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13 November 2017

Der Dritte-Option-Beschluss und die Praxis kosmetischer Genitaloperationen an Kindern

 

Protestkundgebung vor dem 5. Berliner Symposium für Kinder- und Jugendgynäkologie (21.-23. April 2005). Foto: Ulrike Klöppel

Noch 2004 empfahl die Deutsche Gesellschaft für Urologie bei „Störungen der sexuellen Differenzierung“ eine funktionelle und „kosmetische Korrektur“ eines „uneindeutigen“ Genitales vor dem zweiten Lebensjahr. Diese medizinische Leitlinie stellte erneut einen Schlag ins Gesicht für Organisationen intergeschlechtlicher Menschen dar, die seit Jahren auf gravierende Probleme wie bleibende Narben, Verwachsungen, Sensibilitätsverlust, Schmerzen, Traumatisierung, wiederholte Operationen, Probleme von Hormonbehandlungen etc. hingewiesen hatten. Die Kritik, die in den 1990er Jahren z.B. von der Intersex Society of North America oder der Arbeitsgruppe gegen Gewalt in der Gynäkologie und Pädiatrie geübt wurde, ist auch heute noch aktuell: Medizinisch nicht notwendige Genitaloperationen und Sexualhormonbehandlungen an nicht-einwilligungsfähigen Kindern sind gravierende Menschenrechtsverletzungen (ausführlich dazu Intersexuelle Menschen e.V., die Organisation Intersex International / Deutschland sowie die Schweizer Vereinigung zwischengeschlecht.org). Unterstützung erhielten und erhalten die Organisationen vor allem durch kritische Medienberichte, queer-feministische Geschlechterforscher*innen und Jurist*innen (Stichwortsuche „intersex“ + „intergeschlechtlich“ im Meta-Katalog i.d.a.).

Neue Leitlinien, träge Praxis

2009 (und erneut 2017) nahm der UN-Ausschuss zur Überwachung des internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) die Kritik auf und rügte die Untätigkeit der Bundesregierung. Daraufhin beauftragte die Bundesregierung den Deutschen Ethikrat, einen Dialog mit intergeschlechtlichen Menschen zu organisieren. In seiner 2012 veröffentlichten Stellungnahme mahnte der Ethikrat äußerste Zurückhaltung bei Genitalplastiken im Kindesalter an. Vor dem Hintergrund solcher Kritik begannen die medizinischen Fachgesellschaften schließlich doch damit, die internationalen (erstmals 2005) und nationalen (erstmals 2007/2010) medizinischen Behandlungsleitlinien schrittweise zu überarbeiten und rein kosmetische Genitaloperationen zu problematisieren. Die Umsetzung in der Praxis hinkt jedoch hinterher: Zumindest bis ins Jahr 2014 hinein konnte in Deutschland von einem Rückgang medizinisch nicht notwendiger Genitaloperationen an unter zehn Jahre alten Kindern keine Rede sein.

Im Sommer 2016 hat eine Kommission mehrerer deutscher Fachgesellschaften eine grundlegend neue medizinische Leitlinie mit dem Titel „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ veröffentlicht. Diese dringt auf eine „Revision des tradierten normativen Menschbildes von Frau und Mann“. Medizinisch-psychologische Behandlung und Begleitung, heißt es in der Leitlinie, sollten nicht auf „ein eindeutiges männliches oder weibliches Geschlecht“ abstellen, weshalb Indikationen für Genitalplastiken am nicht-einwilligungsfähigen Kind nur restriktiv gestellt werden dürften. Ziel müsse vielmehr sein, für Betroffene „eine möglichst gute Lebensqualität und Akzeptanz ihres Körpers zu erreichen“. Die Leitlinienautor*innen intendieren eine fundamentale Abkehr von einem dichotomen Geschlechterverständnis zugunsten eines „Integral von Weiblich- und Männlichkeit“.

Vielversprechend klingt die neue Leitlinie, aber wer kontrolliert ihre Umsetzung? Leitlinien sind lediglich Entscheidungshilfen für Ärzt*innen, keine rechtlich verbindlichen Regelungen. In der Praxis besteht Interpretationsspielraum: So hat etwa ein Kinderchirurg des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein im Juni 2017 gegenüber einer Journalistin erklärt, weiterhin medizinisch nicht notwendige Genitaloperationen an Kindern durchzuführen, wenn die Eltern sich nicht im Stande fühlten, ihr Kind ohne die kosmetische Anpassung anzunehmen. In Anbetracht der gleichbleibenden Zahl der Eingriffe an intergeschlechtlichen Kindern hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 21. September 2017, d.h. zum Ende der letzten Legislaturperiode, in einem – von anderen Ministerien allerdings nicht mitgetragenen – in einem Positionspapier gefordert, dass das „existierende standesrechtliche Operationsverbot durch eine klarstellende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)“ ergänzt werden müsse.

Postkartenkampagne (Vorderseite) zur Abschaffung des Geschlechtseintrags 2005 im Rahmen der Ausstellung 1-0-1 [one ‘o one] intersex. Das Zwei-Geschlechter-System als Menschenrechtsverletzung. ©AG 1-0-1 intersex

Wie sich der BVerfG-Beschluss auswirkt

Bedeutet der Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) zur Zulassung eines weiteren positiven Geschlechtseintrags auch das Ende uneingewilligter kosmetischer Genitaloperationen im Kindesalter? Historisch hat sich die Medizin als durchsetzungsfähig und zugleich flexibel genug erwiesen, um sich wissenschaftlich und praktisch immer wieder als Gatekeeper der Geschlechterordnung zu legitimieren.

