13 March 2018

Frauen sind mitgemeint…?

Heute hat der VI. Senat des BGH die Entscheidung getroffen, dass die Verwendung des generischen Maskulinums in Formularen einer Sparkasse keine Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begründe. Die Entscheidung (Az. VI ZR 143/17; Pressemitteilung) zeigt, dass das Zivilrecht an dieser Stelle blind ist für Formen struktureller Benachteiligung von Frauen und dass es ausgerechnet der so sprachbewussten und sprachdependenten Juristerei eklatant an Bewusstsein für die Wirkung von Sprache mangelt.

Eine Kämpferin von 80 Jahren

Die Klägerin Marlies Krämer ist schon lange eine Kämpferin für die Sichtbarkeit und Wertschätzung von Frauen in der deutschen Sprache. Sie hat erstritten, dass Frauen auf Pässen nicht nur als „Inhaber“ mitgemeint sind, sondern als „Inhaberin“ bezeichnet werden und als solche unterschreiben dürfen. Und sie hat erwirkt, dass nicht mehr ausschließlich Frauennamen die mit schlechtem Wetter verbundenen Tiefdruckgebiete benennen, sondern Wetterhochs und Wettertiefs abwechselnd mit Frauen- und Männernamen bezeichnet werden.

Für den nächsten Kampf hat sich Frau Krämer nun die Praxis der Sparkasse Saarbrücken vorgeknöpft, in ihren Formularen ausschließlich die männliche Form zu verwenden – eine Praxis, die in der Geschäftswelt weitverbreitet ist und deswegen weit über den Anlassfall hinaus Relevanz entfaltet. Es geht um nichts weniger als die diskriminierende Wirkung des „generischen Maskulinum“ – Frauen sind mitgemeint. Oder eben doch nicht.

Das erstinstanzlich urteilende AG Saarbrücken (Az. 36 C 300/15) hatte die Klage sogleich abgewiesen. Zwar binde § 28 des Saarländischen Gleichstellungsgesetzes an sich auch die Sparkasse Saarbrücken. Danach haben saarländische Dienststellen, mithin auch die Sparkasse Saarbrücken, „bei der Gestaltung von Vordrucken … dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dadurch Rechnung zu tragen, dass geschlechtsneutrale Bezeichnungen gewählt werden, hilfsweise die weibliche und die männliche Form verwendet wird“. Diese Norm sei allerdings nicht drittschützend, weil die Regelung keinen „konkretisierbaren Personenkreis“ schütze (AG Saarbrücken, Rn. 22), weshalb sich Frau Krämer nicht auf sie berufen könne. Einheitliche Vordrucke und Formulare seien zudem nicht geeignet, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG zu verletzen, denn die persönliche Entfaltung der Klägerin im Kontakt zur ihrer Umgebung werde nicht beeinträchtigt (AG Saarbrücken, Rn. 28). Hilfsweise handele es sich allenfalls um eine geringfügige Beeinträchtigung, die gerechtfertigt werden könne wegen des durch geschlechtergerechte Sprache zu befürchtenden Haftungsrisikos der Sparkasse, wenn sie von dem seitens des Sparkassenverlages formulierten Wortlaut abweiche. Zudem habe die „Übersichtlichkeit und Transparenz in der sprachlichen Gestaltung der Vordrucke und Formulare“ für die Sparkasse eine besondere Bedeutung“. Außerdem koste eine sprachliche Anpassung viel (AG Saarbrücken, Rn. 32).

Das LG Saarbrücken (Az. 1 S 4/16) schloss sich diesen Ausführungen des AG im Wesentlichen an, fügte jedoch sehr bemerkenswerte rechtslinguistische Überlegungen hinzu (Rn. 38):

„Es entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass beispielsweise eine männliche Bezeichnung verwandt werden kann, ohne allein auf männliche Arbeitnehmer hinzuweisen, ebenso wie beispielsweise § 611b BGB nur vom Arbeitnehmer, nicht aber auch von der Arbeitnehmerin sprach. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits seit 2.000 Jahren schon im allgemeinen Sprachgebrauch bei Personengruppen beiderlei Geschlechts das Maskulinum als Kollektivform verwendet und es sich insoweit um nichts weiter als die historisch gewachsene Übereinkunft über die Regeln der Kommunikation handelt. Auch die juristische Fachsprache verwendet traditionell das Maskulinum geschlechtsneutral als Kollektivform.“

Zum Beleg führt das LG an (Rn. 42):

„Auch von Frauen selbst wird das generische Maskulinum zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwendet (s. bspw. Annemarie Aumann, Melanie Hack, Ph.D., Wahlarbeitszeit und Arbeitszeitflexibilisierung Modelle einer selbstbestimmten Erwerbsbiografie in Deutschland und Norwegen, ZESAR 2016, 266-276 [Fußnote 6], über juris).“

Geschlechtergerechte Formulierung ginge „zulasten der Lesbarkeit und Verständlichkeit“ (Rn. 42).

Den Argumenten der Instanzgerichte hat sich nunmehr der BGH ausweislich der Pressemitteilung angeschlossen, wobei der VI. Senat großzügig offenlässt, ob die Vorschrift des § 28 LGG-SL überhaupt verfassungsgemäß sei. Hui!

