06 January 2024

Das letzte Wort?

Mit etwas zeitlichem Abstand werden die weitreichenden Folgen des Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichtes sichtbar. Im Bundeshaushalt für 2024 müssen 17 Milliarden Euro und insgesamt 60 Milliarden Euro eingespart werden. Wichtige staatliche Investitionen in die Klimapolitik und die Infrastruktur werden ausbleiben, weil das Bundesverfassungsgericht am 15. November 2023 das Gesetz über den Zweiten Nachtragshaushalt 2021 mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig erklärt hat. Das Gericht genießt bei den Bürgerinnen und Bürgern zu Recht großes Vertrauen. Denn es ist ihm zu verdanken, dass die Artikel des Grundgesetzes nicht nur auf dem Papier stehen, sondern für die politische Kultur praktische Relevanz besitzen. Doch wie kann es sein, dass ein Verfassungsgericht einen solchen Einfluss auf die Gestaltung des Haushaltes hat?

Demokratieprinzip und richterliche Kompetenz

Das Urteil zeigt die Gefahren der Verfassungsgerichtsbarkeit für die Demokratie, die wir trotz der positiven Wirkung dieser Institution für die Herrschaft des Rechts im Blick behalten sollten. Die Gestaltungsfreiheit und Innovationskraft des demokratisch legitimierten Gesetzgebers können nämlich durch verfassungsgerichtliche Vorgaben zu sehr eingeengt werden. Die Politik verstärkt die Macht des Verfassungsgerichtes, wenn führungsschwache Regierungen auf Entscheidungshilfe aus Karlsruhe warten oder die Opposition unmittelbar nach einer Abstimmungsniederlage im Parlament ihre Politik mit verfassungsgerichtlichen Mitteln fortsetzt. Die Bundesverfassungsrichter wiederum tragen ihrerseits zu einer übermäßigen Verrechtlichung der Politik bei, wenn sie ihre Kompetenzen überschreiten.

Eine solche Überschreitung der richterlichen Kompetenz ist nach meiner These das Urteil zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021. Denn das Prinzip der Demokratie verlangt um so mehr richterliche Zurückhaltung, je weitreichender ein Urteil in die Gestaltung politischer Inhalte eingreift. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes besitzen zwar die Autorität, die Verfassung verbindlich zu interpretieren, und ihre Entscheidungen gelten für die staatlichen Institutionen wie für die Bürger. Gleichwohl können sich auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes als falsch und in ihren Folgen als inakzeptabel herausstellen. Die Bundesverfassungsrichter haben eben nicht das letzte Wort, wie immer wieder behauptet wird. Denn sie können in einem neuen Urteil von einer früheren Interpretation des Grundgesetzes abweichen. Es war Jutta Limbach, von 1994 bis 2002 erste und bisher einzige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes, die sich mit der Frage „Das letzte Wort?“ auseinandersetzte. Sie brachte es auf den Punkt: „Die Richter und Richterinnen sind bei all ihrer Sachkunde und Urteilsfähigkeit auch nur fehlbare Menschen und keine über allem schwebende Geschöpfe eines objektiven Weltgeistes. Ein oberstes, für die verbindliche Auslegung der Verfassung zuständiges Gericht muss befugt sein, später als unzutreffend erkannte oder auf falschen Vorstellungen beruhende Rechtsauffassungen zu korrigieren, wenn es erneut zu einer Entscheidung herausgefordert wird.“1) Allein die Tatsache, dass „unzutreffende“ Rechtsauffassungen möglich sind, sollte das Bewusstsein für die Grenzen richterlicher Kompetenz und den Vorrang des Grundgesetzes vor der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes schärfen.2) Das Bundesverfassungsgericht betont selbst, dass es „Akte der gesetzgebenden Gewalt an der Verfassung … und nicht an verfassungsgerichtlichen Präjudizien zu messen hat.“3)

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 aus drei Gründen mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Erstens fehle der Zusammenhang, juristisch der „Veranlassungszusammenhang“, zwischen der Corona-Pandemie einerseits und den mit dieser „außergewöhnlichen Notsituation“ begründeten Krediten für erfolgversprechende Maßnahmen zur Krisenbewältigung andererseits. Zweitens verstoße das Gesetz gegen das Prinzip, dass der Haushaltsplan für ein oder mehrere Rechnungsjahre, aber „nach Jahren getrennt“, durch das Haushaltsgesetz festzustellen ist. Und drittens sei das Gesetz verfassungswidrig, weil der Nachtragshaushalt erst nach Abschluss des Jahres beschlossen wurde, für das er gelten sollte.

