15 August 2025

Das Politische im Strafrecht stärken

Ist Strafrecht heute nicht gerade viel zu politisch? Instrumentalisiert, reflexhaft bemüht, kulturkämpferisch aufgeladen – gegen „Klimakleber“, „Clans“, „Hasskriminalität“. Was bleibt von Strafgerechtigkeit, wenn Strafrecht zur politischen Agenda verkommt? In autoritären Staaten zur Waffe gegen Opposition (Stichwort lawfare), in liberalen Demokratien zum Werkzeug der Penal Populists. Mehr vom Politischen im Strafrecht – das klingt wie ein Freibrief für Missbrauch.

Ist es aber nicht! Das Politische ist nicht Tagespolitik, Parteienstreit oder Kulturkampf, sondern emanzipatorisches Projekt. Es fragt, was ist und was sein könnte: Welche Ordnungen wollen wir gemeinsam legitimieren? Und wer gehört dazu? Wer nicht? Wer sollte Gehör finden?1)

Strafrecht ist nicht „nur“ die Gesamtheit von Normen und Verfahren, sondern Ausdruck einer strafenden Gesellschaft, und zugleich ein Mittel, durch das diese Gesellschaft sich reproduziert. Das Politische als emanzipatorisches Projekt im Strafrecht zu stärken heißt deshalb auch, die Grundlagen dieser Gesellschaft kritisch befragen, um Unfreiheiten und Ungleichheiten in den Blick zu bekommen – und zu überwinden. Ohne die Richtschnur des Politischen droht Strafrecht bzw. die strafende Gesellschaft autoritär vereinnahmt zu werden. Strafrecht verkommt zum vermeintlichen Sachzwang („Strafrecht als Polizei“) und zur flüchtigen Empörungsmaschine („Strafrecht als Affekt“) – und bereitet so den Boden für autoritäre Rückschritte, weg von Pluralität, Freiheit und Gleichheit („Strafrecht als Regression“). In diesem Sinne dient die Unterscheidung zwischen Polizei, Affekt, Regression und Emanzipation dazu, die Gegenwart des Strafrechts samt der strafenden Gesellschaft kritisch lesbar zu machen – nicht neutral, sondern normativ orientiert.

„Strafrecht als Polizei“

Illustrativ hierfür sind die Reaktionen auf die sogenannten „Klimakleber“. Ermittlungen, Strafverfahren, präventive Ingewahrsamnahmen werden vielfach2) als bloße Anwendung des geltenden Rechts inszeniert. Der politische Gehalt des Protests? Die planetare Gerechtigkeits- und die Generationenfrage dahinter? Die symbolische Form der Aktion? All das spielt keine Rolle oder soll gerade keine Rolle spielen. Nicht wenige Stimmen inszenieren die Reaktionen geradezu als Beweis für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats: Der Rechtsbruch sei eindeutig, die Konsequenz zwangsläufig. Die „Letzte Generation“ Teil eines „internationalen Netzwerks ziviler Widerstandsprojekte“ oder doch eine „Kriminelle Vereinigung“ iSv § 129 StGB? In Bayern – trotz allen Widerspruchs aus Teilen der Wissenschaft – „natürlich“ und „eindeutig“ letztere.

Genau hier zeigt sich, was ich „Strafrecht als Polizei“ nenne – gar nicht (na ja, nur ein bisschen) als Provokation, sondern in Anlehnung an Jacques Rancière.3) Gemeint ist ein Modus der Entpolitisierung: Konflikte werden nicht als politisch verhandelt, sondern technokratisch wegverwaltet. Was verfolgt und bestraft wird, erscheint nicht als Aushandlung, sondern als Selbstverständlichkeit. Der Eindruck entsteht, dass Strafrecht (und wie oben gesagt: die strafende Gesellschaft) reine Rechtsanwendung sei – sachlich, neutral, alternativlos. Das entspricht dem, was in Teilen der politischen Theorie als Post-Politik beschrieben und kritisiert wird. Die politische Qualität von Konflikten wird geleugnet oder vergessen. Konflikte werden nicht als solche anerkannt, sondern als Störung einer funktional geordneten Welt verwaltet.4)

„Strafrecht als Polizei“ meint also nicht nur exekutives Handeln. Es meint eine epistemisch subjektivierte Haltung, die sich durch alle Institutionen und Diskurse zieht – durch Exekutive, Legislative, Judikative und auch durch die Wissenschaft, allemal in der Form der „Dogmatikindustrie“. Diese Haltung vergisst (oder will vergessen), dass Strafrecht stets auch Ausdruck einer spezifischen strafenden, politisch verfassten Gesellschaft und damit auch ein Ort politischer Gestaltung ist. Das ist kein bloßer Effekt staatlicher Rationalisierung, sondern ein tief verwurzelter Impuls. Er ist selbst strafverfassungsrechtlich angelegt, denn strafverfassungsrechtliche Rahmungen legitimieren das Eingehegte, ohne nach den politischen Grundlagen zu fragen, die dem zugrunde liegen. Die strafende Gesellschaft gilt als konstitutiv, nicht als kontingent.

