Beschneidungs-Gesetz: Guter Ansatz, zu hastige Umsetzung
Der Bundestag hat am 22. November 2012 in erster Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Beschneidungsfrage beraten, der für Rechtssicherheit in dieser emotional aufgeladenen Angelegenheit sorgen soll. Anlass war das Urteil des Kölner Landgerichts vom Mai 2012, das die medizinisch nicht indizierte Beschneidung bei Minderjährigen für unrechtmäßig erklärte. Die Debatte, ob eine religiös motivierte Praxis wie die Beschneidung innerhalb der grundrechtlichen Grammatik des freiheitlichen Rechtsstaats einen legitimen Platz hat, wird trotz der demnächst verabschiedeten Regelung sicherlich weitergehen. Hier soll der Gesetzentwurf einer kurzen ethischen Bewertung unterzogen werden:
1. Der wichtigste Aspekt – Religion ist kein Verfolgungstatbestand
Die Materie wird nicht im Strafrecht behandelt, sondern im bürgerlichen Recht, nämlich im § 1631 des BGB, in dem „Inhalt und Grenzen der Personensorge“ geregelt werden. Ein neu hinzugefügter Absatz (d) räumt ausdrücklich das Recht der Eltern ein, einen minderjährigen Sohn beschneiden zu lassen, allerdings mit der Forderung, die in einer grundrechtlichen Güterabwägung unverzichtbar ist, dass dieser Eingriff lege artis und mit einer „im Einzelfall angemessenen und wirkungsvollen Betäubung“ stattzufinden habe, so die beigefügten Erläuterungen. Außerdem müsse ein eventuell bereits erkennbarer Kinderwille einbezogen werden. Sozialethisch erscheint es von Bedeutung, dass für eine Frage religiöser Selbstbestimmung zunächst das bürgerliche Recht bemüht wird, und nicht mit dem Strafrecht direkt das schärfste Werkzeug des Rechtsstaats zum Einsatz kommt. Religion, so kann man daraus gut und gerne schlussfolgern, wird in den Augen des Gesetzgebers offenbar als eine legitime Dimension menschlicher Existenz angesehen und nicht als Verfolgungstatbestand. Damit ist ein gewichtiger Kontrapunkt gesetzt gegenüber dem Stimmungsbild, das in weiten Teilen der Öffentlichkeit angesichts der vermeintlich “lobbyierten” Geländegewinne der organisierten Religionsgemeinschaften in der Beschneidungsfrage transportiert wird.
2. Zirkumzision & Grundrechtsstaat – die Pflicht zur Güterabwägung
Eine sozialethische Bewertung wird die Regelung auch deswegen gut heißen, weil an ihr erkennbar ist, dass es sich beim Sachverhalt der Beschneidung nicht um eine Bagatelle, sondern um einen Eingriff in die körperliche Integrität handelt. Deswegen müssen in der Tat mehrere Güter gegenüber gestellt und sorgsam gegeneinander abgewogen werden. Die Rechtsprechung kennt für diesen hermeneutisch anspruchsvollen Prozess das Prinzip der Wechselwirkung: Es verlangt, dass im Urteil alle betroffenen Positionen – Elternwille, Religionsfreiheit, Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit – aufscheinen müssen und die (unvermeidbare) Einschränkung einer oder mehrerer dieser Positionen im Lichte des Sinngehalts des eingeschränkten Gutes vorgenommen werden muss. Das Kölner Urteil nun hat die Religionsfreiheit auf eine nicht sachgemäße Weise eingeschränkt, nämlich nicht unter Ansehung des Sinngehalts der religiösen Beschneidungspraxis. Die Richter hätten sehen müssen, dass es sich bei dieser Praxis nicht um ein peripheres, sondern um ein zentrales Merkmal der betreffenden Religionsausübung handelt – es regelt, zumindest im Judentum, Zugehörigkeit zur Religion und ist das Schema ihrer Tradierung. Erklärt man diese Praxis für nicht zulässig, wird der Rechtsanspruch der Religionsfreiheit nicht lediglich graduell eingeschränkt (was im Rechtsstaat bei Grundrechtskonflikten immer wieder vorkommt und von den religiösen Grundrechtsträgern hingenommen werden muss), sondern er fällt vollständig unter den Tisch. Der Gesetzestext nun macht es der Rechtsprechung einfacher, weil er diesen Abwägungsprozess quasi vorwegnimmt und bezüglich der Beschneidung für entschieden aussagt. Aber es bleibt dabei: Zirkumzision ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, der, wie auch jeder ärztliche Eingriff, gerechtfertigt werden muss. Eine religiöse Intention darf in einem freiheitlichen Gemeinwesen jedoch nicht von vornherein als Rechtfertigungsgrund ausgeschlossen sein.