Kritik der verfassungsgerichtlichen Argumentation

Das Argument, der Zusammenhang zwischen der Pandemie und den kreditfinanzierten Maßnahmen zur Überwindung der Krise seien im Gesetz nicht detailliert genug dargelegt, kann am wenigsten überzeugen. Es war durchaus sinnvoll, nicht genutzte Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Milliarden Euro, die für die Bekämpfung der wirtschaftlichen Einbrüche durch die Corona-Pandemie im Haushaltsjahr 2021 gedacht waren, für zukünftige Investitionen an den Energie- und Klimafonds zu übertragen. Denn es blieb ja bei Wirtschaftsförderung als Mittel zur Überwindung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Das Bundesverfassungsgericht ist in der Beschreibung des Sachverhaltes ungenau. Die Bundesregierung wollte keineswegs, wie es im Urteil heißt, die „Förderung der pandemiebedingt geschwächten Wirtschaft mit einem weiteren politischen Anliegen – der Förderung von Klimaschutz, Transformation und Digitalisierung – … verbinden.“4) Die Bundesregierung wollte vielmehr nach der Begründung des Gesetzes durch die wirtschaftliche Förderung u.a. des Klimaschutzes den coronabedingten Einbruch der Investitionen bekämpfen.5) Die staatlichen Investitionen in den Klimaschutz und in erneuerbare Energien sollten private Investitionen aktivieren und durch Planungssicherheit die Wirtschaft nachhaltig stärken.

Dem Bundesverfassungsgericht reichte die Begründung nicht aus. Je länger die Krise fortbestehe, so die Richter, desto detaillierter müsse der Gesetzgeber darlegen, „ob die von ihm in der Vergangenheit zur Überwindung der Notlage ergriffenen Maßnahmen tragfähig waren und ob er hieraus Schlüsse für die Geeignetheit künftiger Maßnahmen gezogen hat.“6) In Krisen muss aber mit unwahrscheinlichen, nichtlinearen Verläufen gerechnet werden. Die Vergangenheit ist dann ein schlechter Ratgeber. In ihrem Urteil verlangen die Richter vom Gesetzgeber eine detaillierte Begründung für das Fortbestehen der Krise, eine Beschreibung der „messbaren Folgen“ der bisherigen Krisenpolitik und eine Prognose zum Beitrag der geplanten Maßnahmen zur Krisenbewältigung. Diese Forderungen gehen an der Realität vorbei. Weder lassen sich die Kosten der Krise exakt bestimmen noch die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung vorhersagen.

Eine weitere Realität wird vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichtes nicht beachtet: Krisen als Folge außergewöhnlicher Notsituationen müssen mit einer langfristigen Perspektive bekämpft werden. Die traditionellen Regeln, dass Haushalte für einzelne Jahre getrennt aufzustellen (Prinzip der Jährlichkeit) und innerhalb eines Jahres umzusetzen sind (Prinzip der Jährigkeit), gilt es zu überdenken. Jens Südekum, der als Sachverständiger für Wirtschaftsfragen an der öffentlichen Anhörung im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und an der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichtes teilgenommen hat, plädierte für den Verzicht auf das „Jährlichkeitsprinzip“ in Krisensituationen. Es gelte, die Finanzierung staatlicher Investitionen „über mehrere Jahre sicherzustellen und somit die notwendige Planungssicherheit für komplementäre private Investitionstätigkeit zu gewährleisten.“7) Nur auf diese Weise ließen sich die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie überwinden. Zu den notwendigen langfristigen Rahmenbedingungen der Krisenbekämpfung gehört auch die Bildung von Rücklagen in Sondervermögen wie dem Energie- und Klimafonds, die es ermöglichen, Kreditermächtigungen über mehrere Jahre hinweg abzurufen und wirksam einzusetzen. Auf die Argumente der Ökonomen gehen die Verfassungsrichter in ihrem Urteil jedoch nicht ein.

