22 August 2025

„Hass und Hetze bekämpfen“

Über die Versuchung, mit Strafrecht Sprache zu zivilisieren

In der Kriminalpolitik und der Rechtspraxis gewinnen Äußerungsdelikte an Bedeutung. Ein wesentlicher Treiber dieser Entwicklung ist Unmut über Kommunikation im digitalen Raum. Der Begriff „Hassrede“ ist in den allgemeinen Wortschatz eingegangen. Er ist so eindeutig negativ besetzt, dass sich die Folgerung aufzudrängen scheint: „Das muss unbedingt bestraft werden!“. Auch der Koalitionsvertrag kündigt im Abschnitt zum Strafrecht an, „Hass und Hetze noch intensiver bekämpfen“.

Noch ein Stück weiter reichen Überlegungen, auch solche Äußerungen unter Strafe zu stellen, die zwar diskriminierend, aber nicht notwendigerweise aggressiv oder hasserfüllt formuliert sind.1) Besonders sichtbar wird dieser Trend bei der Auslegung des § 130 StGB, der geschichtsrevisionistische und rassistische Aussagen unter Strafe stellt – meist von rechtsextremen  Akteuren. In der juristischen Debatte mehren sich Stimmen, die zu einer weiten Auslegung von Rechtsnormen aufrufen, wenn dies dem „Kampf gegen rechts“ dient (so z.B. Fischer-Lescano; Ecke).

Gleichzeitig regt sich Kritik (Hoven; Rostalski) an der schleichenden Ausdehnung der Äußerungsdelikte. Doch in einer polarisierten Gesellschaft verliert der Grundsatz, dass Strafrecht zurückhaltend eingesetzt werden sollte, an Überzeugungskraft. Dabei ist die Frage, was das Strafrecht tatsächlich leisten kann, unter den gegenwärtigen Bedingungen umso dringlicher.

Ausdehnung der Äußerungsdelikte

Tendenzen zur Ausweitung zeigen sich sowohl auf gesetzgeberischer Ebene als auch in der gerichtlichen Praxis.

Der mit „Volksverhetzung“, einem eigentümlich altmodischen Begriff, betitelte § 130 StGB steht exemplarisch für diese Entwicklung. Seit 1994 sind geschichtsrevisionistische Thesen zum nationalsozialistischen Völkermord (§ 130 Abs. 3 StGB) verboten, seit 2005 auch positive Stellungnahmen zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft . Im Jahr 2022 weitete der Gesetzgeber den Anwendungsbereich auf entsprechende Äußerungen zu anderen Völkermordtaten aus. Die amtierende Regierung hat angekündigt, § 130 StGB weiter zu verschärfen.

Auch andere Tatbestände wurden jüngst angepasst oder neu eingeführt. Das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ von 2021 erweiterte § 140 StGB in seiner Nummer 2 um das Billigen von hypothetischen (nicht begangenen) Straftaten und verschärfte sowohl den Tatbestand der Bedrohung, § 241 StGB, als auch die Beleidigungsdelikte, §§ 185 2. Alt., 188 StGB. Kurz darauf kam § 192a StGB hinzu, der die „verhetzende Beleidigung“ unter Strafe stellt.

Diese gesetzgeberischen Entwicklungen spiegeln sich in der Strafjustiz: Verurteilungen wegen Volksverhetzung haben sich in den letzten 10 Jahren nahezu verfünffacht (wobei der neue Absatz 5 für diesen Anstieg noch keine Rolle gespielt hat).2) Noch auffälliger ist der Anstieg bei § 140 und § 188 StGB.3) Bemerkenswert ist dies vor dem Hintergrund, dass die Zahl strafgerichtlicher Verfahren (anders als die Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik) insgesamt erkennbar rückläufig ist.4)