3. Die Bundestagsentscheidung – richtige Absicht, falsch getaktet
Bedenklich stimmt an der Initiative der Bundesregierung aber, in welcher Geschwindigkeit die Regelung festgezurrt worden ist. Geschuldet ist dies der Verunsicherung der Religionsgemeinschaften, die für ihre religiösen Vollzüge Rechtssicherheit wünschen. Auch integrations- und staatspolitische Intentionen spielen eine gewichtige Rolle: Es solle, so Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger vor dem Bundestag, ein Zeichen gesetzt werden, dass jüdische und muslimische Religionsausübung in unserer Gesellschaft erwünscht seien. Der Sache nach ist das sicher richtig. Im Kontext eines Grundrechtekonflikts, in dem allen beteiligten Positionen prinzipiell ein inkommensurabel hohes Eigengewicht zukommt, wirkt die Begründung aber verdruckst und letztlich fehl am Platz. Besser wäre es, man würde die fehlerhaft vorgenommene Güterabwägung des Kölner Gerichts offen als eine solche benennen und hätte die gesetzliche Klarstellung als eine ausdeutende Hilfestellung für solche Abwägungsprozesse bezeichnet.
Wenn von Zeit zu Zeit eine gesellschaftliche Klärung oder Rückvergewisserung stattfindet, ob diese oder jene soziale Praxis dem grund- und menschenrechtlichen Fundament der Gesellschaft auch wirklich entspricht, so ist das mehr als legitim – es ist notwendig, weil Konflikte um die Reichweite von Grundrechtsansprüchen das Wesen der weltanschaulich pluralen Gesellschaft ausmachen. Diese Debatte hat bis heute noch kaum stattgefunden: Bisher wurden beinahe nur die Signalraketen der verschiedenen Lager abgeschossen, die unterschiedlichen Positionen knallten förmlich aufeinander.
Man kann aus guten Gründen zu dem Ergebnis gelangen, das der Gesetzentwurf vorschlägt. Keiner muss den „rechtspolitischen Notstand“ ausrufen, wie Reinhard Merkel dies getan hat. Aber es wäre ein Zeichen für die Reife einer Demokratie, in einer gemeinsamen Verständigung, die viele mitnimmt, zu diesem Ergebnis zu gelangen – anstatt im technokratischen Hau-Ruck-Verfahren. Das Gemeinwesen und seine politische Kultur haben offenbar noch Luft nach oben.
Dieser Artikel wurde erstmals auf der Seite http://daniel-bogner.eu publiziert.
Wehrter Herr Steinbeis,
ihren Blog finde ich sehr ansprechend. Hie aber muss ich Ihnen widersprechen. Was helfen all die “hermeneutisch-anspruchsvollen” Prozesse, in all dem feierlichen Ton des Staatsrechts, wenn sie den Blick für die Sachfrage – so auch bei Ihnen – vergessen lassen. Die Frage ist eben nciht, wie alles miteinander abzuwiegen ist, sondern, ob man das überhaupt darf. Die Abwehrrechte des einen sind kein Eingrffstitel bei einem anderen – das ist doch der Kern der Kritik, die sich in dem Alternativentwurf findet. Daher ist ihre Kritk an dem Kölner Urteil kurzsichtig: Denn was auch immer eine Religion für ihr zentrales Ritual hält, rechtfertigt doch nicht das anderen aufzudrängen. Im Mittelpunkt muss das Kindeswohl stehen, und wenn es eine Religion vorschreibt, das Kinder, suchen Sie es sich aus: angespuckt, beschnitten; tättowiert, gejagt, allein gelassen werden oder ihnen der Teufel ausgetrieben wird – rechtfertigt das diese Eingriffe beim Kind eben gar nicht. DAS ist das Argument, und das ergibt sich aus der Grundrechtsdogmatik, wenn sie anspruchsvoller verstanden wird als diese Pseudo “anspruchsvollen Prinzipien”. Gefangen im eigenen Theorieschwurbel, das Staatsrecht.
