16 September 2013

Darf die NPD dem Bundespräsidenten den Mund verbieten lassen?

Eins muss man der NDP und ihren Juristen lassen: Sie erkennen eine Gelegenheit, das Grundgesetz und seine Organe blöd aussehen zu lassen, wenn sie eine sehen.

Die jüngste Gelegenheit hat dazu hat ihnen Bundespräsident Joachim Gauck gegeben, als er jüngst  vor Berliner Oberschülern über Demonstrationen gegen die NPD sprach und dabei dazu aufrief, “auf die Straße zu gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufzuzeigen“.

Spinner? Oho, dachte sich da offenbar die NPD. Wenn das mal kein Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien ist, unsere Anhänger kurz vor der Bundestagswahl solchermaßen der Verwirrtheit zu zeihen. Flugs schrieben ihre Anwälte eine Organklage nebst Eilantrag, und die schickte die NPD jetzt in Richtung Karlsruhe ab, crying all the way to the Briefkasten, auf dass das Bundesverfassungsgericht dem Bundespräsidenten streng rechtsstaatlich den Mund verbiete.

Organklage? Doch, doch. Dieses Verfahren ist, wenn man Art. 93 Nr. 1 GG genau liest, nicht nur Verfassungsorganen vorbehalten, sondern steht auch “anderen Beteiligten, die durch das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sind”, offen. Solche anderen Beteiligten sind insbesondere Parteien, die seit 1954 Organklage erheben müssen, wenn sie sich Eingriffen in ihre Rechte aus Art. 21 GG erwehren wollen.

Somit käme, sofern es zu einer materiellen Entscheidung kommt, die NPD – womöglich kurz bevor sie verboten wird – noch einmal zu der Ehre, in gleicher prozessualer Position in Karlsruhe aufzutreten wie sonst Bundestag oder Bundesrat oder sonst ein Verfassungsorgan. Man braucht schon einen grimmigen Humor, um das lustig zu finden.

Aber kommt es zu einer materiellen Entscheidung, von einer im Sinne der Anträge ganz zu schweigen? Das dürfte davon abhängen, ob das BVerfG Gaucks Äußerung als Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien qualifiziert. Die Leitentscheidung dazu ist das Urteil zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung aus dem Jahr 1976:

So sehr von dem Verhalten der Staatsorgane Wirkungen auf die Meinungsbildung und Willensbildung des Wählers ausgehen und dieses Verhalten selbst mit Gegenstand des Urteils des Wählers ist, so sehr ist es den Staatsorganen in amtlicher Funktion verwehrt, durch besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht in Staatsorganen zu erhalten oder zu verändern. Es ist ihnen von Verfassungs wegen versagt, sich als Staatsorgane im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen.

Das Bundespräsidialamt könnte vielleicht versuchen, sich davon freizuschwimmen, indem es auf den Kontext der Äußerung abstellt: Hier sei es doch gar nicht um Wahlkampf gegangen, sondern darum, die Jugend zur aktiven Verteidigung der Werte des Grundgesetzes zu mobilisieren. Aber ob Karlsruhe sich darauf einlässt, zwischen intendierten und nicht intendierten Wahlkampfbeeinflussungen zu differenzieren? Kann ich mir kaum vorstellen.

Prima facie scheint mir also tatsächlich der Befund, dass Herr Gauck sich die Formulierung mal besser verkniffen hätte.

Zu den Widerwärtigkeiten der Situation, in der wir jetzt stecken, gehört auch, dass es ausgerechnet die Öffentlichkeitsarbeits-Entscheidung von 1976 ist, die sich jetzt von den NPD-Anwälten durch die Manege schleifen lassen muss. Dieses Urteil steckt voller hochgesinnter Formulierungen zu Demokratie und Minderheitenschutz, wie zum Beispiel der, dass auch in der majoritären Demokratie es nicht sein darf, dass die Mehrheit der Minderheit

die rechtliche Chance nimmt oder verkürzt, zur Mehrheit von morgen zu werden,

oder die Staatsdefinition als

Entscheidungszusammenhang und Verantwortungszusammenhang – zunehmend eingebettet in internationale Wirkungsbereiche -, vermittels dessen sich das Volk nach der Idee der Selbstbestimmung aller in Freiheit und unter der Anforderung der Gerechtigkeit seine Ordnung, insbesondere seine positive Rechtsordnung als verbindliche Sollensordnung setzt.

