24 May 2020

Der biologische Essentialismus hinter „lediglich empfundener Inter­sexualität“

Das Recht lebt von Kategorisierungen. Kategorisierungen wiederum implizieren Begrenzungen, sogar gewaltsame Begrenzungen. Der aktuelle Beschluss des Bundesgerichtshofs zur „lediglich empfundenen Intersexualität“ bringt dies besonders deutlich zum Vorschein: Die scheinbar rechtstechnische Frage nach der anwendbaren Norm für die Änderung oder Löschung eines personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags entpuppt sich als zutiefst politisch. An ihr kristallisieren sich grundlegende Fragen zu Geschlechterverständnissen, zu Körperlichkeit, und zu Selbst- und Fremdbestimmung.

Die Auslegungsfrage und ihre verfassungsrechtlichen Bezüge

Zunächst ein wenig Kontext (ausführlicher hier). Im viel diskutierten Beschluss zur „Dritten Option“ aus dem Jahr 2017 hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) auch die geschlechtliche Identität von Personen schützt, „deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen“. Es müsse daher, sofern die Angabe des Geschlechts im Personenstandsrecht beibehalten werden solle, ein „positiver Geschlechtseintrag“ jenseits der Kategorien „männlich“ und „weiblich“ geschaffen werden.

Der Gesetzgeber reagierte spät und äußerst minimalistisch, obwohl mehrere Vorlagen und holistischere Gegenansätze existierten. Nach § 22 III PStG kann nun bei Geburt eines Kindes, das „weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden“ kann, auf eine Geschlechtsangabe verzichtet werden oder die Angabe „divers“ eingetragen werden. Durch den neu eingefügten § 45b PStG wird die Möglichkeit für „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ geschaffen, auch nachträglich durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (oder ausnahmsweise durch Versicherung an Eides statt) das personenstandsrechtliche Geschlecht zu ersetzen oder zu streichen. 

Eine der Fragen, die sich im Lichte dieser Gesetzesreform stellen, betrifft die Auslegung der Formulierung „Personen mit Varianten Geschlechtsentwicklung“: Daran entscheidet sich, wer von der neuen Regelung Gebrauch machen und über § 45b PStG den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag ändern oder löschen lassen kann. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird ganz überwiegend so verstanden, dass er das selbstidentifizierte Geschlecht in den Mittelpunkt stellt (z.B. hier, hier, hier und hier). In Anknüpfung daran wird vielfach argumentiert, dass § 45b PStG verfassungskonform bzw. verfassungsakzessorisch ausgelegt werden müsse: Der Begriff „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ wäre dann ebenfalls mit Blick auf selbst bestimmte Geschlechtsidentität, nicht unter Bezug auf somatische Zustände zu bestimmen.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs

Anders jetzt der Bundesgerichtshof. Unter Berufung auf die klassischen Auslegungsmethoden kommt er zu dem Schluss, dass § 45b PStG an „das Fehlen einer eindeutig weiblichen oder männlichen körperlichen Geschlechtszuordnung“ anknüpft (Rz. 18, meine Hervorhebung). Fälle der „nur empfundenen Abweichung des eigenen vom eingetragenen Geschlecht“ sollen somit gerade nicht umfasst sein (Rz. 23). Auf Basis dieses Ansatzes können Personen, denen – wie der antragstellenden Person – körperlich das männliche oder weibliche Geschlecht zugeschrieben wird, nicht über § 45b PStG die Streichung ihrer Geschlechtsangabe oder die Eintragung „divers“ erreichen. 

Die Verfassungswidrigkeit dieser Konsequenz versucht der Bundesgerichtshof zu umgehen, indem er eine Analogie zum sog. „Transsexuellengesetz“ bildet. Nach § 8 TSG kann durch ein Gerichtsverfahren nach Vorlage von zwei Gutachten von „Sachverständigen“ (§ 4 III TSG) eine Änderung des Geschlechtseintrags erwirkt werden. Die binär-geschlechtliche Formulierung von § 8 TSG wird durch die Analogie überwunden – dem Gerichtshof zufolge eine sachgerechte Lösung, da es darum geht, „dass die von einer Person empfundene Geschlechtsidentität nicht mit ihrem biologischen Geschlecht übereinstimmt“ (Rz. 40). 

