Das Konzept der Nachhaltigkeit auf dem Pfad des Feminismus?
Faktisch sind Frauen* stärker von den Auswirkungen durch die Überschreitungen der planetaren Grenzen, insbesondere des Klimawandels und der damit verbundenen Naturkatastrophen, betroffen. Obgleich nicht alle Frauen* und keineswegs nur Frauen* tangiert sind, ist eine sog. genderspezifische Vulnerabilität messbar, da sich Gender oft mit anderen Merkmalen wie einer schlechteren sozio-ökonomischen Stellung oder einem erschwerten Zugang zu Ressourcen z. B. Land und Finanzmitteln überschneidet (ausführlich IPCC 2022, S, 2700 ff.). Frauen* sind aber nicht nur passive Betroffene, sondern übernehmen auch aktiv Führungsrollen zugunsten von Klimaschutz und Klimawandelanpassung, beispielsweise im lokalen Wassermanagement (hier, S. 140 ff.) oder in der Rechtsdurchsetzung (vgl. Maria Khan et al v. Pakistan und KlimaSeniorinnen, zu beidem Sußner).
Diese Ausgangslage ist seit Längerem bekannt und findet auch bei der Umsetzung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung auf Ebene des Völkerrechts inklusive des soft laws Berücksichtigung. Gleichzeitig ist aus einer androzentrismuskritischen Perspektive1) davon auszugehen, dass das Recht Ausdruck von Partikularinteressen ist und diesen dient. Die Umsetzung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung (es wird die hier beschriebene Variante zugrundgelegt) mit Fokus auf seine ökologische Komponente ist deshalb einer kritischen Analyse aus (öko)feministischer Perspektive zu unterziehen. Gleichzeitig ist das Nachhaltigkeitskonzept aufgrund seiner integrativen Gestaltung grundsätzlich gut für die Implementierung feministischer Ansätze geeignet. Aufgrund der Weite des Themenfeldes können im Folgenden nur einzelne Aspekte exemplarisch herausgegriffen werden.
Eine feministische Perspektive
Nahezu jedes Rechtsgebiet kann aus einer feministischen Perspektive betrachtet werden. Während sog. Frauenfragen weiterhin relevant sind, stehen heute Genderfragen im Mittelpunkt (Baer/Elsuni, S. 298 ff.) Hierdurch weitet sich die Perspektive inhaltlich von zentralen Themen wie dem Antidiskriminierungsrecht, dem Familienrecht sowie reproduktiven Rechten auch auf andere Rechtsgebiete wie das Umweltrecht aus (vgl. Westphal und hier). Feministische Rechtswissenschaft ermöglicht es, die hinter bestimmten Regelungsstrukturen stehenden Neutralitätsvorstellungen zu analysieren und kritisch zu hinterfragen, welche faktisch zumeist einer privilegierten cis, weißen, heterosexuellen, männlichen Perspektive entsprechen. Dabei ist Gender – hier verstanden in Form des sozial konstruierten Geschlechts als gesellschaftliches Ordnungsprinzip und Machtverhältnis – die zentrale, aber nicht ausschließliche Analysekategorie (mit Blick auf das Umweltrecht dazu kritisch Mollett). Auch wenn einige Grundannahmen, Querschnittsthemen oder Leitfragen ausgemacht werden können, gibt es nicht den Feminismus (Charlesworth/Chinkin/Wright, S. 613 ff.).
Sofern neben Gender andere Analysekategorien wie sozialer Status, Behinderung, ethnische Herkunft, Hautfarbe, Religion, Alter usw. berücksichtigt werden, impliziert dies bereits die hier zur Anwendung gebrachte intersektionale Perspektive. Dem Konzept der Intersektionalität nach Crenshaw zufolge, verstärkt das Zusammentreffen mehrerer Diskriminierungsmerkmale den Ausschluss bzw. die Rechtlosstellung der Betroffenen. Dafür dürfen feministische Ansätze nicht blind sein. Sonst besteht die Gefahr der Essentialisierung, also einer verallgemeinernden und verkürzenden Darstellung von Erfahrungen und Bedürfnissen der Gruppe Frau*.
