Auf Konfrontationskurs mit dem EuGH
Mit dem am 31. Oktober 2024 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ wurde unter anderem beschlossen, Personen, die einen Dublin-Bescheid mit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG erhalten haben, von Leistungen nach dem AsylbLG auszuschließen. Die rechtlich fundierte und harsche Kritik in der Sachverständigenanhörung und in anderen Foren hat den Gesetzgeber nicht daran gehindert, diese evident unionrechtswidrige Regelung zu beschließen. Folge einer evident unionsrechtswidrigen Regelung, die individuelle Rechte beschränkt, ist die Verpflichtung der Behörden und Gerichte, eine solche Regelung unangewendet zu lassen.
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