19 May 2025

(Noch) nicht verboten, aber unvereinbar (Teil I)

Zur Unvereinbarkeit von der AfD mit Gewerkschaften

Die Alternative für Deutschland (AfD) vertritt Positionen, die den gewerkschaftlichen Grundwerten widersprechen. Die gewerkschaftliche Interessenvertretung von Beschäftigten ist mit einer Mitgliedschaft in der AfD nicht vereinbar. Gewerkschaften dürfen die AfD deshalb per Unvereinbarkeitsbeschluss zu einer gegnerischen Organisation erklären und Mitglieder ausschließen, die zugleich Mitglied der AfD sind – und sollten das auch tun.

In diesem ersten Teil zeige ich, warum ein Unvereinbarkeitsbeschluss bei der AfD möglich ist. Der zweite Teil wird in den nächsten Tagen erscheinen und thematisieren, ob und wie nach einem solchen Unvereinbarkeitsbeschluss AfD-Mitglieder aus der Gewerkschaft ausgeschlossen werden können.

„Gesichert rechtsextrem“

Am 2. Mai 2025 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) das lang erwartete Ergebnis seiner Prüfung der AfD veröffentlicht, die Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ am 8. Mai 2025 jedoch nach seiner Stillhaltezusage vorerst ausgesetzt. Das Gutachten wurde nicht veröffentlicht, inzwischen jedoch geleakt. Nach Einschätzung des Inlandsnachrichtendienstes besteht kein Zweifel mehr, dass die AfD insgesamt rechtsextremistisch ist und sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richtet. Bis zuletzt war die AfD als rechtsextremistischer „Verdachtsfall“ eingestuft worden, eine Einschätzung, die auch das OVG NRW in seinem Urteil vom 13. Mai 2024 teilte.

Die Industriegewerkschaft Metall (kurz IG Metall) und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di haben zusammen fast 4 Mio. Mitglieder, das sind über 70% der insgesamt 5,7 Mio. Mitglieder der Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Der DGB ist der größte Zusammenschluss von Gewerkschaften in Deutschland. Als große politische Interessenvertretungen sind Gewerkschaften wichtige Player im Kampf gegen Rechts. Sie bieten Austausch- und Organisierungsmöglichkeiten, organisieren Protestaktionen und Bildungsangebote, informieren und positionieren sich öffentlich zu aktuellen Themen. Sie können Organisationen durch einen Unvereinbarkeitsbeschluss als „gegnerisch“ einstufen – das gilt auch für die AfD.

Individuelle vs. kollektive Koalitionsfreiheit

Unvereinbarkeitsbeschlüsse von Gewerkschaften bewegen sich in einem Spannungsfeld zwischen der individuellen Koalitionsfreiheit des Mitglieds und der kollektiven Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft, die beide aus Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 11 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden.

Die individuelle Koalitionsfreiheit schützt als Individualgrundrecht u.a. Beschäftigte in ihrem Recht, „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ Koalitionen – also Gewerkschaften – zu bilden. Das Bilden umfasst die Gründung, den Beitritt, den Austritt und das Fernbleiben von Gewerkschaften.

Die kollektive Koalitionsfreiheit schützt die Gewerkschaften selbst. Sie umfasst nicht nur das Recht, ihre Aufgaben zu verfolgen, sondern „schützt ihren Bestand, ihre Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte [sowie] die Selbstbestimmung der Koalitionen über ihre innere Ordnung“ (BVerfGE 100, 214, 221). Für die (tarif-)politische Vertretung ihrer Mitglieder gegenüber „dem sozialen Gegenspieler“ ist es in besonderer Weise erforderlich, dass die Gewerkschaften nach innen solidarisch sind und nach außen geschlossen auftreten:

„Vor allem darauf beruht ihre Fähigkeit, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder wirksam zu fördern und zu wahren. […] Gegnerfreiheit gehört [deshalb] zum Wesen der […] Koalitionen.“ (BVerfGE 100, 214, 222)

Weil der Zweck der kollektiven Koalitionsfreiheit darin besteht, die Interessen der Arbeitnehmenden wahrzunehmen, sind Gewerkschaften notwendigerweise „interessengerichtet“. Um innere Geschlossenheit sicherzustellen, dürfen Gewerkschaften gegnerische Organisationen bestimmen und unter bestimmten Voraussetzungen Mitglieder dieser Organisationen ausschließen (BVerfGE 100, 214, 222). Dies ist auch darin begründet, dass der Schutzbereich nicht etwa auf einen (tarifpolitischen) Kernbereich beschränkt ist, sondern sich darüber hinaus auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen erstreckt (BVerfGE 148, 296, 344). Art. 9 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EMRK verlangt also keine politische Neutralität; die „‚Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsinteressen‘ unterliegt insoweit keiner inhaltlichen Vorgabe oder Beschränkung“.1)

