18 November 2019

Das Republikprinzip

Zur Aktualität eines vernachlässigten Verfassungswerts

Seit einiger Zeit kann man in der Presse von Verhandlungen über die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Brandenburg einerseits mit Erben des letzten deutschen Kaisers andererseits lesen. Anscheinend geht es nicht nur um erhebliche finanzielle Werte, sondern auch um Geschichtsschreibung und familiäre Selbstdarstellung. Das muss in einer republikanischen Demokratie irritieren. Anlass genug, die Verfassung zu ihrem republikanischen Gehalt zu befragen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Republik. Dies ergibt sich u.a. aus Artt. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG (siehe auch Artt. 21 Abs. 2 und 3, 22, 23 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 2 GG sowie den Titel des Grundgesetzes). Der republikanische Charakter Deutschlands ist über Art. 79 Abs. 3 GG auch für den verfassungsändernden Gesetzgeber unverfügbar. Aber was folgt aus dem Republikprinzip?

I. Nicht nur Absage an die Wiedereinführung der Monarchie

Einhellig wird aus dem Republikprinzip eine Absage an die Wiedereinführung der Monarchie abgeleitet. Darin erschöpft sich der Inhalt des Republikprinzips aber nicht. Denn die Fokussierung auf eine allfällige Wiedereinführung der Monarchie ist eine ahistorische Engführung. Das Republikprinzip gewinnt nicht erst für zukünftige Rechtsänderungen Bedeutung. Vielmehr gilt es bereits jetzt und unmittelbar. Dies dürfte sogar der Hauptanwendungsbereich des Republikprinzips sein: Auch das Rechtsstaatsprinzip verbietet nicht bloß die zukünftige Etablierung eines Unrechtsstaats, sondern es stellt Anforderungen an die gegenwärtige Rechtslage. Und so wie die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat sind, sondern jene vielmehr den Staat dazu verpflichten, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte zu stellen, so hat auch das Republikprinzip mehrere Dimensionen. Der Staat muss den republikanischen Charakter der Bundesrepublik aktiv verteidigen und nicht bloß die Wiedereinführung der Monarchie unterlassen.

II. Historischer Kontext

Artt. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG stehen mit der Konstituierung Deutschlands als Republik in der Tradition des Art. 1 Abs. 1 WRV: „Das Deutsche Reich ist eine Republik.“ Was heute eine Selbstverständlichkeit ist oder zumindest sein sollte, war ursprünglich die verfassungsrechtliche Bestätigung der Revolution von 1918. In diesem Zusammenhang müssen auch die Aufhebung von Standesunterschieden sowie die Abschaffung der Adelstitel in Art. 109 Abs. 3 WRV betrachtet werden. Diesen spezifischen Bestimmungen war in Art. 109 Abs. 1 WRV der allgemeine Gleichheitssatz vorangestellt. Aus dem Zusammenspiel von Art. 109 und Art. 1 WRV wird deutlich, dass nicht nur das Verbot der Monarchie gewollt war, sondern darüber hinaus eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Privilegien qua Geburt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Grundgesetz hinter den acquis républicain der Weimarer Reichsverfassung zurückfallen wollte. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 und 6 GG bestätigen dies für die gegenwärtige Verfassungslage. Danach darf niemand wegen seiner Abstammung oder Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden. Hiermit sind Ungleichbehandlungen wegen der natürlich-biologischen Beziehung zu den Vorfahren oder der ständisch-sozialen Verwurzelung erfasst.

III. Verbot von mit der Monarchie verbundenen Privilegien

Die Annahme, dass das Republikprinzip ausschließlich die zukünftige Wiedereinführung der Monarchie verbietet, blendet – gegenwartsbezogen – die Legitimationsfunktion für die aktuelle Verfassungsordnung aus. Diese wird im Grundgesetz in den Vorschriften über die Verfassungsorgane (z.B. Wahl des Bundespräsidenten auf Zeit in Art. 54 GG) konkretisiert. Weiterhin ist das Republikprinzip auch vergangenheitsbezogen. Es will monarchische Spuren im Recht der Gegenwart beseitigen. Es kann die Nichtigkeit gesetzlicher Regelungen begründen und es kann im Wege kollidierenden Verfassungsrechts monarchischen Atavismen entgegengehalten werden. Es handelt sich um einen Gemeinwohlbelang von Verfassungsrang. Zumindest beinhaltet das Republikprinzip für den Gesetzgeber eine Folgenbeseitigungslast dergestalt, dass mit dem Republikprinzip unvereinbare Regelungen aufgehoben werden müssen (sofern sie nicht bereits eo ipso nichtig sind). 

