12 September 2012

Das ESM-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: ein fiebersenkendes Mittel

Was hatten wir eigentlich alle in den letzten Tagen? Wieso haben wir uns so besoffen machen lassen von dieser Stimmung, da komme etwas ungeheuer Wichtiges und Grundsätzliches und Weichenstellendes auf uns zu? Wer das heutige Urteil aus Karlsruhe zu ESM und Fiskalpakt liest, wird sich zu Recht diese Fragen stellen.

Denn tatsächlich ist dieses Urteil das strikte Gegenteil dessen, was sich die Euro-Apokalyptiker und Verfassungskanonisierer erwartet hatten: Es ist ein höchst eindrucksvolles Dokument richterlicher Selbstbescheidung und Kenntnis der eigenen Grenzen, ein respektgebietendes Zeugnis von Klugheit und Verantwortungsbewusstsein und, gemessen an der fieberhaften Spannung, mit der die deutsche, europäische, ja globale Öffentlichkeit darauf gewartet hat, wirklich sterbenslangweilig.

Die beiden Verträge können, wie erwartet, in Kraft treten. An zwei Stellen klebt das Gericht Pflaster drauf, und auch dort flickt es keine Löcher, sondern verstärkt gleichsam nur dünne Stellen, damit da nichts passieren kann: Die Begrenzung der Haftungssumme auf 190 Milliarden Euro, die laut Art. 8 V ESMV “unter allen Umständen” gelten soll, muss tatsächlich unter allen Umständen gelten. Und die Schweigepflicht der ESM-Gouverneure, die nach allen Geboten der Vernunft nur gegenüber der (Kapitalmarkt-)Öffentlichkeit und nicht gegenüber dem Parlament gelten kann, darf nicht gegenüber dem Parlament gelten. Das muss jetzt per völkerrechtlichem Vorbehalt klargestellt werden, und dann steht dem Start des ESM nichts mehr im Wege.

Das ist alles.

Ich empfehle allen, die dem Ende von Demokratie und Rechtsstaat entgegenzittern, sich die Urteilsgründe vom Anfang bis zum Ende durchzulesen. Das schmeckt zwar nicht lecker, ist aber gut für die Gesundheit. Eine Art fiebersenkendes Mittel.

Auch verfassungsrechtlich enthält das Urteil nur sehr wenig Neues. Weite Teile des Maßstäbeteils der Entscheidung lesen sich wie mit cut & paste aus dem Griechenlandrettungs-Urteil vom 7. 9. 2011 herauskopiert. Monographiestarke Grundsatzentscheidungen wie das Maastricht- und das Lissabon-Urteil, voller demokratietheoretischer Hochseilakrobatik und detaillierter Blaupausen, wie Europa beschaffen zu sein hatte? A far cry.

Zwei Dinge erscheinen mir bemerkenswert: Erstens enthält das Urteil eine Klarstellung, was mit der Ewigkeitsklausel des Art. 79 III in Bezug auf das Demokratieprinzip genau gemeint ist.

Art. 79 Abs. 3 GG gewährleistet nicht den unveränderten Bestand des geltenden Rechts, sondern Strukturen und Verfahren, die den demokratischen Prozess offen halten und dabei auch die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Parlaments sichern.

Das liest sich doch ganz anders als die seitenlange Auflistung von nicht europäisierbaren Gesetzgebungsmaterien im Lissabon-Urteil. Von der Souveränitätsrhetorik dieses Urteils ist in der heutigen Entscheidung so gut wie nichts mehr zu finden.

Stattdessen wird jetzt klar gestellt, dass der Unterrichtungsanspruch des Parlaments gegenüber der Regierung (bzw. sein “Kern”) ein Anwendungsfall des Art. 79 III ist (RNr. 215). Das heißt, man kann nicht z.B. ein Notfallverfahren in der Verfassung schreiben, in dem der Bundestag im Dunklen gelassen werden dürfte, oder so etwas. Das ist jetzt auch nicht wirklich überraschend.

