22 August 2020

Dürfen oder Müssen?

Zur Maskenpflicht an Schulen und ihrer Verhältnismäßigkeit

Dank Corona ist die Bedeutung von Grundrechten und ihrem Schutz durch die Gerichte in den Fokus des Interesses und der öffentlichen Debatte geraten. Interessant sind dabei insbesondere die zutage tretenden Grundrechtsverständnisse, die unversehens in die Hoheitsgewässer der Grundrechtstheorie führen: Wogegen schützen die Grundrechte eigentlich genau? Welchen Schutz wovor gebieten sie umgekehrt? Welche neuen Grundrechtsdimensionen lassen sich in der Pandemie entdecken? Was müssen die staatlichen Gewalten tun, um Bürger*innen zu schützen?

Die politische Debatte in Deutschland verwendet im Meinungsaustausch mehr als in anderen Ländern verfassungsrechtliche Argumente. Das mag mit der überragenden Rolle des Bundesverfassungsgerichts zu tun haben, mit einer gewissen Rechts- und Gesetzesgläubigkeit, oder aber politischem Pragmatismus geschuldet sein, der unliebsame Debatten beenden möchte durch Verweis auf angeblich bindende verfassungsrechtliche Vorgaben. Ein interessantes Beispiel für diese Gemengelage von politischen Interessen und Grundrechtsfragen bietet die aktuelle Debatte um eine Maskenpflicht an Schulen. Exemplarisch sei die Gemengelage am Fall Schleswig-Holstein diskutiert, um eine verworrene und viele Menschen in Deutschland aktuell umtreibende Situation zu erhellen.

Das Fallbeispiel Schleswig-Holstein

Die Bildungsministerin des Landes Schleswig-Holstein Karin Prien (CDU), Rechtsanwälting von Beruf, hat in letzter Zeit wiederholt gesagt, wegen der Corona-Pandemie eine Maskenpflicht an Schulen einzuführen sei „unverhältnismäßig“. Schleswig-Holstein hat als eines der ersten Bundesländer nach den Sommerferien wieder mit dem Schulunterricht begonnen. Am 4. August 2020 im Deutschlandfunk interviewt, verwies die Ministerin auf die „dringende Empfehlung“ zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, erklärte aber zu einer möglichen Maskenpflicht (ab Min. 6:38):

„Und warum machen wir jetzt keine Maskenpflicht? Weil wir das im Angesicht des immer noch niedrigen Infektionsgeschehens in Schleswig-Holstein für nicht verhältnismäßig halten. Wir müssen ja auch noch die Möglichkeit haben, uns auf eine sich möglicherweise verschlimmernde Situation einzustellen. … Und bitte, wir leben in einem Rechtsstaat, und Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.“

Die Praxis sah dann so aus, dass das Bildungsministerium es den einzelnen Schulen überließ, in ihren Hygienekonzepte eine Maskenpflicht vorzusehen. Am 19. August 2020 gab das Verwaltungsgericht Schleswig (Az. 9 B 23/20) ausweislich der Pressemitteilung dem Begehren eines Schülers statt, der im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die an seiner Schule angeordnete Maskenpflicht vorgegangen war – und zwar einzig aus verwaltungsprozessualen Gründen: Die Anordnung der Maskenpflicht sei ein Verwaltungsakt, gegen den der Schüler Widerspruch eingelegt habe. Dieser Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, weil weder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden sei (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) noch die Schule Infektionsschutzbehörde sei, weshalb ihre Verwaltungsakte auch nicht sofort vollziehbar seien (§ 16 Abs. 8 IfSG). Soweit, so gewöhnliches Verwaltungsrecht. Explizit nicht äußerte sich das Verwaltungsgericht zur etwaigen grundrechtlichen Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht.