Ökofeminismus
Ökofeminismus beschreibt prägnant die Verbindung von feministischen und ökologischen Fragestellungen. Er geht davon aus, dass die Herrschaftsbeziehungen, die zwischen Menschen bestehen, strukturell und symbolisch Ähnlichkeit mit den Herrschaftsbeziehungen zwischen Mensch und Natur aufweisen. Es gibt allerdings wiederum nicht den Ökofeminismus, sondern verschiedene Strömungen, denen teilweise essentialistische Ansätze vorgeworfen werden (zusammenfassend Westphal, S. 253, Bauhardt S. 213). Diese kommen ebenso in den – im Ergebnis abzulehnenden – Strömungen zum Ausdruck, die Frauen* eine Nähe bzw. besondere Verbindung zu der Natur unterstellen2). Als eindrückliches Sprachbild findet sich diese vorgebliche Identifikation in der Personifizierung der „Mutter Natur“ wieder. Dieses Bild besteht bis heute, so stellen z.B. Picado/Reid 2020 mit dem Verweis auf das Risiko der Essentialisierung die folgende Thesen auf:
“[W]e suggest that women judges, as women, have a different relationship with nature than their male counterparts because of their social and economic attribution as caregivers and providers of sustenance within and across family units and communities”
Die besondere Nähe zwischen Frauen und der Natur wird je nach Strömung unterschiedlich begründet: Einerseits wird mit der historischen, kulturübergreifenden Verantwortlichkeit von Frauen für Agrar- und Haushaltsproduktion argumentiert. Andererseits wird die Maternalisierung der Frau angeführt, wonach aufgrund der reproduktiven Eigenschaften und der Leben gebenden Funktion sowie den damit einhergehenden Zyklen von Menschen mit Gebärmutter eine besondere Verbindung zur Erde bestünde. Zuletzt werden spirituelle Ressourcen – beispielhaft sei auf die Yogapraxis verwiesen – genannt, die Weiblichkeit und „Mutter Natur“ mit Stärke assoziieren (vgl. Sturgeon, S. 28 f.).
Wie schon die weiße Feministin3) Simone de Beauvoir kritisierte4), wird durch diese Zuschreibung des Weiblichen zu der Natur die Dichotomie zwischen Kultur und Natur manifestiert, welche auf sozial konstruierten und stereotypen Bildern beruht: Während Frauen* eine kümmernde, emotionale Denkweise zugeschrieben wird, werden Männer* der Kultur zugeordnet, welche der Natur sachlich-analytisch gegenübersteht und sie mithilfe von Technik und Wissenschaft beherrscht (Jones, S. 122, dazu auch Sanghi). Der gemeinsame Ausgangspunkt ist die Beherrschung und Ausbeutung, sowohl von Frauen* als auch der Natur.
Nachhaltigkeit als Durchbrechung der Natur-Kultur-Dichotomie
Das Nachhaltigkeitsprinzip bricht diese Dichotomie auf, weil seinem weiten und integrativen Ansatz auf theoretischer Ebene eine gemeinsame, gleichgeordnete Verwirklichung von Ökologie, Sozialem und Ökonomischem immanent ist. Ebenso passt das Streben nach intra- und intergenerationeller Gerechtigkeit des Nachhaltigkeitsprinzips damit zu der feministischen Ablehnung von Hierarchien zwischen Individuen oder Gruppen. Damit zeigen sich bereits die Parallelen zwischen dem Nachhaltigkeits- und Feminismusdiskurs (dazu ausführlich z.B. Hofmeister/Katz/Mölders, kritisch zu der Möglichkeit Dichotomien aufzubrechen Mathews).
Das Nachhaltigkeitsprinzip lässt sich deshalb gut in queer-ökofeministische Theorien integrieren. Diese schließen an die beschriebene Unzulänglichkeit der Natur/Kultur-Dichotomie an und verweisen – verkürzt dargestellt – darauf, dass “Natürlichkeit” ein historisches Konstrukt ist, welches u.a. im Zuge der Kolonialisierung als Rechtfertigung von Entmenschlichungen aufgrund von rassistischen oder transfeindlichen Motiven gedient hat (di Chiro, S. 494 und allgemein Jones). Ebenso arbeiten diese Theorien heraus, wie exkludierend die ökologische Bewegung auch heute noch sein kann (vgl. Houlberg). Unter Rückgriff auf posthumane und neo-materialistische Theorien wird deshalb auf die einheitliche Materie verwiesen, aus der Natur und Mensch geschaffen sind. Ein Sonderstatus des Menschlichen wird abgelehnt (Jones, S. 110 ff.; S. 128 ff.). Diese theoretischen Ansätze können zur Überwindung von bestehenden Kategorien dienen und den Fokus der Analyse auf die strukturelle Ebene lenken. Darin zeigt sich auch zugleich die Schwierigkeit, sie in das positive Recht zu integrieren.
