04 July 2018

Die Fiktion der Nichteinreise ist ein Instrument der Entrechtung

Die Fiktion der Nichteinreise klingt ein bisschen verrückt – aber können wir uns alle daran gewöhnen, nachdem wir uns einmal kräftig gewundert haben? Nein, wir dürfen uns nicht mit Fiktionen abfinden, die Rechte aushebeln. Das Recht kennt verschiedene Fiktionen, aber sie dienen der Wahrung von Rechten. Wenn wir Fiktionen akzeptieren, die Rechte umgehen, befinden wir uns im düstersten Gruselkabinett des rechtlichen Unrechts.

Unser Verständnis von Recht in der Moderne hat zwei Grundelemente: Das erste Element ist universalistisch, es ist die gleiche Freiheit von Menschen. Modernes Recht geht vom Individuum aus, Individuen in ihrem Zusammenwirken sind die Akteure des Rechts und zugleich ist ihr Wohlergehen sein Zweck. Deshalb Demokratie, deshalb Rechtsstaat, deshalb Grundrechte. Das zweite Element ist die territoriale Rahmung von Recht und politischer Gemeinschaft. Das Territorium ist Referenzpunkt von Bürgerschaft, es begrenzt die Ausübung von Hoheitsgewalt und es ist, damit unmittelbar einhergehend, der Raum, auf welchem der Staat Grundrechte garantiert. Auf dem Territorium darf der Staat Hoheitsgewalt ausüben, aber er ist dabei an Grundrechte gebunden.

Das Zusammenspiel von universalistischen Grundprinzipien und territorialer Begrenzung ist als solches komplex, diese Komplexität zeigt sich gerade im Fall von Flüchtlingen (dazu ausführlich hier). Wo genau die Bindung an Grundrechte beginnt, wird in der Wissenschaft und vor Gerichten diskutiert. Aber dass Grundrechte jedenfalls immer auf dem Territorium gelten, ist unbestritten, es ist Grundlage des Rechtsstaats. Wenn diese Grundübereinkunft in Frage gestellt wird, dann gefährdet das nicht weniger als Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz überhaupt – von uns allen.

Hier sind wir also bei der Fiktion der Nichteinreise. Sie fingiert, dass eine Person rechtlich betrachtet abwesend ist, wo sie tatsächlich betrachtet anwesend ist. Der Mensch wird ohne Zweifel Objekt der Ausübung von Hoheitsgewalt – indem er zunächst eingesperrt wird, seine Fingerabdrücke geprüft werden, er zwangsweise an einen anderen Ort gebracht wird. Aber für die Frage der Geltung von schützenden Rechten wird behauptet, dass der Mensch noch gar nicht da ist: Die Dublin-Verordnung schützt Individuen, indem sie Zuständigkeiten regelt und ein Verfahren garantiert. Aber sie soll nicht gelten, weil Rechtsschutz dem Staat in diesem Fall zu aufwendig erscheint. Man hat sich einmal darauf geeinigt aus guten Gründen, aber nun soll dieser Schutz nicht mehr gelten – und statt dass über veränderte Gründe oder notwendige Reformen politisch diskutiert und europäisch verhandelt wird, fingiert man eben eine Nichteinreise.

Die Fiktion der Nichteinreise ist ein Instrument der Entrechtung und sie ist damit gänzlich verschieden von anderen Fiktionen, die das Recht kennt und die gerade der Absicherung von Rechtspositionen dienen. (Bekanntes Beispiel: Ein ungeborenes Kind gilt im Erbrecht als bereits geboren, wenn es gezeugt war.)

Das Grundgesetz stellt vor und über alle weiteren Regeln die Würde des Menschen – es ist die Bekräftigung der universalistischen Grundlage modernen Rechts, und es ist der Versuch in eine Formel zu fassen, dass nicht passieren darf, was im nationalsozialistischen Deutschland passierte: Dass in detaillierten formalrechtlichen Konstruktionen Menschen ihrer Rechte beraubt werden. Dass juristisch penibel begleitet der größte Schrecken vonstatten geht, ohne dass im Namen des Rechts Einwände erhoben würden. Konstrukte wie die Fiktion der Nichteinreise erinnern an diese geregelte Entrechtung. Sie sind im Einzelnen europarechtlich und völkerrechtlich angreifbar, weil wir heute eine stärkere Einbettung in überstaatliche Rechtsgarantien haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dürfte von der Fiktion der Nichtanwesenheit von Personen wenig beeindruckt sein und Rechtsverletzungen gegebenenfalls rügen, über das Verbot der willkürlichen Inhaftierung, das Verbot der Kollektivausweisung, das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Aber diese Rügen können immer nur im Nachhinein die Verletzung von Rechten feststellen – derartig offensichtlich widerrechtliche Konstrukte erfordern Widerstand hier und jetzt. Für den Schutz von Asylsuchenden und für die Bewahrung von Grundrechtsgarantien überhaupt.


SUGGESTED CITATION  Schmalz, Dana: Die Fiktion der Nichteinreise ist ein Instrument der Entrechtung, VerfBlog, 2018/7/04, https://verfassungsblog.de/die-fiktion-der-nichteinreise-ist-ein-instrument-der-entrechtung/, DOI: 10.17176/20180704-163846-0.