In Reaktion auf diese Entscheidung kündigte Bildungsministerin Prien am selben Tage in einer Pressekonferenz an, die Landesregierung werde eine Ermächtigungsgrundlage für eine Maskenpflicht an Schulen in der Corona-Bekämpfungsverordnung SH (Corona-BekämpfVO SH) schaffen und ab Montag, 24. August 2020, eine Maskenpflicht für alle Begegnungszonen in Schulen – Flure, Schulhöfe etc. – einführen. Tatsächlich ist in § 12 Abs. 1 S. 1 der Verordnung festgelegt, dass sie für Bildungseinrichtungen, darunter allgemeinbildende Schulen, gerade nicht gilt. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 der Verordnung erlässt vielmehr das Bildungsministerium „bereichsspezifisch Empfehlungen und Hinweise“. 

Auf der Webseite des Bildungsministeriums findet sich eine Mitteilung vom 20. August 2020, die eine Maskenpflicht ab Montag, 24. August 2020, ankündigt für Flure und Orte, an denen kohortenübergreifende Begnungen stattfinden, jedoch nicht für den Unterricht. Dort könne freiwillig eine Maske getragen werden. (Die Rechtsgrundlage für diese Entscheidung und die Entscheidung selbst habe ich nicht finden können, freue mich aber über Hinweise.) Ebenfalls am gestrigen 20. August 2020 erläuterte die Ministerin laut Zeitungsbericht, 60 von 791 Schulen in Schleswig-Holstein müssten ihre Hygienekonzepte überarbeiten, soweit diese eine Maskenpflicht vorsähen. Prien führt zur Begründung erneut an, eine Pflicht sei wegen der niedrigen Infektionszahlen im Land „derzeit nicht verhältnismäßig“.

Das Infektionsgeschehen

Das Niveau der Neuinfektionen erreicht aktuell in Schleswig-Holstein glücklicherweise in der Tat noch nicht wieder die Höchstände vom Frühjahr. Gleichwohl sind recht deutlich ansteigende Infektionszahlen zu beobachten (Daten der Landesregierung). Diese mögen im Vergleich der Bundesländer nicht herausstechen (absolute Infektionszahlen des RKI), müssen aber ins Verhältnis gesetzt werden zur Bevölkerungszahl und -dichte. In diesem Vergleich kommen in Schleswig-Holstein auf 100.000 Einwohner*innen nur 132 Infektionen, im Vergleich etwa zu Nordrhein-Westfalen mit 309 oder Bayern mit gar 411 Infektionen.

Was bislang über die Verbreitung des Corona-Virus bekannt ist, hat Karl Lauterbach mit besonderem Bezug auf die Öffnung der Schulen in einem sehr hörenswerten Interview in „Lage der Nation“ erläutert. 

So scheint weitgehend konsentiert, dass die Verbreitung des Corona-Virus im Wesentlichen von sogenannten Superspreader-Ereignissen ausgeht: Eine infizierte Person kann im engen Kontakt vielen andere anstecken, für 80 % der Ansteckungen sollen nur 10 % der Infizierten verantwortlich sein. Schulbetrieb bietet die idealen Voraussetzungen, dass solche Superspreader viele weitere Personen anstecken, falls keine geeigneten Maßnahmen dagegen ergriffen werden. Nur eine infizierte Person im Lehrkörper oder der Schülerschaft könnte zahlreiche andere Personen anstecken, die dann wiederum das Virus nach Hause und so möglicherweise zu Hochrisikopersonen im Verwandtenkreis tragen. 

Konsentiert ist weiterhin, dass das Virus auch, möglicherweise sogar vorwiegend über Tröpfcheninfektion (beim Sprechen ausgestoßene Speicheltröpfchen) sowie über Aerosole verteilt wird, die mit der Atemluft ausgestoßen werden (siehe hier). Aus diesem Grunde empfiehlt das Robert-Koch-Institut bereits seit Mitte April das Tragen eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes. Solcher Mund-Nasen-Schutz reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass eine infizierte Person andere Personen ansteckt, dient also primär dem Fremdschutz, nicht dem Eigenschutz (siehe hier). In Klassenräumen ist sowohl Tröpfcheninfektion als auch die Verteilung über Aerosole wahrscheinlich, wenn eine infizierte Person anwesend ist. Ein Mund-Nasen-Schutz aller im Klassenraum befindlichen Personen verringert die Wahrscheinlichkeit einer solchen Infektion von anderen Personen.