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dadurch, dass „Personen mit lediglich empfundener Intersexualität demnach auf ein Vorgehen nach dem Transsexuellengesetz verwiesen“ werden (Rz. 41), sieht der Bundesgerichtshof nicht. Das Gutachtenerfordernis stelle ein zulässiges „objektiviertes“ Kriterium dar, um den Nachweis eines dauerhaften und existentiell bedeutungsvollen Geschlechtsempfindens zu führen. Der Unterschied zu Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung – im somatischen Verständnis des Gerichtshofs – sei durch „gänzlich unterschiedliche Ausgangspositionen“ aufgrund der körperlichen Unterschiede gerechtfertigt (Rz. 48).

Geschlecht und Körperlichkeit

Es gibt viel zu kritisieren am Beschluss des Bundesgerichtshofs, doch gerade dieser letzte Aspekt springt mir besonders ins Auge. Worin genau sollen die „gänzlich unterschiedlichen Ausgangspositionen“ liegen? 

Für § 45b PStG scheint der Bundesgerichtshof den Fall vor Augen zu haben, dass eine Person, der körperlich weder das weibliche noch das männliche Geschlecht zugeschrieben wird, ihren Geschlechtseintrag zu „divers“ ändern oder streichen lassen möchte. Der umgekehrte Fall, dass also z.B. eine intergeschlechtliche Person die Eintragung als männlich oder weiblich anstrebt, wird schlicht ausgeblendet. § 45b PStG würde dann nicht nur der Anpassung der personenstandsrechtlichen Angabe an die Geschlechtsidentität dienen, sondern auch und gerade der Anpassung an somatische Zustände. Das Verfahren nach § 8 TSG hingegen soll Fälle betreffen, in denen die Geschlechtsidentität „ausnahmsweise“ (Rz. 48) vom anhand des Körpers zugeschriebenen Geschlecht abweicht: Deswegen seien an den Nachweis der abweichenden Geschlechtsentwicklung erhöhte Anforderungen zu stellen. 

Diese Zweiteilung des Bundesgerichtshofs offenbart ein äußerst konservatives Verständnis von Geschlecht. Die Ratio der Anpassung an somatische Zustände beruht auf einer Überbetonung der Körperlichkeit im Sinne eines biologischen Essentialismus, wie er in weitreichenderer und aggressiverer Form beispielsweise auch von anti-trans* Aktionismus in Großbritannien und der breiteren (auch in Deutschland vertretenen) „gender-ideology“-Bewegung bekannt ist. Denn anhand des Körpers wird differenziert, ob die Geschlechtsidentität sich auf eine für den Bundesgerichtshof verständliche Weise entwickelt oder als „Ausnahme“ in das Sonderrecht für Transsexuelle abgedrängt werden muss. 

Schon der Begriff der „lediglich empfundenen Intersexualität“, den der Bundesgerichtshof wiederholt benutzt, bringt dieses Verständnis auf bizarre Weise zum Ausdruck. Gemeint sind wohl nicht-binäre Personen, denen körperlich aber das männliche oder weibliche Geschlecht zugeschrieben wird. Dass die nicht-binäre Geschlechtsidentität über den primär körperlich konnotierten Begriff der Intersexualität beschrieben und dann im Vergleich dazu abgewertet wird („lediglich“), offenbart die Prioritäten des Gerichtshofs.

Solche biologisch-essentialistische Ansätze blenden aus, dass (auch) somatische Verständnisse von Geschlecht keineswegs naturgegeben sind, sondern medizinisch und gesellschaftlich erst performativ konstruiert werden. Dennoch sind sie leider nach wie vor weit verbreitet. Der Bezug zu einer vermeintlich eindeutigen Körperlichkeit scheint vielen cis-Personen eine Form von Objektivität und Sicherheit zu bieten; der Einklang der so zugeschriebenen Körperlichkeit mit der Geschlechtsidentität wird dann als harmonisch, kohärent und letztlich „natürlich“ empfunden. 