Strukturelle Benachteiligung als blinder Fleck des Antidiskriminierungsrechts

Der Schutz vor Diskriminierung wird in Deutschland seit der Einführung des AGG 2006 als Problem von Einzelpersonen maßgeblich dem Zivilrecht überantwortet. Von Diskriminierung betroffene Personen sollen Schadensersatz einklagen, und zwar in den Formen des überkommenen Zivilprozesses. Die theoretische Grundlegung und das konsequente Durchdenken der immer noch recht neuen dogmatischen Werkzeuge des Antidiskriminierungsrechts stehen erst am Anfang (so wichtig deswegen Grünberger). Urteile wie jenes des BGH sind vor diesem Hintergrund erwartbar und müssen differenziert analysiert werden, gerade um künftig besseren Diskriminierungsschutz zu gewährleisten.

Die wesentliche Frage des aktuellen Falles ist, ob die „bloße“ Verwendung des generischen Maskulinums eine rechtlich relevante Diskriminierung darstellt oder nicht. Die Zivilgerichte halten diese Idee für abwegig, was sich darin manifestiert, dass sie einerseits § 28 LGG-SL keine drittschützende Wirkung beimessen, andererseits das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau Krämer als nicht verletzt ansehen, weil entweder schon gar kein Eingriff vorliegt oder ein – geringfügiger – Eingriff jedenfalls durch entgegenstehende Interessen der Sparkasse gerechtfertigt wäre.

In der individualistischen Perspektive des Zivilprozesses gerät die strukturelle Dimension von Diskriminierung aus dem Blick. Diskriminierung erscheint allein als Problem diskriminierenden Verhaltens einer Person gegen eine andere. Wenn jedoch gesellschaftliche Strukturen insgesamt und in all ihren Dimensionen so eingerichtet sind, dass sie eine bestimmte Personengruppe konsequent in einer bevorzugten Position gegenüber einer anderen halten, dann ist dies eben nicht nur das Ergebnis intentionalen Handelns einzelner Personen, sondern das Ergebnis jahrtausendelanger gesellschaftlicher Entwicklungen. Gerade weil sich Frauen schon seit mindestens 2.000 Jahren gesellschaftlich in einer benachteiligten Position gegenüber Männern befinden, liegt eine Situation struktureller Diskriminierung vor.

Es geht um also um Ungleichheitsstrukturen und nicht (nur) um individuelle Zurücksetzung. Deswegen ist der individualistische Weg allein über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kaum zielführend. Es geht um das relationale Recht, die eigene Persönlichkeit in gleicher Weise wie andere Personen entfalten zu dürfen. Erst die Vergleichsdimension offenbart, dass Frauen in ihrem Sosein weniger anerkannt werden als Männer, wenn ausschließlich die männliche Sprachform verwendet wird.

Aus der Logik des überkommenen Zivilrechts ist es dennoch verständlich, dass den Einzelnen die gesellschaftlichen Verhältnisse nicht in ihrer Gänze zum Vorwurf gemacht werden können oder nur sollten. Schließlich steht es gar nicht in der Macht einzelner Unternehmen oder Privatpersonen, diese gesamtgesellschaftlichen Strukturen zu verändern. Es ist vielmehr die Aufgabe des Staates, gegen solche diskriminierenden Strukturen vorzugehen. Das bringt Art. 3 Abs.2 S. 2 GG ganz deutlich zum Ausdruck.

Sparkassen allerdings sind nun gerade keine privaten Unternehmen, sondern sie sind Teil des Staates und deswegen auch an § 28 LGG-SL als Konkretisierung des Gleichstellungsgebotes aus Art. 3 Abs.2 S. 2 GG gebunden. Unzweifelhaft und von den Zivilgerichten konsentiert dient § 28 LGG-SL der tatsächlichen Herstellung von Gleichberechtigung und soll deswegen gerade der benachteiligten Personengruppe der Frauen zugutekommen. Schon deswegen vermag die pauschale Ablehnung des drittschützenden Charakters von § 28 LGG-SL nicht völlig zu überzeugen. Die Zivilgerichte halten die Gruppe „aller Frauen“ für zu unbestimmt, als dass § 28 LGG-SL drittschützend sein könnte. Es werden zu viele Personen („alle Frauen“) geschützt, als dass gleichzeitig eine einzelne Person aus dieser Gruppe (Frau Krämer) geschützt sein könnte. Anders betrachtet: Wenn eine Diskriminierungslage so alltäglich und allumfassend ist, dass alle Frauen betroffen sind, ist am Ende keine Frau betroffen? Mir leuchtet das nicht ein.

