Bayerns Werk und Bundes Beitrag
Es gibt Vorschriften des Grundgesetzes, die wirken so nüchtern und trocken, so technisch und inspirationslos, dass es einiges an Phantasie bedarf, um ihre ganze Wirkmacht zu begreifen. Art. 83 GG ist eine solche Vorschrift. Anders als diese kurze Norm vermuten lässt, ist die darin begründete Verwaltungskompetenz der Länder nicht nur ein langweiliger Baustein der föderalen Kompetenzverteilung. Ein Blick ins Bayern der späten 1980er-Jahre zeigt, welche diskriminierenden und stigmatisierenden Auswirkungen dies für einzelne Bevölkerungsgruppen haben kann.
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