Kompetenzverteilung zwischen Gesetzgeber und Verfassungsgericht

Nun kann man nachvollziehen, dass sich die Richter nicht ausführlich mit den ökonomischen Zusammenhängen auseinandersetzen. Aber bei der Frage, wie weit die Kompetenzen des Verfassungsgerichtes im Bereich des Budgetrechts reichen, sieht es anders aus. Hier hätten die Richter sehr genau begründen müssen, weshalb sie die Kompetenz besitzen, den vom Bundestag mit Mehrheit verabschiedeten Nachtragshaushalt mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig zu erklären. Die Kompetenzverteilung zwischen Gesetzgeber und Verfassungsgericht muss in einer Demokratie den Aufgaben beider Institutionen gerecht werden. Nach dem Grundgesetz gehört die Verabschiedung des Haushaltsgesetzes zu den wichtigsten Aufgaben des Parlamentes, weil mit dem Haushalt die Prioritäten der Politik bestimmt werden. In den Geldbeträgen, die für einzelne staatliche Ausgaben vorgesehen sind, kommen politische Werte und inhaltliche Gewichtungen zum Ausdruck.

Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit politischer Inhalte und Werte ist in Anknüpfung an John Elys Theorie eines demokratischen richterlichen Prüfungsrechts gerade nicht die Aufgabe eines Verfassungsgerichtes. Ein Schiedsrichter interveniere nur, wenn ein Team einen unfairen Vorteil erreicht, aber nicht, wenn das „falsche“ Team gewinnt. Genauso verhalte es sich mit einem Verfassungsgericht. Es müsse für die Einhaltung der demokratischen Verfahren sorgen, die Kanäle der Partizipation für alle politischen Gruppierungen auf einer gleichberechtigten Basis offenhalten, dürfe jedoch den politischen Inhalten nicht mit eigenen Wertungen gegenübertreten.8) Die Unterscheidung zwischen Verfahren und Inhalten ist sinnvoll, sollte jedoch für eine flexiblere Interpretation der Arbeitsteilung zwischen Gesetzgeber und Verfassungsgericht genutzt werden. Ein Verfassungsgericht, das effektiven Schutz der Verfassung gewährleisten will, kann Urteile über politische Inhalte und Werte nicht immer vermeiden. Das Grundgesetz enthält schließlich nicht nur die Verfahren des Regierens, sondern auch Grundrechte und demokratische Werte. Aber auf einer Skala von hoher bis zu geringer Kompetenz eines Verfassungsgerichtes sind Entscheidungen über Werte anders einzuordnen als Entscheidungen über Verfahren. Entscheiden die Gerichte über die Verfassungsmäßigkeit politischer Verfahren und Prozesse, dann sind ihre Kompetenzen groß. Entscheiden sie über die Verfassungsmäßigkeit politischer Inhalte und Werte, sind ihre Kompetenzen gering und verschieben sich zugunsten des Gesetzgebers.9)

Im hier diskutierten Fall des Nachtragshaushaltes spielen Verfahrensfragen zwar eine Rolle. Doch im Zentrum steht der Haushalt mit seinen politischen Inhalten. Richterliche Zurückhaltung wäre das verfassungsrechtliche Gebot gewesen. Statt dessen haben die Richter das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 nicht nur für verfassungswidrig, sondern auch für nichtig erklärt. Dabei hätte es andere Lösungen wie die Nichtigkeit ohne Rückwirkung oder die Gewährung einer Frist für die Korrektur des Gesetzes gegeben. Der kurze Abschnitt, in dem die Richter die rückwirkende Nichtigkeit des Gesetzes begründen, steht in diametralem Gegensatz zu den enormen politischen Konsequenzen der Entscheidung. „Nur vier Zeilen“, so Ulrich K. Preuß, ist dem Bundesverfassungsgericht die Begründung der Nichtigkeitserklärung wert.

Verantwortung des Gesetzgebers

Trotz der argumentativen Schwächen gilt nun erst einmal die Schuldenbremse in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichtes. Also haben die Richter doch das letzte Wort? Da das Bundesverfassungsgericht auf Antrag tätig wird, ist ein Wandel der Rechtsprechung nur möglich, wenn eine bestimmte Frage der Verfassungsinterpretation ein weiteres Mal in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt wird. Und auch hier sind die Überlegungen von Jutta Limbach noch immer aktuell: „Bei neuen Einsichten und sozialen Anforderungen ist das Bundesverfassungsgericht auf den Widerspruchsgeist des Gesetzgebers angewiesen. Dieser darf sich dadurch, dass das Gericht eine in Rede stehende gesetzliche Regelung bereits für verfassungswidrig erklärt hat, nicht um seine Lernbereitschaft bringen lassen.“10) Es kommt jetzt also auf die Reaktion der Politik an. Es wäre sinnvoll, die Handlungsspielräume, die das Urteil lässt, zu nutzen. Nichts im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes spricht gegen eine gut begründete Ausnahme von der Schuldenbremse. Auch eine Reform der Schuldenbremse ist denkbar. Die Ampelkoalition lässt jedoch den notwendigen Widerspruchsgeist vermissen. Lieber Knall auf Fall die Kaufprämie für Elektroautos stoppen und die Hilfen für die Solarenergie kürzen als nochmals eine Rüge vom Bundesverfassungsgericht einstecken zu müssen. Diese Angst, ein verfassungsgerichtliches Risiko einzugehen, schadet der Demokratie. Sie schadet auch dem Verfassungsrecht, weil sie die Offenheit des Grundgesetzes für neue Antworten auf den beschleunigten politischen und sozialen Wandel beeinträchtigt.