„Words are deeds.“

In den zivilgerichtlichen Urteilen sind alle klassisch gegen geschlechtergerechte Sprache vorgebrachten Argumente beisammen:

(1) „So haben wir das seit 2.000 Jahren schon immer gemacht!“

(2) „Wo kommen wir denn da hin!“ („Lesbarkeit und Verständlichkeit“)

(3) „Es gibt sogar Frauen, die das generische Maskulinum verwenden!“

Dazu treffend Wolfgang Janisch: „Wer die Geschäftsbedingungen der Sparkasse zum, sagen wir, Pfandrecht an Rentenanteilsscheinen, zum Inkasso im Einzugsgeschäft oder zum Nachsicherungsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen begriffen hat, der dürfte nicht an der doppelten Nennung von Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern scheitern.“

Nicht nur der linguistic turn in der Philosophie seit Wittgenstein hat verdeutlicht, welche Macht Sprache über und für unser Denken hat. Psycholinguistische Studien haben wieder und wieder aufgezeigt, dass es einen großen Unterschied macht, ob Frauen lediglich „mitgemeint“ sind, indem das generische Maskulinum verwendet wird, oder ob Frauen und Männer explizit angesprochen werden (Überblick über psycholinguistische Studien je m.w.N. hier und hier). Es reicht auch für die rechtliche Argumentation deswegen nicht (mehr), einfach darauf zu verweisen, dass Frauen vom generischen Maskulinum eben „mitgemeint“ seien. Mit Blick auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung, die Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG allen staatlichen Organen aufgibt, auch Sparkassen und Zivilgerichten (Art. 1 Abs. 3 GG), ist die Verwendung des generischen Maskulinum daran zu messen, ob sie dem Verfassungsauftrag nicht gar entgegenwirkt.

Es entbehrt nicht einer gewissen Komik, dass der Deutsche Sparkassen und Giroverband der Forderung nach geschlechtergerechter Sprache ausgerechnet das Urteil des BVerfG zur Dritten Option vom vergangenen Herbst entgegenhält. Schließlich, so die Argumentation, würde es ja vollends unübersichtlich, wenn auch Personen zu berücksichtigen seien, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlten oder noch ganz andere geschlechtliche Identitäten hätten. Höchst erstaunlich ist die Konsequenz, die aus der Entscheidung zur Anerkennung inter_geschlechtlicher Personen gezogen wird: Alles soll beim Alten bleiben – nur die männliche Form also soll verwendet werden.

Überzeugender und konsequenter ist demgegenüber, sprachlicher Vergeschlechtlichung aller Art entgegenzuwirken und, wo möglich, neutrale Formulierungen zu finden. Das LG Saarbrücken etwa schreibt selbst von der „kontoinhabenden Person“ (Rn. 42), das BVerfG im Urteil zur Dritten Option von der „beschwerdeführenden Person“. Das funktioniert doch eigentlich ganz prima.


SUGGESTED CITATION  Mangold, Anna Katharina: Frauen sind mitgemeint…?, VerfBlog, 2018/3/13, https://verfassungsblog.de/frauen-sind-mitgemeint/, DOI: 10.17176/20180313-185726.

34 Comments

  1. Christoph Nebgen Tue 13 Mar 2018 at 19:38 - Reply

    Diese Argumentation verwechselt Funktion und Geschlecht und reduziert damit die Handelnden auf ihr Geschlecht. Das sollte man unterlassen, denn es tut Frauen wie Männern gleichermaßen Unrecht. Diese Kritik wäre eine Randnotiz, wäre es nicht gerade die hier praktizierte Form von Fehlverständnis der Sprache, die selbst denkende Menschen in populistische Parteien wie die AfD treibt, weil sie das, was sie “Genderwahn” nennen, einfach nicht mehr aushalten.

    • Blij Sun 16 Dec 2018 at 19:33 - Reply

      genau das…

  2. Moritz Löhr Tue 13 Mar 2018 at 20:14 - Reply

    Exzellenter Artikel aus meiner Sicht mit einer schönen Darstellung des Falles und einer überzeugenden, aber nicht totalitär verstandenen Argumentation.

    Zum Vorkommentar; wenn weiterhin die nur männliche Formulierung verwendet wird, findet ein Mehr als die Reduzierung auf das Geschlecht statt und zwar die Auferlegung eines anderen Geschlechts. Der Vorschlag der Verwendung geschlechsneutraler Formulierungen beinhaltet für mich keinen Nachteil abgesehen von der notwendigen Überarbeitung der Formulare. Das muss ja aber ohnehin im Laufe der Zeit geschehen.

    Der Hinweis, das dargestellte Bestreben treibe Menschen (insbesondere selbst denkende) in die Arme von Populisten, klingt für mich zu einfach. Wenn Menschen vor unserer Zeit sich davon hätten abhalten lassen, stünde unsere Gesellschaft mit Sicherheit erheblich schlechter da.

  3. JW Tue 13 Mar 2018 at 20:27 - Reply

    Der Beitrag ignoriert völlig den Unterschied zwischen grammatikalischem und biologischem Geschlecht. Denn ihre Argumentation geht von einem Standpunkt aus, den sie nicht in der Lage ist zu begründen, sondern als gegeben voraussetzt. Dass sich grammatikalisches und biologisches Geschlecht völlig unterscheiden, ignoriert sie völlig und führt damit ihre Argumentation ad absurdum.

