Frisch gewagt ist nur halb gewonnen
Kein Erfolg ohne Training und gutes Trainingsmaterial. Was schon seither für Menschen gilt, ist auch für Künstliche Intelligenz („KI“) nicht anders zu beurteilen. Diese benötigt quantitativ und qualitativ hochwertige Datensätze, um menschenähnlich kreativen Output generieren zu können. Teil dieser Datensätze sind urheberrechtlich geschützte Werke (etwa Fotos oder Texte), derer sich Unternehmen auch bedienen, ohne vorher die Einwilligung der Urheber einzuholen. Ein Urteil des LG Hamburg versucht nun dieses Spannungsfeld aufzulösen – dies gelingt allerdings nur teilweise.
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