Unvereinbarkeitsbeschlüsse grundsätzlich zulässig

Im Rahmen ihrer grundrechtlich gewährten Autonomie dürfen Gewerkschaften Unvereinbarkeitsbeschlüsse gegenüber gegnerischen Organisationen fassen. Gegenüber politischen Parteien ist dies mindestens dann möglich, wenn sich die Partei gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richtet, die Gewerkschaft sich in ihrer Satzung aber explizit dazu bekennt. Dies entschied der BGH bereits 1991 im Falle von Mitgliedern der Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands.2) Der Gewerkschaft fällt hier eine Einschätzungsprärogative zu (BGH, Urt. v. 15.10.1990 – II ZR 255/89), sodass die Ermittlung und Bewertung der Tatsachen dem zuständigen Gewerkschaftsorgan unterliegt.3) Das „Gericht kann […] nicht ohne weiteres seine Überzeugung und seine Wertmaßstäbe an die Stelle derjenigen des Verbandes setzen“4), sondern Maßstab ist das Demokratieverständnis der Gewerkschaft.5). Das Gericht nimmt keine eigene Beurteilung (Subsumtion-/Billigkeitskontrolle) vor, sondern kann lediglich die sachlichen Gründe für den Unvereinbarkeitsbeschluss auf Nachvollziehbarkeit kontrollieren (BGH, Urt. v. 15.10.1990 – II ZR 255/89).

Kürzlich hatte das LG Berlin II (Az. 24 O 293/24 eV) über einen Gewerkschaftsausschluss zu entscheiden, dem gerade kein Unvereinbarkeitsbeschluss vorausging: In dem Fall erkannte die Gewerkschaft dem AfD-Mitglied seine Wählbarkeit und seine Funktion als Vertrauensmann wegen der Mitgliedschaft in einer antidemokratischen oder antigewerkschaftlichen Partei, ab (§ 6 Abs. 2 ver.di-Satzung). Entgegen den oben skizzierten Maßstäben prüfte der Richter selbst, ob die AfD als antidemokratisch oder antigewerkschaftlich einzuordnen ist, und unterzog dabei die gewerkschaftliche Einschätzung einer vollständigen Kontrolle, die sich nach obigen Maßstäben als grundrechtswidrig erweist. Er forderte „konkrete gerichtlich verwertbare Verstöße“, obwohl das Gericht bei der Bewertung der Gegnerschaft gar keine Tatsachenkontrolle vornehmen darf. Damit verkannte er den verfassungsrechtlich gebotenen Beurteilungsspielraum der Gewerkschaft. Zudem kritisierte das Gericht, die AfD sei ja nicht verboten. Auf ein Verbot kann es aber gar nicht ankommen, weil nicht dem Bundesverfassungsgericht, sondern allein der Gewerkschaft die Beurteilung der politischen Unvereinbarkeit zusteht. Außerdem gelten für eine solche politische Unvereinbarkeit mit einem „interessengeleiteten“ Verein wie der Gewerkschaft notwendigerweise niedrigere Maßstäbe als für ein staatliches Verbot einer Partei.

Stattdessen gilt: Gewerkschaften dürfen durch die demokratisch dazu befugten Gremien eine entsprechende Satzung aufzustellen, die auch Regelungen über die Unvereinbarkeit mit gegnerischen Organisationen enthalten darf. Auf dieser Grundlage dürfen sie Organisationen und auch politische Parteien zu gegnerischen Organisationen erklären. Die gerichtlichen Feststellungen zur Verfassungsfeindlichkeit der AfD stützen die Einordnung als gegnerisch zwar, jedoch kommt es darauf nicht an – maßgeblich ist allein die sachgerechte Wertung der Gewerkschaften.

AfD als gegnerische Organisation

Die IG Metall (§ 11 Nr. 1 S. 2 IGM-Satzung) und die ver.di (§ 6 Ziff. 3 ver.di-Satzung) sehen in ihren Satzungen die Möglichkeit vor, eine Organisation durch einen Unvereinbarkeitsbeschluss zur gegnerischen Organisation zu erklären. In beiden Satzungen ist der Begriff der gegnerischen Organisation nicht weiter konkretisiert. Es liegt deshalb nahe, den gegnerischen Charakter aus den in der jeweiligen Satzung festgelegten Werten, Zielen und Aufgaben der Gewerkschaft abzuleiten. Eine andere Organisation wäre dann als gegnerisch einzuordnen, wenn die in der Satzung genannten Fundamente der Gewerkschaft denen der gegnerischen Organisationen entgegenstehen.

