend vor, besonders, wenn eine Nähebeziehung zwischen Täter und Opfer bestand. Die klarstellende Änderung nimmt daher geschlechtsspezifische und gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Gewalt buchstäblich in den Blick. Dem Einwand, dass man überprüfen müsse, ob diese Änderung angesichts der bisherigen Rechtsprechung wirklich nötig sei, ist entgegenzusetzen, dass mit dieser Aussage gerade – wohl ungewollt – ein Kernproblem im Bereich der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt angesprochen wird. Denn die bisherige fehlende Anerkennung und Bagatellisierung geschlechtsspezifischer Gewalt haben zu einem Mangel an Daten geführt. Seit Jahren fordern Frauenverbände, kontinuierlich Daten staatlich und finanziell gesichert zu erheben und interdisziplinär auszuwerten. Die Kriminalstatistische Auswertung Partnerschaftsgewalt vom Bundeskriminalamt ist aufgrund der ihr inhärenten Lücken nicht ausreichend. Die Forschungslücken für gegen LGBTQI*-Personen gerichtete Hasskriminalität sind eklatant. Insgesamt fehlt es an Zahlen, Daten und Statistiken, die auch für eine wirksame Präventionsarbeit zentral sind. Der Ruf nach einer umfassenden Auswertung der Rechtsprechung beispielsweise von Femiziden ist zwar hier und da zu vernehmen, aber auf der politischen Agenda derzeit nicht auf höchster Prioritätsstufe. Insofern ist einzugestehen, dass die gewonnenen Erkenntnisse sich zumeist auf die Arbeit von Nebenklagevertreter*innen, Frauenverbänden, ehrenamtlichen Vertreter*innen und freiwilligen Initiativen berufen, die in unmittelbarer Nähe zu den Betroffenen stehen. Aber selbst diese zeichnen bereits ein düsteres Bild und erachten die gesetzgeberische Änderung für notwendig.

Femizide und sexualisierte Gewalt in (Ex-)Partnerschaftsbeziehungen veranschaulichen die unzureichende Rechtspraxis

Bei den in Deutschland am häufigsten in Form von Trennungstötungen auftretenden Intimfemiziden ist die von der Frau ausgehende (angekündigte) Trennung tatauslösend. Mit der Trennung entscheidet sie sich frei und selbstbestimmt für ein Leben ohne den (Ex-)Partner. Indem der Täter ihr die Inanspruchnahme ihres Selbstbestimmungsrechts abspricht und ihre Trennung nicht akzeptiert, sondern sie stattdessen getreu dem Motto „wenn er sie nicht mehr haben könne, dürfe sie keiner haben“ tötet, bringt er sein patriarchales Besitzdenken zum Ausdruck. Handlungsleitend ist seine Vorstellung über ihre geschlechtsbezogene Ungleichwertigkeit. Er begeht einen Femizid.

In Deutschland versucht jeden Tag ein Täter, seine (Ex-)Partnerin umzubringen. Jeden dritten Tag gelingt es ihm. Aufgrund der absoluten Strafandrohung des Mordtatbestandes kann der § 46 StGB grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung bei Femiziden finden. Trotzdem spielt die Tatsache, dass eine Tötung ein Femizid ist, das heißt von geschlechtsspezifischen Beweggründen im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB geleitet war, für die Einordnung als Totschlag oder Mord eine Rolle. So lässt sich, wenn die Tat als „geschlechtsspezifisch“ motiviert im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB eingeordnet wird, dies für die Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung zu niedrigen Beweggründen bei § 211 Abs. 2 StGB nutzbar machen.

Problematisch ist, dass die derzeitige Rechtsprechungspraxis teilweise vermittelt, dass die Trennung dem Täter den Boden unter den Füßen weggerissen habe, vorherrschend Verzweiflung, Enttäuschung, Ausweglosigkeit und seine Situation emotional nachvollziehbar seien. Der Fakt der Trennung dürfe daher als Grund für die Ablehnung von niedrigen Beweggründen gewertet werden. Im Endeffekt wird die emotionale Situation des Täters strafmildernd berücksichtigt. Bei näherer Betrachtung, warum der Täter denn so in Verzweiflung geraten sei, offenbart sich ein patriarchalisches Macht- und Besitzdenken. Der Täter stellt seinen Wunsch, die Beziehung zum Tatopfer fortzusetzen oder dessen neue Beziehung zu verhindern, über die selbstbestimmte Lebensgestaltung des Opfers. So hält der Referentenentwurf korrekterweise fest: „auch so motivierte Taten sind im Kern Hasstaten“.