Durch den bahnbrechenden Beschluss des BVerfG wird erneut bekräftigt, was auch durch die gesetzliche Einführung des Offenlassens des Geschlechtseintrags am 7. Mai 2013 (PStRÄndG, Art. 1 Nr. 6 b) bereits gegeben war, dass nämlich Operationen nicht mit einer rechtlich vorgegebenen Geschlechtsbinarität begründet werden können. In den Köpfen vieler Menschen bleibt jedoch vorerst die Vorstellung bestehen, wonach Kinder nur dann normal und gesund aufwachsen können, wenn sie als Jungen oder Mädchen durchs Leben gehen. Positive Beispiele von Familien, in denen intergeschlechtliche Kinder und Jugendliche mit unversehrtem Körper aufwachsen, können andere Eltern intergeschlechtlicher Neugeborener empowern. Dennoch könnten Ärzt*innen weiterhin argumentieren, dass eine Genitaloperation die psychologisch gesündere Option sei, wenn Eltern dem gesellschaftlichen Druck nicht gewachsen sind und sich dies auf die Beziehung zu ihrem Kind negativ auswirkt. Daher halte ich ein gesetzliches Verbot medizinisch nicht notwendiger Genitaloperationen an nicht-einwilligungsfähigen Kindern mit Variationen der Geschlechtsmerkmale immer noch für absolut notwendig.

Darüber hinaus wird es darauf ankommen, ob die Bundesregierung weitsichtig genug ist, die standesamtliche Geschlechtsregistrierung generell abzuschaffen. Solange Teile der Gesellschaft Intergeschlechtlichkeit noch als anormal oder als exotisch ansehen, wird es ein Kind mit offengelassenem (oder, falls dies überhaupt rechtlich für Minderjährige vom Gesetzgeber ermöglicht werden würde, mit einem dritten) Geschlechtseintrag nicht leicht haben im sozialen Umfeld, der Kita, der Schule etc. Allerdings gilt dies auch für manch andere Kinder, zum Beispiel behinderte Kinder. Sollte die Geschlechtseintragung generell abgeschafft werden, dann könnten allerdings intergeschlechtliche Kinder, Jugendliche und Erwachsene nicht länger durch vorzulegende Geburtsurkunden, den Reisepass, die Gesundheitskarte etc. unfreiwillig geoutet werden – und auch Trans*-Personen müssten nicht mehr eigens ihren Geschlechtseintrag ändern lassen. Insofern kann der Bundesregierung nur dieser historische Schritt angeraten werden.

Postkartenkampagne zur Abschaffung des Geschlechtseintrags 2005 im Rahmen der Ausstellung 1-0-1 [one ‘o one] intersex. Das Zwei-Geschlechter-System als Menschenrechtsverletzung. ©AG 1-0-1 intersex


SUGGESTED CITATION  Klöppel, Ulrike: Der Dritte-Option-Beschluss und die Praxis kosmetischer Genitaloperationen an Kindern, VerfBlog, 2017/11/13, https://verfassungsblog.de/der-dritte-option-beschluss-und-die-praxis-kosmetischer-genitaloperationen-an-kindern/, DOI: 10.17176/20171113-104800.

10 Comments

  1. Ronald Fein Mon 13 Nov 2017 at 22:50 - Reply

    M.W. werden geschlechtsangleichende Operationen bei Kindern seit über 30 Jahren nicht mehr so häufig wie zuvor durchgeführt. Die Leidensgeschichte von Bruce/Brenda/David Reimer sollte hinlänglich bekannt sein. Wer hier also mit OPs argumentieren möchte, sollte dies anhand von statistischen Daten tun. Davon abgesehen, wird Intersexualität häufig nicht schon bei Geburt oder im Kleinstkindalter festgestellt sondern erst in der späteren Entwicklung.

    Die Folgen eines fehlenden Geschlechtseintrags sollten hier auch mal diskutiert werden: _*alle*_ geschlechtsspezifischen Regelungen würden damit Makulatur, da es keinerlei rechtliche Möglichkeiten gibt, das Geschlecht einer Person festzustellen, ohne die Intimssphäre der Person zu verletzen.

  2. Anna Katharina Mangold Mon 13 Nov 2017 at 23:59 - Reply

    Sehr geehrter Herr Fein,
    Sie schreiben zum Blogtext der führenden Expertin in Sachen statistische Daten zu OPs an inter*geschlechtlichen Personen – Ulrike Klöppel.
    Da reicht es nicht aus, wenn Sie einfach “m.W.” schreiben. Haben Sie dazu geforscht? Haben Sie selbst statistische Daten erhoben? Haben Sie aktuelle statistische Studien, auf die Sie verweisen können?
    Beteiligen Sie sich mit fundierten Argumenten an der Debatte – und erklären Sie, worauf sich “Ihr Wissen” stützt! Ich bin sehr gespannt.
    Mit besten Grüßen,
    Katharina Mangold

  3. Andreas Hechler Tue 14 Nov 2017 at 00:26 - Reply

    Hallo,

    ich möchte mich Anna Katharina Mangold anschließen und noch den Link zu der genannten Studie von Ulrike Klöppel nachreichen:
    https://oiigermany.org/aktuelle-studie-zur-haeufigkeit-kosmetischer-genitaloperationen-an-kindern-in-deutschland/
    Aus dieser geht deutlich hervor, dass in Deutschland die OPs und sonstigen Zwangsmaßnahmen unverändert weitergehen und auch führende Zentren in diesem Bereich kaltschnäuzig erklären, dass sie diese menschenrechtswidrige Praxis fortsetzen werden (http://www.haz.de/Nachrichten/Wissen/Uebersicht/Laesst-sich-das-Geschlecht-erzwingen). Jenseits dessen ist das Einfordern von Statistiken ein klassisches Abwehrargument – jede_r, der_die in diesem Feld forscht weiß, dass es aufgrund der Verschleierungspraktiken der Kliniken und ihrer Kooperationsunwilligkeit extrem schwierig ist, an Daten und Zahlen zu kommen.