DGB, ver.di, und die IG Metall stützen sich in ihren Zweck-, Ziel- und Aufgabenbestimmungen der jeweiligen Satzung auf ähnliche Grundwerte. Eine Säule ist das Einstehen für die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, insbesondere für Demokratie und Menschenrechte. Zweitens setzen sie sich im Sinne der Beschäftigten für die Förderung des Sozialstaats ein. Drittens stellen der Erhalt und die Förderung der Bedingungen gewerkschaftlicher Organisierung und betrieblicher Beteiligung selbst fundamentale Werte der Gewerkschaften dar. Auf diesen drei Säulen beruht ihr gewerkschaftliches Handeln.

Für den Unvereinbarkeitsbeschluss muss die herangezogene Tatsachengrundlage nachvollziehbar sein, d.h. die Wertung „gegnerisch“ auf Verdachtsmomenten basieren, die nicht evident sachwidrig und willkürlich sind. Solche Verdachtsmomente liegen mittlerweile eindeutig vor: Aus offiziellen Positionierungen der AfD (wie Wahl- oder Grundsatzprogrammen), öffentlichen Äußerungen zentraler Mitglieder sowie Veröffentlichungen ergibt sich, dass die Positionen der AfD den oben genannten Fundamenten entgegenstehen.

So stellte das OVG NRW in seinem Urteil vom 13. Mai 2024 fest, dass die AfD die Menschenwürde missachtet. Zu diesem Ergebnis kam auch das BfV, sowohl in seinem Gutachten von 2021 (zum Verdachtsfall) als auch in seinem jüngsten Gutachten zur Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“. Die von der AfD postulierten Positionen stehen im eklatanten Widerspruch zu dem gewerkschaftlichen Ziel, Gleichheit in allen gesellschaftlichen Lebensbereichen tatsächlich zu verwirklichen, gerade auch in der Arbeitswelt, unabhängig von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Außerdem missachtet die AfD das Demokratieprinzip, indem sie den Parlamentarismus und seine Vertreter*innen verächtlich macht und dadurch die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen gefährdet, so das OVG NRW (Rn. 258-267).

Ablehnung des Sozialstaats und der (DGB-)Gewerkschaften

Außerdem vertritt die AfD politische Positionen, die einer an solidarischer Gleichberechtigung orientierten Verbesserung von Arbeits- und Lebensbedingungen entgegenstehen – dem primären Ziel der Gewerkschaften. So lehnt sie etwa einen gesetzlichen Mindestlohn und das geplante Tariftreuegesetz ab, das vorschreiben soll, dass öffentliche Aufträge des Bundes nur noch an Unternehmen vergeben werden, die nach Tarif zahlen. Kündigungsschutz und Mitbestimmungsregeln sieht sie als „Wettbewerbsnachteile“ für die deutsche Wirtschaft und die Stärkung von Arbeitnehmer*innenrechten als „massiven Eingriff in Weisungsrecht, Vertragsfreiheit und unternehmerische Freiheit“. Diesen Dissens haben der DGB, IGM und ver.di immer wieder öffentlich bekräftigt.

Auch das gesellschaftliche Grundverständnis von AfD und den genannten Gewerkschaften widerspricht sich fundamental: Die AfD leugnet den Interessengegensatz zwischen Arbeitgebenden und Beschäftigten. Das kommt beispielsweise in Äußerungen von Björn Höcke zum Ausdruck, der behauptet, dass „Soziale Frage der Gegenwart […] nicht primär die Verteilung des Volksvermögens von oben nach unten, unten nach oben, jung nach alt oder alt nach jung [ist]. Die neue deutsche Soziale Frage des 21. Jahrhunderts ist die Frage nach der Verteilung des Volksvermögens von innen nach außen“ – bestehe also zwischen den Menschen, die nach seinem rassistischen Weltbild zum ‚Volk‘ dazugehören, und denen, die ausgegrenzt, entrechtet und deportiert werden sollen.

Die AfD richtet sich zudem politisch unmittelbar gegen (DGB-)Gewerkschaften. Sie stellt sich nicht nur gegen „eine unabhängige Interessenvertretung von abhängig Beschäftigten“ – AfD-Anhänger*innen bedrohen und verunglimpfen sogar Gewerkschafter*innen, greifen sie tätlich an und hetzen gegen Streiks. Der bayerische AfD-Bundestagsabgeordnete Petr Bystron forderte etwa die Überwachung des DGB durch den Verfassungsschutz. Die damalige stellvertretende AfD-Parteivorsitzende Beatrix von Storch nannte die DGB-Gewerkschaft ver.di bei X eine „offizielle Verbrecherorganisation. Eine Gefahr für die Demokratie. Verfassungsfeinde!“ Der AfD-Bundestagsabgeordnete Jürgen Pohl bezeichnete die DGB-Gewerkschaften 2021 im Bundestag als „Teil des Problems“ und forderte die Abschaffung des Tarifvorbehalts der Gewerkschaften und damit die Aushöhlung eines zentralen Werkzeugs der Gewerkschaften in Deutschland. Die Aussagen von führenden AfD-Politiker*innen begründen Verdachtsmomente, dass die AfD sich gegen die DGB-Gewerkschaften und die effektive Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit richtet. Daher grenzen sich der DGB, die IG Metall und ver.di auch aktiv von der AfD ab und warnen vor den Folgen, die ihre Politik für Beschäftigte hat.