  4. Norbert Fiedler Tue 13 Mar 2018 at 21:35 - Reply

    Das Problem ist, dass Genus und Sexus zwei verschiedene Dinge sind, die in der deutschen Sprache zwar nicht selten aber auch nicht immer deckungsgleich sind. Die Majestät ist zwar grammatisch feminin, biologisch jedoch wohl eher männlichen Geschlechts. Wer den Unterschied zw. Genus und Sexus nicht akzeptieren kann, der müsste konsequenterweise einen geschlechtsunspezifischen Genus in die Sprache einführen. Die angeblich geschlechtergerechte Sprache mit geschlechtspezifischen Genus stößt beim Verlassen der binären Geschlechterordnung, wie es das BVerfG beim Personenstand, der nicht mehr so genannt werden dürfte, da die Person nur einen femininen Genus kennt, fordert, auf die Schwierigkeit eine bislang unbekannten Anzahl von geschlechtsspezifischen Bezeichnungen. Warum sollte eine intersexuelle Person mit demselben Genus bezeichnet werden wollen, obwohl sie sich von einer anderen intersexuellen Person im biologischen Merkmalen gravierend unterscheidet? Warum sollte ein transsexuelle Person sich in ein Schema von männlich, weiblich oder intersexuell pressen lassen müssen, wenn sie sich zu keiner der Gruppen zugehörig fühlt sondern sich als ganz eigene sexuelle Identität versteht?

    • Lund Wed 14 Mar 2018 at 14:10 - Reply

      @Norbert Fiedler: Für das von Ihnen benannte Problem gibt es bereits eine Schreibweise: Ein Sternchen zwischen der männlichen und der weiblichen Endung. Dieses Sternchen symbolisiert mit seinen Stahlen die Vielfalt aller möglichen Geschlechter zwischen den Extremen aus männlich und weiblich. Es existieren darüberhinaus weitere Vorschläge für gerechtere Schreibweisen. Das Heft “Was tun? Sprachhandeln – aber wie?” bietet eine gute Übersicht darüber. Viele Grüße!

      • Guiseppe Bottazzi Wed 14 Mar 2018 at 17:59 - Reply

        Wie spricht man das Gender* eigentlich korrekt aus?

      • Norbert Fiedler Wed 14 Mar 2018 at 20:56 - Reply

        Ein Sternchen macht noch kein komplettes Genus. Es fehlen Artikel, Pronomen, genusabhängige Deklinationen …, welche nicht auf die bestehenden Formen des femininen bzw. maskulinen Genus zurückgreifen dürfen, falls ein Unterschied zw. feminin und maskulin besteht.

  5. Frank Frei Tue 13 Mar 2018 at 22:24 - Reply

    Wenn es um eine öffentliche Plattform ginge wäre das aus meiner Sicht ok. Aber die Sparkasse ist privat. Niemand zwingt die Frau dort ein Konto zu haben. Sie kann sicherlich eine “Frauenbank” finden, oder eine Bank die ihren sonstigen persönlichen Wünschen entspricht. Wer eine “Herrencreme” nicht so essen mag wie sie heisst nimmt ‘ne andere.

    • Hans Reinwatz Wed 14 Mar 2018 at 10:20 - Reply

      @Frank Frei: “Wenn es um eine öffentliche Plattform ginge wäre das aus meiner Sicht ok. Aber die Sparkasse ist privat.” Das ist schlicht falsch. Sparkassen sind Anstalten des öffentlichen Rechts, vgl. für diesen Fall § 2 Abs. 1 S. 1 des saarländischen Sparkassengesetzes.

  6. Weichtier Tue 13 Mar 2018 at 22:39 - Reply

    Da ist die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz was die geschlechtergerechte Sprache angeht weiter als das Grundgesetz:
    § 4 Abs. 4 Satz 1 EigAnVO RLP: „Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann nicht zugleich Werkleiterin oder Werkleiter sein.“
    Artikel 63 Abs. 1 GG: „Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.“

    Im Übrigen: Der Hinweis auf die „Komik“ des Arguments hinsichtlich des Urteils des BVerfG zur Dritten Option vom vergangenen Herbst mag ja rhetorisch seinen Charme haben. Substantiell lässt aber der Beitrag das dritte Geschlecht außen vor. „Words are deeds“ wird ja wohl auch für das dritte Geschlecht gelten.

    • Hans Reinwatz Wed 14 Mar 2018 at 10:23 - Reply

      Im Grundgesetz gibt es im Gegensatz zu allen Bundesgesetzen auch noch uneheliche (statt: nicht eheliche) Kinder und einen Bundesgrenzschutz (obwohl der vor ewigen Zeiten in Bundespolizei umbenannt wurde). Das liegt schlicht am größeren Änderungsaufwand.

      • Weichtier Wed 14 Mar 2018 at 12:34 - Reply

        Wenn dem Verfassungsgeber die Änderungen zu aufwändig sind, warum sollte dann der Umstellungsaufwand der Sparkasse unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen: dem Verordnungsgeber der EigAnVO waren die Änderungen nicht zu aufwändig. Wo ist das Problem beim Verfassungsgeber? Bei der Zweidrittelmehrheit? Beim Aufwand für das BGBl (der Verordnunsgeber in RLP hatte kein Problem mit der Veröffentlichung im GVBl).