Nachhaltige Entwicklung & feministische Anliegen
Die Anfänge
Auch wenn sich die Genderfrage im Nachhaltigkeitsdiskurs nicht aufdrängt, ist sie ihm aber aufgrund seiner Weite durchaus immanent (s. z.B. hier aus politikwissenschaftlicher Perspektive, hier und hier aus ökonomischer sowie hier und hier für die Nachhaltigkeitswissenschaft, hier aus rechtstheoretischer Perspektive). Im Folgenden wird exemplarisch aufgezeigt, inwiefern die Genderfrage im Rahmen der Implementierung und Konkretisierung des Nachhaltigkeitskonzepts beantwortet wird. Dabei zeigt sich zugleich die Schwierigkeit der Umsetzung in das positive Recht, die durch die fehlende Spezifizierung der Nachhaltigkeit noch verstärkt wird (vgl. Baer/Elsuni, S. 300).
Schon der Brundtland-Bericht greift die Thematik in Ansätzen auf:
“Hence new approaches must involve programmes of social development, particularly to improve the position of women in society, to protect vulnerable groups, and to promote local participation in decision making.” (vgl. Kapitel 1 Rn. 43)
Auch die Rio-Deklaration hebt in Prinzip 20 die Rolle von Frauen bei dem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung hervor und die Agenda 21 forderte immer wieder die besondere Berücksichtigung von Frauen sowie der indigenen Gemeinschaften ein. Dies wurde entsprechend auch bei der Beijing Declaration of Action 1995 (Rn. 246 ff.) und von der Frauenstatuskommission 1997 (hier, S. 23 ff.) berücksichtigt.
Jüngere Entwicklungen
Im Vergleich zur Agenda 21 zeigt die Agenda 2030 mit den Sustainable Development Goals Verbesserungen, indem gendersensibilisierte Ansätze an mehreren Stellen und in der Präambel erwähnt werden und die Gleichberechtigung in Ziel 5 aufgeführt ist. Inhaltlich fehlt es aber an hinreichenden Fortschritten (differenzierend vgl. Rudolf).
Auch erwähnt weder die Klimarahmenkonvention (KRK) noch das Kyoto-Protokoll Frauen* oder Gender explizit. Damit weicht sie von den ebenfalls auf dem Erdgipfel verabschiedeten Konventionen zum Biodiversitätsschutz und zur Vermeidung von Wüstenbildung (UNCCD), welche in der Präambel und in Art. 5 lit. d UNCCD die Rolle von Frauen für das Erreichen der jeweiligen Ziele betonen, ab. Trotzdem finden sich auch im Rahmen des KRK-Regimes in Beschlüssen und Arbeitsprogrammen vermehrt inhaltliche Genderreferenzen (eine Übersicht der Dokumente findet sich hier). So sollte bereits seit 2001 die Beteiligung von Frauen* im Rahmen der KRK verbessert werden. 2012 wurde Gender und Klimawandel als wiederkehrender Tagungsordnungspunkt für die Klimakonferenzen (COPs) festgelegt. Besonders hervorzuheben ist das Lima Work Programm on Gender, das im Rahmen der COP 25 im Jahr 2014 beschlossen wurde. Das Programm hat zum Ziel, Gender Mainstreaming in allen relevanten Aktivitäten der Konvention zu implementieren. Darauf aufbauend wurde das Thema auch im Sekretariat der KRK etabliert und ein im Jahr 2017 angenommener und 2019 überarbeiteter Gender Aktionsplan entwickelt. Das Ziel ist die langfristige Befassung mit der Querschnittsthematik, wozu im Einzelnen fünf Cluster beitragen sollen: Kapazitätenaufbau, Wissensaustausch und Kommunikation; Geschlechterparität, Beteiligung und Frauen in Führungsrollen; Kohärenz innerhalb der UNFCCC und mit anderen UN–Organisationen; genderresponsive Umsetzung und Umsetzungsinstrumente; sowie Monitoring und Berichterstattung.