Trans* Personen werden demgegenüber als gefährliche Anomalie konstruiert, die durch Gutachtenerfordernisse und ähnliches eingehegt werden muss, um – wie der Bundesgerichtshof es jetzt formuliert – „einen beliebigen Personenstandswechsel auszuschließen“ (Rz. 48). Dabei bleibt durch den schwammigen Bezug auf Abstracta wie „staatliche Ordnungsinteressen“ oder „die Zuweisung von Rechten und Pflichten“ (Rz. 43) im Unklaren, weshalb solche Wechsel überhaupt ein Problem darstellen würden: Die reine Möglichkeit reicht als Bedrohungsszenario aus. Es zeigt sich hier paradigmatisch das von Sven Lehmann schon im Gesetzgebungsverfahren zu § 45b PStG zu Recht kritisierte Misstrauen gegenüber trans* Personen.

Der Beschluss im Kontext eines cisnormativen Rechtssystems

Dass der Bundesgerichtshof auch ein anderes Geschlechtsverständnis zugrunde legen und zugunsten der antragstellenden Person hätte entscheiden können, zeigen beispielsweise ein ausführliches Rechtsgutachten von Anna Katharina Mangold, Maya Markwald und Cara Röhner sowie einige unterinstanzliche Gerichtsentscheidungen. Allerdings würde eine Kritik, die ausschließlich am konkreten Beschluss des Bundesgerichtshofs ansetzt, zu kurz greifen; vielmehr muss der Beschluss im Kontext eines insgesamt cisnormativ geprägten Rechtssystems verortet werden.

Dazu gehört auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Fokus liegt dort weniger auf der Körperlichkeit, sondern wesentlich deutlicher als beim Bundesgerichtshof auf der Geschlechtsidentität. Es ist daher gut möglich, dass das Bundesverfassungsgericht einer etwaigen Verfassungsbeschwerde in diesem Fall, insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 III 1 GG, stattgeben wird.

Allerdings finden sich auch Kontinuitätslinien zwischen dem beiden Gerichten. Der Bundesgerichthof sieht das Erfordernis der Gutachten nach § 4 III TSG als verfassungsgemäß an und kann sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen (obiter dictum schon 2011; bestätigt 2017, genau eine Woche nach dem Beschluss zur „Dritten Option“). Diese lässt die Gutachten als „prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels“ zu: Auch hier wieder das Ringen um eine vermeintliche Objektivität. Das Bundesverfassungsgericht verortet die ersehnte Objektivität zwar nicht primär im Körper, hält ein Selbstzeugnis von trans* Personen aber offenbar ebenfalls nicht für hinreichend, sondern billigt die Abhängigkeit von „Sachverständigen“.

Jenseits der Objektivität

Der biologische Essentialismus des Bundesgerichtshofs stellt also ein besonders deutliches Beispiel für den Kategorisierungsdrang des Personenstandsrechts anhand einer vermeintlichen Objektivität dar; ein Sonderfall ist er aber nicht. Ein grundsätzliches Umdenken, weg von Regulierung, Pathologisierung und Fremdbestimmung, muss daher erst noch erstritten werden. Jedenfalls solange Geschlecht als eine anhand „objektiver“ oder „objektivierter“ Nachweise belegbare und nach cisnormativen Maßstäben verständliche Tatsache aufgefasst wird, kann der Kategorisierungsdrang des Personenstandsrechts nicht überwunden werden. 


SUGGESTED CITATION  Theilen, Jens T.: Der biologische Essentialismus hinter „lediglich empfundener Inter­sexualität“, VerfBlog, 2020/5/24, https://verfassungsblog.de/der-biologische-essentialismus-hinter-lediglich-empfundener-intersexualitaet/, DOI: 10.17176/20200525-013223-0.

9 Comments

  1. Victor Sun 24 May 2020 at 16:10 - Reply

    Zwei Punkte:
    1. Zitiert der Autor bei seiner Darlegung, das Geschlechtsverständnis des BVerfG werde “überwiegend” im Sinne einer Selbstidentifikation verstanden, sich selber, einen anderen Blogeintrag und das später wieder verwendete Gutachten sowie eine externe Quelle. Das ist meiner Ansicht nach nicht hinreichend.
    2. Ist alles Objektive in einer Gesellschaft performativ durch sie bestimmt. Das wird insbesondere in den Definitionen des Rechts deutlich. Nur aber, weil etwas nicht essentiell “wahr” ist, heißt das nicht, dass das Recht nicht “objektivieren” soll. Die Ehe ist beispielsweise ebenfalls nichts “objektives”, kann trotzdem berechtigterweise als rechtliche Institution gesehen werden.