Zweitens fällt mir die Betonung auf, die der Senat auf das EU-primärrechtliche Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung legt. Das könnte auf die EZB und ihre Ankündigung, unbegrenzt Staatsanleihen wackelnder Euroländer zu kaufen, gemünzt sein. Allerdings hat der Senat zeitgleich auch den gestern gefällten Beschluss, Peter Gauweilers Einstweiligen-Aufschiebungs-Einstweilige abzulehnen, veröffentlicht. Dem Senat, heißt es da, sei

… nicht ersichtlich, dass die Vereinbarkeit des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit dem Grundgesetz, soweit sie mit der Verfassungsbeschwerde nach Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes gerügt werden kann, von der Ankündigung der Europäischen Zentralbank über ihr künftiges Vorgehen im Bezug auf den Ankauf von Staatsanleihen abhängen könnte.

Vielleicht ruft das BVerfG in der Hauptsacheentscheidung den EuGH an, um die Politik der EZB europarechtlich überprüfen zu lassen. Das hat es bisher stets vermieden, aber alle rechnen damit, dass es das über kurz oder lang tut. Ich hätte gedacht, dass es für die Premiere einen Low-Profile-Case wählt, aber ich könnte mir vorstellen, dass es diesen speziellen Fall, wo es doch den Gleichlauf der europa- und verfassungsrechtlichen Stabilitätsanforderungen an die Währungsunion immer so betont, schon auch für ganz gut geeignet hält.

Bis das dann alles durchentschieden ist, ist es ohnehin zu spät. Dann hat die EZB-Intervention, so Gott will, ihre Wirkung getan und kann gefahrlos für europa- bzw. verfassungswidrig erklärt werden. Ob man das für gut hält oder für schlecht, kommt auf die Perspektive an.

Fazit: Inhaltlich korrigiert das heutige Urteil nichts an der bisherigen Europarechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Aber methodisch und stilistisch schon.

Und mich würde nicht wundern, wenn das BVerfG gestern Abend den historischen Zenith seiner Popularität gesehen hat.

Foto: Peter Gauweiler


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Das ESM-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: ein fiebersenkendes Mittel, VerfBlog, 2012/9/12, https://verfassungsblog.de/das-esmurteil-des-bundesverfassungsgerichts-ein-fiebersenkendes-mittel/, DOI: 10.17176/20181005-181115-0.

12 Comments

  1. AX Wed 12 Sep 2012 at 15:23 - Reply

    Mir erscheint noch ein weiterer Punkt bemerkenswert, der mir etwas Bauchschmerzen bereitet:
    Das BVerfG setzt die gegenständlichen Rechtsakte in den Kontext des geltenden Unionrechts, um ihre Wirkungen zu analysieren. In der Folge muss es Unionsrecht auslegen. Legt das BVerfG allerdings Unionsrecht aus, so haftet dem der Makel an, dass der EuGH eine andere Auslegung befürworten könnte.
    Entsprechend hat sich das BVerfG in den Komplexen “Höchsthaftungsbetrag” und “Unterrichtung des Bundestages” im Rahmen der Begründung detailliert mit möglichen Auslegungsalternativen befasst und hat sich im Rahmen des Tenors einstweilen (bis zu einer Vorlage an den EuGH) mit Vorbehalten gegen ein anderes Auslegungsergebnis abgesichert. Es ist der Gefahr also offensiv begegnet.
    Anders beim “Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung”: Dort werden denkbare Auslegungsalternativen nicht eingehend genug erörtert; die Argumentation beschränkt sich zu oft auf das Zitat eines Erwägungsgrundes einer Verordnung oder einer Anmerkung zu einer Stellungnahme. Man hat teils das Gefühl, der „Gleichlauf der europa- und verfassungsrechtlichen Stabilitätsanforderungen“ würde mehr unterstellt als festgestellt.
    Ist etwa die folgende Einschätzung auf europäischer Ebene wirklich unbestritten: “… ein Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank, der auf von den Kapitalmärkten unabhängige Finanzierung der Haushalte der Mitgliedstaaten zielte, ist als Umgehung des Verbotes monetärer Haushaltsfinanzierung … untersagt…” (Rn. 278)?