        Oder ist dem Verfassungsgeber die geschlechtergerechte Sprache kein Anliegen? Dann kann man auf den Ausgang der Verfassungsbeschwerde gespannt sein.

        • Hans Reinwatz Wed 14 Mar 2018 at 18:49 - Reply

          Die Sparkasse braucht keine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat, um ihre Formulare zu ändern, richtig.

          • Weichtier Wed 14 Mar 2018 at 19:20

            Der Aufwand des Verfassungsgebers ist auch vor dem Hintergrund seiner besonderen Funktion in Hinblick auf die Grundrechte zu beurteilen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG). Wenn denn die geschlechtergerechte Sprache Ausfluss von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG sein sollte: welchen treffenderen Ausdruck könnte diese Auffassung des Verfassungsgebers finden, als die konsequente Anwendung der der geschlechtergerechten Sprache im GG. Und was folgt daraus im Umkehrschluss, wenn er um die geschlechtergerechte Sprache im GG einen weiten Bogen macht (und zwar schon seit diversen Legislaturperioden)?

            Im Übrigen sollte der Aufwand nicht allein nach seiner absoluten Höhe bemessen werden, sondern auch nach dem Ertrag, der aus ihm resultiert (Ertrags-/Aufwandsverhältnis). Und da würde auf der Ertragsseite eben der Einsatz für die Grundrechte stehen. Das sollte aller Mühen wert sein. Der Sparkasse und dem Verordnungsgeber in Rheinland-Pfalz kommt hinsichtlich der Grundrechte eine andere Bedeutung zu als dem Verfassungsgeber.

  7. Jan Trammer Wed 14 Mar 2018 at 00:18 - Reply

    Viel interessanter wäre doch mal zu erfahren, wie eine 80 jährige, ohne große Erwerbshistorie, all die Klagen finanziert.

    Oder ob die Frau, wie letztens bei der 3. Drittes Geschlecht Klage,nur als Strohmann fungiert.

    Im Übrigen scheinen Sie die dt. Sprache echt zu hassen, wenn Ihnen Klötze wie „kontoinhabenden Person“ zusagen, nur um sich angesprochen zu fühlen.

  8. Hasper Wed 14 Mar 2018 at 00:27 - Reply

    Ist das Satire?

  9. Norbert Fiedler Wed 14 Mar 2018 at 08:05 - Reply

    @Jan Trammer
    Die “kontoinhabende Person” ist feminin. Nach der Logik der Feminist*Innen sind damit nur Menschen biologisch weiblichen Geschlechts gemeint. Es gibt im Deutschen keinen Genus, der alles einschliesst. Das Neutrum drückt aus, dass es weder feminin noch maskulin ist.

  10. MaMo Wed 14 Mar 2018 at 09:31 - Reply

    Die Herren Kommentatoren scheinen ja alle den Artikel “Wenn das Genus mit dem Sexus” von Peter Eisenberg, 77-jähriger emeritierter Professor der Linguistik gelesen zu haben, der am 28.2.2018 in der FAZ erschienen ist und dem Männerrecht auf Alleinstellung in der Sprache vollumfänglich Rechnung trägt. Gegenargumente werden bestenfalls als “Satire” abgetan oder dienen dazu, sich gründlich (und künstlich) über das Thema aufzuregen. Wer nimmt eigentlich wem was weg, wenn endlich gendergerechte Sprache den Weg ins alltägliche Leben findet? Als (vermeintlich?) intelligente Wesen sollten wir doch in der Lage sein, Wege und Möglichkeiten zu finden.

    Am Weltfrauentag 2016 wurde im Intranet eines großen Unternehmens jeder Artikel im generischen Femininum verfasst. Was glauben Sie, was da los war?

    Herr Fiedler: “Die Person” ist neutral und gilt seit jeher für alle Geschlechter, ähnlich wie “Der Mensch”.

    • Norbert Fiedler Wed 14 Mar 2018 at 09:50 - Reply

      @MaMo
      Die Person hat ein feminines Genus.Der Mensch hat ein maskulines Genus.Wenn argumentiert wird, das Genus den Sexus ausdrücken würde und andere biologische Geschlechter nicht mit einschließen würde, dann gäbe es nur Personen biologisch weiblichen und Menschen biologisch männlichen Geschlechts. Das ist nichts weiter als die Logik konsequent angewendet.

      Vielen Dank für den Hinweis auf den FAZ Artikel.

  11. Birte Vogel Wed 14 Mar 2018 at 09:34 - Reply

    Danke für diese kluge Einschätzung, Frau Dr. Mangold! Wie wichtig sie ist, zeigen schon die Kommentare gar nicht betroffener Männer, die offenbar nicht verstehen wollen, warum Frauen darauf bestehen, nicht als Männer angesprochen zu werden, und darauf dank §3.2 GG auch ein Recht haben.

    Der auch hier in bestem Mansplaining mehrfach angeführte Unterschied von Genus und Sexus ist natürlich vollständig obsolet, da es eben nicht um die graue Theorie der Grammatik geht, sondern um den aktiven, alltäglichen Gebrauch und die Rezeption von Sprache. Studien haben ja längst nachgewiesen, dass Frauen mit dem Generischen Maskulinum mehrheitlich eben nicht „mitgemeint“ sind. Wenn sie sich also nicht „mitgemeint“ fühlen, dann genau deshalb.

