Was eine Zweidrittelmehrheit ändern kann, und was nicht
Was würde passieren, wenn eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat in Art. 79 Grundgesetz, der so genannten “Ewigkeitsklausel” eine Korrektur vornähme und, sagen wir, Absatz III ersatzlos streichen würde?
Ginge das?
Artikel 79 III ist die berühmte “Ewigkeitsklausel”:
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Beim Wort genommen schließt dieser Artikel sich selber nicht mit ein: Durch seine Streichung per se wird keines der darin für unberührbar erklärten Verfassungsgüter berührt. Trotzdem geht das natürlich nicht. Wenn das Grundgesetz der verfassungsändernden Mehrheit die Möglichkeit, bestimmte Dinge zu beschließen, vorenthält, dann kann sich nicht diese verfassungsändernde Mehrheit auf Basis des Grundgesetzes diese Möglichkeit einfach zurückholen. Wenn Art. 79 III GG sich nicht implizit selber einschießt, dann ist er absurd, und wenn er nicht absurd sein soll, muss er sich selbst implizit einschließen.
Der New Yorker Rechtsphilosoph Andrew Arato hat mit diesem Argument die hier ja schon breit thematisierte ungarische Verfassung abgeschossen: Die bisherige Verfassung sah nämlich vor, dass eine neue Verfassung eine Vierfünftelmehrheit braucht. Viktor Orbáns Koalition hat aber nur eine Zweidrittelmehrheit. Die reicht aber aus, die bisherige Verfassung zu ändern. Und das tat sie und strich die Vierfünftelmehrheit kurzerhand aus der Verfassung raus.
Damit, so Arato, ist die neue Verfassung nicht nur illegitim, sondern illegal. Und zwar ganz egal, ob man die Präambel für reaktionär und antipluralistisch hält, ob man das Normenkontrollverfahren durch das Verfassungsgericht wichtig findet, ob man die Verfassung inhaltlich sympathisch findet oder nicht.
Die Ewigkeitsklausel ist doch auch abschaffbar, indem man nämlich nach Art. 146 GG eine neue Verfassung sich gibt.
Ich finde im Übrigen den Ansatz von Arato nicht überzeugend. Gerade wenn man verfahrensmäßig nur eine 2/3-Mehrheit für die Verfassungsänderung braucht, kann man doch eine entsprechende Mehrheitsentscheidung nicht einfach als “illegal” oder “verfassungswidrig” bezeichnen. Eine Verfassungsnorm kann doch nicht selbst verfassungswidrig sein, denn sie stellt ja die Verfassung dar und die wortwörtliche Befolgung ist sicherlich die unverdächtigste Anwendung des Rechts.
Selbst wenn man diese “Denklücke” zwischen 2/3 und 4/5 als Redaktionsversehen abtut: Gerade bei Verfassungsnormen ist eine sehr zurückhaltende, nicht auf den Normtext gestützte Auslegung vorzuziehen. Denn sonst würde jeder (Verfassungs)Rechtsanwender sich seine eigene Verfassung basteln als Nichtverfassungsgeber. Das Problem kennt man hier in Deutschland recht gut, denn das BVerfG kreiert mit schöner Regelmäßigkeit auch ständig neue Grundrechte (anstatt dies dem Verfassungsgeber zu überlassen).
Letztlich darf es demokratietheoretisch auch keine echten Ewigkeitsklauseln geben. Denn in Demokratien geht die Macht vom Volke aus und damit ist so ziemlich alles disponibel, selbst übrigens das Lebensrecht des Einzelnen. Dass wir in Deutschland solch anmutende Regelungen haben, ist der deutschen Geschichte geschuldet. Sie ist aber vor allem auch Verfassungspoesie, ähnlich dem Widerstandsrecht aus Art. 20 IV. Denn angenommen wir hätten eine Diktator und der Staatsapparat wäre durchsetzt von obrigkeitsgetreuer Gesinnung. Bei wem würde denn die Beschwerde landen? Ebend beim Staat und der würde natürlich stets die tatbestandlichen Voraussetzungen leugnen.
Dass dazu noch ein gehöriger Auslegungsspielraum kommt, ist dazu noch verständlich. Art. 20 ist so allgemein, dass er fast keine besondere Ausprägung der Staatswirklichkeit ausschließt. Vielleicht eine Theokratie a la Vatikan, aber das wars aber auch schon. König/Kaiser ist nicht prinzipiell durch das Republikgebot ausgeschlossen, weil man sich ja auch gut streiten könnte, ob jegliche Form von Monarchie (Wahlmonarchie?) ausgeschlossen ist; im Übrigen wird damit ja auch keine Autokratie erfasst. Sozialstaat und Rechtstaat sind gemeinhin kaum zu definieren in ihrer Gesamtheit. Demokratieprinzip ist ja bereits jetzt durch die Repräsentation weitestgehend in eine bestimmte Richtung hin eingeschränkt, usw. Von Art. 1 und dessen Umsetzung brauch ich auch gar nicht anfangen…
Bei solchen schwammigen Normen ist eine Ewigkeitsgarantie natürlich echt ein Witz. Im Prinzip braucht ja keiner diese Vorgaben ausdrücklich abschaffen, da man sie auf Grund ihrer Unbestimmtheit stets anders auslegen bzw. “aushöhlen” könnte.