    Ungeachtet davon ist der Zeitpunkt, wann und ob überhaupt Intergeschlechtlichkeit bei Menschen festgestellt wird, sehr unterschiedlich: bei manchen bereits pränatal (mit anschließender Abtreibung – ja, es gibt Abtreibung aufgrund von Geschlecht in Deutschland!), bei anderen wird posthum zutage gefördert, dass sie nach medizinischer Lesart ‘intersexuell’ sind. Und bei wieder anderen direkt nach der Geburt, bei wieder anderen in der Pubertät usw.

    Ihr letzter Punkt erschließt sich mir nicht, u.a. vermutlich deswegen, weil Sie Geschlecht an “der Intimsphäre” festzumachen scheinen. Dies ist, wie Sie vielleicht wissen, ein umkämpftes Verständnis. Für mein Dafürhalten sollte Geschlecht am Empfinden der jeweiligen Person festgemacht werden.
    Wobei an dieser Stelle auch gesagt werden muss, dass wir in einer Gesellschaft leben, die dermaßen fixiert auf Geschlecht ist, dass diese Kategorie vollkommen überdeteminiert ist und an vielen Stellen keine Rollen spielen (sollte). Vor diesem Hintergrund ist m.E. die Streichung des Geschlechtseintrags aus dem Personenstand und offiziellen Dokumenten angezeigt. Der Befürchtung, dass damit geschlechtsbezogener Diskriminierung nicht mehr begegnet werden kann, ist entgegenzuhalten: bezogen auf Rassismus und Antisemitismus geht das ja auch ohne dass im Personenstand nach den entsprechenden Kategorien gefragt wird…

  4. Ronald Fein Tue 14 Nov 2017 at 07:53 - Reply

    Sehr geehrte Frau Mangold,

    eine “führende[n] Expertin in Sachen statistische Daten zu OPs an inter*geschlechtlichen Personen” schreibt einen längeren Artikel darüber, ohne auf auch nur ein valides Datum zu nennen. Das allein spricht für die Qualität des Artikel, welcher m.E. schlicht nur ein ideologisch geprägte Kommentar ohne jegliche sachliche Basis ist.

  5. Anna Katharina Mangold Tue 14 Nov 2017 at 10:52 - Reply

    Sehr geehrter Herr Fein,
    Ihnen ist die Funktionsweise von Verlinkungen bekannt? In dem obigen Blogtext finden Sie jede Menge weiterführende “Daten”, insbesondere “valide” Daten.
    Es ist ein wenig aufwändiger, mit Argumenten zu untermauern als einfach hinauszuposaunen. Ich sehe mit Spannung Ihren fundierten Ausführungen entgegen.

  6. Ronald Fein Tue 14 Nov 2017 at 15:35 - Reply

    Sehr geehrte Frau Mangold,

    der Artikel wurde mittlerweile bzgl. der Verlinkungen überarbeitet (läßt sich mit Google Cache überprüfen). Es fand in der ersten Version sich keine Verlinkung, welche die Behauptung “Zumindest bis ins Jahr 2014 hinein konnte in Deutschland von einem Rückgang medizinisch nicht notwendiger Genitaloperationen an unter zehn Jahre alten Kindern keine Rede sein.” stützt. Diese Behauptung ist zudem selbst schwer zu widerlegen oder zu untermauern, da der betrachtete Zeitraum unklar ist. Jetzt ist dort eine Verlinkung auf das eigene Dokument. Nach kurzem Überfliegen des Dokumentes halte ich die hier zitierte Behauptung als gewagt.

    Davon abgesehen konnte ich auch keinen Beleg für die Behauptung “Noch 2004 empfahl die Deutsche Gesellschaft für Urologie bei „Störungen der sexuellen Differenzierung“ eine funktionelle und „kosmetische Korrektur“ eines „uneindeutigen“ Genitales vor dem zweiten Lebensjahr.” in dem dafür verlinktem Dokument finden.

  7. Steffen Wasmund Tue 14 Nov 2017 at 19:22 - Reply

    Ulrike Klöppel: “Medizinisch nicht notwendige Genitaloperationen und Sexualhormonbehandlungen an nicht-einwilligungsfähigen Kindern sind gravierende Menschenrechtsverletzungen”

    Die Anerkennung dieses Standpunktes steht nun aber in offensichtlichem Konflikt mit § 1631d BGB, der die “Medizinisch nicht notwendige Genitaloperationen […] an nicht-einwilligungsfähigen Kindern” also die “gravierende Menschenrechtsverletzungen” erlaubt und zum Kindeswohl erklärt.