Unterschiedlich wird die Frage beantwortet, wie infektiös Kinder sind (Übersicht hier). Dass auch sie grundsätzlich ansteckend sein können, ist, soweit ersichtlich, aber unstrittig.

Die grundrechtliche Verhältnismäßigkeit

Wie ist diese Lage nun aus grundrechtlicher Sicht zu bewerten? 

Zentral ist in allen Grundrechtsangelegenheiten der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser besagt nach gefestigter Grundrechtslehre, dass eine in Grundrechte eingreifende Maßnahme (1) einen an sich legitimen Zweck verfolgen und (2) überhaupt geeignet sein muss, diesen Zweck zu erreichen. Es darf (3) keine mildere Maßnahme geben, die den Zweck dennoch gleich gut erreicht. Und schließlich darf (4) die Eingriffsintensität der Maßnahme nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck stehen.

Wie dieser Grundsatz verfassungsgerichtlich zu prüfen ist, richtet sich nach dem konkret betroffenen Grundrecht, der zu prüfenden Maßnahme sowie ihrer Schwere, den von der Maßnahme Betroffenen und dem Kontext der Maßnahme. Wie so oft in rechtlichen Fragen verbieten sich einfache Antworten. Zu erörtern ist vielmehr immer die konkrete Situation, in einiger Genauigkeit.

Eine für den Schulbesuch sowie den Schulunterricht angeordnete Maskenpflicht könnte möglicherweise in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingreifen, weil das Atmen erschwert wird. Allerdings wird mit unterschiedlichen Begründungen eine tatsächliche Veränderung am Körper verlangt, um von einem Eingriff sprechen zu können. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, greift deswegen nicht in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein (niemand wird körperlich „versehrt“). In Betracht kommt deswegen nur ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG („freie Entfaltung der Persönlichkeit“). Dieses Grundrecht wird als Auffanggrundrecht herangezogen, um jede Art staatlichen Handelns unter Rechtfertigungsvorbehalt zu stellen, das die Einzelnen irgendwie daran hindert, alles zu tun, was sie wollen. Die „Rechte anderer“ sind eine Grenze dieser Handlungsfreiheit, allerdings muss im modernen Verfassungsstaat diese Grenze rechtlich gezogen werden, etwa durch eine rechtmäßige Verordnung. Eine Maskenpflicht darf also nur auf rechtlicher Grundlage angeordnet werden.

Die Maskenpflicht würde angeordnet, um Leben und körperliche Unversehrtheit von Schüler*innen wie Lehrkräften zu schützen, indem die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung verringert wird. Das ist ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck, weil den Staat die grundrechtliche Pflicht trifft, „sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen (…) sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (…)“, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Corona-Eilentscheidung jüngst noch einmal betont hat (BVerfG[K], 12. Mai 2020, 1 BvR 1027/20, Rn. 6). Auch hier ist noch einmal zu betonen, dass nicht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eine Eingriffsgrundlage abgeleitet werden kann, sondern die vielmehr rechtlich geregelt werden muss (dazu grundlegend Wahl/Masing, JZ 1990, Schutz durch Eingriff).

Geeignet, das Ziel des Gesundheitsschutzes während der noch grassierenden Corona-Pandemie zu erreichen, ist eine Maskenpflicht allemal.

Gibt es ein milderes Mittel? In einem Tweet vom heutigen Tage legt Ministerin Prien nahe, freiwilliges Maskentragen sei ein solches milderes Mittel. Allerdings muss das Mittel gleich geeignet sein, das Ziel des Infektionsschutzes zu erreichen. Das scheint mir fraglich bei einer bloßen Empfehlung im Vergleich zu einem Gebot, dass auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Gerade der vom VG Schleswig entschiedene Fall legt nahe, dass es Personen geben kann, die keine Maske tragen wollen.

