Schlechte Aussichten für Geflüchtete
Noch einmal: Das GEAS-Anpassungsgesetz aus grund- und menschenrechtlicher Perspektive
Am 12. Juni 2026 tritt die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft. Mit dem sogenannten GEAS-Anpassungsgesetz (BT-Drs. 21/1848, 21/4321) hat der Bundestag nun die deutsche Umsetzung beschlossen. Die europäischen Regelungen lassen den Mitgliedstaaten erhebliche Spielräume. Das deutsche Gesetz nutzt sie vor allem, um die Rechte von Schutzsuchenden einzuschränken. Zwar enthält es im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung einzelne Verbesserungen, etwa beim unabhängigen Menschenrechts-Monitoring. Insgesamt aber erweitert es die Möglichkeiten, Bewegungsfreiheit zu beschränken und Schutzsuchende zu inhaftieren, teilweise über das unionsrechtlich Erforderliche hinaus.
Gesetzliche Verankerung des Menschenrechts-Monitorings
Eine der wenigen Verbesserungen des nun verabschiedeten Gesetzes betrifft das Menschenrechts-Monitoring. Gemäß Artikel 10 VO 2024/1356 (Screening-Verordnung) und Artikel 43 Absatz 4 VO 2024/1348 (Asylverfahrens-Verordnung) sehen die Mitgliedstaaten einen unabhängigen Überwachungsmechanismus vor, der die Einhaltung des internationalen und des Unionsrechts in den neuen Screening- und Asylgrenzverfahren überwacht. Besonderes Augenmerk legt er auf den Zugang zum Asylverfahren, den Grundsatz der Nichtzurückweisung, das Wohl des Kindes und die Vorschriften über die Inhaftnahme (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) Screening-Verordnung).
Zu begrüßen ist, dass das Gesetz das Monitoring – anders als noch die Entwurfsfassung – in Artikel 12 gesetzlich verankert. Mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte und der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter übernehmen zudem Institutionen die Aufgabe, die die Screening-Verordnung ausdrücklich als mögliche Durchführungsstellen vorsieht (Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 Screening-Verordnung).
Dass gerade diese Einrichtungen betraut werden, ist auch mit Blick auf ihre institutionelle Unabhängigkeit naheliegend. Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands im Sinne der Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen. Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter wurde aufgrund des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) eingerichtet und dient der Prävention von Folter und Misshandlungen in Deutschland. Beide Regelwerke sichern als internationale Standards bzw. als völkerrechtlicher Vertrag die Unabhängigkeit dieser Einrichtungen.
Damit ist auch die Unabhängigkeit des Überwachungsmechanismus gewährleistet. Das GEAS-Anpassungsgesetz und die Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG) sichern dabei ein dauerhaft wirksames Monitoring.
Damit greift das Gesetz eine zentrale Forderung zahlreicher zivilgesellschaftlicher Organisationen auf: ein gesetzlich verankertes Menschenrechts-Monitoring im Screening- und Asylgrenzverfahren.
Unverhältnismäßige Eingriffe in die Freiheit von Asylsuchenden
Das GEAS-Anpassungsgesetz erweitert die Ermächtigungsgrundlagen für Eingriffe in die Freiheit von Asylsuchenden erheblich und geht dabei teilweise über die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) hinaus. Insgesamt drohen Freiheitsbeschränkungen und die Inhaftierung von Schutzsuchenden von der Ausnahme zur Regel zu werden (kritisch dazu Nestler; Engler).
Sekundärmigrationszentren
Ein zentraler Baustein des GEAS-Anpassungsgesetzes ist die Möglichkeit für die Länder, sogenannte „Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration“ (§ 44 Absatz 1a AsylG) einzurichten. Eine solche Maßnahme ist im reformierten GEAS auf EU-Ebene nicht vorgesehen.
In diesen Aufnahmeeinrichtungen sollen unter anderem Asylsuchende untergebracht werden, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 VO 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, AMMVO) in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten müssten. Die AMMVO ersetzt die Dublin-III-Verordnung und regelt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Grundsätzlich müssen Schutzsuchende ihren Antrag in dem Staat stellen, in den sie zuerst eingereist sind, und sich dort aufhalten, bis der zuständige Mitgliedstaat feststeht und eine Überstellung erfolgt. Auch Personen, denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat, sollen in den Einrichtungen untergebracht werden.
Ziel der Einrichtungen ist es, das Zuständigkeitsverfahren zu erleichtern und insbesondere die Zahl der Überstellungen zu erhöhen (Gesetzentwurf, S. 81).