30 Comments

  1. Roman Wed 4 Jul 2018 at 12:21 - Reply

    Ich empfinde den Beitrag mehr als einen politischen, philosophischen und moralischen denn als einen rechtlichen. In diesem Licht sollte bitte auch mein Kommentar gesehen werden.
    Recht fingiert immer. Das hört nicht beim Trennungs- und Abstraktionsprinzip auf. Der Anknüpfungspunkt für eine “Einreise”, der auf physische Präsenz einer Person abstellt, ist naheliegend, aber mitnichten der einzig zulässige.
    Zudem ist der (moralische) Knackpunkt der Flüchtlingspolitik doch auch gerade der theoretische Anspruch auf Universalismus der Grundrechte. Das sieht auf dem Papier schön aus, dürfte aber vielleicht nicht das zweckmäßigste (oder gerechteste) sein.
    Warum soll ein Flüchtling, der es geschafft hat einen Fuß auf deutschen Boden zu setzen, in den Genuss all dieser großen und wohlklingenden Grundrechte kommen, während die Flüchtlingsfamilie im Kongo einfach gar keine hat. Entspricht das noch dem letztlich immer übergeordneten Ziel – der Herstellung von Gerechtigkeit?

    • Sabine Wed 4 Jul 2018 at 18:15 - Reply

      Roman, Sie meinen, weil es der Flüchtlingsfamilien im Kongo schlecht geht, darf es dem Flüchtling, der es nach Deutschland geschafft hat, auch nicht gut gehen?

      • Roman Wed 4 Jul 2018 at 18:27 - Reply

        Das habe ich nicht gesagt! Ich möchte sogar, dass es beiden gut geht. Ich meinte nur, wenn es allein um die übergeordnete, die ‘göttliche’ Gerechtigkeit (fernab solch Abstraktionen, wie sie dem Recht inne wohnen) geht, dann könnte die Anknüpfung an Grenzen und andere territoriale Gesichtspunkte zur Geltendmachung eines universalen Rechtes für sehr albern gehalten werden. Da stellt sich dann die Frage, warum daran so krampfhaft festzuhalten ist? (Wie gesagt, keine rechtlichen Ausführungen).

    • Peter Camenzind Wed 4 Jul 2018 at 23:41 - Reply

      Die Frage wäre, wieso in Deutschland überhaupt ein Recht, wie deutsches Recht und ein Recht auf Meinungsfreiheit, gelten soll und anderswo etwa in Afrika etc. nicht?
      Universelles im Recht bei ungleicher Umsetzung aus Gerechtigkeit zu kritisieren, kann entgegenstehen, dass Recht grundsätzlich keine Gleichheit im Unrecht anerkennt. Sonst könnte universell folgen, dass Recht nirgends gilt.

    • Anton Mon 9 Jul 2018 at 17:14 - Reply

      Kommentar ist etwas daneben: Oder meinen Sie ernsthaft wir sollten unser Rechtsystem an das des Kongo anpassen? Und der Wunsch bestimmte Menschen vom Recht eibfach ausschließen, hat nicht nur in Deutschland einen bitteren Vorgeschmack.

  2. Dana Schmalz Wed 4 Jul 2018 at 12:42 - Reply

    Ja, im Lichte des Universalismus mag die territoriale Begrenzung von Schutzansprüchen und Rechtsgarantien teilweise willkürlich erscheinen. Das ist die Spannung, in dem der moderne Staat steht. Aber wenn wir sogar auf dem Territorium aufhören, Grundrechte in Gleichheit zu garantieren, ist das kein Schritt zu mehr Gerechtigkeit sondern ein Schritt weg davon – weg von Gerechtigkeit, von Rechtsstaatlichkeit, von jeder Rechtssicherheit, denn woher wissen wir, was als nächstes wegfingiert wird?

    • I. Vetter Wed 4 Jul 2018 at 13:13 - Reply

      Wo Grundrechte zu Fiktionen mit der Folge des Rechtsverlusts werden, wird den Grundrechten ihre unmittelbare Rechtswirkung entzogen mit der Folge der Suspendierung der Rechtsbindung der staatlichen Gewalten.

      Damit aufgehoben ist demnach Art. 1 Abs. 3 GG entgegen der Verfügung des Grundgesetzes auf a) die ausschließlich wörtliche Änderung/Ergänzung des Grundgesetzes gemäß Art. 79 Abs. 1 GG und b) die Unabänderlichkeit auch dieses o.a. Grundsatzes gemäß Art. 79 Abs. 3 GG.

      Aber verkündete Rainer Brüderle nicht bereits im Jahre des Herrn 2012 anlässlich der Abstimmung über den ESM-Vertrag öffentlich den wahren Wesensgehalt der inneren Verfasstheit unserer Republik?

      »Wir betreten auch verfassungsrechtliches Neuland. Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.« Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – Sten. Ber. 188. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 2012, S. 22707 (D)

      … manche sprechen auch von offenem Hochverrat.