References

References
1 Jutta Limbach, Das Bundesverfassungsgericht, München: C.H. Beck 2001, S. 53.
2 Christine Landfried, Das Grundgesetz geht vor. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2.8.2005, S. 8.
3 BVerfGE 77, 84 (104).
4 BVerfGE vom 15.11.2023, 2 BvF 1/22, Rn. 198.
5 Bundestags-Drucksache 20/300 vom 13.12.2021, S.4. Hervorhebungen durch die Verfasserin.
6 BVerfGE vom 15.11.2023, 2 BvF 1/22, Rn. 200.
7 Jens Südekum, Stellungnahme vom 6.1.2022 für den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, S.1. Vgl. ders., The Economic Distortions of the Federal Constitutional Court’s Debt Brake Decision, VerfBlog 2023/12/19.
8 John H. Ely, Democracy and Distrust. A Theory of Judicial Review, Cambridge: Harvard University Press, 4. Aufl. 1982, S. 73-104.
9 Der Abschnitt ist übernommen aus: Christine Landfried, Die Verfassungsgerichtsbarkeit im europäischen Rechtsraum: eine politikwissenschaftliche Analyse. In: Armin von Bogdandy, Christoph Grabenwarter, Peter M. Huber (Hrsg.), Handbuch Ius Publicum Europaeum, Bd. VII, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa: Vergleich und Perspektiven, Heidelberg: C.F. Müller 2021, S.774.
10 Jutta Limbach, a.a.O., S. 54.

SUGGESTED CITATION  Landfried, Christine: Das letzte Wort?, VerfBlog, 2024/1/06, https://verfassungsblog.de/das-letzte-wort/, DOI: 10.59704/1dea772001c34e87.

6 Comments

  1. Pyrrhon von Elis Sun 7 Jan 2024 at 10:39 - Reply

    Es ist erstaunlich, dass die maßgeblichen Punkte der Diskussion über die Verfassungsgerichtsbarkeit seit den Zeiten von Kelsen und Schmitt dieselben bleiben. Und es ist darüber hinaus immer noch erstaunlich, wie klar und eindeutig Kelsens Analyse beweist, dass eine vom Ergebnis her gedachte Argumentation wesentlich schlechter altert als eine sachliche Analyse auf der Grundlage eines systematischen Verständnisses des Rechts.

    Meiner Einschätzung nach sind viele Aspekte dieses Artikels von einer Auffassung von Souveränität geprägt, die mit dem
    modernen Verständnis eines Rechtsstaates relativ wenig zu tun haben. Vielmehr lese ich hier ein bisschen Staatslehre
    des 19. Jahrhunderts durch, die das Rechtsverständnis des “willkürlichen Befehl des Souveräns” nach Laband einfach mit dem demokratisch gewählten Gesetzgeber substituiert, der “nicht herrschen kann, so er beherrscht wird” – eine erstaunliche Kontinuität, die sich teilweise bis in die spätere Mitte des 20.
    Jahrhunderts fortgeführt hat, wie man gelegentlich noch in alten Rechtslehrbüchern aus den 60ern lesen kann, in denen
    subjektive Rechte immer noch den “Untertanen” zugesprochen werden, wobei wenigstens das Wort in moderner Rechtschreibung geschrieben wurde.