Entscheidet sich ein Bundesland dazu, entsprechende Einrichtungen zu schaffen, müssen die betroffenen Asylsuchenden dort während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wohnen (§ 47 Absatz 1b AsylG). Die Wohnverpflichtung kann bis zu 24 Monate dauern. Für minderjährige Kinder und ihre Familien gilt zunächst eine Höchstdauer von nur sechs Monaten. Nach Erlass einer Überstellungsentscheidung verlängert sie sich um weitere sechs Monate (§ 47 Absatz 1c AsylG). Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah noch pauschal, also auch ohne zwischenzeitlichen Erlass einer Überstellungsentscheidung, zwölf Monate vor.
Da nur ein vergleichsweise kleiner Teil der Asylsuchenden erstmals in Deutschland in die EU einreist, dürfte die Regelung potentiell viele Schutzsuchende betreffen.
Unabhängig von den dort möglichen Freiheitsbeschränkungen greift bereits die Pflicht, in einer bestimmten Einrichtung zu wohnen, erheblich in die Lebensführung der Betroffenen ein. Kontakte zu Angehörigen, Freund*innen oder Unterstützungsnetzwerken sind nur möglich, wenn sie von dort aus erreichbar sind. Das gilt auch für spezialisierte medizinische Versorgung oder rechtliche Beratung.
Gerade besonders vulnerable Schutzsuchende laufen so Gefahr, wichtige Unterstützungsangebote nicht zu erreichen. Besonders gravierend ist das für Menschen, die Schutz vor Menschenhandel oder geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt suchen und auf spezialisierte Einrichtungen wie Frauenhäuser angewiesen sind.
Erfahrungen mit sogenannten AnkER-Zentren zeigen zudem, dass die Lebensbedingungen dort vielfach als humanitär gravierend wahrgenommen werden.
Weitreichende Bewegungsbeschränkungen
Sowohl in den Sekundärmigrationseinrichtungen als auch in regulären Aufnahmeeinrichtungen können Behörden empfindliche Bewegungsbeschränkungen anordnen. Nach § 68 Absatz 1 AsylG und § 68a Absatz 1 AsylG kann eine Person verpflichtet werden, sich ausschließlich innerhalb ihrer Einrichtung aufzuhalten und diese nicht zu verlassen.
Für minderjährige Kinder und ihre Familien sowie für nicht ausreisepflichtige Personen darf die Beschränkung nur nachts gelten, also von 22 bis 6 Uhr. Für alle anderen gilt eine solche Regel nicht. Die Maßnahme stellt daher, wenn sie auch tagsüber greift, nicht nur eine Freiheitsbeschränkung, sondern eine Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104 GG dar.
Eingriffe in die Bewegungsfreiheit müssen verhältnismäßig sein. Diesem Grundsatz genügen die §§ 68, 68a AsylG nicht.
Voraussetzung für die Anordnung ist grundsätzlich Fluchtgefahr (§§ 68 Absatz 1, 68a Absatz 2 AsylG). Für Personen in Sekundärmigrationseinrichtungen wird diese widerleglich vermutet (§ 68 Absatz 2 Satz 1 AsylG). Die Behörde kann also eine Bewegungsbeschränkung anordnen, ohne dass sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass sich die betroffene Person tatsächlich dem Verfahren entziehen will. Insoweit wird das Kriterium der Fluchtgefahr gleichsam ausgehöhlt.
Zudem können Betroffene diese Vermutung nur widerlegen, wenn eine Flucht aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse und sozialen Bindungen in Deutschland ausgeschlossen ist. Diese Hürde ist kaum zu überwinden – und damit unverhältnismäßig hoch. Gerade Menschen, die in einer Sekundärmigrationseinrichtung leben müssen, dürfte es sehr schwerfallen, soziale Bindungen in Deutschland aufzubauen. Das gilt umso mehr, wenn sie die Einrichtung nicht verlassen dürfen.
Auch die vorgesehenen Ausnahmevorschriften sind nicht ausreichend. Solange und soweit die Bewegungsbeschränkung greift, dürfen Betroffene die Einrichtung nur verlassen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen oder – bei Minderjährigen – eine Regelschule zu besuchen (§§ 68a Absatz 2 Satz 4, 68 Absatz 5 Satz 4 AsylG). In allen anderen Fällen benötigen sie eine Erlaubnis der Behörde.
Diese Verlassenserlaubnis soll etwa für konkrete Vorstellungsgespräche oder zur Ausübung einer bestehenden Beschäftigung erteilt werden (§§ 68a Absatz 2 Satz 3, 68 Absatz 5 Satz 3 AsylG). Für medizinische Behandlungen enthält das Gesetz inzwischen zumindest auch eine Soll-Vorschrift für akute Erkrankungen – eine kleine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf (§§ 68a Absatz 2 Satz 4, 68 Absatz 5 Satz 4 AsylG).