Etwa: Begründung des Alternativentwurfs
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/katja-keul-interview-alternativer-gesetzentwurf-beschneidung-minderjaehrige-zirkumzision/1/
Wenn man das so sieht, dann bleibt als Rechtfertigung dafür, Kindern solcher Risiken auszusetzen, einzig und allein der Ausweg “religiöses Sonderrecht”. Das will man nicht und nennt es anders, aber das ändert nichts daran – falsa demonstratio – daß hier die Legitimationsgrundlage liegt. So verstehe ich die Kritik von Herrn Merkel, und diesmal überzeugt sie mich.
Selbst wenn Ihre Religion es von Ihnen fordern würde — Ihre Religionsfreiheit erlaubt es Ihnen nicht, mir ohne meine Erlaubnis Organe abzuschneiden. Keinen kleinen Finger, Keinen kleinen Zeh, schon gar nicht meinen Penis, aber auch nicht meinen Blinddarm oder meine Vorhaut. Und die Erlaubnis werden Sie im Fall der Vorhaut u.A. deshalb nicht bekommen, weil es 1. schmerzhaft ist, 2. nicht völlig ungefährlich ist, und 3. die Vorhaut durchaus sinnvolle Funktionen erfüllt. (Wenn ich an vorzeitigem Samenerguss leiden würde, würde ich vielleicht eine Beschneidung in Betracht ziehen, da sie bekanntermaßen das sexuelle Empfinden reduziert. Das ist aber bei mir wie bei vielen anderen Männern nicht der Fall und ich bin meinen Eltern dankbar, dass sie damals nicht spekuliert haben, das könne ja vielleicht mal eintreten.)
Um zu dem Ergebnis zu kommen, dass Sie das nicht dürfen, bedarf es keiner ernsthaften Güterabwägung. *Ihr* Recht auf freie Religionsausübung ist völlig irrelevant, wenn es um *meinen* Körper geht.
Dasselbe gilt auch für meine Eltern und für die Eltern der Mitglieder von Jews Against Circumcision. Und es gilt nicht nur jetzt, es galt auch, als ich noch zu klein war, um mich zu wehren, aber natürlich nicht zu klein um traumatisiert zu werden. Trauma ist eine der häufigsten Komplikationen von Säuglingsbeschneidungen. Es ist gar nicht so selten noch nach einem Jahr nachweisbar. Dagegen sind Todesfälle (nur ca. 100 pro Jahr in den USA) und Peniskomplettverlust erfreulich seltene Komplikationen.
Die Religionsfreiheit der einen endet spätestens am Körper des andern. Das gilt für das Abschneiden der Vorhäute von Babies und kleinen Jungen genauso wie für das Steinigen von Sabbatbrechern oder Ehebrecherinnen oder das Prügeln von Kindern in der Klosterschule. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als auch in Deutschland körperliche Strafen an Kindern verboten wurden, war die Kindesbeschneidung angezählt, denn ihre Eingriffsintensität geht ganz offensichtlich weit darüber hinaus.
Unsere Gesellschaft wird zunehmend weniger brutal, und die Religionen haben sich schon immer daran angepasst, wenn auch widerstrebend. Auch das Judentum und der Islam werden das in dieser Frage tun, was natürlich nicht ohne einige Konflikte abgehen wird. Alles, was diese überfällige Korrektur der Riten aufhalten kann, ist hochgradig schädlich. Der Gesetzesentwurf der Regierung wird diese Folge glücklicherweise nicht haben, denn es ist kaum zu erwarten, dass er vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bestand haben wird. Das von einem höchstrichterlichen Urteil ausgehende Signal dürfte dann noch wesentlich weiter ausstrahlen als das Kölner Urteil.