    Der demokratische Gesetzgeber steht im Rechtsstaat nicht NEBEN dem Recht, er steht vielmehr IM Recht, das seine Handlungen
    überhaupt erst konstituiert. Das Recht ist keine BESCHRÄNKUNG seiner Allmacht, sondern das Recht spricht überhaupt erst aus,
    was der Gesetzgeber KANN. Demokratie besteht nicht absolut, sondern nur “im Sinne dieses Grundgesetzes” (Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG).
    Soweit eine verfassungsgerichtliche Entscheidung ergeht, ist Thema der Entscheidung immer nur ein Können, nicht jedoch ein Dürfen
    des Gesetzgebers. Soweit der Gesetzgeber etwas darf, ist der Prüfungsmaßstab zurückzunehmen. Wenn der Gesetzgeber etwas jedoch nicht kann, wird die Nichtigkeit ausgesprochen, wenn er nicht innerhalb der seine Handlung konstituierenden Rechtsnorm bleibt.
    Das ist für andere rechtlich konstituierte Geschöpfe nicht überraschend und sollte es auch für den Gesetzgeber nicht sein.
    Der Unterschied liegt lediglich darin, dass er seinen Handlungsrahmen ändern kann und dies tun sollte, wenn er es als
    Problem ansieht. Die Arena der Rechtsanwendung und damit diejenige des Bundesverfassungsgerichts ist ab diesem Zeitpunkt
    der Debatte jedoch lange verlassen.

    Angesichts dessen noch eine Kurzkommentierung einiger Punkte des Beitrages:

    – “Die Gestaltungsfreiheit und Innovationskraft des demokratisch legitimierten Gesetzgebers können nämlich durch
    verfassungsgerichtliche Vorgaben zu sehr eingeengt werden.”

    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird erst durch verfassungsrechtliche Vorgaben etabliert. Sie
    wird nicht eingeengt, sondern besteht nur in diesem Rahmen.

    – “Die Bundesverfassungsrichter wiederum tragen ihrerseits zu einer übermäßigen Verrechtlichung der Politik bei, wenn sie
    ihre Kompetenzen überschreiten.”

    Anders herum trägt man zu einer übermaßigen Politisierung des Rechts bei, wenn man fernab der Erfordernisse einer
    Rechtsnorm mit konsequentialistischem Eifer Ergebnisse angreift, die einem nicht gelegen sind.

    – Limbach-Zitat zur Überprüfung von Entscheidungen

    Dieses Zitat findet sich in der Praxis des Gerichts kaum wieder. Man denke nur an die bis heute fortgeführte
    Rechtsprechung aus den Rundfunkurteilen, die auf technischen Prämissen beruht, die bereits seit den späten 70ern
    obsolet sind. Zum Überdenken der Dogmatik von Art. 5 hat dies jedoch nie geführt, obwohl seit Dekaden oft genug darauf
    hingewiesen wurde, wie absurd diese Rechtsprechung ist.

    – “Die Bundesregierung wollte vielmehr nach der Begründung des Gesetzes DURCH die wirtschaftliche Förderung u.a. des
    Klimaschutzes den coronabedingten Einbruch der Investitionen bekämpfen.”

    Das ist sehr rabulistisch. Im Rahmen der hier diskutierten Rechtsnorm macht das keinen Unterschied.

    – “Auf die Argumente der Ökonomen gehen die Verfassungsrichter in ihrem Urteil jedoch nicht ein.”

    Weil es keinen Platz in der Anwendung einer Rechtsnorm gibt, wo man Alternativen zu ihr hätte ansprechen können.

    – “Entscheiden sie über die Verfassungsmäßigkeit politischer Inhalte und Werte, sind ihre Kompetenzen gering und
    verschieben sich zugunsten des Gesetzgebers.”

    Möchte man einem heute weitverbreiteten Topos Glauben schenken, ist “alles politisch”. Das dürfte spätestens der Fall sein,
    wenn sich der Gesetzgeber mit etwas befasst. Ich verweise hier auf die in den 70er Jahren geführten frühen Diskussionen
    über den damals noch neu etablierten Wesentlichkeitsvorbehalt. Damals hieß es, wesentlich sei, was “politisch umstritten”
    sei. Nun ja – das dürfte in der Demokratie alles sein. Dementsprechend hat sich dieser frühe Schnellschuss auch nicht weiter etablieren können, weil er essenziell inhaltsleer ist. Ebenso ist es hier.

  2. Erfolgswertgleichheit Tue 9 Jan 2024 at 13:44 - Reply

    Immer wieder erstaunlich, wie von links immer nur über die “Verrechtlichung” von Politik geklagt wird, wenn einem das Ergebnis nicht passt. Anlässlich des Klimabeschlusses wurden auf dem verfassungsblog jedenfalls wesentlich weniger Krokodilstränen vergossen.