Gerade deshalb ist „Strafrecht als Polizei“ gefährlich. Es schafft Ordnung, aber macht sie immun gegen Kritik. Es sichert Stabilität, aber entzieht sie der politischen Auseinandersetzung. Was übrig bleibt, sind Kategorien wie Sicherheit, Effizienz, Verhältnismäßigkeit – nicht aber die Frage nach alternativen Ordnungsentwürfen. Wo aber kein Raum für Dissens und Pluralität bleibt, droht Regression. Chantal Mouffe5) hat davor gewarnt: Wer Dissens und Pluralität (bewusst oder unbewusst) wegzuverwalten sucht, produziert neue Ausschlüsse und öffnet so das Feld für autoritäre Rollbacks. Ein post-politisches „Strafrecht als Polizei“ wird so zum Nährboden regressiver Kriminalpolitik.

Das ist die eine Seite der Medaille. Die andere nenne ich:

„Strafrecht als Affekt“

Beispiel „Clankriminalität“, ein Begriff, der in den öffentlichen Debatten nicht wegzukriegen ist, obwohl er wissenschaftlich eigentlich disqualifiziert sein sollte.6) Aber mit „Clankriminalität“ lassen sich Sicherheitsrisiken und Sicherheitsgefühle der Bevölkerung ebenso beschwören wie sich Widerstand gegen pauschale Stigmatisierungen fordern lässt. Gesellschaftliche Fragen zu Integration, Diskriminierung oder struktureller Ungleichheit bleiben so unterbeleuchtet. Diese affektgeladene Debattenkultur ist ein Paradebeispiel für die von Anton Jäger diagnostizierte Hyper-Politik7) unserer Zeit.

Was heißt das konkret? Politische Konflikte sind überall sichtbar, bleiben aber folgenlos – sie werden flüchtig inszeniert, sind moralisch aufgeladen und medial überhitzt. Haltung statt Aushandlung, Empörung statt Argument, schnelle Posts statt geduldiger Reformen. Auch das Strafrecht bleibt davon nicht unberührt – im Gegenteil: Es ist Bühne und Katalysator. Wer oder was (nicht) bestraft gehört, wird nicht diskutiert, sondern gefordert – laut, schnell, eindeutig. Der Zwang zur Positionierung ersetzt die Kärrnerarbeit am dogmatischen System wie auch an den dahinterstehenden politischen Ordnungsentwürfen. Die Aufmerksamkeit gilt einzelnen Taten, Täter:innen, Devianzphänomenen, aber nicht der politischen Ordnung, in der Strafrecht operiert bzw. (nicht) operieren sollte. Dahinter verschwindet die emanzipatorische Frage danach, wer gehört wird oder wer nicht. Selbst kritische Diskurse verstricken sich in dieser Logik: Sie reagieren auf affektive Dringlichkeiten, beteiligen sich an ihren Dynamiken und verlieren dabei die Möglichkeit zur gesamtgesellschaftlichen Transformation aus dem Blick.

„Strafrecht als Affekt“ ist eng mit (gerade in der Wissenschaft) „neuen“ Formen politischer Kommunikation verknüpft. Gerade strafrechtswissenschaftliche Debatten verlagern sich in nicht-wissenschaftliche Formate, werden über soziale Medien, Op-Eds oder öffentliche Briefe verhandelt. Sichtbarkeit wird zur Währung, Reichweite zum Maßstab. In dieser Dynamik schwindet das Politische, weil eine nachhaltige und konstruktive politische Gestaltung erschwert wird. Denn wo Affekt regiert, bleibt wenig Raum für differenzierte Kritik, für widersprüchliche Erfahrungen, für Alternativen. Gerade deshalb ist „Strafrecht als Affekt“ nicht etwa der Gegenpol zur post-politischen Verwaltung, sondern dessen Folge und Spiegelbild zugleich. Es produziert ein Gefühl politischer Dringlichkeit – ohne politische Gestaltungsmacht. Es suggeriert Bewegung – ohne Richtung.

Und genau hier öffnet „Strafrecht als Affekt“ regressiven Kriminalpolitiken Tür und Tor: Wo flüchtige Empörung herrscht und differenzierte Debatte fehlt, werden einfache Lösungen attraktiv. Wo Komplexität gescheut und Ordnungsfragen moralisch aufgeladen werden, ist autoritäre Antwort nicht fern. So bleibt das Politische im Affekt verschwunden und mit ihm die Aussicht auf emanzipative Transformation.