Im Übereinkommen von Paris (PA), das 2015 auf der Vertragsstaatenkonferenz der KRK verabschiedet wurde, werden genderrelevante Inhalte ebenfalls thematisiert. So sollen gem. Art. 7 Nr. 5 PA die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel u.a. genderspezifisch unter Beachtung besonders vulnerabler Gruppen umgesetzt werden. Auch im Rahmen des Kapazitätsaufbaus (vgl. Art. 11 Nr. 2 PA), der sich vorrangig an besonders vulnerable Staaten richtet und zu besseren Voraussetzungen für die Milderung und Anpassung an den Klimawandel beitragen soll, wird die genderspezifische Herangehensweise angestrebt. Etwas eindeutiger, aber dafür nicht verbindlich ist die Präambel:
“Acknowledging that climate change is a common concern of humankind, Parties should, when taking action to address climate change, respect, promote and consider their respective obligations on human rights, the right to health, the rights of indigenous peoples, local communities, migrants, children, persons with disabilities and people in vulnerable situations and the right to development, as well as gender equality, empowerment of women and intergenerational equity, […]”
Kritik: Die Leerstellen
Aus der Textanalyse ergeben sich verschiedene Defizite, die im Zusammenhang mit den zugleich dargestellt Leerstellen stehen. Einleitend ist zu beachten, dass der feministische Diskurs überwiegend von weißen Autor*innen geprägt ist und auch hier aus dieser Position erfolgt. Erneut ist an dieser Stelle auf den Balanceakt zwischen feministischen Forderungen und gleichzeitiger Anerkennung der Abwesenheit von allgemeingültigen weiblichen* Interessen hinzuweisen. Es sollten daher möglichst verschiedene weibliche und queere Perspektiven einbezogen werden, zumal bereits die Benennung dieser Kategorie auch zu ihrer Perpetuierung beitragen kann, gleichwohl jedoch Voraussetzung für die Sichtbarkeit ist.
In der inhaltlichen Umsetzung der nachhaltigen Entwicklung und des Klimaschutzes wird die Rolle von Gender nur unzureichend erwähnt. Darin spiegelt sich eine fehlende Anerkennung von Gender als Analysetool wieder. Dies betrifft sowohl die spezifische Vulnerabilität als auch die darin liegenden Handlungspotentiale. Außerdem fehlt es an einem nicht-binären Genderverständnis sowie der Anerkennung der spezifischen Auswirkungen beispielsweise auf LGBTQI-Personen (vgl. Maguire/Lewis). Dazu liegen oftmals bereits keine statistischen Daten vor, um eine Vulnerabilität präzise feststellen und intersektionale Verknüpfungen erkennen zu können. Gerade das Pariser Abkommen hätte die Möglichkeit geboten, diese Perspektive aufzunehmen und spezifischere Schritte zu tätigen. Stattdessen findet sich im operativen Teil des Abkommens kein Verweis auf die Rechte von Frauen* und auch in der Präambel wird nur generell auf gender equality verwiesen. Die verwendeten Termini werden deshalb als zu schwach kritisiert (vgl. z.B. Maguire/Lewis).
Eine weitere Leerstelle lässt sich in dem – zugegeben offensichtlichen – Bereich der Repräsentation erkennen: Frauen* sind – historisch und aktuell – in der Konstruktion der internationalen Organisationen und bei der Entstehung des nachhaltigkeitsrelevanten Völkerrechts nicht hinreichend repräsentiert (eine grundsätzliche Kritik findet sich hier). Repräsentation ist aber eine notwendige, wenn auch nicht hinreichende, Bedingung auf dem Weg zu einer gendergerechten und nachhaltigen Welt. Für sich genommen ist sie kein Allheilmittel, da Frauen* nicht zwangsläufig auch feministische Positionen vertreten. Trotzdem ist die Repräsentation und Partizipation ein wichtiger Schritt, da die Wahrscheinlichkeit für die Berücksichtigung multipler Perspektiven und Positionen steigt. Beispielsweise hat die Frauenbewegung maßgeblich dazu beigetragen, dass die Endfassung der Agenda 21 genderspezifische Elemente enthielt (Morrow, S. 130 f). Auf dieser Linie forderte bereits der Brundtland-Bericht eine stärkere bottom-up-Beteiligung durch die Zivilgesellschaft (vgl. insb. Brundltand-Bericht Kap. 2 Rn. 77, zum Ganzen Morrow, S. 130 f.). Konkret waren bei der COP 26 der Klimarahmenkonvention im Jahr 2021 – die Daten für 2022 sind noch nicht verfügbar – nur 13 Prozent der Delegationsleitung Frauen; von der Redezeit haben männliche Delegierte im Plenum 74 Prozent eingenommen (hier). Ein Aufwärtstrend ist zwar erkennbar, aber doch deutlich zu langsam. Auch hier fehlt es an Daten für queere Personen, womit eine weitere signifikante Leerstelle auszumachen ist5).