Stünde der aus einer Maskenpflicht resultierende Eingriff in die Allgemeine Handlungsfreiheit schließlich auch in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Infektionsschutzes? Hier muss eine weitere Besonderheit des Schulbesuches erwähnt werden: Er ist verpflichtend (z.B. § 20 SchG SH). Wenn aber Schüler*innen staatlich verpflichtet werden, die Schule zu besuchen, so darf ihnen diese Pflicht nur zugemutet werden, wenn das Gesundheitsrisiko soweit als möglich minimiert wird (worauf Johannes Bethge zurecht hingewiesen hat). Das aber ist nur der Fall, wenn wenigstens die nach gegenwärtigem Stand möglichen Maßnahmen ergriffen werden, das Infektionsrisiko zu minimieren. Dies spricht aus meiner Sicht dafür, dass eine Maskenpflicht grundrechtskonform eingeführt werden könnte.

Wo kommt nun aber das aktuelle Infektionsgeschehen vor? Die Maskenpflicht ist nur solange grundrechtskonform möglich, als überhaupt eine Ansteckungswahrscheinlichkeit besteht. Wenn niemand mehr sich anstecken kann oder von einer Ansteckung keine gravierende Gesundheitsgefahr mehr ausgeht, dann ist natürlich auch eine Maskenpflicht obsolet. In der gegenwärtigen Lage jedoch, da es ausreicht, wenn eine einzige infizierte Person in einem Raum ist, um möglicherweise als „Superspreader“ zu wirken, kann der Verweis auf im Lande Schleswig-Holstein „vergleichsweise“ geringe Infektionszahlen nicht überzeugen. Eine Wette auf geringe Ansteckungswahrscheinlichkeit, wie Ministerin Prien sie offenbar einzugehen bereit ist, ähnelt russischem Roulette.

Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Einführung einer Maskenpflicht?

Die verfassungsrechtliche Frage, ob eine Maskenpflicht eingeführt werden darf, ohne Grundrechte zu verletzen, ist von der Frage zu unterscheiden, ob eine Maskenpflicht eingeführt werden muss. Bei dieser Frage geht es darum, ob der Verfassung Vorgaben zu entnehmen sind, welche Maßnahmen die Politik während der Corona-Pandemie ergreifen muss.

Eine solche Pflicht zum Eingreifen könnte sich aus der schon erwähnten staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit ergeben. Hier, so urteilt das Bundesverfassungsgericht, kommt „grundsätzlich … dem Gesetzgeber auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (…)“ (neuerlich BVerfG[K], 12. Mai 2020, 1 BvR 1027/20, Rn. 6). Darauf scheint auch Ministerin Prien in einem Tweet von Freitag, 21. August 2020, abzuzielen, in dem sie schreibt, eine Maskenpflicht sei „beim niedrigen Infektionsgeschen in SH z.Z nicht ‚zwingend erforderlich‘“.

Die legislative (und administrative) Einschätzungsprärogative ist erst dann verletzt, „wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (…)“ (BVerfG[K], 12. Mai 2020, 1 BvR 1027/20, Rn. 7). Diese Situation wird gemeinhin als Verletzung des „Untermaßverbotes“ bezeichnet.

Aus folgenden Gründen halte ich eine Maskenpflicht für zwingend geboten, ausnahmsweise also tatsächlich einmal das Untermaßverbot für relevant: 

Schüler*innen unterliegen der Schulpflicht, sie können dem Infektionsrisiko also nicht ausweichen. Lehrkräfte und weitere Angestellte an Schulen müssen ihren Dienstpflichten nachkommen, obwohl dem Bildungsministerium ihnen gegenüber eine grundrechtliche sowie beamten- bzw. arbeitsrechtliche Schutzpflicht obliegt (die GEW beklagt, nur 32 von 1.600 Anträge auf Freistellung wegen Vorerkrankung sei in Schleswig-Holstein Anfang August stattgegeben worden). Wenn eine Infektion einen schweren Verlauf nimmt, kann sie, selbst wenn sie nicht tödlich endet, doch dauerhafte Gesundheitsschäden nach sich ziehen. Hinzu kommt schließlich, dass der Kreis der Betroffenen auch die Familienmitglieder schulpflichtiger Kinder und Schulangehöriger betrifft.