Ich möchte nicht wissen, wie die NPD-Anhänger sich über diese Sätze – wenn sie sie denn kennen würden – kaputtlachen würden.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Darf die NPD dem Bundespräsidenten den Mund verbieten lassen?, VerfBlog, 2013/9/16, https://verfassungsblog.de/darf-npd-bundespraesidenten-mund-verbieten-lassen/, DOI: 10.17176/20170905-171027.

28 Comments

  1. Aufmerksamer Leser Mon 16 Sep 2013 at 20:04 - Reply

    Der Bundespräsident könnte dem BVerfG gegenüber die Erklärung abgeben, sich derartiger Äußerungen zu enthalten. Damit entfiele das Rechtsschutzinteresse für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

    Das ist die Staatspraxis aus den üblichen beantragten eAs, die dem Bundespräsidenten die Unterzeichnung der Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen untersagen sollen.

  2. Matthias Mon 16 Sep 2013 at 20:52 - Reply

    Also, wie ich die NPD-Juristen kenne, werden sie es schon geschafft haben, den Antrag so zu formulieren, dass er als unzulässig verworfen werden muss. Man musste den NPD-Antrag zu diesem “präventiven Verbotsantrag” nur einmal überfliegen, um zu wissen, was rauskommt. Aber immerhin: Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG der NPD ja den Weg gewiesen: Wenn ihr Euch ungerecht behandelt fühlt, müsst ihr eben gegen jede einzelne Benachteiligung den Rechtsweg beschreiten…

  3. Aufmerksamer Leser Mon 16 Sep 2013 at 21:05 - Reply

    @Matthias: Wenn ich Max richtig verstehe, haben Sie einen Hauptsacheantrag und einen Antrag auf eA gestellt. Da die Bundestagswahl vor der Tür steht, dürfte es nicht ganz trivial werden, die eA (!) abzuräumen, ohne die Hauptsache gleich zu entscheiden (in einem Organstreitverfahren mit Senatsbesetzung, grundsätzlich obligatorischer mündlicher Verhandlung). Deswegen mein Tipp.

  4. Kand.in.Sky Tue 17 Sep 2013 at 09:43 - Reply

    In dem Zusammenhang (oder auch nicht) halte ich den Maulkorb des LG Köln für die AfD ggü. Forsa/Güllner für Bemerkenswert.
    Der Chef des Umfrageinstituts Güllner erklärt einerseits AfD wie alle anderen Parteien zu behandeln und im nächsten Satz “nur noch von Lügen-Lucke zu sprechen” und dass der AfD-Chef Lucke “hochgradig spinnt”. Was zum Teufel geht denn da ab? Als die Piraten, zurecht oder nicht, die Umfrageinstitute kritisierten gab es doch auch keine Justizkeulen?!?
    http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bundestagswahl-2013/forsa-reaktion-auf-manipulationsvorwurf-afd-chef-lucke-spinnt-hochgradig/8719378.html
    http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/forsa-chef-attackiert-afd-ich-nenne-ihn-nur-noch-luegen-lucke/8800894.html

    #k.

  5. Dr. Hartmut Rensen Tue 17 Sep 2013 at 14:39 - Reply

    1. Zur Äußerung Gaucks: “Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, …”

    Liegen denn diese Voraussetzung mit Rücksicht auf die mögliche Wirkung der beiden Äußerungen des BPräs überhaupt vor? Bedarf es danach übehaupt noch einer Erklärung des BPräs?

    2. Forsa und Güllner holen sich öffentliche Aufmerksamkeit, die zum einen Schäden aus dem Manipulationsvorwurf entgegenwirkt, zum anderen allgemein geschäftsfördernd wirkt. Die Form in der dies geschieht, spricht für sich und gegen Forsa bzw. Güllner. Wer es nötig hat!

  6. Aufmerksamer Leser Tue 17 Sep 2013 at 16:38 - Reply

    @Hartmut Rensen: Der Senat wird mutmaßlich die Hauptsache nicht bis Freitag dieser Woche entscheiden können (§ 24 BVerfGG setzt ja auch zunächst ein Votum voraus). Am Sonntag erledigt sich dann der Antrag auf eA, den ich nicht kenne, der aber auf den Wahlkampf bezogen sein dürfte. Falls der Senat nicht eine eA erlassen will, was ich im Hinblick auf das Amt des BPräs für “nicht hilfreich” hielte, scheint es doch besser, dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis zu nehmen. Oder?

