04 June 2012

Eurobonds, Episode V – The Verfassungsrecht strikes back

Von FRANZ C. MAYER und CHRISTIAN HEIDFELD

„… an elegant weapon for a more civilized age“ (Obi-Wan Kenobi in Episode IV zu Schuldentilgungs­fonds)

Es stellen sich auch für das Konzept eines Schuldentilgungsfonds – jedenfalls in Deutschland – verfassungsrechtliche Fragen. Zwar sollen Schuldentilgungsfonds sowie die dadurch bedingte gemeinschaftliche Haftung zeitlich und dem Umfang nach begrenzt sein und seine Errichtung parlamentarischer Zustimmung unterliegen. Das klingt zunächst einmal beruhigend.

„No time to discuss this as a committee.“ (Han Solo in Episode V zur Bundestagsbeteiligung bei Eurobonds)

Aber: Das BVerfG verlangt, dass haushaltsbedeutsame Belastungen der Dispositionsbefugnis des Bundestags unterliegen müssen – und zwar anhaltend und kontinuierlich, nicht nur zu Beginn, so dass „jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich (…) vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden“ muss. Dass der Bundestag der Errichtung des Schuldentilgungsfonds einmal zustimmt, genügt daher nicht. Dies ist für den EFSF-Rettungsschirm geklärt worden: Dort hat das BVerfG das begleitende Gesetz zur Bundestagsbeteiligung, das StabMechG, dahingehend verfassungskonform ausgelegt, dass grundsätzlich jede Übernahme von Gewährleistungen durch die EFSF nur mit Zustimmung des Bundestages erfolgen kann. Folglich würde die verfassungsrechtliche Haushaltsverantwortung des Bundestages wohl erfordern, dass jede Emission von Anleihen durch den Fond im Einzelnen vom Bundestag bewilligt wird.

Zu bedenken sind aber auch die doch zunächst sehr furchteinflößenden Dimensionen der in Rede stehenden Gewähr­leistungs­ermächtigungen. Es geht darum, dass Deutschland durch den Schuldentilgungsfonds für etwa 1700 Mrd. fremde Staatsschulden – darunter ca. 950 Mrd. italienischer Verbindlichkeiten – haften würde. Solche Zahlen verdecken freilich, dass es – lediglich – um Mithaftung geht und die Wahrscheinlichkeit einer Haftung sich nicht vorhersagen lässt. Deswegen greifen schlichte Rechenoperationen nach dem Muster „das x-fache des Bundeshaushalts“ zu kurz. Hier bleibt einmal mehr eine verfassungsrechtliche Frage unbeantwortbar, so dass es letztlich darauf ankommt, ob man die politische Verantwortung unter diesen Bedingungen übernehmen will.

(Fortsetzung folgt. In der nächsten Episode: The Return of the Jedi – Projektfonds)

Von FRANZ C. MAYER und CHRISTIAN HEIDFELD

„… an elegant weapon for a more civilized age“ (Obi-Wan Kenobi in Episode IV zu Schuldentilgungs­fonds)

Es stellen sich auch für das Konzept eines Schuldentilgungsfonds – jedenfalls in Deutschland – verfassungsrechtliche Fragen. Zwar sollen Schuldentilgungsfonds sowie die dadurch bedingte gemeinschaftliche Haftung zeitlich und dem Umfang nach begrenzt sein und seine Errichtung parlamentarischer Zustimmung unterliegen. Das klingt zunächst einmal beruhigend.

„No time to discuss this as a committee.“ (Han Solo in Episode V zur Bundestagsbeteiligung bei Eurobonds)

Aber: Das BVerfG verlangt, dass haushaltsbedeutsame Belastungen der Dispositionsbefugnis des Bundestags unterliegen müssen – und zwar anhaltend und kontinuierlich, nicht nur zu Beginn, so dass „jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich (…) vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden“ muss. Dass der Bundestag der Errichtung des Schuldentilgungsfonds einmal zustimmt, genügt daher nicht. Dies ist für den EFSF-Rettungsschirm geklärt worden: Dort hat das BVerfG das begleitende Gesetz zur Bundestagsbeteiligung, das StabMechG, dahingehend verfassungskonform ausgelegt, dass grundsätzlich jede Übernahme von Gewährleistungen durch die EFSF nur mit Zustimmung des Bundestages erfolgen kann. Folglich würde die verfassungsrechtliche Haushaltsverantwortung des Bundestages wohl erfordern, dass jede Emission von Anleihen durch den Fond im Einzelnen vom Bundestag bewilligt wird.

Zu bedenken sind aber auch die doch zunächst sehr furchteinflößenden Dimensionen der in Rede stehenden Gewähr­leistungs­ermächtigungen. Es geht darum, dass Deutschland durch den Schuldentilgungsfonds für etwa 1700 Mrd. fremde Staatsschulden – darunter ca. 950 Mrd. italienischer Verbindlichkeiten – haften würde. Solche Zahlen verdecken freilich, dass es – lediglich – um Mithaftung geht und die Wahrscheinlichkeit einer Haftung sich nicht vorhersagen lässt. Deswegen greifen schlichte Rechenoperationen nach dem Muster „das x-fache des Bundeshaushalts“ zu kurz. Hier bleibt einmal mehr eine verfassungsrechtliche Frage unbeantwortbar, so dass es letztlich darauf ankommt, ob man die politische Verantwortung unter diesen Bedingungen übernehmen will.

(Fortsetzung folgt. In der nächsten Episode: The Return of the Jedi – Projektfonds)


SUGGESTED CITATION  Mayer, Franz C.; Heidfeld, Christian: Eurobonds, Episode V – The Verfassungsrecht strikes back, VerfBlog, 2012/6/04, https://verfassungsblog.de/eurobonds-episode-verfassungsrecht-strikes/, DOI: 10.17176/20170510-104930.

One Comment

  1. Anton Mon 4 Jun 2012 at 15:58 - Reply

    Das Problem bei der solidarischen Haftung ist der Dominoeffekt:
    Fällt ein Land als Zahler aus, so müssen die übrigen Länder diesen Beitrag übernehmen. Dadurch kann es aber passieren, dass Länder die gerade noch ihre eigenen Verbindlichkeiten tilgen können auch mit der Rückzahlung Probleme bekommen. Greift man hier nicht rechtzeitig ein, dann könnten auch Länder mit bisher stabilen Budgets ins Straucheln kommen. Es gibt also durchaus mögliche Szenarien, in denen eine relativ hohe Haftungssumme Realität werden kann.

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