Wir fahren zusammen, aber streiken müssen wir allein
Am 1. März 2024 streikten die Beschäftigten des öffentlichen Personennahverkehrs für bessere Arbeitsbedingungen, während gleichzeitig Aktivist*innen von Fridays for Future für den Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs demonstrierten. Daraufhin kam die Diskussion auf, ob ein solcher Streik nicht ein rechtswidriger politischer Streik sein könnte. Wann und unter welchen Umständen diese Differenzierung und das Verbot des politischen Streiks entstanden sind und ob die rechtsdogmatische Herleitung überzeugt, ist nicht nur für das Verständnis der Genese des deutschen Streikrechts interessant.
Continue reading >>Ein glühendes Stück Eisen
Nun haben wir es für die nächsten zwei Jahre erst einmal wieder hinter uns; die Streikphase in Bahnverkehr und ÖPNV ist vorbei. Wie aber in heftigen oder langen Streikphasen üblich, wurde auch in diesem Jahr die jahrzehntealte Debatte aufgenommen, ob nicht der Gesetzgeber das Streikrecht beschränken solle. Schließlich gibt es in Deutschland keine gesetzliche Regelung des Arbeitskampfrechts.
Continue reading >>Rechtsreferendare dürfen streiken
Das Arbeitskampfrecht von Rechtsreferendaren hat bisher wenig Beachtung gefunden. Ver.di rief jedoch für den Streik am 4.12.2023 explizit auch alle Beschäftigten an den Gerichten und Staatsanwaltschaften zum Arbeitskampf auf. Dieser Beitrag zeigt, dass Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis streiken dürfen. Das für Arbeitnehmer entwickelte Arbeitskampfrecht ist auf sie übertragbar. Der persönliche sowie sachliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist für sie eröffnet. Das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Streikverbot für Beamte ist nicht übertragbar. Das Streikziel muss jedoch ein Tarifvertrag sein. Würde ein Streik auf die Änderung der Unterhaltsbeihilfenverordnung abzielen, wäre er als politischer Streik rechtswidrig.
Continue reading >>Das völkerrechtliche Streikrecht vor dem IGH
Lässt sich aus dem Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ein Streikrecht ableiten? Diese Frage hat die IAO am 10. November 2023 an den IGH gerichtet. Wie der IGH die Frage beurteilt, hat über das Arbeitsvölkerrecht hinaus grundlegende Bedeutung für das Recht der internationalen Organisationen, die internationale Streitbeilegung und nicht zuletzt auch für die verfassungsrechtliche Interpretation der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und des Streikrechts in Deutschland und weltweit.
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