  7. filtor Tue 17 Sep 2013 at 18:06 - Reply

    @aufmerksamer leser
    der bundespräsident scheint ihre tipps leider nicht zur kenntnis zu nehmen, siehe: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-beschluss-2-bve-4-13-npd-eilantrag-gauck-spinner-chancengleichheit/

  8. Maximilian Steinbeis Tue 17 Sep 2013 at 18:08 - Reply

    na, mir scheint eher, als sei das exakt so gekommen wie von unserem Aufmerksamen Leser prognostiziert.

  9. Maximilian Steinbeis Tue 17 Sep 2013 at 20:09 - Reply

    Der Beschluss zur eA ist hier zu finden.

  10. Dr. Hartmut Rensen Tue 17 Sep 2013 at 20:22 - Reply

    @Maximilian Steinbeis: Nö, ich meine, die haben exakt den von mir genannten Weg beschritten, nämlich über den Anordungsgrund. Kurz: Kein schwerer Nachteil o.ä.

  11. Maximilian Steinbeis Tue 17 Sep 2013 at 20:31 - Reply

    “Aufgrund der Stellungnahme des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass ihm diese Gefährdungslage bewusst ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner, wie von der Antragstellerin befürchtet, bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise äußern wird, die dem nicht Rechnung trägt.”

  12. Dr. Hartmut Rensen Tue 17 Sep 2013 at 20:35 - Reply

    Jepp. Aber: “1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. … Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nur begründet, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist. …
    2. Danach liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor. Es ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass durch künftige Wortbekundungen des Antragsgegners der Antragstellerin ein schwerer Nachteil, geschweige denn dem gemeinen Wohl ein Schaden droht.”

    Also kein schwerer Nachteil und Frage mangelnder Begründetheit des Antrages, nicht Rechtsschutzbedürfnis und Frage der Zulässigkeit!

  13. Dr. Hartmut Rensen Tue 17 Sep 2013 at 20:36 - Reply

    Im Übrigen frage ich mich, ob die Stellungnahme des BPräs veröffentlicht ist oder mittels ANtrages nach Informationsfreiheitsgesetz erhältlich.

  14. filtor Tue 17 Sep 2013 at 20:51 - Reply

    @ maximilian steinbeis: ich lese das auch wie hartmut rensen.

  15. Aufmerksamer Leser Tue 17 Sep 2013 at 21:08 - Reply

    @Hartmut Rensen: Natürlich haben Sie Recht, denn Sie haben den Wortlaut von § 32 BverfGG gepostet. Es ging mir um die Frage, warum kein schwerer Nachteil zu befürchten ist. Darum geht es, wenn der Bundespräsident in seiner Stellungnahme mitteilt, dass er weiß, dass er nicht in den Wahlkampf eingreifen darf durch Parteienkritik. Im Prüfungsschema der eA entfällt dann das Rechtsschutzbedürfnis. Zivilprozessual, aber das wissen Sie besser als ich, müsste ein Bürger wohl eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, um eine eA zu vermeiden.

  16. Dr. Hartmut Rensen Tue 17 Sep 2013 at 21:30 - Reply

    1. Klarstellung: Meine Antwort auf Maximilians Intevention – Hoppla! – enthält keineswegs nur den Wotrtlaut des § 32 BVerfGG, sondern entstammt der Entscheidung und zeigt unter Ziff. 2, dass die Begründetheit, und zwar der Anordnungsanspruch, verneint worden ist.

    2. Nachfrage: Betrachten Sie die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses als Frage der Begründetheit des eA-Antrages?

  17. Maximilian Steinbeis Tue 17 Sep 2013 at 21:32 - Reply

    nein, er hat schon Recht, sloppy thinking on my side.

  18. Aufmerksamer Leser Tue 17 Sep 2013 at 21:43 - Reply

    @Hartmut Rensen: In Ihrem ersten posting lese ich den Gesetzeswortlaut und die Frage, weshalb es einer Stellungnahme des BPräs bedürfe. In Ihrem zweiten Posting sagen Sie, der Senat sei Ihnen gefolgt.
    Wir brauchen uns nicht streiten, aber im Beschluss wird die Stellungnahme explizit erwähnt und deren Inhalt (“daher”) erlaubt dem Senat, vom Erlass abzusehen. Und zwar: “gegenwärtig”.