  2. Aufmerksamer Leser Wed 12 Sep 2012 at 15:38 - Reply

    @AX:

    Das mit dem Gleichlauf ist auch dem cut&paste geschuldet…

    Max liegt völlig richtig…

  3. MC Wed 12 Sep 2012 at 15:52 - Reply

    was für ein jämmerlicher blog

  4. Leser Wed 12 Sep 2012 at 19:35 - Reply

    Herr Schäuble hat gerade im ARD Brennpunkt erklärt, er halte einen völkerrechtlichen Vorbehalt nicht für notwendig, man müsse die anderen Parteien nur informieren.

    Das Urteil formuliert insoweit anscheinend unklar, obwohl es heißt (bspw. Ziffer 253, 259):

    “Die Bundesrepublik Deutschland muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie an den ESM-Vertrag insgesamt nicht gebunden sein kann, falls sich der von ihr geltend gemachte Vorbehalt als unwirksam erweisen sollte.”

    Aber da der Antrag ja “mit der Maßgabe” abgelehnt ist, steht Schäuble mit seiner interpretatorischen Erklärung zum Ausreichen einer ebensolchen wohl auf ziemlich sicheren Boden.

  5. Franz Mayer Wed 12 Sep 2012 at 21:18 - Reply

    Ich bin nicht ganz so begeistert wie Max Steinbeis, aus verschiedenen Gründen.
    Vor allem: Eine Ultra vires-Kontrolle der EZB durch das deutsche BVerfG ist nach dem Stand der Rechtsprechung des BVerfG zur Ultra vires-Kontrolle ohne Aussicht auf Erfolg, da kommt es auf eine Vorlage zum EuGH gar nicht erst an. Das hätte man heute schon klar sagen können.
    Was nun? Da steigt schon wieder das Fieber bei manchen, scheint mir, wenn von Zusatzprotokollen geredet wird, die es jetzt angeblich geben müsse.
    Jetzt gilt es einen Weg zu finden, die Vorgaben einzuhalten und zugleich das Recht internationaler Verträge zu wahren – und bald.
    Warum nicht das BVerfG im O-Ton belassen und im Prinzip einfach das Urteil an die Ratifikationsurkunde drantackern? Textvorspann “Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 12.9.2012 festgehalten, dass die Ratifikation der Bundesrepublik Deutschland nur unter der Maßgabe erfolgen darf, dass völkerrechtlich sichergestellt ist, dass…[wörtliche Zitate der einschlägigen Passagen aus dem Urteil]. Diese Maßgabe bringt die Bundesrepublik Deutschland hiermit den anderen Vertragsparteien zur Kenntnis und kommt ihr zugleich nach”. Eine Überschrift braucht man da auch nicht drüber zu schreiben, weil im Urteil selbst mal die Rede von Erklärung, mal von Vorbehalt ist. Jeder Versuch, das in eigene Worte zu fassen wird absehbar zu weiterem prozessualem Filibustern führen…

  6. Roland Tluk Wed 12 Sep 2012 at 22:46 - Reply

    @Max Steinbeis

    Für einen Verfassungsrechtler ist das schon traurig, wenn man den versuchten “Putsch” verpasst.

    “Es war Hindenburg, der Hitler zum Reichskanzler machte – und dem Ermächtigungsgesetz am 24. März 1933 stimmte nicht das Volk, sondern die im Reichstag noch vertretenen Parteien zu (mit Ausnahme der SPD). Also das, was man die bürgerliche Elite nennt.”
    zitiert Dr. Cora Stephan

    Und der ESM war Hindenburg.

    Ja denn man Moin, ne….