Dem Trend einer energischen Bekämpfung von Hassrede folgend, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jüngst den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jenseits von sogenannter Schmähkritik weiter gezogen.5) Auch Strafgerichte dehnen die Schwelle zur Strafbarkeit zunehmend aus, etwa wenn Beschimpfungen nunmehr auch dann als Angriff auf die Menschenwürde eingestuft werden, wenn die angegriffene Gruppe sehr groß ist („Frauen“, siehe zu einer Entscheidung des OLG Köln Steinl). Prägnant zeigt sich diese Entwicklung in Entscheidungen zu Äußerungen während der COVID-19-Pandemie.Kritiker freiheitsbeschränkender Maßnahmen hatten die schlechte Idee, in politsatirischen Darstellungen Memes einzusetzen, die sich auf das nationalsozialistische Unrechtsregime beziehen (beispielsweise bildeten Karikaturen das Eingangstor zum Konzentrationslager Auschwitz ab; gelbe sechseckige Sterne sollten Impfgegner als Verfolgte ausweisen). Gerichte sahen darin eine Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords und verurteilten nach § 130 Abs. 3 StGB, vgl. u.a. die Entscheidung des BGH vom Februar 2025.6)

Thesen zur angemessenen Bewertung von Äußerungen

These 1: Die Formeln „Hass und Hetze“ und „Schutz der Demokratie“ sind zu unpräzise, um strafwürdige Äußerungen zu identifizieren.

Der pauschale Rückgriff auf „Hass und Hetze“ mit der Schlussfolgerung, dies erfordere automatisch Strafrechtsverbote, ist zu undifferenziert. Problematisch ist auch das Framing als „Strafrecht zum Schutz von Demokratie“: Wer solche Forderungen infrage stellt, läuft schnell Gefahr, selbst als demokratiefeindlich zu gelten. Die starke normative Aufladung dieses Begriffs vernebelt leicht die Notwendigkeit sorgfältiger Abwägungen und erschwert eine differenzierte Auseinandersetzung.

In der deutschen Strafrechtswissenschaft besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass das: Strafrecht nur als letztes Mittel zur Verhaltenssteuerung eingesetzt werden soll – als ultima ratio der sozialen Normdurchsetzung. Doch dieser Grundsatz bleibt auf der abstrakt-generellen Ebene stehen. Als Maßstab für konkrete Kriminalisierungsentscheidungen ist er zu vage. Um tragfähig zu sein, muss er in klarere, belastbare Kriterien übersetzt werden.

Auch ein zurückhaltend verstandenes Strafrecht wird bestimmte Äußerungen erfassen. Dazu gehören insbesondere Aussagen die für Einzelpersonen oder klar umgrenzbare Gruppen eine konkrete Gefahrenlage oder Bedrohungssituation schaffen. Strafwürdigkeit lässt sich dann gut begründen, wenn Äußerungen an Dritte gerichtet sind und zu Gewalt aufrufen oder eine erhebliche Bedrohung darstellen, die sich typischerweise auf das Leben der Bedrohten auswirkt.7) In die erste Kategorie fällt etwa das Anstacheln zu gewalttätigem Handeln gegenüber einer Feindbild-Gruppe bei Demonstrationen, in der Regel erfasst durch § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Zur zweiten Kategorie gehört etwa die Androhung von Bombenattentaten (vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 3, 7 StGB) mit der regelmäßigen Folge, dass Orte, wie Bahnhöfe oder Schulen, zeitweise unzugänglich sind.

Auch die Erweiterung von § 241 StGB ist im Lichte des Ultima-Ratio-Prinzips im Grundsatz nicht zu kritisieren.Nach der Neufassung macht sich strafbar, wer eine andere Person mit einer rechtswidrigen Tat gegen deren körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, persönliche Freiheit oder eine wertvolle Sache bedroht. Allerdings sollte durch eine zusätzliche Klausel sichergestellt werden, dass im konkreten Kontext entweder sofortige Ausführung zu befürchten ist oder eine vernünftige Person ihre Lebensumstände ändern würde.

Ein weiter gefasster Gefahrenbegriff wird unter Verweis auf eine erforderliche „Gefahrenabwehr“ allerdings auch auf Äußerungen angewandt, die weder zu Gewalt aufrufen noch konkret bedrohen. Unspezifische, allgemeine Gefahrenprognosen („das Äußern dieser Meinung könnte gefährlich werden“) lassen sich natürlich fast immer auf soziologische und sozialpsychologische Hinweise zu gesellschaftlicher Polarisierung und schrumpfender Toleranz stützen. Wer daraus ableitet, dass potenziell empörende Meinungen präventiv verboten gehören, schränkt die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig ein.