    Ulrike Klöppel: “gravierende Probleme wie bleibende Narben, Verwachsungen, Sensibilitätsverlust, Schmerzen, Traumatisierung, wiederholte Operationen”

    Alle Problem treten immer/regelmäßig bei der Genitalverstümmelung des männlichen Kindes (Beschneidung) ein. Das wird dort unter nötigem Schmerz in Abgrenzung zu “unnötigen Schmerzen” verbucht.

    Ulrike Klöppel: “So hat etwa ein Kinderchirurg des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein im Juni 2017 gegenüber einer Journalistin erklärt, weiterhin medizinisch nicht notwendige Genitaloperationen an Kindern durchzuführen, wenn die Eltern sich nicht im Stande fühlten, ihr Kind ohne die kosmetische Anpassung anzunehmen.”

    Dasselbe Ausgrenzungsargument wird als Rechtfertigung der Beschneidung nach § 1631d BGB aus religiösen Gründen verwendet. (kein integriertes Aufwachsen in der Religionsgemeinschaft möglich)

    Die männliche Vorhaut findet in geschlechtsangleichenden Operationen ihre Verwendung, um die weiblichen Genitalien möglichst vollständig zu konstruieren. Die Beschneidung des männlichen Kindes verkoppelt damit die männliche und die weibliche Genitalverstümmelung unauflöslich auf physischer Ebene. Jede Beschneidung eines biologisch körperlich männlichen Kindes ist somit die Beschneidung eines potenziellen Transmädchens. Der Vorgang der Beschneidung verweigert dem Transmädchen das Recht auf möglichst vollständige Genitalien und widerspricht somit dem “Ziel” “„eine möglichst gute Lebensqualität und Akzeptanz ihres Körpers zu erreichen“”.

    Der Blinde Fleck der Genitalverstümmelung des männlichen Kindes aus religiösen Gründen unterminiert das Fundament der menschenwürdebasierten Rechtsordnung und wird seine Kollateralschäden solange fordern, wie er besteht.

    • ETEKAR Wed 15 Nov 2017 at 11:44 - Reply

      In der Dissertation von Hans Martin Wisseler finden Sie auf Seite 1 in der Einleitung weitere hilfreiche Informationen, um Ihre Aussage mit Nachweisen zu belegen. Lesen Sie auf jeden Fall den zweiten Kommentar zu dem Beitrag von Romy Klimke, dort ist der Titel der Dissertation vollständig genannt sowie einige wichtige Informationen. In der Einleitung auf Seite 1 wird von dem Verfasser der Bezug zur Beschneidung von Knaben in der mohammedanischen und jüdischen Beschneidung als Mannbarkeitsritual hergestellt.

      ETEKAR aus TOWN 21

  8. ETEKAR Wed 15 Nov 2017 at 10:03 - Reply

    Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2017, Az.: 1 BvR 2019/16// Das Schweigen des Ersten Senates zum gesamtgesellschaftlichen Tötungskonsens bei Intergeschlechtlichen sowie das Ausblenden des Verstoßes gegen das Folterverbot bei medizinischen Interventionen an Intergeschlechtlichen (CAT/C/DEU/CO 5 vom 12. Dez. 2011)// Entrechtung von geschlechtslosen intergeschlechtlichen Folteropfern

    I.
    Der Beschluss des BVerfG ist ein Schlag in das Gesicht für jedes in der Bundesrepublik Deutschland genitalamputierte und psychoendokrinologisch in der Kindheit mit Androcur zwangskastrierte intergeschlechtlich geborene Kind, denn der Beschluss des Ersten Senates stellt durchgehend (vgl. nur Rn. 35, 39, 40, 42, 44, 59 in dem Beschluss vom 10. Oktober 2017, Az.: 1 BvR 2019/16) auf die Geschlechtsentwicklung und die Geschlechtsidentität beim Menschen ab. Diese ist allerdings bei einer unbekannten Anzahl einstiger intergeschlechtlicher Kinder gezielt ausgelöscht worden (vgl. hierzu die Drucksache 19/1993 der Hamburgischen Bürgerschaft vom 13.02.2009).
    Diese betroffenen intergeschlechtlichen Menschen haben weder eine Geschlechtsentwicklung durchlaufen noch konnten sie eine Geschlechtsidentität herausbilden, da diese bei ihnen bewusst durch grauenvolle fortgesetzte nationalsozialistische Rassenhygiene verhindert worden ist. Diese Menschen besitzen keine Geschlechtsidentität und können folglich als Erwachsene eine solche auch nicht für den Eintrag bei einem „Dritten Geschlecht“ im Personenstandsrecht geltend machen. Sie fallen deshalb unter den vom BVerfG dargelegten Voraussetzungen aus dem Schutzbereich eines positiv definierten „Dritten Personenstandes“ heraus. Ihnen verbleibt lediglich der negative Eintrag des § 22 Abs. 3 PStG als „geschlechtsloser“ Mensch. Es ist aus grund- und menschenrechtlicher Sicht ein Skandal, dass das Bundesverfassungsgericht den § 22 Abs. 3 PStG wegen seiner menschenverachtenden Geschmacklosigkeit für genitalamputierte und damit in den bundesrepublikanischen Kinderklinken im wahrsten Sinne des Wortes zu „geschlechtslosen“ Menschen degradierten einstigen Säuglingen und Kleinstkindern nicht außer Kraft gesetzt hat, sondern den Fortbestand des § 22 Abs. 3 PStG bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber befürwortet hat. In der medizynischen (Medizin+ Zynismus= Medizyn!) Dissertation von Gertrud Körber und Manutschehr Mothaschemi finden sich „anschauliche“ Beispiele für die zu „geschlechtlosen“ Menschen degradierten einstigen intergeschlechtlichen Kindern. Dem Deutschen Ethikrat sind im Online-Diskurs die Fakten zur Kenntnis gebracht worden, dass es aufgrund der geschlechtlichen und sexuellen Experimentierfreude von deutschen MedizynernInnen mit den Körpern und Seelen von intergeschlechtlichen Säuglingen und Kleinstkindern eine unbekannte Anzahl von heute erwachsenen „Geschlechtslosen“ gibt. Der Deutsche Ethikrat hat sich für die Zensur dieser Wahrheit entschieden. Es hätte im Rahmen der Befugnisse des Bundesverfassungsgerichtes gestanden – auch im Respekt vor dem unsäglich grauenvollen Leid dieser einstigen intergeschlechtlichen Kinder, die heute „geschlechtslose“ Erwachsene sind – den vom Deutschen Bundestag verabschiedeten und am 1. Nov. 2013 in Kraft getretenen § 22 Abs. 3 PStG einzuäschern, in einer Urne zu versenken und als Mahnmal an die finstersten grund- und menschenrechtlichen Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland im Schlossgarten des Bundesverfassungsgerichtes feierlich beizusetzen. Diese Chance hat das Bundesverfassungsgericht verpasst. Zu der Frage, wie der künftige Schutz intergeschlechtlicher Menschen im Rahmen des Personenstandsrechtes gewährleistet werden kann, denen von frühester Kindheit auf an die Geschlechtsentwicklung ebenso wie die Geschlechtsidentität geraubt worden ist, bleibt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes eine Antwort schuldig, obwohl er sich 16 unterschiedliche Stellungnahmen von Institutionen, Verbänden, Vereinen, etc. eingeholt hat, die sich als Fachkompetenz ausgewiesen haben.