  2. Jonas Ganter Mon 25 May 2020 at 10:50 - Reply

    Vielen Dank für diesen interessanten Beitrag, der bei mir auch eine grundrechtsdogmatische Frage aufgeworfen hat. Mir ist nicht ganz klar, ob das BVerfG von einem Eingriff in das APR erst ausgeht, wenn eine Person in die “falsche” Geschlechterkategorie eingeordnet wird oder ob bereits der Zwang, sich überhaupt einer staatlich festgelegten Kategorie zuordnen lassen zu müssen, einen Eingriff darstellt? Nimmt man die Ausführungen das Gerichts ernst, dass zum APR auch “das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung” (BVerfGE 128, 109 (124)) gehört, dann frage ich mich, ob dazu nicht auch konsequenterweise eine Art “negative Geschlechtsfreiheit” gehört, also nicht nur der Anspruch, das “richtige” Geschlecht zugesprochen zu bekommen, sondern evtl. auch gar kein Geschlecht zugesprochen zu bekommen oder eben eines, das nicht in den Dreiklang m/w/d passt. Das BVerfG dagegen betont in seinen Entscheidungen zwar immer wieder den starken Freiheitsaspekt des APR in diesem Kontext, verfällt dann aber trotzdem wieder in begrenzende Geschlechterkategorien. Das hat der Autor mit seiner Kritik an der “Objektivität” ja bereits sehr gut herausgearbeitet.

  3. Student des Rechts Mon 25 May 2020 at 11:23 - Reply

    Ein entscheidender Aspekt, der den BGH mMn. zu seiner Entscheidung bewogen hat, ist, dass die Gewaltenteilung bei der Auslegung von Gesetzen zu respektieren ist. Richter legen Gesetze aus, sie kreieren sie nicht. Dies spiegelt sich in der Auslegungsmethodik wieder, welche bei aller Liebe zu der höheren Causa (telos) ihre Grenzen im Wortlaut findet.

    § 22 Abs. 3 PStG ist passiv formuliert und setzt voraus, dass das Kind “nicht zugeordnet werden kann”, sprich der Arzt bei Geburt anhand objektiver Kriterien keine Zuordnung treffen kann (und gerade nicht subjektiv nach dem Willen des Kindes).

    § 8 TSG stellt demgegenüber deutlich auf das innere Empfinden der Person ab und ist aktiv formuliert (“sich nicht mehr empfindet”).

    Der BGH sieht sich gezwungen, die Wortlautgrenze des passiv formulierten § 22 III PStG zu respektieren und den Begriff der geschlechtlichen Zuordnung einem subjektiven Verständnis zu entziehen.

    Dass dies als konservativ und nicht mehr zeitgemäß verstanden werden mag, kann für die juristische Auslegungsmethodik dahinstehen. Wie der BGH eingangs lehrbuchartig darlegt, ist es Aufgabe der Richter dem objektivierten Willen des Gesetzgebers zur Geltung zu verhelfen.

    Dementsprechend ist es Aufgabe des Gesetzgebers dem möglicherweise veralteten Verständnis geschlechtlicher Zuordnung, nur anhand biologischer Merkmale, Abhilfe zu verschaffen.

    Das Erstreiten eines grundsätzlichen Umdenkens, wie es der Verfasser in seinem Schlusswort fordert muss meines Erachtens im Bundestag stattfinden und nicht durch das Hintertürchen der Gerichte.

  4. Thomas_ Mon 25 May 2020 at 12:25 - Reply

    Die wesentliche Frage, die sich stellt, ist doch die: Sollte das Recht anknüpfen an dem ursprünglichen, eher biologisch-teleologisch geprägten, Verständnis des “Geschlechts” oder an dem neueren Verständnis, das auf konstruktivistisch-sozialwissenschaftlichen Erwägungen beruht.