  19. Dr. Hartmut Rensen Tue 17 Sep 2013 at 22:16 - Reply

    Nochmals: Wie erklären Sie, dass der Senat den eA-Antrag ausdrücklich als unbegründet gewürdigt hat, also eben nicht auf das Rechsschutzbedürfnis und die Zulässigkeit abgestellt hat?

  20. Aufmerksamer Leser Tue 17 Sep 2013 at 22:24 - Reply

    @Hartmut Rensen: Weil der Erlass der eA nicht “dringend geboten” ist. Wegen der Stellungnahme des Bundespräsidenten.

  21. Aufmerksamer Leser Tue 17 Sep 2013 at 22:25 - Reply

    Man nennt das auch “Wegfall der Dringlichkeit”.

  22. Aufmerksamer Leser Tue 17 Sep 2013 at 22:26 - Reply

    “Eilbedürftigkeit wegmachen” 🙂

  23. Dr. Hartmut Rensen Wed 18 Sep 2013 at 09:33 - Reply

    Eben, und das betrifft in dem von Ihnen angesprochenen Prüfungsschema – jedenfalls nach Auffassung des Zweiten Senats – keineswegs das Rechtsschutzbedürfnis, sondern den Anordnungsgrund!!! Nur so lassen sich Ausführungen zu den Voraussetzungen der Begründetheit eines eA-Antrages erklären.

  24. Aufmerksamer Leser Wed 18 Sep 2013 at 10:02 - Reply

    Lieber Herr Rensen, der Senat hat die “Dringlichkeit” verneint, er hat nichts dazu gesagt, ob Parteienkritik ein “Schaden” sein kann, was naheliegt und Gegenstand der Hauptsache sein wird. Lassen Sie es gut sein. Wenn Sie Dringlichkeit und Rechtsschutzbedürfnis nicht in einem Zusammenhang sehen, entschuldige ich mich bei Ihnen 🙂

  25. Dr. Hartmut Rensen Wed 18 Sep 2013 at 10:41 - Reply

    Lieber Aufmerksamker Leser,

    ich habe keineswegs in Abrede stellen wollen, dass der Senat auf eine Erklärung des BPräs im Sinne mangelnder Wiederholungsgefahr abgestellt hat, sondern lediglich darauf hinweisen wollen, dass das nach Auffassung des Zweiten Senats keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses und der Zulässigkeit des Antrages gewesen ist, sondern des Anordnungsgrundes und der Begründetheit. Welche Folgen ich selbst einer Erklärung des BPräs zugemessen hätte, will ich nicht weiter erörtern. Nur hat der Senat zwar die von Ihnen erwähnte Erklärung eingeholt, aber das daraus folgende Argument anders eingeordnet und dabei die Frage der Dringlichkeit nicht als Frage des Rechtsschutzbedürfnisses angesehen. So, und jetzt lasse ich es gut sein. Entschuldigen Sie bitte den Aufwand!

  26. schorsch Wed 18 Sep 2013 at 10:53 - Reply

    ihr seid so geil! da will ich mitmachen, ich zitiere dr. dr. hartmut rensen:
    “Liegen denn diese Voraussetzung mit Rücksicht auf die mögliche WIRKUNG der beiden Äußerungen des BPräs überhaupt vor? Bedarf es danach übehaupt noch einer Erklärung des BPräs?” (hervorhebungen von schorsch)
    ihnen ging es nicht um die wiederholungsgefahr (untechnisch, egal ob zulässigkeit oder begründetheit), ihnen ging es um die wirkung der aussage. und die hat – mit verlaub – keine rolle gespielt.

  27. Matthias Fri 27 Sep 2013 at 09:56 - Reply

    Kleiner Nachtrag für alle Interessierten: Die NPD hat gegen die Entscheidung des BVerfG “Widerspruch” eingelegt, den das BVerfG noch am 19.9. verworfen hat.

  28. […] mal kurz zur Rekapitulation: Die NPD mit ihrem findigen Anwalt Peter Richter hat in letzter Zeit eine Reihe verfassungsrechtlicher Möglichkeiten identifiziert, mit dem Mittel […]

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