„Strafrecht als Regression“

Bislang stand die Analyse im Zentrum. Doch sie bleibt unvollständig, wenn sie nicht zur Wertung führt. Wer erkennt, wie post-politische Verwaltung („Strafrecht als Polizei“) und hyper-politische Erregung („Strafrecht als Affekt“) das Politische im Strafrecht untergraben, muss auch benennen, dass diese Dynamiken zu einer regressiven Politisierung des Strafrechts führen. „Strafrecht als Regression“ steht nicht neben Polizei und Affekt – es ist deren Resultat. Und es macht deutlich, warum eine emanzipatorische Kriminalpolitik heute nicht analytischer Distanz, sondern normativer Klarheit bedarf.

„Strafrecht als Regression“ präsentiert das Strafrecht als zentrales, ja letztes Bollwerk gegen gesellschaftlichen Wandel, sei es in Reaktion auf Migration, geschlechtliche Vielfalt, ökologischen Aktivismus oder digitale Umbrüche. Es geht nicht um differenzierte Ordnungspolitik, sondern um autoritär aufgeladene Ordnungserzählungen. „Rechtsstaatlichkeit“, „innere Sicherheit“, „gesellschaftliche Homogenität“ werden gegen vermeintliche Bedrohungen beschworen, nicht selten symbolisch überzeichnet oder ethnisiert. In diesem Klima wird Strafrecht als Waffe gegen die Vorstellung verwendet, dass Ordnung veränderbar sein könnte.

„Strafrecht als Regression“ ist politisch im Sinne von ideologisch. Es ist aber nicht Ausdruck des Politischen, sondern das Gegenteil, denn „das Politische“ zielt auf Emanzipation. „Strafrecht als Regression“ immunisiert sich hingegen gegen Kritik, indem es seine Entscheidungen als notwendige Verteidigung einer retrospektiven Normalität inszeniert. Wer widerspricht, wird nicht als politischer Gegenentwurf gehört, sondern als Störung ausgeschlossen. Gerade deshalb ist Regression nicht „bloß“ politischer Rechts- oder Linksruck, sondern autoritärer Angriff auf das Emanzipative des Politischen selbst – auf den Raum der Aushandlung, des Dissens und der normativen Neuverhandlung. Gesellschaftliche Transformationsprozesse werden nicht gestaltet, sondern kriminalisiert.

Diese Dynamik ist kein Betriebsunfall – sie ist Ausdruck einer regressiven Politisierung, die das Strafrecht nicht „nur“ instrumentell, sondern identitär auflädt. Es geht darum, ein Gesellschaftsbild zu sichern, in dem Abweichung nicht als politischer Ausdruck, sondern als strafwürdiger Bruch gilt. Besonders gefährlich ist dabei, dass diese Form der Repression oft unbeachtet bleibt – selbst im sogenannten liberalen oder progressiven Diskurs. Denn dort, wo post-politische Verwaltung oder hyper-politischer Affekt dominieren, wird übersehen, dass regressives Strafrecht im Zeichen einer regressiven gesellschaftlichen Ordnung nachhaltig politisch betrieben wird.

„Strafrecht als Regression“ ist deshalb mehr als ein Etikett. Es ist ein Warnsignal: Wenn Strafrecht als Mittel gegen Wandel und Pluralität gerichtet wird, dann schwindet das Politische nicht nur – es wird umgekehrt. Was bleibt, ist ein Strafrecht, das keine Zukunft mehr will, sondern zurück zu den Ungleichheitsverhältnisse der Vergangenheit strebt.

Klare Kante: Das Politische im Strafrecht stärken

Die Unterscheidung von Polizei, Affekt und Regression dient dazu, die Gegenwart des Strafrechts wissenschaftlich kritisch lesbar zu machen – nicht neutral, sondern normativ orientiert. Das Politische ernst zu nehmen, heißt, das Strafrecht nicht als gegeben zu akzeptieren, sondern als Ausdruck – und als Mittel – gesellschaftlicher Ordnung zu hinterfragen. Es heißt, die Grundannahmen, auf denen Kriminalpolitik aufbaut, diskursiv zur Disposition zu stellen: Wer gilt als schützenswert? Wer als gefährlich? Was gilt als verletzend, was als legitim? Und: Welche Welt soll mit dem Strafrecht ermöglicht oder verhindert werden?