Das Republikprinzip verhindert also nicht nur die Einsetzung eines monarchischen Staatsoberhaupts, sondern umfassend auch die Beibehaltung oder Neubegründung von Privilegien als Folge oder Fortsetzung der Monarchie. Die Republik baut auf der Gleichheit und Freiheit der Bürgerinnen und Bürger auf. Die Vermischung von staatlicher und privater Sphäre, wie sie für die Monarchie charakteristisch war, ist deshalb mit dem Republikprinzip unvereinbar. Würde man dies anders sehen, so würde zumindest mittelbar der Monarchie Vorschub geleistet, obwohl Deutschland diese vor über 100 Jahren abgeschafft hat. Monarchie und Republik schließen sich gegenseitig aus. Selbst für eine bloß mittelbare, abgeschwächte oder eingeschränkte Fortgeltung ehemaliger monarchischer Privilegien besteht unter dem republikanischen Prinzip des Grundgesetzes kein Raum.

IV. Fazit

Somit gelangt man zu dem Ergebnis, dass unter dem Grundgesetz einzelnen Familien oder Privatpersonen keinerlei Sonderstellung allein aufgrund von Verwandtschaftsbeziehungen zukommen können. Dies gilt auch und insbesondere für Abkömmlinge ehemaliger Staatsoberhäupter. Das Republikprinzip ist eine Absage an die Vermischung früherer staatlicher Macht mit gegenwärtigen privaten oder öffentlichen Rechtstiteln. Der republikanische Staat darf und muss solchen Gefährdungen des republikanischen Prinzips durch die Fortgeltung oder Entstehung von Privilegien entgegentreten.


SUGGESTED CITATION  Schaks, Nils: Das Republikprinzip: Zur Aktualität eines vernachlässigten Verfassungswerts, VerfBlog, 2019/11/18, https://verfassungsblog.de/das-republikprinzip/, DOI: 10.17176/20191118-222925-0.

4 Comments

  1. Martin Holterman Mon 18 Nov 2019 at 22:13 - Reply

    Art. 14 GG

  2. Don Pasquale Mon 18 Nov 2019 at 22:54 - Reply

    Wenn der Adel keine Sonderstellung haben darf, warum heißt die Steffi “Graf” die Gloria aber “Gräfin”? Mit der Deklinierung nach Geschlecht wird doch dem Glauben, es gäbe weiterhin einen Adel in Deutschland doch Vorschub geleistet.Das ist ein Unsinn der auf einem Urteil von 1926 fußt.

    • jansalterego Tue 19 Nov 2019 at 10:55 - Reply

      Jep, die Berechtigung zur Weiterführung von ehem. Adelstiteln als Namensbestandteile war ein schwerer Fehler. Vgl. die untertänige Berichterstattung zu dem ollen Guttenberg et al.

  3. Hans Adler Fri 22 Nov 2019 at 15:32 - Reply

    Nicht ganz on-topic, aber auch nicht ganz off-topic: An dieser Stelle scheint mir ein Hinweis auf das Projekt http://hohenzollern.lol/ passend.

    Die sauberste Lösung wäre sicherlich ein Gesetz, das die in der SBZ erfolgte Enteignung explizit affirmiert/legalisiert. Leider scheint mir diese Lösung angesichts der gegenwärtigen Begeisterung für den vermeintlichen Adel in der Bevölkerung und des fast vollständigen Ignorierens seiner Nichtexistenz in den Medien und Teilen der Verwaltung nicht so wahrscheinlich.

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