Diese patriarchale Besitzkonstruktion hinter einer Trennungstötung wird vielfach nicht erkannt. Erschwerend kommt hinzu, dass geschlechtsspezifische Beweggründe sich oft nicht als expliziter Frauenhass zeigen, sondern teils subtil und unterbewusst verankert sind. Nicht in allen Fällen wird die Beweislage offensichtlich auf die Vorstellung geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit und einen patriarchalen Besitzanspruch hindeuten. Um dem beizukommen, muss Gesetzesanwender*in jedoch gewillt sein, solche strukturellen Gewaltmuster und die Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit zu erkennen. Gerade deshalb ist es so wichtig, dass der Begriff der „geschlechtsspezifischen“ Beweggründe laut Referentenentwurf so verstanden werden muss, dass er „nicht nur die Fälle gruppenbezogener Hassmotive […], bei denen […] die Tat als symbolischer, stellvertretender Akt […] etwa in einem „Hass auf alle Frauen“ zum Ausdruck kommen kann“, sondern gerade auch Fälle erfasst, in denen der Täter aus einer häufig patriarchal geprägten Einstellung eine dominante Haltung gegenüber der (Ex-)Partnerin erfasst.“

Der Trugschluss einer fortgeschritten, gleichberechtigten Gesellschaftsordnung

Auffällig ist, dass die patriarchale Besitzkonstruktion bei Tätern mit nichtdeutschem Hintergrund eher erkannt wird. Anscheinend herrscht der Trugschluss, dass aufgrund der festen Verankerung der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter in der deutschen Werteordnung ein Problem struktureller Ungleichheit sowie patriarchaler Gewalt innerhalb der so fortgeschrittenen deutschen Gesellschaft nicht existent sei. Erneut zeigt sich das Problem, dass es häufig nicht an der Rechtslage scheitert, sondern an der Rechtsanwendung. Die Tatsache, dass, wie Buschmann formuliert, „in besonders eklatanter Weise“ regelmäßig auch in unserer Gesellschaft gegen diese unsere Werteordnung verstoßen wird, ändert hieran nichts. Im Übrigen ist das Beharren auf Einzeltäter-Thesen und damit einer Leugnung der strukturellen Komponente nicht nur im Bereich Gewalt gegen Frauen bekannt. Ähnliche Muster finden sich bei rechtsextremen und rassistischen Straftaten, wie an den Ermittlungen zu den Straftaten des NSU und dem Anschlag im Münchner Olympia-Einkaufszentrum zu sehen ist.

Auch im Bereich sexualisierter Gewalt dürfte die Änderung des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB Abhilfe schaffen. Eine vorangegangene oder noch bestehende Nähebeziehung des Opfers zum Täter wird bei Sexualdelikten häufig als Grund gegen eine Strafschärfung angeführt und sogar strafmildernd berücksichtigt. Sexualisierter Gewalt, auch in einem Näheverhältnis, liegt jedoch in der Regel auch die Vorstellung geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit zugrunde. Diese Rechtspraxis widerspricht klar dem Artikel 46 lit. a der in Deutschland seit dem 1. Februar 2018 geltenden „Istanbul-Konvention“, der deutsche Gerichte dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass der Umstand, dass die Straftat sich gegen eine (Ex-)Ehefrau oder (Ex-)Partnerin richtet, aufgrund der besonderen Vertrauensposition und dem aus dem Vertrauensbruch resultierenden psychischen Schaden strafschärfend berücksichtigt werden kann.

Diese Verpflichtung der deutschen Gerichte hat augenscheinlich kaum Wirkung gezeigt. Das Wissen um die Istanbul-Konvention selbst ist innerhalb der Justiz nicht weit verbreitet, nicht zuletzt fehlt ein hinreichendes Fortbildungsangebot. Immer noch dominieren im Gerichtssaal Vergewaltigungsmythen in der Art, dass eine Vergewaltigung innerhalb eines Näheverhältnisses aufgrund des Näheverhältnisses weniger traumatisch sei. Dass das Trauma aufgrund des Missbrauchs dieses Näheverhältnisses erwiesenermaßen gerade besonders hoch ist, wird missachtet. Die klarstellende Gesetzesänderung soll daher verdeutlichen, dass die geschlechtsspezifische Tatmotivation es grundsätzlich verbietet, eine Strafmilderung aufgrund eines Näheverhältnisses anzunehmen – und trägt damit nicht zuletzt der sexuellen Selbstbestimmungsfreiheit der Betroffenen Rechnung.