  7. Hans Thu 13 Sep 2012 at 01:46 - Reply

    Liebe Gemeinschaft,

    Es tut mir leid sagen zu müssen, diese Entscheidung hat doch Charakter.
    1. Der Gesetzgeber ist erstmals verpflichtet, völkerrechtliche Verträge genau zu definieren, das heisst konkret die Haftungssumme festzulegen! Des weiteren hat man die Rechte des Parlaments gestärkt, eindeutiger formuliert!
    Ich bin selbst CDUler! Jura habe ich auch studiert, aber ich war überascht.So deutlich zu sagen, das das Budgetrecht beim Parlament liegt, ich rechnete damit nicht! Hier hat man mal gesagt, es liegt beim Parlament und nicht beim Vertreter, jetzt kann man auch nicht gegen argumentieren! Rechtssicherheit!!!!!
    Die Sekundäranleihen, der EZB sind was anderes, stehen auf einen anderen Blatt! Das Urteil hat aber wirkung! Das BVG widmet sich dem Volke

  8. schorsch Thu 13 Sep 2012 at 16:59 - Reply

    wenn man sich die kommentare der ersten 60 stunden nach dem urteil anguckt, haben sie, denk ich, vor allem mit ihrer popularitätsprognose recht. auch den letzten dämmert, dass karlsruhe mit der justiziabilität des einigungsprozesses etwas versprochen (oder: angedroht) hat, was es nicht halten kann. schon vorgestern war das “ja, aber”-urteil in aller munde. langsam spricht sich herum, was joseph weiler schon lange weiß: das bverfg ist in sachen europa “the dog that barks but never bites”.

  9. O. Sauer Mon 17 Sep 2012 at 20:32 - Reply

    Franz Mayers Idee klingt zunächst bestechend: Übernimmt man den Wortlaut des Gerichts, kann sich später auch niemand beschweren. Was “Drantackern” und Kenntnisgabe allerdings anderes bewirken sollen als einen Verweis auf die Rechtsansicht des BVerfG, die sich die Bundesrepublik Deutschland damit zueigen macht, ist nur schwer ersichtlich. Die innerstaatlich induzierten Anforderungen an die Ratifikation als solche spielen für das Ob und Wie der völkerrechtlichen Bindung von vornherein keine Rolle (vgl. Art. 27, 46 WVRK). Deren bloße Wiedergabe aber ist als Interpretationserklärung für die übrigen ESM-Teilnehmer (und den EuGH) völkerrechtlich nicht bindend. Das BVerfG indes verlangt gerade – und insoweit auch nicht missverständlich – die völkerrechtlich wirksame Absicherung seiner Vorgaben (s. dazu den Beitrag von Calliess/Schönfleisch auf diesem Blog). Und damit wären wir dann wieder am Anfang: “völkerrechtlich sichergestellt ist, dass” – das ist die Beschreibung des Problems, nicht die Lösung. Oder war eine rechtsverbindliche Lösung gemeint?

    Was die Honeywell-Kriterien und die Subsumtion unter sie angeht, kann man sicher, wie so oft, geteilter Meinung sein. Jedenfalls bin ich guter Dinge, dass der Senat die eigene Rechtsprechung nicht schlechter kennt als die Kommentatoren. Die fehlende Streichung der Tz. 202 – und ohnehin der Tz. 276-278 – kann nach menschlichem Ermessen jedenfalls kaum als Redaktionsversehen durchgehen. Entsprechendes wird für den Hinweis auf die Beschlüsse der EZB vom 6. September in der zugehörigen Presseerklärung gelten. Auf das Hauptsacheverfahren darf man demnach gespannt sein.

  10. […] Karlsruhe und Brüssel/Luxemburg Entspannung eingekehrt ist. Die Zeit der großen Dramen, der ESM-Krimi, der Mangold-Showdown, die Lissabon-Saga, ist vorbei, so scheint es zumindest. Der Anspruch […]

  11. […] haben schon vor einem Jahr die Situation gehabt, dass ganz Europa nach Karlsruhe schaut in der Erwartung, dass die Zukunft der […]

  12. […] in Sachen Thomas Pringle sein Urteil gefällt, und das ist das Ergebnis. Damit hat sich nach dem BVerfG und dem estnischen Verfassungsgericht auch der EuGH dafür entschieden, in punkto Eurorettung […]

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