    • Christine Landfried Wed 10 Jan 2024 at 10:57 - Reply

      “Verrechtlichung von Politik” findet nicht statt, “wenn einem das Ergebnis nicht passt.” Mir ging es in meinem kurzen Beitrag gerade darum, in Anknüpfung an John Ely Kriterien vorzuschlagen, die es erlauben, unabhängig vom Ergebnis zu beurteilen, wann ein Verfassungsgericht hohe und wann geringe Kompetenz besitzt. Ely unterscheidet zwischen einer verfassungsgerichtlichen Prüfung politischer Verfahren und politischer Inhalte. Während Ely bei Inhalten grundsätzlich richterliche Zurückhaltung für angemessen hält, schlage ich vor, seine Unterscheidung zwischen Inhalten und Verfahren für eine flexiblere Interpretation der Kompetenzverteilung zwischen Gesetzgeber und Verfassungsgericht zu nutzen. Bei Inhalten wäre dann die Kompetenz eines Verfassungsgerichtes gering, bei Verfahren groß.
      Mit freundlichen Grüßen,
      Christine Landfried

      • Krokodil Wed 10 Jan 2024 at 17:09 - Reply

        Wie „inhaltlich“ oder „prozedural“ eine verfassungerichtliche Prüfung ist, hängt ganz offensichtlich von der betreffenden Norm ab. Der verfassungsändernde Gesetzgeber kann auch „inhaltliche“ (bzw. „politische“) Fragen in beliebig dichter Form verrechtlichen. Das hat er mit Art. 115 Abs. 2 GG recht weitgehend getan. Natürlich kann man zu den damit verbundenen (und 2009 von einem breiten politischen Bündnis mit 2/3 Mehrheit bewusst herbeigeführten) Folgen erschütterte Beiträge verfassen ohne den entscheidenden Punkt des Determinierungsgrades der betreffenden Norm auch nur irgendwie zu thematisieren. Was das wissenschaftlich bringen soll, ist allerdings unklar. (Rechtswissenschaftlich schon gar nichts, aber auch der politikwissenschaftliche Ertrag dürfte begrenzt sein.) Oder anders formuliert: „Erfolgswertgleichheit“ trifft in Schwarze. (Mit Ausnahme übrigens der Krokodilstränen. Wer solche weint, trauert gerade nicht, sondern verdaut genüsslich. Krokodilstränenweinende Klimabeschlussbefürworter hätten gegen den Beschluss daher nichts einzuwenden, sondern wären einfach sehr satt.)

        • Bernhard Stüer Wed 21 Feb 2024 at 17:14 - Reply

          Der Kritik an einem angeblichen ständigen Klagen von „links“ über die „Verrechtlichung“ von Politik kann ich nicht zustimmen und die Relevanz eines Verweises auf den Klimabeschluss des BVerfGs erkenne ich auch nicht.

          Allerdings sehe ich es auch so, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber mit Art. 115 Abs. 2 GG gerade eine „inhaltliche“ politische Frage präzise im Grundgesetz geregelt hat. Diese Norm hat das BVerfG dann entsprechend seiner Kompetenz auszulegen. Somit hat der Gesetzgeber selbst erst die Möglichkeit eröffnet, dass das BVerfG diese Inhalte auslegt und einschlägige Fälle danach entscheidet. Damit hat der Gesetzgeber zugleich seine eigene Kompetenz zur einfachgesetzlichen Regelung haushaltspolitischer Fragen begrenzt. An diese Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers ist das BVerfG gebunden.

          Der verfassungsändernde Gesetzgeber hätte dem BVerfG ohne Weiteres die Kompetenz über die Beurteilung von Fragen im Zusammenhang mit Art. 115 Abs. 2 GG entziehen können, in dem er die Inhalte des Art. 115 Abs. 2 GG gerade nicht im Grundgesetz normiert.

  3. Tobias Wed 10 Jan 2024 at 10:49 - Reply

    Im Gegensatz zu den Vorkommentaren scheint mir die Brisanz der Entscheidung nicht in der politischen Bewertung zu liegen.
    Der (verfassungsrechtlich) interessante Punkt ist doch, dass das BVerfG hier eine maximal weitreichende Entscheidung getroffen hat (Nichtigkeit), die zudem gravierend in politische Gestaltungsspielräume eingreift; und dass diese Entscheidung äußerst karg begründet ist.
    Insofern ist die Frage berechtigt, ob diese weitreichende Entscheidung wirklich klug (und verfassungsrechtlich sinnvoll und zwingend) war – unabhängig davon, wie man die Schuldenbremse politisch bewertet.

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