EGMR: Freiheit vor Sicherheit
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beharrt auf seinem Standpunkt, dass die Gefährlichkeit eines Menschen diesen nicht rechtlos macht:
the Convention obliges State authorities to take reasonable steps within the scope of their powers to prevent ill-treatment of which they had or ought to have had knowledge, but it does not permit a State to protect individuals from criminal acts of a person by measures which are in breach of that person’s Convention rights, in particular the right to liberty as guaranteed by Article 5 § 1.
Ich hatte hier vor ein paar Wochen von einer Veranstaltung berichtet, wo Bayerns famose Justizministerin Beate Merk sich zum Thema Grundrechtekollision äußerte: Wenn auf der einen Seite so ein Übeltäter auf sein Freiheitsgrundrecht pocht, dann gibt es auf der anderen Seite immer auch jemand, der auf sein Grundrecht auf Sicherheit pocht. Und deshalb könne es dann, rein grundrechtsmäßig, so oder so ausgehen, ob man den Übeltäter einsperren oder freilassen muss.
Das war auf den EGMR gemünzt, der mit seinen Urteilen zur Sicherungsverwahrung tatsächlich richtig gefährlichen Übeltätern Grundrechtsschutz gewährt hatte.
Das heutige Urteil bietet gegenüber dem spektakuläre Urteil M v. Deutschland von 2009, soweit ich sehe, gar nichts Neues. Dass es trotzdem per Pressemitteilung beworben wird, ist vermutlich als Signal intendiert, dass der Gerichtshof solche Positionen wie die von Frau Merk nicht unwidersprochen lassen will.
Foto: Rupert Ganzer, Flickr Creative Commons
Tatsächlich kann man dem EGMR nur recht geben. Ein “Grundrecht auf Sicherheit” gibt es nicht. Wenn ich mich nicht täusche, gab es in diesem Blog auch schon mal einen Beitrag dazu, welch fatale Folgen solch ein Grundrecht hätte.
Ja, der Beitrag ist ja auch verlinkt (“Veranstaltung”).
[…] geht um einen jener Fälle, in denen ein Sexualstraftäter infolge der EGMR-Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung auf freien Fuß gesetzt wurde, obwohl die Polizei davon […]