    Nach herkömmlicher Definition ist Geschlecht die “Gesamtheit der Merkmale, wonach ein Lebewesen in Bezug auf seine Funktion bei der Fortpflanzung meist eindeutig als männlich oder weiblich zu bestimmen ist” (Duden). Darum gibt es in dieser Hinsicht gar kein “Drittes Geschlecht”, weil die sich so bezeichnenden Personen an der Fortpflanzung entweder als Samenzellenspender (also männlich) noch als Eizellenspender (also weiblich) oder gar nicht beteiligt sind. Sie stellen aber jedenfalls keine neue Variante der Fortpflanzung dar.

    Der neuere Begriff bezieht sich mehr auf die soziale Darstellung von Geschlechtlichkeit bzw. auf die individuell empfundenen Geschlechtlichkeit. Wenn es aber nur darauf ankommt, dann gibt es letztlich keinerlei Begrenzung mehr, wie der Einzelne sich darstellen möchte und wie die Gesellschaft mit der Darstellung des Einzelnen umgeht. Dann kann es konsequent gedacht nur noch “divers” oder keine festgelegte Geschlechtlichkeit mehr geben, weil jeder ja jederzeit seine Darstellung ändern kann (dass die Empfindung durchaus fluide ist – gerade in der Pubertät – sollte bekannt sein).

    Mit anderen Worten: Die Konstruktion des “Dritten Geschlechts” stellt einen Mittelweg dar, zwischen den verschiedenen Anknüpfungspunkten. Im Ausgangspunkt wird der (auch empirische) “Normalfall” angenommen, also die biologisch-teleologische Anknüpfung. Durch die Berücksichtigung von Transsexualität (also ein letztlich auf Empfindungen beruhendes Phänomen) wird eine Brücke zum “neueren” Verständnis geschlagen, weil transsexuell empfindende Personen in der Tat in ihrem Empfinden – sollte es von Erheblichkeit und Dauer sein – ernst genommen werden müssen. Insofern ergibt aber ein gewisse Objektivierung im Sinne eines Gutachtens Sinn. Denn die staatliche Anerkennung hat erhebliche Auswirkungen auf die gesellschaftliche Situation, etwa auf die Ansprache der betroffenen Person. Ist das Empfinden nicht von Dauer, wird die prekäre Situation durch das Erfordernis der Rückabwicklung verlängert und vertieft. Dies erst Recht, wenn ein operativer Eingriff erfolgt ist (der zumeist irreversibel ist). Daher kann die gesetzgeberische Konzeption insoweit überzeugen.

    Demgegenüber basiert die Intersexualität auf biologischen Besonderheiten (vgl. Intersexuelle Menschen e.V.: https://www.im-ev.de/intersexualitaet/), hat aber selbstredend Auswirkungen auf die persönliche Empfindung und das gesellschaftliche Leben. Darum überzeugt der Ansatz des BGH, der als Voraussetzungen tatsächlich bestehende biologische Besonderheiten verlangt. Einer Differenzierung nach körperlich-biologischen Gegebenheiten steht Art. 3 GG grundsätzlich nicht entgegen – so ist es doch z.B. gerade erforderlich, dass Behörden mit einem blinden Menschen auf anderen Wegen kommunizieren,als mit einem nicht-blinden Menschen.

    Alles in Allem haben Rechtsprechung und Gesetzgeber einen stringenten und m.E. überzeugenden Ansatz gefunden, wie die verschiedenen Anknüpfungspunkte in einen praktikablen und vertretbaren Ausgleich gebracht werden können. Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass hinter den Anknüpfungspunkten durchaus verschiedene, letztlich metaphysische Überzeugungen stehen können (wenn es einen objektiven Sinn des Lebens gibt – sei es rein evolutionär auf die Erhaltung der Art gerichtet oder religiös gefärbt – dann kann man auch aus der empirischen Tatsache, dass es mehr “cis” – Menschen gibt normative Schlüsse ziehen; gibt es einen solchen Sinn nicht, dann kann auch ein jedes Individuum für sich selbst einen Sinn (-ersatz) finden).

    Durch die Berücksichtigung von beiden Anknüpfungspunkten mit dem Blick auf empirische Tatsachen und der Verringerung von Leid durch den Versuch der Objektivierung (s.o. zur Transsexualität und Intersexualität), geht der weltanschaulich-neutrale Staat einen auch insofern vertretbaren Weg.