Die Bundesländer dürfen also verfassungsrechtlich eine Maskenpflicht für Schulen auch dann anordnen, wenn die Infektionsraten „vergleichsweise“ gering sind. Weil Schüler*innen (und ihre Angehörigen) dem Geschehen in der Schule aufgrund der Schulpflicht jedoch zwangsläufig ausgesetzt sind, müssen die Länder sogar alle Maßnahmen ergreifen, um deren Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen.


SUGGESTED CITATION  Mangold, Anna Katharina: Dürfen oder Müssen?: Zur Maskenpflicht an Schulen und ihrer Verhältnismäßigkeit, VerfBlog, 2020/8/22, https://verfassungsblog.de/duerfen-oder-muessen/, DOI: 10.17176/20200822-154707-0.

9 Comments

  1. Julian Jaeget Sat 22 Aug 2020 at 11:16 - Reply

    Wenn man das allgemeine Persönlichkeitsrecht einfach unterschlägt, die gesamte Diskussion über Verschleierung des Gesichts in Schulen vergisst, kann man zu diesem Ergebnis kommen. Diese Absolutheit an Gesundheitsschutz steht im Widerspruch zu den anerkannten Abwägungen.

  2. Alexander Döll Sat 22 Aug 2020 at 11:42 - Reply

    Hallo Frau Mangold,

    gut, dass Sie das einmal so klar dargelegt haben! Die AHA-Regeln besagen ja aber auch, dass der Mindestabstand einzuhalten ist. Wenn bei durchschnittlicher Klassenzimmergröße 25-30 Schüler sitzen, ist es defacto unmöglich, diesen Abstand einzuhalten.

    Wenn nun an alle Teile der Bevölkerung appelliert wird, diesen Abstand einzuhalten, was sogar Sanktionen bei Nichteinhaltung nach sich ziehen kann, ist es dann nicht rechtlich zumindest fragwürdig, Schülerinnen und Lehrerinnen explizit per Order der Kultusministerien davon auszunehmen?

    Viele Grüße
    Alexander Döll

    • schorsch Sat 22 Aug 2020 at 18:08 - Reply

      Jedenfalls ist die Abwägung eine andere: Diese verläuft dann zwischen Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG, nicht mehr (nur) zwischen Handlungsfreiheit und Art. 2 Abs. 2 GG. Denn nach Ihren eigenen Worten sind die Einhaltung des Mindestabstandes und Präsenzunterricht ja gerade nicht gleichzeitig möglich. Maske und Unterricht schließen sich hingegen nicht gegenseitig aus.

      Für die Durchführung von Präsenzunterricht sprechen aber gewichtige Gründe, weil Beschulung aus der Ferne schwierig ist, weil in ihrem Rahmen soziale Ungleichheiten auf besondere Weise wirksam werden und weil Schüler auch Umgang miteinander lernen sollen. Der Bildungsauftrag der Schulen erlaubt deshalb beim Abstand mehr Kompromisse als bei der Maske.

  3. Björn Engelmann Sat 22 Aug 2020 at 21:20 - Reply

    1. Dem Befund der Verfasserin, dass eine Maskenpflicht in verhältnismäßiger Weise eingeführt werden DARF stimme ich zu, soweit dies das „Umfeld“ (Gang zum Klassenzimmer, Pausen etc.) des Schulunterrichts betrifft.