    II.
    Und nicht nur die Chance, den § 22 Abs. 3 PStG zu beerdigen, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes versäumt, sondern einige weitere Chancen sind vergeben worden. Chancen, die nicht einmal als Obiter Dictum hätten abgehandelt werden müssen, sondern in einen direkten Bezug zum § 22 Abs. 3 PStG hätten gestellt werden können und vor dem Hintergrund der mittlerweile mehr als 25 vorliegenden UN-Rügen sogar hätten gestellt werden müssen. Allen voran aufgrund der Rüge an die BRD wegen dem Verstoß gegen das Folterverbot. Anstatt sich im Rahmen der Entstehungsgeschichte des § 22 Abs. 3 PStG dem zentralen Problem der medizinischen Interventionen an intergeschlechtlichen Kindern zu widmen und deutlich auszusprechen, dass es sich bei den medizinischen Interventionen seit der Rüge des Ausschusses gegen Folter bei den Vereinten Nationen (CAT/C/DEU/CO 5 vom 12. Dezember 2011) um staatlich organisierte und finanzierte Folter an intergeschlechtlichen Kindern – zum Teil sogar an behindert bzw. schwer- und schwerstbehindert geborenen intergeschlechtlichen Kindern handelt (LSG-Niedersachsen-Bremen, Urteil des 9. Senat vom 03.05.2006, Az.: L 9 SB 45/03) – verliert der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes zu diesem für die Großzahl der intergeschlechtlichen Menschen von höchster Priorität bezeichneten Problem, kein Sterbenswörtchen, sondern begibt sich lieber unverzüglich bereits ab Rn. 4 in das seichte Gewässer von Diskriminierung bzw. der Diskriminierungsrüge des CEDAW-Ausschusses (CEDAW/C/DEU/CO/6 Nr. 62) und bezieht darin zugleich auch transsexuelle Menschen ein. Auf dem Niveau von Diskriminierung verharrt das Bundesverfassungsgericht dann in seiner gesamten 25 Seiten umfassenden Entscheidung. Folter an intergeschlechtlichen Säuglingen und Kleinstkindern in der Bundesrepublik Deutschland zu verschweigen, die aufgrund ihrer körperlichen Genitalkonstitution bereits im Dritten Reich vergast worden sind, ist sehr bequem. Nicht für die Opfer, sondern für die medizynische Täterelite. Folter wiegt im Verhältnis zu Diskriminierung unendlich viel schwerer für eine Demokratie. Folter betrifft nämlich die unabänderliche objektive Werteordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG und geht uns damit alle an und nicht nur, wie die Entscheidung bei weiten Teilen der Bevölkerung den Eindruck hervorgerufen hat, um eine kleine biologische Minderheit, die vorwiegend ein Problem mit ihrer Geschlechtsidentität sowie mit der Benutzung von Toiletten im öffentlichen Raum hat.