Ein vernünftiges Gesetz dagegen würde die Beschneidung ähnlich behandeln wie §218 Abs. 4 StGB unter bestimmten Umständen einen Schwangerschaftsabbruch in der 13. bis 22. Woche behandelt: Sie erfüllt den Straftatbestand von §218, wird aber (aus Staatsräson noch) nicht bestraft. Das ist übrigens auch das maximal mögliche Zugeständnis, wenn man die Gefahr, dass die Haftung für Beschneidungsschäden am Staat hängenbleibt, weitgehend eliminieren will.
Es gibt auch symbolische Beschneidungen z.B. durch Anpiksen von Penis oder Klitoris. Bei Mädchen ist auch das strikt verboten. Bei Jungen wäre es dagegen ein so riesiger Fortschritt, dass die ganze Diskussion überflüssig wäre, wenn die beiden hauptsächlich betroffenen Religionen das rechtzeitig eingeführt hätten.
Ist die Forderung, dass Religionen ihren Ritus ans Strafgesetzbuch und an die Menschenrechte anpassen eine Zumutung? Sicher. Aber keine größere als die Forderung an den Staat, dass er sein Strafrecht dahin gehend anpassen soll, dass es religiös begründete Amputationen des einen am Körper des anderen zulässt.
Es geht hier nicht einmal sehr um um die körperliche Unversehrtheit des Kindes. Es geht v.a. um dessen sexuelle Integrität.
Bei einer Beschneidung wird der empfindsamste Teil des gesamten Körpers entfernt (die Spitze der Vorhaut). Die veränderte Anatomie führt zu sexuellen Veränderungen, die noch zusätzliche körperliche Probleme verursachen können.
Hinzu kommen die psychischen Auswirkungen. Eine Beschneidung kann schwer körperlich Traumatisieren. Vernünftige Betäubung lindert das Problem, löst es aber nicht.
Übrigens: Auch und gerade Kleinkinder können Traumata erleiden. Die wissen schließlich überhaupt nicht, wie ihnen bei dieser OP geschieht. Sie merken bloß, dass man einen Teil ihres Körpers abschneidet. Ohne Vorwarnung, ohne Erklärung. Einen verdammt sensiblen Teil ihres Körpers.
Es ist erschreckend, dass fast alle Befürworter dieses Entwurfs die sexuellen Folgen komplett ignorieren. Die Befürworter tun so, als sei die sexuelle Integrität von Kindern nichts wert. Als existiere sie gar nicht.
Sexuelle Integrität ist aber ein enorm wichtiges Rechtsgut. Das ist inzwischen eigentlich auch überall anerkannt—Man beachte, was für ein Riesenthema sexueller Kindesmissbrauch heutzutage ist. Und selbst die großen, institutionalisierten Religionen betrachten ja sexuelle Integrität mittlerweile als schätzenswert.
Sexuelle Integrität ist also ein enorm wichtiges Rechtsgut. Bei einer Beschneidung von Kindern wird in dieses enorm wichtige Rechtsgut massiv eingegriffen (anatomisch und psychisch). Dementsprechend muss dieses Rechtsgut in der Abwägung auch berücksichtigt werden.
Herr Bogner, Herr Steinbeis: Es wäre wirklich sehr schön, zu diesem Punkt von irgendeinem Befürworter endlich mal eine Antwort zu bekommen. Es ist erschreckend, wie viele Leute, von denen ich ansonsten eine hohe Meinung habe, dieses Problem völlig ignorieren.
Ich möchte übrigens noch einen Punkt erwähnen, der mich sehr freut: Herr Bogner, sie sind offenbar bereit, über die Abwägung hinter dieser Regelung überhaupt ernsthaft zu diskutieren. Und Sie erkennen anscheinend sogar an, dass man bei dieser Abwägung auch legitimerweise zu einem anderen Ergebnis kommen kann als Sie. Das ist bei dem Thema leider sehr selten—übrigens auch beiden Seiten.
Sie plädieren hier für eine Offenheit, die diese Diskussion dringend braucht. Allein schon deshalb wünsche ich Ihnen daher viele Leser für diesen Beitrag 🙂