    Diskriminierung ist im 21. Jahrhundert nicht akzeptabel. Und wenn die Diskriminierenden behaupten, das wäre gar keine Diskriminierung, dann wäre das in all seiner Absurdität schon reichlich lachhaft, wenn es nicht so ernst wäre und die Lebensrealität der Mehrheit dieser Gesellschaft nicht so stark beeinträchtigen würde. Deshalb: danke!

    • Norbert Fiedler Wed 14 Mar 2018 at 21:24 - Reply

      GG Art. 3 Abs. 2 besagt mitnichten, dass das grammatische Geschlecht irgendetwas mit Gleichberechtigung zu tun hätte.

      Studien können nicht etwas beweisen, was faktisch nicht stimmt, dass Frauen beim Maskulinum ausgeschlossen wären. Die Studien beweisen ledglich, dass das menschliche Gehirn beim Maskulinum eine stärkere Assoziation mit dem biologisch männlichem Geschlecht aufweist. Dass Frauen mitgemeint sind, zeigt doch schon allein der entschiedene Fall. Die Sparkasse akzeptiert auch bei Frauen die verwendeten Formulare, eben weil das grammatische Maskulinum keine Aussage über das biologische Geschlecht macht.

      Bzgl. angeblichen “Mainsplaining” sei auf „Genus und Sexus. Kritische Anmerkungen zur Sexualisierung von Grammatik.“ von Elisabeth Leiss verwiesen. Weiterhin weist Leiss darin auf, dass die Pluralform und das feminine Genus denselben Ursprung haben. D.h. der Logik der Feminist*Innen folgend diskriminiert die (feminine) Pluralform das biologisch männliche Geschlecht und lässt das biologisch männliche Geschlecht in der Mehrzahl unsichtbar werden. Somit wäre es eine Diskriminierung der Männer. Ach ja und Frauen könnten bei dieser Diskriminierung auch gar nicht mitreden, da, “wenn die Diskriminierenden behaupten, das wäre gar keine Diskriminierung, dann wäre das in all seiner Absurdität schon reichlich lachhaft”.

  12. M.D. Wed 14 Mar 2018 at 10:50 - Reply

    Einiges ist mir weiterhin unklar: Haben die Richter in Karlsruhe nun ihrer Meinung nach “richtig” geurteilt? Ist § 28 LGG-SL nun angemessen berücksichtigt worden? Oder ist Art. 3 GG so zu verstehen, dass die Sparkassen das Wort Inhaber in ihren Formularvorlagen aus verfassungsrechtlichen Gründen (sic!) nicht mehr verwenden dürfen? Habe ich Sie richtig verstanden, dass der Begriff “kontoinhabende Person” geschlechtsneutraler als das Wort “Inhaber” ist? Und wenn ja, wer hat darüber die Deutungshoheit?

    Mir erscheint das Ganze als ganz und gar nicht rechtserheblich (und damit sind andere Maßstäbe als die Verfassung oder das einfache Recht zu identifizieren). Jedenfalls die Ästhätik und Verständlichkeit der verwendeten Begriffe als irrationales und patriarchalisches Vorbringen abzutun, ist der Diskussion gerade in diesem Kontext nicht dienlich.

  13. fkoglin Wed 14 Mar 2018 at 10:52 - Reply

    Wenn ich als der dahergelaufene Linguist, der ich bin, einfach mal ohne Quellen und Methodik ein paar Absätze zum Thema Zivilrecht verfassen würde oder “aus meiner Lebenserfahrung” ableiten würde, was dem “allgemeinen Rechtsgebrauch” entspricht, würde ich (vollkommen zu Recht) ausgelacht. Aber wenn Richter*innen das Gleiche beim Thema Sprache tun, soll das in irgendeiner Weise ernst zu nehmen sein?

    Vielleicht ist das nur das altbekannte Grundproblem der Linguistik: Alle denken, sie hätten Ahnung von Sprache, schließlich benutzen sie sie ja täglich. Leider schafft das bloße Sprechen einer Sprache ungefähr genauso viel sprachwissenschaftliche Kompetenz wie das Stehen im Regen meteorologische schafft.

    Der Beitrag verweist vollkommen richtigerweise auf die existierende psycholinguistische Forschung, und allen Kritiker*innen ist nur zu empfehlen, den gegebenen Links zu folgen und sich einzulesen.

    @JW, Norbert Fiedler:
    Ja, es gibt es im Deutschen eine Trennung zwischen Genus und Sexus, und für unbelebte Objekte sorgt das auch nicht für Probleme (allenfalls für Leid bei Deutschlernenden ob der äußerst zufällig anmutenden Verteilung).

    Aber bei Personenbezeichnungen mit “generischem Maskulinum” kriegen wir ein Problem mit der Mehrdeutigkeit: Ein Wort wie “Studenten” soll dann manchmal genus-sexus-kongruent ‘männliche Studierende’ bezeichnen, und manchmal genus-sexus-inkongruent ‘alle Studierenden unabhängig von Geschlecht’.