Eine Änderung im Allgemeinen Teil des StGB schafft keinen, sondern verhindert gerade einen Flickenteppich

Ist es klug, § 46 StGB durch immer mehr Gruppen zu erweitern? Grundsätzlich ist anzustreben, einen strafrechtlichen Flickenteppich zu vermeiden. Insoweit ist der Neuen Richtervereinigung Fachgruppe Strafrecht zuzustimmen, die fordert, dass das Strafgesetzbuch aus diesem Blickwinkel grundsätzlich einer Revision unterzogen werden sollte. So sollte die Abschaffung des § 219a StGB lediglich als Anstoß zur grundsätzlichen Reform der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch gemäß §§ 218 ff. gesehen werden. Auch sollte der Gesetzgeber sich nicht mit der Bestrafung des sog. Upskirting/Downblousing im neu eingeführten § 184k StGB zufriedengeben, sondern bildbasierte sexualisierte Gewalt umfassend betrachten. Dass es bei dem erst 2021 eingeführten § 192a StGB, der die verhetzende Beleidigung unter Strafe stellt, versäumt wurde, das Merkmal „Geschlecht“ explizit aufzuführen, ist bezeichnend für die Blindheit bezüglich der Erscheinungsformen und Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt.

Speziell beim § 46 StGB geht diese Argumentation für ein schlankeres Strafgesetzbuch jedoch fehl. Denn der § 46 StGB ist eine allgemeine Vorschrift. Er regelt die Strafzumessung für alle Täter*innen und legt dabei ihre Schuld, die Schwere der Tat – und zwar aller Taten – sowie ihre Bedeutung für die Rechtsordnung zugrunde. Eine Änderung des § 46 StGB soll gerade bewirken, dass das gesamte Spektrum geschlechtsspezifische und gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Gewalt möglichst breitflächig im Strafrecht erfasst wird. Gerade deshalb hat sich der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bei dem jüngst häufig zu vernehmenden Ruf nach einem „Femizid“-Straftatbestand gegen dessen Einführung und für die Änderung des allgemeinen § 46 StGB ausgesprochen.

Geschlechtsspezifische Diskriminierung und Gewalt müssen für alle unterbunden werden

Angesichts der besonderen Betroffenheit von mehrfachdiskriminierten Personen ist die Ergänzung des § 46 Abs. 2 S. 2 nicht zuletzt deshalb zu befürworten, da die Nebeneinanderstellung verschiedener Beweggründe möglicherweise für intersektionale Diskriminierung sensibilisiert. Im Fall einer Hijab tragenden Muslima, die Hasskriminalität erfährt, können geschlechtsspezifische neben rassistischen Beweggründen stehen. So wird ein Augenmerk auf ebenfalls zutage tretende geschlechtsspezifische Beweggründe gelegt, die häufig neben rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen eine Rolle spielen. Beispielhaft ist hier der Terroranschlag in Halle im Jahr 2019, der im allgemeinen Gedächtnis als antisemitischer und rassistischer Anschlag verankert ist, der Täter jedoch gleichzeitig frauenverachtende Beweggründe in seinem Manifest veröffentlichte.

Die Zweifel, ob wiederum die geschlechtsneutrale Formulierung der geplanten Änderung das Problem der Gewalt gegen Frauen nicht Rechnung tragen könnte, erscheinen unbegründet. Geschlechtsspezifische Gewalt zeigt sich darin, dass sie eine Personengruppe unverhältnismäßig oft trifft. Somit werden Gewaltformen, die Frauen besonders häufig treffen, auch trotz der geschlechtsneutralen Formulierung erfasst werden können. Angesichts der Tatsache, dass nicht-binäre und/oder trans*Personen besonders oft von Hasskriminalität betroffen sind, ist eine geschlechtsneutrale Formulierung außerdem schlicht unerlässlich, um auch diese erfassen zu