Untersuchungsgrundsatz
Der Untersuchungsgrundsatz im Strafverfahren verpflichtet Staatsanwaltschaft (§ 160 Abs. 2 StPO) und Gericht (§§ 155, 244 Abs. 2, 264 Abs. 2 StPO) von Amts wegen zur Erforschung und Aufklärung des Sachverhalts.
Untersuchungsgrundsatz
Der Untersuchungsgrundsatz im Strafverfahren verpflichtet Staatsanwaltschaft (§ 160 Abs. 2 StPO) und Gericht (§§ 155, 244 Abs. 2, 264 Abs. 2 StPO) von Amts wegen zur Erforschung und Aufklärung des Sachverhalts.
Das Sondierungspapier von CDU/CSU und SPD enthält eine ebenso kurze wie rätselhafte Passage: „Aus dem ‚Amtsermittlungsgrundsatz‘ muss im Asylrecht der ‚Beibringungsgrundsatz‘ werden“. Sollte ein solcher Systemwechsel im Asylrecht tatsächlich umgesetzt werden, hätte dies eine deutliche Schwächung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze zur Folge. Die Amtsermittlung ist ein Schlüsselinstrument zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Gerade im Asylrecht ist es entscheidend, dass der Zugang zum Recht nicht von persönlichen Fähigkeiten und Mitteln abhängig gemacht wird.
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