    Mehrdeutige Wörter haben es aber nun einmal so an sich, dass sie bei jedem Gebrauch desambiguiert werden müssen – und dass es eine Bedeutung gibt, die häufiger angenommen und verwendet wird, als die anderen. Wenn ich ohne Kontext den Satz “Der Ball gefällt mir.” von mir gebe, dürften die meisten annehmen, dass es um ein rundes Spielgerät geht, und nicht um eine Tanzveranstaltung.

    Und die Studienlage zeigt hier einfach, dass diese Entscheidung bei männlichen Personenbezeichnungen standardmäßig zugunsten der Männer ausfällt: Wenn eine Person “Kontoinhaber” liest, wird sie in den meisten Fällen eine männliche kontinhabende Person im Kopf haben. Das ist natürlich widerlegbar (z.B. “schwangerer Kontoinhaber”), aber bis dahin werden Frauen eben meist nicht mitgedacht oder mitgemeint.

    Bei den genannten Beispielen “Person” und “Mensch” liegt keine solche Mehrdeutigkeit vor, weshalb wir mit diesen auch (trotz des eindeutigen grammatischen Geschlechts) kein Problem haben.

  14. NoName Wed 14 Mar 2018 at 10:57 - Reply

    Wieso wird diese Frage eigentlich nicht der Gesellschaft überlassen? Wieso muss dies per Zwang erfolgen? Ständig wird einem gesagt, was man zu tun und zu lassen hat. Wir sind doch alle erwachsene Menschen. Wenn ich genderneutral schreiben möchte, dann mache ich das, wenn nicht, dann nicht. Der Zwang hört ja nicht bei staatlichen Institutionen auf, sondern wirkt sich in allen Bereichen (Schule, Universität, Arbeitsleben usw) aus. Je mehr man Menschen zu etwas zwingt, desto stärker werden sie dagegen sein.

    Wieso führt man keine Statistiken unter Frauen und Männer durch und befragt dies, ob sie für oder gegen eine genderneutrale Sprache sind? Die Alltagserfahrung zeigt, dass sowohl Frauen als auch Männer gegen die genderneutrale Sprache sind.

    • Birte Vogel Wed 14 Mar 2018 at 11:51 - Reply

      „Wieso wird diese Frage eigentlich nicht der Gesellschaft überlassen?“

      Weil wir ein Grundgesetz haben, mit dem sich der Staat vor 60 Jahren in §3.2 verpflichtet hat, sich gegen jede Form der Diskriminierung der Frauen einzusetzen. Dass er dieser Verpflichtung noch immer nicht ausreichend nachkommt, entbindet ihn nicht von dieser Pflicht.

      „Die Alltagserfahrung zeigt, dass sowohl Frauen als auch Männer gegen die genderneutrale Sprache sind.“

      Die Alltagserfahrung innerhalb der eigenen Filterblase ergibt vielleicht solche Ergebnisse. Sind diese Menschen aber erst einmal über die weitreichenden Auswirkungen frauenblinder und frauenfeindlicher Sprache informiert, stimmen sie i. d. R. für eine diskriminierungsfreie Sprache.

  15. Heiko Sauer Wed 14 Mar 2018 at 11:29 - Reply

    Oje. Viele der Kommentierenden zeigen in ihrer teils gründlich neben der Sache liegenden Kritik die Berechtigung des Anliegens der Klägerin noch besser auf als der schöne Beitrag von Frau Mangold (danke!). Es ist doch egal, wo die Klägerin “das Geld herhat” und ob die Bf. im Verfahren über das “dritte Geschlecht” eine Musterklägerin war oder nicht; abgesehen davon, dass das Verfahren vor dem BVerfG gerichtsgebührenfrei ist, kommt es doch nur auf die inhaltliche Berechtigung des Anliegens an. Wer sich hier wehklagend auf Fragen der sprachlichen Ästhetik zurückzieht, der oder die will das Problem gar nicht sehen, sondern unterstützt bewusst oder unbewusst eine Bastion gegen gesellschaftliche Veränderungen. Die Hinweise auf das “generische” Geschlecht als Tradition ist in seiner Verkennung des Problems fast schon etwas peinlich. Und dass manche Frauen weniger emanzipiert sind als manche Männer, ist doch ihr gutes Recht, ohne dass sich daraus ein Argument ableiten lässt. Natürlich kommt es nicht darauf an, ob sich ALLE Frauen diskriminiert fühlen! Warum soll das in Grundrechtsfragen sonst so wichtige Selbstverständnis eigentlich hier keine Rolle spielen? Dass ein Hoheitsträger kaum dass man den Fall zivilrechtlich betrachtet über die Frage einer Diskriminierung selbst befinden dürfen soll, finde ich aus verfassungsrechtlicher Perspektive ziemlich beunruhigend. Und gut, wenn das die Haltung sein soll, die die Menschen zur AfD treibt, weil man frei von “genderwahn” und “political correctness” sein zu müssen glaubt, dann sehe ich umso mehr Anlass, auf dieser Haltung zu beharren.