    III.
    Für Eltern eines ab dem 8. Nov. 2017 bzw. ab dem 10. Oktober 2017 intergeschlechtlich geborenen Kindes wirft der Beschluss rechtlich mehr neue Fragen auf, als er Antworten gibt. Gewiss: Das Bundesverfassungsgericht ist nicht dafür zuständig seine Entscheidungen verständlich für Fachfremde zu formulieren, aber in Anbetracht der historischen Entscheidung wäre es schon möglich gewesen, wenigstens den Eltern eines ab dem 8. Nov. 2017 geborenen intergeschlechtlichen Kindes einige verständliche Sätze mit auf den Weg zu geben, was rechtlich passieren soll, wenn die Eltern mit dem Eintrag ihres Kindes in das Geburtenregister abwarten wollen, bis der Gesetzgeber die Neuregelung verabschiedet hat, um ihrem Kind damit die einzige richtige zur Verfügung stehende Eintragung zu ermöglichen. Soll das Kind bis zur Verabschiedung der Neuregelung vollständig auf einen Eintrag im Geburtenregierter mit der Folge verzichten, dass es erst mal keine Papiere und keinen Namen erhält? Ein Kind hat nach der UN-KRK aber ein Recht auf einen Namen. Sollen die Eltern bzw. die Mediziner/die Hebammen und/oder der Standesbeamte dem Kind bewusst einen der drei zur Verfügung stehenden unrichtigen Einträge, also „männlich“, „weiblich“ oder „geschlechtslos“ gem. dem § 22 Abs. 3 geben und damit eine Falschbeurkundung im Amt begehen? Oder sollen die Eltern für ihr Kind im Geburtenregister die Angabe tätigen: „Ich bin die Neuregelung, die der Gesetzgeber nach Maßgabe des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes mit Glück bis zum 31. Dezember 2018 verabschiedet haben soll?“ Oder lieber: „Ich bin die undefinierte Neuregelung der BundesverfassungsrichterInnen Kirchhof, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus, Baer, Britz und Ott?“ Das Bundesverfassungsgericht hat es versäumt von seinem Recht Gebrauch zu machen eine vorläufige Übergangsregelung für die ab dem 8. Nov. 2017 und bis zum Inkrafttreten des neuen Personenstandsrechts geborenen intergeschlechtlichen Kinder zu treffen. Eltern können sich für ab dem 8. Nov. 2017 bzw. ab dem 10. Oktober 2017 geborene intergeschlechtliche Kinder aufgrund des Beschlusses vom Bundesverfassungsgericht mit guten Gründen darauf berufen, dass sie ihrem Kind keinen bewusst unrichtigen und damit von vornherein korrekturbedürftigen Geschlechtseintrag geben müssen. Die Eltern können sagen: „Wir wollen für unser Neugeborenes das einzig Richtige. Wir wollen den neuen Eintrag, den der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 erst noch kreieren und verabschieden soll, denn seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes wissen wir nun endlich, dass alle anderen derzeit zur Verfügung stehenden Eintragungsoptionen für unser intergeschlechtlich geborenes Kind nicht das Richtig sind. Wir geben unserem Kind keine falsche Identität. Wir wollen aber auch nicht, dass unser Kind bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Gesetzgeber zu einer Neuregelung durchgerungen hat, ein Leben in der „Illegalität“ führen muss.“ Der Beschluss des Ersten Senates vom Bundesverfassungsgericht zeigt, dass der Fokus der Entscheidung nicht vorrangig auf die Situation von intergeschlechtlichen Kindern gerichtet war, um die es doch hätte gehen müssen, wo der § 22 Abs. 3 PStG das Thema der Entscheidung war.

    IV.
    Hilfreich ist der Beschluss des Bundesverfassungsgericht für Eltern eines intergeschlechtlichen Kindes auch noch aus einem anderen Grund nicht. Die Identifikation von Eltern eines intergeschlechtlichen Kindes mit dem Inhalt der Entscheidung und zwar, dass es in dieser Entscheidung um die Rechte ihres eigenen vielleicht in der letzten Woche neugeborenen intergeschlechtlichen Kindes gehen soll, fällt sehr, sehr schwer in Anbetracht der zahlreich abgegebenen Stellungnahmen von Verbänden, die mit Intergeschlechtlichkeit nichts zu tun haben. Namentlich seien hier der Lesben- und Schwulenverband, die Bundesvereinigung Trans* e.V. (BVT) sowie der Verband für lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, (intersexuelle) und queere Menschen in der Psychologie e.V. (VLSP) genannt. Berechtigterweise fragt sich da eine jede Mutter und ein jeder Vater eines neugeborenen intergeschlechtlichen Kindes, wenn er/sie die Entscheidung ließt: „Und, was hat das alles mit meinem im letzten Monat geborenen intergeschlechtlichen Kind zu tun?“ In der Entscheidung soll es um Intergeschlechtlichkeit gehen und dann lesen Eltern eines neugeborenen intergeschlechtlichen Kindes in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von der Stellungnahme des Lesben- und Schwulenverbandes, der Stellungnahme der Bundesvereinigung Trans* e.V. (BVT) sowie der Stellungnahme des Verbandes für lesbisch, schwule, bisexuelle, trans*, (intersexuelle) und queere Menschen in der Psychologie e.V. (VLSP), aber keine Stellungnahme von der AGS-Eltern- und Patienteninitiative e.V., obwohl dort die meisten intergeschlechtlichen Kinder vertreten sind, für die der Gesetzgeber den § 22 Abs. 3 PStG verabschiedet hat. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2016 – BVerwG 6 B 38.15 unter Rn. 5 im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht eine klar verständliche Trennung von intergeschlechtlichen und transsexuellen Menschen vor. Eltern eines intergeschlechtlich Neugeborenen, welche die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lesen, werden verstehen, dass die biologische Besonderheit ihres Kindes mit Transsexualität, Homosexulität und anderen Varianten absolut nichts zu tun hat. Das ist sehr hilfreich, insbesondere in der Anfangs ohnehin schon sehr verwirrenden Situation, wenn die Eltern erfahren, dass ihr Kind intergeschlechtlich ist.