    2. Was den Schulunterricht SELBST betrifft ist aus meiner Sicht auch zu berücksichtigen, dass Lehrkräfte die Wichtigkeit der Erfassung der Gesichtsmimik für den Schulunterricht betonen, vgl. hierzu etwa die ZDF-heute Sendung vom 12.08.20 https://www.zdf.de/nachrichten/heute-19-uhr/200812-heute-sendung-19-uhr-100.html (ab ca. Minute 1:20). Dort betont etwa der Schulleiter Christian Dern die Wichtigkeit der Erkennung der Gesichtsmimik, auch eine Vertreterin der Lehrergewerkschaft äußert sich kritisch. Eine Maskenpflicht tangiert also das grundrechtlich geschützte Recht auf Bildung. Daher wäre aus meiner Sicht hier wohl im EINZELFALL (wohl sogar von Schule zu Schule), Gesundheitsschutz (Entwicklung des Infektionsgeschehens), Recht auf Bildung und die Möglichkeit anderer Maßnahmen in die verfassungsrechtliche Beurteilung einer Maskenpflicht im Unterricht (wie sie in NRW bei deutlich höheren Infektionszahlen ja praktiziert wird) mit einzubeziehen.

    3. Beim gegenwärtigen Infektionsgeschehen würde ich ferner die Ansicht vertreten, dass (jedenfalls derzeit) keine Verpflichtung des Staates besteht, eine generelle Maskenpflicht an Schulen einzuführen. Das BVerfG betont in seiner Rechtsprechung zu grundrechtlichen Schutzpflichten, dass
    „Eine Verletzung dieser Pflicht [Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG] kann unter der Voraussetzung festgestellt werden, dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurück-bleiben […]. Danach obliegt dem Bundesverfassungsgericht keine umfassende Kontrolle der im Einzelfall vorgenommenen Einschätzungen durch die Legislative oder die Exekutive.“ Entscheidung des BVerfG vom 18.02.2010 („CERN“) (Randnr. 11).
    Da, wie auch der Beitrag zeigt, für die Schulen des Landes grundsätzlich ein Schutzkonzept vorliegt – mag man dieses auch zu Recht an einigen Stellen kritisieren können – liegt aus meiner Sicht weder der Fall vor, dass Maßnahmen nicht noch in gänzlich ungeeigneter Weise getroffen wurden. Es könnte allenfalls argumentiert werden, dass die gegenwärtigen Maßnahmen unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Diese Situation sehe ich (auch aufgrund der in letzter Zeit gemachten Studien) derzeit nicht als gegeben. Freilich ist der Staat verpflichtet hier die Lage zu beobachten (auch dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BVerfG), so dass sich bei neuen Erkenntnissen oder einer tatsächlichen Verschärfung des Infektionsgeschehens an den Schulen an dieser Einschätzung noch etwas ändern könnte.
    Zu Einzelheiten erlaube ich mich hier auf meinen Beitrag „The Masked Bürger“ – Die Exitstrategie des Staates und die Schutzmaskenpflicht (Teil 2): Schutzmasken und die Schutzpflicht des Staates, JuWissBlog Nr. 66/2020 v. 27.04.2020, https://www.juwiss.de/66-2020/ zu verweisen.

  4. Alexander Döll Sun 23 Aug 2020 at 09:59 - Reply

    @schorsch Dazu hätte ich noch eine Nachfrage. Wie könnte eine solche Abwägung zwischen Art. 7 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG aussehen? Ein paar Punkte sind mir dazu eingefallen:

    -Art. 7 Abs. 1 GG ist sehr allgemein gehalten. Die Schulen stünden auch dann „unter der Aufsicht des Staates“, wenn 100% Fernunterricht erfolgen würde. Dies fordert aber niemand ernsthaft. GEW und andere plädieren für eine Mischung aus Präsenz- und Fernunterricht.

    – Ein Grundrecht auf Bildung ist in Art. 7 Abs. 1 nicht enthalten, und wenn sich das anders herleiten sollte, müsste man es ja gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Leben abwägen. Freilich darf man auch in Grundrechte eingreifen, selbst in das Recht auf Leben (finaler Rettungsschuss). Aber dabei handelt es sich ja um klar definierte Ausnahmesituationen.