  16. Feyerabend Wed 14 Mar 2018 at 12:37 - Reply

    Danke für den gelungenen Beitrag! Besonders irritierend an der BGH-Entscheidung ist – nach der Presseerklärung – die Bezugnahme auf den Sprachgebrauch des Gesetzgebers: § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG hatte von 2001 bis 2015 folgenden Wortlaut: “Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen”. § 42 Abs. 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien lautet wohl nach wie vor “Gesetzentwürfe sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern sprachlich zum Ausdruck bringen.” Und im vom BMJV herausgegebenen Handbuch der Rechtsförmlichkeitsprüfung (3. Aufl., BAnz 160a/2008) heißt es in Rn. 111: “Allerdings kann die Häufung maskuliner Personenbezeichnungen den Eindruck erwecken, Frauen würden übersehen oder nur „mitgemeint“. Sprachliche Gleichbehandlung in Rechtsvorschriften hat zum Ziel, Frauen direkt anzusprechen und als gleichermaßen Betroffene sichtbar zu machen.” Seit den 90er Jahren gibt es entsprechende Regelungen im Landesrecht. Das wird alles ignoriert? Ich bin auf die Entscheidungsgründe gespannt!

  17. Frank Frei Wed 14 Mar 2018 at 13:47 - Reply

    @Hans Reinwatz
    Sie bestimen nicht, was mein und dein Eigentum ist. Und auch niemand anders.

    • Hans Reinwatz Wed 14 Mar 2018 at 15:53 - Reply

      Doch, der Gesetzgeber bestimmt das, Art. 14 I 2 GG. Aber wo habe ich denn bestimmt, was Ihr Eigentum ist? Ich habe geschrieben, dass Sparkassen öffentlich sind. Das hat mit Ihrem Eigentum nichts zu tun, sondern mit der Trägerschaft der Sparkasse, und wenn Sie behaupten, eine Sparkasse sei privat, ist das einfach falsch.

  18. Frank Frei Wed 14 Mar 2018 at 18:54 - Reply

    @Hans Reinwatz
    Niemand ist des anderen Sklave. Darum bestimmen sie nicht was mein Eigentum ist, auch nicht ein anderer. Wie der sich nennt ist dabei egal. Sie können das gerne für sich annehmen, aber ihre Art nicht anderen aufzwingen.

  19. haja Sun 25 Nov 2018 at 19:11 - Reply

    Wie wirkt sich die Verwendung mal weiblicher und mal männlicher Berufsbezeichnungen in der Entgeltordnung des TVL Berlin aus? In Teil 2 sind z.B. Küchenmeister und Hauswirtschafterinnen in einem Punkt zusammengefasst und gleich eingruppiert. Betrifft der Punkt auch Küchenmeisterinnen und Hauswirtschafter? Wenn ja, wäre hier das generische Femininum neben dem generischen Maskulinum angewandt. Für manche Berufsgruppen gibt es neutrale Begriffe im TVL wie Lehrkräfte und Beschäftigte in Bibliotheken. Aber es gibt mehrere ganz deutlich männlich bzw. weiblich bezeichnete Berufe. Wie beeinflusst die Berufsbezeichnung die Diskussion um die Entgeltmerkmale für eine Berufsgruppe? Die aktuell im TVL benutzten Entgeltmerkmale sind ausschließlich eher männliche Eigenschaften und sie werden bei verschiedenen Berufsgruppen unterschiedlich angewandt.

  20. Dirk Bergner Thu 11 Feb 2021 at 14:19 - Reply

    Mir ist das Alter des Artikels bewusst, aber der Gegenstand der Diskussion ist ja immer noch aktuell.
    Was mich immer wieder beschäftigt ist die Ursprungsannahme, der Sprachgebrauch sei der Ausdruck, wenn nicht sogar Ursprung einer diskriminierenden Haltung. Die Behauptung, der Gebrauch der Sprache fördere diskriminierendes Verhalten, gilt ja als alleinige Rechtfertigung für alles daraus Folgende.
    Frau Prof. Dr. Mangold, können Sie mir seriöse Quellen mit statistischer Evidenz nennen, die bestätigen, dass in gender-neutralen Sprachen ohne maskulinen oder femininen Genus (also beispielsweise in der englischsprachigen Welt oder in Ungarn) signifikant positive Unterschiede zum deutschen Sprachraum bestehen? Ich meine diese Frage ernst und nicht polemisch, denn ich habe in vielen Jahren internationaler Berufstätigkeit nicht die Erfahrung gemacht, dass die Sprache einen wesentlichen Einfluss auf diskriminierendes Verhalten hat, Lebensumstände, Religion, Historie und Kultur aber sehr wohl. Mich würde es daher wirklich interessieren, woher diese so vehement vertretene Annahme stammt und ob meine Sicht der Dinge zu einseitig ist.

  21. Johannes Busch Mon 19 Apr 2021 at 21:15 - Reply

    Ich kann das – meiner Meinung nach – hervorragende Video von May Thi Nguyen-Kim zum Thema gendern empfehlen: https://www.youtube.com/watch?v=yUuE_aCrKsQ

Leave A Comment Cancel reply

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Bundesgerichtshof, Frauendiskriminierung, Gender


Other posts about this region:
Deutschland