    V.
    Kritisch anzumerken an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist schließlich noch, dass das Behandlungszentrum für Folteropfer in Berlin e.V. nicht um eine Stellungnahme vom Bundesverfassungsgericht gebeten worden ist, obwohl dieses naheliegend gewesen wäre, wo seit CAT/C/DEU/CO 5 vom 12. Dezember 2011 feststeht, dass es sich bei den medizinischen Interventionen an intergeschlechtlichen Kindern um Folter bzw. um einen Verstoß gegen das Folterverbot handelt. In der Bundesrepublik Deutschland soll es schätzungsweise ca. 80.000 – 100.000 Betroffene geben. Selbst wenn „nur“ jedes 10 intergeschlechtliche Kind medizinisches Folteropfer geworden ist, haben wir immer noch 8.000 –10.000 betroffene einstige intergeschlechtliche Folterkinder in der Bundesrepublik Deutschland. Da das Bundesverfassungsgericht unter Rn. 26 die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychologie wiedergibt, welche ausführt, dass durch eine rechtliche Anerkennung eines Dritten Personenstandes die Risiken eines Suizides reduziert werden könnten, hätte das Bundesverfassungsgericht mindestens auch eine Stellungnahme aus dem Bereich von auf Folter spezialisierten Traumatologen/Neurologen/Psychiatern einholen können, ob sich die Suizidalität bei Folteropfern durch die rechtliche Anerkennung eines dritten Personenstandes reduzieren lässt oder ob Menschen, die als Kinder aufgrund ihrer unausweichlichen genetischen Disposition systematisch in bundesrepublikanischen Kinderkliniken gefoltert worden sind, als Überlebende vorrangig ganz anderer Hilfsmaßnahmen bedürfen, als eines dritten Personenstandes, damit die Suizidrate sinkt.

    VI.
    Für „Vanja“, für die „Dritte Option“ und für alle intergeschlechtlichen Menschen, deren Hauptanliegen die Anerkennung des „Dritten Geschlechts“ war, freue ich mich sehr, insbesondere wenn dieses zur Senkung der Suizidalität beiträgt. Bei den meisten intergeschlechtlichen Folteropfern dagegen dürfte diese Gefahr seit dem Beschluss gestiegen sein, da es wieder einmal mehr und dazu auf höchster richterlicher Ebene kein Stoppschild für die bis heute fortgesetzte rassenhygienische Folter (Genitalverstümmelungen) gegeben hat.

    Eine Bitte deshalb an alle homosexuellen, transsexuellen und intergeschlechtlichen Menschen, die ihr in Eurer Kindheit keine Opfer fortgesetzter rassenhygienischer Folter geworden seit:

    „Vereinnahmt nicht das Leid von zu „geschlechtslosen“ Menschen durch Folter degradierten einstigen intergeschlechtlichen Säuglingen, deren Leben in der BRD oftmals zu einem Zeitpunkt mit Freitod endet, wo Eurer Leid in der Jugendzeit überhaupt erst beginnt!“ Ihr fahrt vielleicht mit 20, 30, 40 oder 50 Jahren aufgrund der Lebensbedingungen, unter die Ihr in Deutschland gestellt werdet, in den Freitod. Die meisten intergeschlechtlichen Kinder, die Opfer der fortgesetzten rassenhygienischen Folter geworden sind, sind zu diesem Zeitpunkt bereits psychisch in ihrer Identität vollständig ausgelöscht worden, also lebend tot („Lebend tot ist auch verstorben!“), wenn sie denn überhaupt jemals zum Leben zugelassen worden sind, denn die meisten Intergeschlechtlichen fahren aufgrund der staatlich organisierten und finanzierten eugenischen Jagd (Pränataldiagnostik), die DEGUM I, II und III Spezialisten und sonstige Medizyner auf uns betreiben und dafür von dem deutschen Staat (Krankenkassen) schöne große Jagdtrophäen in Form von Geldsummen erhalten, bereits vor der Geburt in den Tod!

    Ein schöner großer Wunschtraum von Psychologen ist, dass sich die Suizidrate durch die Anerkennung eines „Dritten Geschlechts“ bei intergeschlechtlichen Folteropfern senken lässt. Wenn überlebenden intergeschlechtlichen Folteropfern bewusst wird, dass sie tagtäglich von Menschen umgeben sind, egal wohin sie gehen, dass alle diese lieben Menschen den mit Milliardenaufwand finanzierten gesamtgesellschaftlichen Tötungskonsens (Spätabtreibung bis zu den Eröffnungswehen) mittragen, der im Jahre 1995 in Deutschland unter anderem über Intergeschlechtliche verhängt worden ist und damit noch drei Monate weiter reicht, als es in Nazideutschland gesellschaftlich anerkannter Konsens (Gesetz) war, dann nützt die Akzeptanz durch einen Dritten Personenstand diesem überlebenden Folteropfer wenig, sondern führt ihm deutlich vor Augen, dass der Dritte Personenstand lediglich für die letzten seiner Natur gedacht ist, die überlebt haben…..!

    Freuen wir uns zusammen mit den Psychologen auf die neue Wohlfühlatmosphäre, welche uns der Deutsche Gesetzgeber mit dem „Dritten Geschlecht“ bis zum 31. Dezember 2018 schenken soll……!