Außerdem war auch die inhaltliche Präsenz des Themas Gender und Klimawandel bei der – wegen des verbindlichen Parisübereinkommens stark rezipierten – COP 21 in Paris gering (di Chiro, S. 488 f., ähnlich zur COP 26 Morrow, 207 ff.). Dies stimmt mit früheren Berichten überein, nach dem das Thema vor allem dann behandelt wird, wenn die Verhandlungen stocken (Hemmati/Rohr, S. 29). Das grundsätzlich positiv zu bewertende Gender-Mainstreaming darf folglich nicht über die tatsächlich fehlende personelle und inhaltliche Präsenz hinwegtäuschen oder die bestehenden Probleme in der Umsetzung verschleiern. Zudem gilt es Frauen* nicht in eine Opferrolle zu drängen, sondern auch bestehende lokalbasierte Lösungsansätze aufzugreifen und die aktive Rolle von Frauen* zu fördern (Arora-Jonsson, S. 292 f.). Im Rahmen seiner Möglichkeiten muss das internationale Recht deshalb darauf hinwirken, dass Frauen auch auf nationaler Ebene an den Entscheidungsprozessen beteiligt werden. Dies geschieht bei der Umsetzung der Klimarahmenkonvention durch die National Determined Contributions (vgl. Art. 4 PA) bereits teilweise, in denen eine verstärkte Anerkennung der Verbindung zwischen Gender und Klima von den Staaten zu sehen ist (s. hier).
Außerdem können unter anderem (finanzielle) Ressourcen und Rechte der praktischen Umsetzung dienen, die an dieser Stelle nur kurz mit Verweis auf den menschenrechtsbasierten Ansatz (und seiner Defizite) erwähnt werden sollen.
Ausblick
Zusammenfassend wandelt das Konzept der nachhaltigen Entwicklung insbesondere in seiner Konkretisierung durch die Klimarahmenkonvention und deren Umsetzung zwar auf dem Pfad des Feminismus, jedoch ist das Tempo noch recht gemächlich. Während die unteren Government-Ebenen die transformative Kraft verschiedener Perspektiven und die Vulnerabilität einzelner Gruppen durchaus hervorheben, fehlt es noch an der praktischen Durchschlagskraft. Trotzdem können Überscheidungen zwischen dem Konzept der nachhaltigen Entwicklung und einer (öko)feministischen Perspektive ausgemacht werden. Allerdings ist diese – insbesondere wenn intersektional verstanden – dem Konzept der Nachhaltigkeit trotz des prominenten Gleichstellungsziels nicht immanent, sondern muss bewusst eingebracht werden. Dabei zeigt sich im rechtspolitischen Diskurs stets die Gefahr einer essentialisierenden Zuschreibung in Form einer besonderen Nähebeziehung von Frauen zu Natur, welche bestehende Genderstereotype perpetuiert und einseitig Verantwortungsgefühl zuweist, anstatt die Basis für eine nachhaltige genderübergreifende Mensch-Natur-Beziehung zu legen.
References
↑1 | Vgl. z.B. Schmidt, Grundannahmen des Rechts in der feministischen Kritik, 74 (77 ff.) in: Foljanty/Lembke, Feministische Rechtswissenschaft, 2. Auflage 2012, doi.org/10.5771/9783845262833. |
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↑2 | Zusammenfassend auch zum Folgenden Surgoen, Ecofeminist Natures. Race, Gender, Feminist Theory and Political Action, 1997, S. 28 f.; s. z.B. auch Joyner/Little, It’s Not Nice to Fool Mother Nature! The Mystique of Feminist Approaches to International Environmental Law, Boston University International Law Journal 1994, 233 (248), “Women are more inclined than men to respect the human relationship to the environment, which, incidentally, is often characterized as “Mother Nature.”. |
↑3 | Zu diesem Begriff Zakaria, Against White Feminism, 3. Auflage 2022, S. 1 ff.; 54 ff., die de Beauvoir als weiße Feministin begreift, die die Rolle des Weißseins und der damit verbundenen Privilegien in ihrer Interpretation des Feminismus nicht (hinreichend) berücksichtigten. |
↑4 | Hier zitiert nach de Beauvoir, Das andere Geschlecht, Sitte und Sexus der Frau, 8. Auflage 2007. |
↑5 | Dies ändert sich möglicherweise gerade, da bei der COP27 im Jahr 2022 die Registrierung als nicht-binäre Person möglich war, vgl. hier. |