    -Das „Untermaßverbot“, auf das Frau Mangold abhebt, scheint doch sehr deutlich zu bestimmen, dass es eine Untergrenze für die Schutzpflicht des Staates gibt, die nicht unterschritten werden darf. Wenn nun nach WHO und RKI der Abstand das wichtigste Schutzmittel in einer Pandemie ist, dieses aber vom Dienstherrn per Vorschrift de facto aufgehoben ist (Regelbetrieb), dann ist doch auch in diesem Fall vom Dienstherrn gegen das „Untermaßverbot“ verstoßen worden.

    • schorsch Mon 24 Aug 2020 at 18:31 - Reply

      Auch das Untermaßverbot erfordert eine Abwägung mit anderen rechtlichen Geboten, hier eben Art. 7 Abs. 1 GG. Der gewährt zwar kein subjektives Recht, aber objektiv entspricht er inhaltlich einem Recht auf Bildung. Er enthält quasi die staatliche „Pflicht, zu bilden“. Viele Landesverfassungen enthalten übrigens ein Recht auf Bildung (zB Art. 11 LV BW, SH müsste ich nachgucken).

      Ein aktuelles Beispiel für eine solche Abwägung enthält VG Berlin, B. v. 07.08.2020 – 14 L 234/20.

  5. Klaus Fischer-Häke Thu 27 Aug 2020 at 11:28 - Reply

    Hallo Frau Mangold,

    Sie schreiben:
    “Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, greift deswegen nicht in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein (niemand wird körperlich „versehrt“)”

    Eine unfreie Atmung ist ein körperlicher Eingrif, ohne auf medizinische Argumente zu verweisen finde ich Ihre Aussage sehr oberflächlich.
    Auch psychische Schäden werden aktuell nicht berücksichtigt.

    Ihre Infoquelle die SZ sollte mit ihren unfachlichen Aussagen besser relativiert werden und Ihre Recherche könnte/sollte sich mit fachlichen Studien beschäftigen.
    Hier mein Hinweis auf die Leipziger Studie von Herrn Prof. Wieland Kies.
    Als Hilfe gebe ich Ihnen hier den Linkhinweis fall Sie diese Studie nicht kennen:
    https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/08/03/schueler-wollen-wieder-in-die-schule-ergebnisse-der-leipziger-corona-schulstudie-liegen-vor/

    Mir selbst liegt die Studie vor, dankenswerter Weise wurde mir diese von Prof. Kies auf meine persönliche Anfrage zugesendet.

  6. Michaela Voigt Sat 3 Oct 2020 at 00:43 - Reply

    Ich stimme zu. Allerdings sollte man erstmal die Präsenzpflicht aussetzen, die Klassen verkleinern und Luftfilter installieren, damit die Maske möglichst auch mal abgesetzt werden kann.

  7. R. Jeschke Wed 28 Oct 2020 at 10:59 - Reply

    Interessante Argumentation. Da es aber offensichtlich politisch nicht gewollt ist, derzeit in den Schulen jegliche Schutzvorgaben umzusetzen, könnte man nicht mit exakt der gleichen Argumentation die Präsenzpflicht “angreifen”?
    Als im Falle einer Infektion hoch gefährdeter Vater streite ich seit Beginn des Schuljahres mit der Landesschulbehörde um das “Recht auf Homeschooling”, solange an den Schulen nicht einmal die einfachsten Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden. Jeder Antrag wird mit dem Verweis auf die Präsenzpflicht und das Gerücht, Kinder seien ja nicht gefährdet, abgelehnt. Mit dem Homeschoolig steht ja aber ein seit März erprobtes und eindeutig mindestens gleichwertig funktionierendes Mittel zur Verfügung – ist unter diesen Umständen die Präsenzpflicht tatsächlich haltbar? Warum gibt es noch keine diesbezüglichen Urteile?

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