%s/Artikel III/Absatz 3/g
Tja, das ist mal wieder der Klassiker.
Zur Erinnerung: Formalrechtlich betrachtet, ist die Verfassunggebung der USA 1787(Verfassungskonvent)/1789 (Ratifizierung durch drei Viertel der Staaten) ein Staatsstreich, sah doch die vorangegangene Verfassung der USA, die “Article of Confederations” nur eine Verfassungsänderung bei Einstimmigkeit aller damals 13 Staaten vor. Aber mit der Zeit ist dies (auch von der Minderheit) akzeptiert worden.
Es ist letztlich alles eine Frage der Akzeptanz (und der Macht): Wenn die strukturelle Mehrheit oder Macht innerhalb eines Gemeinwesens solche Verfassungsbrüche zu tolerieren bereit sind, dann ist nicht viel zu machen.
Entscheidend ist vielmehr eine politische Kultur, die solche Verfassungsbrüche grundsätzlich ächtet. Ich bin kein großer Kenner Ungarns, aber nach meiner Wahrnehmung scheint die Sensibilität für die von der Verfassung vorgegebenen Schranken bei der Ausübung von Macht nicht sehr ausgeprägt. Als Legimitationsressource gilt eine große Mehrheit im Volk, da rückt die Verfassung in den Hintergrund.
@egal: Das ist ja eine sehr rechtspositivistische Sicht. Ich hoffe, daß wir nie auf diese „reindemokratische“ Haltung – die Mehrheit kann die Minderheit nach Belieben unterdrücken – zurückfallen werden.
“Die reicht aber aus, die bisherige Verfassung zu ändern.”
Sollte es nicht heißen: “Die reicht aber NICHT aus”?
@Adrian: Doch, das ist richtig ohne „nicht“. Eine Zweidrittelmehrheit genügt, um die Verfassung zu ändern; eine Vierfünftelmehrheit ist nötig, um sie komplett zu ersetzen. Der Punkt ist nun: Kann man die Regelung mit der Vierfünftelmehrheit aus der Verfassung streichen, wenn man nur eine Zweidrittelmehrheit für einfache Änderungen hat?
@CHI: Gerade das geschriebene Wort in Verfassungstexten ist oftmals der letzte Schutz, den ein Bürger vor dem Staat besitzt. Von daher sollten zentrale Werte und Verfahren klar und bestimmt sein, um gerade vor zu weiten Auslegungen geschützt zu sein. Ein guter Lesetipp ist hier immer noch “Die unbegrenzte Auslegung” von Bernd Rüthers (wenn man mal den theoretischen Teil überfliegt und sich den Beispielen widmet). Rechtspositivismus ist schließlich Schutz der Schwachen.
Und in Bezug auf das “reindemokratische” Element: Ich habe ja nicht gesagt, dass bei einer Rückbesinnung auf die Grundlage des Staates, nämlich dem Volk, gleich eine Diktatur der Mehrheit herauskommt. Der Recht- und Sozialstaat ist doch den Deutschen – auch gerade nach den Erfahrungen des Dritten Reichs – so evident ins Erbgut gebrannt, siehe nur die Welle der Verfassungsbeschwerden, dass man selbst bei einer neuen Verfassung mit einer sehr klaren Freiheitsbekundung rechnen muss.
In der LTO war übrigens ein schöner Artikel, der die Reformbestrebungen für eine neue Verfassung 1990 nochmal in Erinnerung gerufen hat:
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/2931/zwanzigster_jahrestag_verfassungsentwurf_fuer_deutschland_ein_vergessenes_stueck_staatsrechtlicher_phantasie/
Nungut, die Situation damals ist nicht wirklich gut mit der Situation in Ungarn zu vergleichen. Herr Steinbeis hatte ja bereits hier im Blog etwas zu den Hintergründen erzählt und dass die Ungarn mit der aufgemotzten alten kommunistischen Verfassung auch nicht so glücklich waren, wird ja nicht bestritten. Von daher finde ich nicht so verwunderlich, wenn man aus “sozialreformerischen” Gründen (auch wenns euphemistisch klingen mag) eine neue Verfassung sich geben will und dies auf Grund der vermutlich letztmaligen 2/3-Mehrheit auch kann.
Ich habe Artikel 3 mehrfach gelesen, darin aber die im Blogbeitrag zitierte Stelle nicht finden können.
http://dejure.org/gesetze/GG/3.html
Ist die Ewigkeitsgarantie womöglich schon abgeschafft?
@Achim: Herr Steinbeis meinte “ABSATZ III” von GG-Artikel 79. Den gibt es noch 😉
Aber Art. 79III sind ebenso wie “Ewigkeitsgarantien” in anderen Verfassungen Postulate, sie sind nur so wirksam wie es hinreichend wichtige Akteure gibt, die diese Verfassung stützen (“entgegenkommende politische Kultur”).
@egal: Art. 79 III ist keine Verfassungslyrik, weil es die keineswegs nur theoretische Möglichke