    Beste Grüße

  5. Kim Salabim Wed 27 May 2020 at 12:43 - Reply

    Als Nichtjuristin, aber Historikerin finde ich die Begründung des Beschlusses zum Personenstandsrecht vom BVerfG 2017 sehr erhellend, aus der ich am Schluss direkt zitiere. Dort ist primär von Identität die Rede (die Gesamtheit der Eigenschaften einer Person, die sie – als Individuum – erkennbar machen). Der grundgesetzliche Schutz der eigenen Person vor Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Abstammung, der sogenannten Rasse, der Sprache, Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen und der Behinderung beginnt jedoch nicht erst dann, wenn es eine staatliche, offizielle Einkategorisierung gibt.
    Was ein Staat als einer Person zuschreibungspflichtig ansieht, und wodurch sie zumindest offiziell individuell werden, hat sich jedenfalls historisch stets gewandelt und sollte immer kritisch reflektiert werden: Dem Staat kann die Religion offenbart werden (z.B. für die Steuern) muss es aber nicht. Im NS wurden Menschen systematisch und zwangsweise in Rassen eingeteilt. In einigen Staaten der Welt entscheidet bis heute nicht das Geschlecht per se, sondern die Religion, ob Frauen etwas verboten, versagt oder auferlegt wird, z.B. wenn sie Musliminnen sind (siehe Erbrecht Indien, Kleidervorschriften Malaysia). Auch müssen sich Menschen mit Behinderung nicht zwangsweise registrieren lassen, haben aber das Recht auf eine Bescheinigung für einen Nachteilsausgleich. Der Adel wurde als staatliche Unterscheidungskategorie grundsätzlich abgeschafft und damit auch alle seine Vorrecht.
    Die zentralen Fragen für mich sind (und fehlen mir regelmäßig in der rein juristischen Debatte): Wem konkret schadet, anderen die Freiheit über die eigene Identität zu lassen? Welche Machtinteressen lassen sich erkennen? Wozu sollen die offiziell erfassten Eigenschaften dienen? Braucht es sie für den jeweiligen Zweck wirklich? Um Mutterschaftsurlaub zu erhalten, muss die Person schwanger sein, das Geschlecht spielt dafür bspw. offiziell keine Rolle (mehr).

    “Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht nur Männer vor Diskriminierungen wegen ihres männlichen Geschlechts und Frauen vor Diskriminierungen wegen ihres weiblichen Geschlechts, sondern schützt auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen dieses weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts […]. Zweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist es, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen […]. Die Vulnerabilität von Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Frau noch Mann ist, ist in einer überwiegend nach binärem Geschlechtsmuster agierenden Gesellschaft besonders hoch. Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG lässt es ohne Weiteres zu, sie in den Schutz einzubeziehen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG spricht ohne Einschränkung allgemein von „Geschlecht“, was auch ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich sein kann.”

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rs20171010_1bvr201916.html

  6. Peter Camenzind Mon 1 Jun 2020 at 06:42 - Reply

    Es mögen blöde, dumme Beispiele sein. Nur, wenn man eine gesamtgesellschschaftliche Umerziehung durchsetzen will, sollte man eventuell ebenso die blöden und dummen Beipiele entkräften können, von denen es vielleicht noch viel mehr geben kann.
    Was ist mit Frauenparkplätzen, wenn diese von Männern genutzt werden, welche sich gerade als Frau fühlen wollen?
    Was ist, wenn im öffentlichen Schwimmbad beim Frauenbadeabend, in der Frauendusche eine Gruppe von Männern mit erigiertem Geschlechtsorgan Frauen angaffen und sich dabei gerade als Frauen fühlen und begreifen wollen?

  7. Emma K. Tue 2 Jun 2020 at 14:51 - Reply

    Ich schreibe als eine von einer Variante der Geschlechtsentwicklung (ehem. Transsexualität) betroffenen Person.

    Wenn ich diese geistigen Klimmzüge lese, wie man uns, von der männlich geprägten Normativität abweichenden Personen geschlechtsmäßig erfassen kann, wird mir schlecht.

    Dass wir für die NÄ/PÄ begutachtet werden müssen wird hier zum Teil für gut befunden. Was soll das? Kommt einmal jemand von euch auf den Gedanken, dass wir erwachsene Menschen sind und selbst über uns entscheiden können? Stellt euch doch einmal vor, dass ihr euch vor eurer Heirat erst einmal begutachten lassen müsst, ob ihr überhaupt die Reife für die Ehe habt. Wie kämt ihr euch dabei vor? Aber von uns wird das verlangt.