Die Alternative zu Polizei, Affekt und Regression ist daher keine neue Funktion des Strafrechts. Es geht also nicht darum, dem Strafrecht eine spezifische neue Funktion zuzuweisen. Es geht vielmehr darum, ein neues Verhältnis zum Strafrecht zu entwickeln. Gerade eine kritische Strafrechtswissenschaft muss sich der politischen Bedingtheit des Strafrechts stellen und daraus Verantwortung ableiten. Damit geht wohlgemerkt nicht zwingend der Aufruf einher, das Strafrecht (in welcher Spielart des Abolitionismus auch immer) abzuschaffen. Denn Verantwortung kann auch bedeuten, bestehende Ordnungen, wo geboten, zu erhalten oder sie nur Schritt für Schritt emanzipativ reformieren.8)

Zu der besagten Verantwortung gehört schlussendlich auch die Erkenntnis, dass das Emanzipative des Politischen nicht „nur“ durch Polizei, Affekt und Regression in Frage gestellt wird. Zu dieser Verantwortung gehört auch der Befund, dass das Politische in den planetaren Polykrisen unserer Gegenwart strukturell unmöglich zu werden droht. Klimawandel, Artensterben, postdigitale Umbrüche, geopolitische Zerreißproben: Die dadurch ausgelösten Polykrisen erzeugen nicht nur politischen Adaptionsdruck, sondern verschieben die Bedingungen politischer Gestaltbarkeit selbst. Was vormals verhandelbar war, könnte nachgerade naturgesetzlich alternativlos werden. Wenn Politik lediglich Notstandsverwaltung betreiben kann, droht das Strafrecht zum Durchsetzungsinstrument planetarer Sachzwänge zu werden. In dieser Dynamik ist – und darin liegt die eigentliche Pointe9) des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts – die Verunmöglichung des Politischen angelegt.

Ich habe vorgeschlagen, diese Entwicklung als planetary crime zu fassen.10) Nicht im juristischen, sondern im politischen Sinne. Gemeint ist die systemische Verunmöglichung der Voraussetzungen politischer Teilhabe angesichts irreversibler ökologischer und gesellschaftlicher Kipppunkte. Ein Strafrecht, das hier reflexhaft operiert und sich nicht des eigenen Beitrags an dieser Krise stellt,11) verschärft diese Dynamik. Es droht als Werkzeug der Verwaltung des Status Quo Ante, medial getriebener Affekte oder regressiver Abschottungen selbst Teil des Problems zu werden bzw. zu bleiben. Die Stärkung des Politischen im und um das Strafrecht heißt deshalb auch: Gesellschaften so zu denken, dass sie planetaren Polykrisen so begegnen können, dass das Emanzipative des Politischen nicht verloren geht.

References

References
1 Der Beitrag beruht auf meinem Beitrag „Zur Entpolitisierung des Strafrechts: Annäherungen an Post-und Hyper-Politik in der Polykrise“, Jahrbuch für Recht und Ethik, 32 (2024), i.E.
2 Wenn auch natürlich nicht allseitig. Für kritische Inblicknahmen siehe die hier zusammengefassten Beiträge.
3 Jacques Rancière, Das Unvernehmen. Politik und Philosophie, Suhrkamp, 2002, insbes. S. 33 ff.
4 Zur Einführung Thomas Bedorf/Kurt Röttgers (Hrsg.), Das Politische und die Politik, Suhrkamp, 2. Aufl. 2023. Für mehr und weiterführende Quellen, siehe den in Fn. 1 genannten Beitrag.
5 Z.B. in Chantal Mouffe, Über das Politische. Wider die kosmopolitische Illusion, Suhrkamp 2023, 9. Aufl.
6 Statt Vieler Kilian Wegner, Über die sogenannte Clankriminalität: Kurze Kritik eines (Kampf-)Begriffs, VerfBlog, 2023/8/11.
7 Anton Jäger, Hyperpolitik. Extreme Politisierung ohne politische Folgen, Suhrkamp, 3. Aufl. 2025.
8 Vgl. auch die in Benno Zabel/Tobias Singelnstein/Christoph Burchard (Hrsg.), Zwischen Transformation und Abolitionismus. Das Strafrecht und die Vielfalt der Alternativen, Velbrück 2025, i.E., versammelten Beiträge.
9 Diese hat Klaus Günther (in: 76 Merkur (2022), S. 18-32) besonders eindringlich herausgearbeitet.
10 Siehe den in Fn. 1 genannten Beitrag.
11 Hierfür muss man sich gewahr werden, wie viel vom Strafrecht in der Polykrise (oder auch im sog. Anthropozän) „steckt“.

SUGGESTED CITATION  Burchard, Christoph: Das Politische im Strafrecht stärken, VerfBlog, 2025/8/15, https://verfassungsblog.de/das-politische-im-strafrecht-starken/, DOI: 10.59704/d295adf0c465446e.

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