Mit Blick auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung und das Sozialstaatsprinzip vertritt die AfD also Werte und Positionen, die jenen der beiden Gewerkschaften fundamental widersprechen. Es bestehen zudem Verdachtsmomente dafür, dass die AfD die Grundbedingungen gewerkschaftlicher und betrieblicher Organisierung zu untergraben sucht. Die AfD erweist sich damit als eine gegnerische Organisation der IG Metall und der ver.di. Ein Unvereinbarkeitsbeschluss wäre deshalb möglich.

Verfassungsrechtliche Abwägung

Auch verfassungsrechtliche Güter stehen einem Unvereinbarkeitsbeschluss nicht entgegen. Zwar müssen Gewerkschaften grundsätzlich demokratisch organisiert sein. Dieses gewerkschaftsinterne Demokratieprinzip wäre durch einen Unvereinbarkeitsbeschluss jedoch nicht gefährdet. Denn die AfD überschreitet die Grenze der der Gewerkschaft zumutbaren Toleranz darin, dass sie „Bestand und prinzipielle Zielsetzungen des […] Verbandes“6) offen bekämpft – das müssen Verbände nicht dulden.

Das Grundgesetz garantiert in Art. 21 die freie Gründung und Betätigung sowie die Chancengleichheit der Parteien. Auch diese Gleichfreiheit der AfD ist durch einen Unvereinbarkeitsbeschluss nicht verletzt. Weder sagt der Unvereinbarkeitsbeschluss etwas zur Verfassungswidrigkeit (und einem etwaigen Parteiverbot) aus, noch ist eine staatlich festgestellte Verfassungswidrigkeit für einen gewerkschaftlichen Unvereinbarkeitsbeschluss erforderlich. Rechte der Mitglieder werden dadurch ebenfalls nicht verletzt, weil der Unvereinbarkeitsbeschluss selbst – anders als der Ausschluss, um den es in Teil II gehen wird – nicht in Rechte der jeweiligen Mitglieder eingreift, sondern in abstrakt-genereller Weise Organisationsfragen der Gewerkschaft regelt.

Die AfD zu einer mit einer Gewerkschaft unvereinbaren Organisation zu erklären ist also grundsätzlich zulässig, wenn der Beschluss und die Wertung als „gegnerisch“ auf der Satzung beruhen und vom zuständigen Organ beschlossen werden. Vergleicht man die satzungsmäßigen gewerkschaftlichen Werte mit denen der AfD, so zeigt sich, dass es auch gute Gründe dafür gibt, eine solche Erklärung auszusprechen. Dabei ist irrelevant, ob die Erklärung einer gerichtlichen Vollüberprüfung standhalten würde: Die Gewerkschaften haben im Rahmen ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit einen Ermessensspielraum; sie können nach ihrer weltanschaulichen Prägung einen eigenen Maßstab entwickeln und umsetzen, der keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diesen Freiraum sollten sie auch nutzen – solange sie noch können. Gleichzeitig ist es Aufgabe der Gerichte, die entsprechenden demokratischen Freiheiten der Akteur*innen zu wahren, damit die resiliente Demokratie auch in einer resilienten Arbeits- und Wirtschaftsverfassung Ausdruck finden kann.

References

References
1 Huber/Voßkuhle/Kemper, 8. Aufl. 2024, GG Art. 9, Rn. 112.
2 BGH, Urteil vom 4. März 1991 – II ZR 90/90; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1990 – II ZR 255/89 –, juris, Rn. 7
3 Stark, Ausschluss und Austritt aus arbeitsrechtlichen Koalitionen, 2013, S. 110.
4 BGH, Urt. v. 19.10.1987 – II ZR 43/87 –, BGHZ 102, 265-280.
5 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 1994 – 7 W 14/94 –, juris, Rn. 24.
6 Wank, Zum Ausschluss von Mitgliedern aus einer Gewerkschaft, 1994, S. 358.

SUGGESTED CITATION  Hasche, Lilli: (Noch) nicht verboten, aber unvereinbar (Teil I): Zur Unvereinbarkeit von der AfD mit Gewerkschaften, VerfBlog, 2025/5/19, https://verfassungsblog.de/afd-gewerkschaft-unvereinbarkeitsbeschluss/, DOI: 10.59704/f73976be63f6f244.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
AfD, AfD-Verbot, Gewerkschaften, Koalitionsfreiheit, Unvereinbarkeitsbeschluss


Other posts about this region:
Deutschland