    Bei uns geht es nicht um Empfindungen, nicht um irgendeine Identität, nicht um ein dumpfes Gefühl. Es geht darum, dass ich, beispielsweise, als Frau mit einem männlichen Körper geboren wurde, der nicht zu mir passt. Hier steckt ein weibliches Gehirn in einem neurologisch weiblich vernetzten männlichen Körper. Ich wusste seit meinem etwa 10. Lebensjahr, dass dieser Körper nicht zu mir gehört, dass ich ein Mädchen/eine Frau bin.

    In meinem Blog schrieb ich einmal folgenden Artikel:

    MEIN Körper gehört MIR ………… und die Angst vor der Transsexualität.
    Hallo,
    zunächst ist einmal zu klären, was mit den groß geschriebenen „MEIN“ und „MIR“ gemeint ist. Seit meiner Geburt vor 65 Jahren ist in meinem Gehirn die Information verankert, dass ich weiblichen Geschlechts bin. Bewusst wurde mir das, als ich mit etwa 12 Jahren nicht mehr mit meinen Eltern auf Ausflüge und Verwandtenbesuche mitfahren wollte, sondern stattdessen den Kleiderschrank meiner Mutter besuchte.
    „ICH“, „MIR“, „MEIN“, usw. ist der Ausdruck MEINES Bewusstseins, MEINER Seele, MEINES Spirits. Dann gibt es noch den Körper. Er ernährt MICH, er gibt MIR Schutz, er gibt MIR die Möglichkeit mit MEINER Umgebung zu kommunizieren. Seine Grundfunktionen werden über das vegetative Nervensystem gesteuert. Darauf habe ICH (wie alle Menschen) keinen Einfluss. Alles Andere habe ICH seit MEINEM Coming Out Stück für Stück die nächsten Wochen übernommen.
    Jetzt gehört zwar der Körper zu MIR, aber ICH kann und darf an ihm kaum etwas ändern damit das Erscheinungsbild weiblicher wird. Und hier setze ich mit meiner Forderung an: MEIN Körper gehört MIR. Das klingt so nach dem Kampf der Frauen zur Abschaffung des §218 StGB: Mein Bauch gehört mir — einer Forderung die gerade wieder neu auflebt.
    Ich darf mich von oben bis unten tätowieren lassen, mir 100 Ringe durch die Haut stecken lassen, was weiß ich was für sonstige hässliche, schmerzhafte Veränderungen vornehmen lassen, aber wenn es um MEIN Wohlbefinden geht haben Andere die Bestimmungsgewalt. Egal ob es um die Hormontherapie geht oder um Brustaufbau und die geschlechtsangleichende Operation, ICH brauche ein Gutachten (oder auch mehrere) und muss einen Antrag stellen, der dann hoffentlich genehmigt wird. Noch nicht einmal so einfache Dinge wie die Namens- und Personenstandsänderung darf ich ohne den Segen eines Entscheiders, der alles besser (oder auch anders) weiß als ICH selbst, vornehmen lassen.
    Der neue Gesetzentwurf ist eine Frechheit. Es ist darüber schon genug geschrieben worden und das Pamphlet wurde ja hinreichend zerrissen, da muss ich mich nicht auch noch drüber auslassen. Das ist jedenfalls eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem Istzustand.
    Ich möchte auf etwas Anderes hinaus: Weil die Regierenden, ein Großteil der Ärzteschaft, der Psychologen, der Psychotherapeuten, der Psychiater usw. uns transsexuelle Menschen nicht verstehen, werden wir ganz klein gehalten — marginalisiert. Diese Leute können nicht — oder wollen nicht — verstehen wie unsere Denkweise ist. Sie können einfach nicht verstehen, wie ein Mensch hergehen und behaupten kann, dass er beispielsweise weiblich ist, obwohl er doch männliche Genitalien besitzt!!!
    Das gehört sich nicht. Das erschüttert die Grundfesten der Gesellschaft!!!
    Woher kommt wohl diese Angst transsexuelle Menschen selbst über sich und ihren Körper bestimmen zu lassen? In der deutschen patriarchalisch geprägten Gesellschaft gibt es nur männlich und weiblich und das kann man ja durch „Fleischbeschau“ bei der Geburt feststellen. Alles andere ist doch krank. Krank im Gehirn, krank an der Psyche. Und psychisch kranke Menschen kann man nicht sich selbst überlassen. Jetzt gibt es aber ein großes — ein wirklich großes — Problem.
    Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes geht von einer Zahl von mindestens 150.000 transsexuellen Menschen in Deutschland aus!!! Die kann man nicht alle „behandeln“. Die kann man auch nicht alle in irgendwelche „Einrichtungen“ stecken. Also versuchen die Bundesregierung, verschiedene Institute, selbsternannte „Fachleute“ und auch einige Interessenvertretungen diese Bevölkerungsgruppe klein zu halten und ihr das Leben möglichst schwer zu machen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass sich das „Problem“ von „selbst löst“.
    In der Transitionsphase sind mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes, des Bundessozialgerichts, der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages mit dem größten Teil der Abgeordneten und auch von manchen Interessenvertretungen die nur milde kritisieren die wichtigsten Artikel des Grundgesetzes außer Kraft gesetzt und kein Betroffener, keine Betroffene hat die Möglichkeit dagegen vorzugehen.
    Bei Übergriffen von Ärzten und Therapeuten hat der transsexuelle Mensch vor der niederen Gerichtsbarkeit auch häufig schlechte Karten. Das Alles zeugt von mangelndem Respekt gegenüber allen Menschen, welche eine andere Denkweise als die herrschende Kaste haben. Wenn Mann etwas nicht versteht muss es klein und niedrig gehalten werden. So wurde in patriarchischen Gesellschaften immer mit den Frauen umgegangen, weil Mann die Vorgänge in einer Frau nicht verstand — und das sogar hier in Deutschland bis vor 60 Jahren. Jetzt leben wir doch in einer modernen, aufgeklärten Gesellschaft, in der man Toleranz, Respekt und Akzeptanz gegenüber Andersdenkenden erwarten kann.
    Ich verstehe nicht, weshalb unsere Volksvertreter nicht mal über den Tellerrand (über die Grenze) schauen. Beispielsweise nach Dänemark. Aber so etwas käme ja dem Beginn einer Anarchie nahe. Dabei ist doch ein wirklich neues TSG so einfach zu formulieren, da braucht es keine 31 Seiten Dampfplauderei um Schwachsinn zu produzieren.
    Deshalb hier einmal meine Forderungen:
    Transsexualität ist keine Krankheit.
    Die Einhaltung der Bestimmungen des Grundgesetzes werden auch gegenüber transsexuellen Menschen garantiert.
    Auf einen formlosen Antrag beim Geburtsstandesamt wird die Namens- und Personenstandänderung vorgenommen. Keine Gutachten mehr, kein Gerichtsverfahren.
    Alle Krankenkassen werden verpflichtet transsexuellen Menschen die Anpassungen des Körpers an ihr Geschlecht zu bezahlen, auf Wunsch auch im Ausland, wenn dort kostenneutral besser oder bei gleicher Qualität günstiger gearbeitet wird.
    Zu bezahlende Anpassungen: siehe Anhang.
    Auf Wunsch unbegrenzt Psychotherapie.
    Wegfall der ganzen Gutachterei.
    Und mit diesen Forderungen schlagen wir den Bogen zurück zum Anfang dieses Artikels: MEIN Körper gehört MIR. ICH selbst bestimme wie ICH MEINEN Körper anpasse.
    Eure Emma

    Jetzt macht euch einmal dazu eure Gedanken…..

  8. Peter Camenzind Wed 3 Jun 2020 at 11:00 - Reply

    Es sollte mit staatlicher Anerkennung einer Geschlechtsidentität zugleich eine Aberkennung anderer Geschlechtsidentitäten vorliegen.
    Das kann weitgehende, teils nur schwer genau voraussehbare, mitunter benachteiligende, persönliche und gesellschaftliche Folgen haben?
    Das sollte deshalb eventuell staatlich nicht einfach nur so ganz leicht, auf bloßen formlosen Antrag erfolgen können?

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