Für vollziehbar ausreisepflichtige Personen in Sekundärmigrationseinrichtungen soll die Erlaubnis im Übrigen nur zur Wahrnehmung einer „zwingend gebotenen sittlichen Verpflichtung“ erteilt werden (§ 68 Absatz 5 Satz 5 AsylG). Welche Situationen darunterfallen, bleibt offen.
Nebenbei bemerkt: In allen übrigen Fällen liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie der betroffenen Person erlaubt, die Einrichtung vorübergehend zu verlassen. Ermessensleitende Kriterien sehen aber weder das Gesetz noch die Begründung vor.
Insgesamt werden die Bedürfnisse der Betroffenen in den Regelungen nicht ausreichend geschützt. Ob Termine bei Beratungsstellen, Anwält*innen oder spezialisierten Schutzangeboten zu einer Verlassenserlaubnis führen, bleibt unklar. Auch für Arztbesuche soll nur bei akuten Erkrankungen, nicht aber bei chronischen Leiden eine Erlaubnis erteilt werden.
Hinzu kommt ein erheblicher bürokratischer Aufwand: Für jeden Anlass muss eine gesonderte Erlaubnis beantragt werden. Je nach Ausgestaltung der Verfahren drohen lange Wartezeiten, die Betroffene davon abhalten könnten, überhaupt einen Antrag zu stellen. Wenn Betroffene ihre Einrichtung aber ohne erforderliche Erlaubnis verlassen, droht ihnen etwa die Inhaftierung (§ 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AsylG) oder dass ihnen Leistungen gekürzt werden (§ 1a Absatz 8 AsylbLG).
Möglichkeit der Inhaftierung von Kindern
Das GEAS-Anpassungsgesetz sieht auch neue Grundlagen für die sogenannte „Asylverfahrenshaft“ vor (§§ 69 ff. AsylG). Menschenrechtliche Bedenken bestehen insbesondere mit Blick auf eine Vorschrift, die es ermöglicht, auch Kinder zu inhaftieren (kritisch etwa Endres de Oliveira/González Méndez de Vigo).
Zwar beginnt die Vorschrift mit dem Grundsatz: „Minderjährige werden nicht in Haft genommen“ (§ 70a Absatz 3 Satz 1 AsylG). Tatsächlich erlaubt die Regelung jedoch weiterhin Ausnahmen. Minderjährige können inhaftiert werden, wenn die Haft „ihrem Wohl dient“ – etwa wenn ihre Eltern oder Betreuungspersonen in Haft sind oder, bei unbegleiteten Minderjährigen, wenn die Haft sie schützen soll (§ 70a Abs. 3 S. 3 AsylG).
Immerhin geht das Gesetz damit etwas über den ursprünglichen Entwurf hinaus: Dort sollten Minderjährige nur „grundsätzlich nicht“ in Haft genommen werden (§ 70a Abs. 3 S. 1 AsylG-E). Die neue Formulierung betont stärker, dass die Inhaftierung von Kindern nur als ultima ratio zulässig sein soll. An der grundlegenden menschenrechtlichen Kritik ändert das jedoch nichts:
Zunächst verpflichtet das europäische Recht die Mitgliedstaaten nicht, überhaupt eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die Inhaftierung von Kindern im nationalen Recht vorzusehen.
Vor allem aber widerspricht die Inhaftierung oder haftähnliche Unterbringung von Kindern den Kinderrechten aus der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Der UN-Kinderrechtsausschuss hält die Inhaftierung von Kindern in Asylverfahren ausdrücklich für unvereinbar mit dem Kindeswohl (Rn. 10). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont die extreme Vulnerabilität asylsuchender Kinder (EGMR 2021, Rn. 91).
Eine Inhaftierung kann daher nie ihrem Wohl dienen. Kinder sind außerhalb von Haftstrukturen unterzubringen und zu schützen – in Einrichtungen, die ihren besonderen Bedürfnissen entsprechen. Auch Eltern und Betreuungspersonen dürfen zur Wahrung der Familieneinheit nur in äußersten Ausnahmefällen inhaftiert werden, wenn keine milderen Mittel ersichtlich sind. Andernfalls wird der Gedanke des Kindeswohls ins Gegenteil verkehrt und zur Begründung von Zwangsmaßnahmen herangezogen.
Fazit
Das GEAS-Anpassungsgesetz ermöglicht schwerwiegende Eingriffe in die Menschenrechte von Schutzsuchenden – vielfach weitergehend, als es nach Unionsrecht erforderlich wäre. Es besteht die Gefahr, dass Freiheitsbeschränkungen und Inhaftierungen von Schutzsuchenden von der Ausnahme zur Regel werden. Umso mehr wird es auf eine möglichst menschenrechtssensible Anwendung in der Praxis ankommen.