    ETEKAR aus DOWN-TOWN

    Anmerkung zu DOWN-TOWN/TOWN 21:
    DOWN-TOWN ist eine „fiktive“ Großstadt in Deutschland, die von Menschen mit Trisomie 21 gegründet worden ist, welche ihre eigene Spätabtreibung überlebt haben. In einer zweiten Besiedlungswelle zogen intergeschlechtliche Menschen mit einem 21-Hydroxylasemangel (AGS), welche ebenfalls ihre eigene Spätabtreibung oder ihre chirurgisch/hormonelle Genitalverstümmelung im Mutterleib überlebt hatten, in diese Stadt. Seitdem trug die Stadt die Zahl 21. Im Laufe der Zeit kamen viele weitere Menschen hinzu, die sonst noch in Nazideutschland auf den Vergasungs- und Euthanasielisten standen und in der BRD die mittels Pränataldiagnostik auf sie betriebene staatlich organisierte und finanzierte eugenische Jagd überlebt hatten. Eine Jagd, die sich die Gesellschaft Milliarden kosten lässt. TOWN 21 ist zu einer Millionenstadt in der BRD angewachsen, die auf keiner Straßenkarte und in keinem Navi verzeichnet ist. Eine Stadt, die keinen Namen trägt und keine Koordinaten besitzt. Keine besitzen muss, denn in diese Stadt führen ausschließlich Straßen hinein, aber keine jemals wieder hinaus! In TOWN 21 gibt es kein Recht und kein Gesetz mehr für die Bewohner. TOWN 21 ist eine Stadt, in der es keiner Justiz bedarf, denn TOWN 21 ist bereits seit seiner Gründung der irdischen Rechtsordnung entrückt. Über die Einwohner dieser Stadt richtet ausschließlich das Jüngste Gericht, aber kein deutscher Richter und keine deutsche Richterin mehr, denn diese sind die Repräsentanten und Repräsentantinnen eines gesamtgesellschaftlichen Tötungskonsenses, der im Jahre 1995 durch die Verabschiedung des neuen Abtreibungsrechts über uns, aber ohne uns, beschlossen worden ist.

    Weiterführende Literatur und Information:

    1. „Island, das erste „Down Free“ – Land der Welt? Der monströse Traum der Eugeniker“, ein Beitrag von Giuseppe Nardi vom 25. August 2017 (Googlen reicht!)

    2. http://www.Tim-lebt.de

    3. Stichwort: „Oldenburger Baby“ (Googlen reicht!)

    4. “Medizinische Intervention als Folter”, ein Beitrag von Michel Reiter aus dem Jahre 2000 (Googlen reicht!)

    5. Willi Geiger (Richter) – Wikipedia (Googlen reicht!)
    Richter am Bundesverfassungsgericht mit der längsten bisher verbuchten Dienstzeit
    Seit 1933 Mitglied in der SA
    Seit 1934 Mitglied im NS-Rechtswahrerbund und in der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt, wo Kleinkinder bereits im Kindergarten kleine Tisch-Verschen vor dem Essen aufsagen mussten, wie: „Händchen falten, Köpfchen senken – immer an den Führer denken. Er gibt Euch Euer täglich Brot und rettet Euch aus aller Not.“

    6. Advent und Weihnachten im Nationalsozialismus, 2. Teil: Nationalsozialistische Weihnachten- Fest und Feiergestaltung der „Deutschen Weihnacht“ von Amrei Arntz auf:
    http://www.hans-dieter-arntz.de oder einfach googlen: „Händchen falten, Köpfchen senken“

    Anmerkung vom 15. Nov. 2017:
    In der obigen Fassung ist der Beitrag erstmals am Sonntag, den 12. November 2017 um Punkt 13:00 Uhr („Jetzt schlägst aber Dreizehn!“) auf der Website der Internationalen Menschenrechtsgruppe Zwischengeschlecht.org unter dem Thema: „Stellungnahme zum BVG-Urteil für einen „.3.Geschlechtseintrag“ online gestellt worden. Eine Ergänzung im Kommentar vom 12. Nov. 2017 fehlt zu Punkt V. noch und zwar der Hinweis, dass im Verfahren ein gezieltes Totschweigen unliebsamer Meinungen praktiziert worden ist. An aller erster Stelle hätte bei einem Menschen mit Turner-Syndrom, wie es die beschwerdeführende Partei „Vanja“ war, eine Stellungnahme von der Turner-Syndrom-Vereinigung e.V. eingeholt werden sollen. Die Deutsche Klinefelter-Syndrom-Vereinigung e.V. und auch IVIM, die deutsche Sektion der Internationalen Vereinigung intergeschlechtlicher Menschen ist vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls nicht um eine Stellungnahme im Verfahren gebeten worden. Der Deutsche Juristinnenbund e.V., der um eine Stellungnahme vom Bundesverfassungsgericht gebeten worden ist, hat eine Stellungnahme abgelehnt. Die Gründe für die bewusste Ablehnung einer Stellungnahme durch den Deutschen Juristinnenbund e.V. in dem intransparenten Verfahren, Az.: 1 BvR 2019/16 liegen im Dunklen.

    Eine Fortsetzung der Analyse des Beschlusses folgt.

    ETEKAR aus TOWN 21

  9. Ronald Fein Wed 15 Nov 2017 at 13:42 - Reply

    @ETEKAR
    Geh ich recht in der Annahme, dass Ihr Beitrag nicht satirisch gemeint war? Falls nein, dann empfehle ich die überzeichneten Beschreibungen deutlich abzuschwächen, um
    wenigstens ansatzweise Glaubwürdigkeit erhalten zu können. Weiterhin konterkarieren Lügen generell ein Anliegen. „geschlechtslos“ gem. dem PStG §22 Abs.3 gibt es derzeit nicht.

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