Schließlich wird strafrechtliche Intervention mit dem Schutz der persönlichen Ehre begründet. Strafverfahren wegen Beleidigung, § 185 StGB, spielen keine unerhebliche Rolle: 2023 endeten fast 30.000 solcher Verfahren mit einem gerichtlichen Urteil. In der Regel bleibt es bei Geldstrafen; 2023 wurden jedoch auch über 800 Freiheitsstrafen verhängt.8) Innerhalb der deutschen Rechtsordnung gilt die Ehre als nahezu allgemein anerkanntes Individualrechtsgut. Zweifel sind aber angebracht, ob das Strafrecht das geeignete Mittel ist, um respektvolle Kommunikation zu sichern (siehe näher dazu These 3).

These 2: Scheinrationale Fassaden für Moral- und Tabuschutz überzeugen nicht.

Mehrere Tatbestände, die Äußerungen unter Strafe stellen, enthalten die Formel, dass die „Handlung geeignet sein müsse, den öffentlichen Frieden zu stören“ (vgl. §§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 130 StGB). Dies impliziert eine zweckrationale Rechtfertigung: Geschützt werde nicht ein bestimmtes Weltbild („gegen rechts“), sondern ein wichtiges Kollektivgut. Tatsächlich verfolgt das BVerfG im Wunsiedel-Beschluss von 2009 (zu § 130 Abs. 4 StGB) ausdrücklich eine antimoralistisch Linie: Strafrechtliche Verbote dürften erst da ansetzen, wo „Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbare Gefährdungslagen umschlagen“ (BVerfGE 124, 300 Rn. 67). Diese Schwelle gilt – so das Gericht – für alle Beschränkungen der Meinungsfreiheit. Auch aktuelle Gesetzesmaterialien berufen sich auf diese Entscheidung, wenn Äußerungen kriminalisiert werden (BTDRs. 19/31115, S. 15).

Gleichzeitig hat das BVerfG diese Vorgabe teilweise selbst aufgeweicht: Die Eignung zur Friedensstörung sei indiziert, wenn der nationalsozialistische Völkermord gebilligt oder geleugnet wird (BVerfG, Beschluss v. 22.6.2018 – 1 BvR 673/18, Rn. 31 ff.). Damit ist es dann doch nicht erforderlich, bei der Normanwendung eine „erkennbare Gefährdungslage“ festzustellen – dies darf schlicht vermutet werden. Damit entfernt sich das BVerfG von seinem eigenen Maßstab.

Allgemein dürften Strafgerichte selten in der Lage sein, verlässlich eine „erkennbare Gefahrenlage“ festzustellen. Wenn sie z.B. verbale Grobheiten gegenüber „Personen im politischen Leben des Volkes“ (§ 188 StGB) bewerten, wird vermutlich meist Gefährlichkeit in einer polarisierten Gesellschaft unterstellt Die Legitimation für Strafbarkeit – und somit für das Zurücktreten der Meinungsfreiheit – basiert dann nicht auf überprüfbaren Risiken, sondern auf der Annahme sozialer Spaltkraft. Dass Impfgegner wegen angeblicher Friedensgefährdung nach § 130 Abs. 3 StGB verurteilt wurden, lässt sich eher durch einen Bruch mit erinnerungskulturellen Tabus erklären: Auschwitz-Bilder gelten als sakrosankte Symbole, deren Zweckentfremdung als Provokation empfunden wird.

Was folgt daraus? Meines Erachtens wäre es besser,  auf scheinrationale Risikobegründungen zu verzichten und stattdessen offen zu benennen, worum es tatsächlich geht. Es wäre einzugestehen, dass das Kernanliegen vieler Äußerungsverbote darin liegt, moralische Normen durchzusetzen, etwa die Forderung nach einem anständigen Umgang im digitalen Raum. Dem transparenten Verweis auf Moralschutz steht allerdings nicht nur die Rechtsprechung des BVerfG entgegen, sondern auch Traditionen in der Strafrechtswissenschaft. Bis heute dominieren Stellungnahmen gegen den Schutz moralischer Normen durch Strafrecht.9) Sie gehören zu den Überresten der liberalisierenden Bewegung, die die letzten Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts geprägt hat. Eine ernsthafte Diskussion ist aber nur möglich, wenn man die Hintergründe der heutigen Kriminalisierungsbestrebungen klar benennt. Von diesem Punkt ausgehend, ist zu fragen, ob das Strafrecht ein geeignetes Mittel sein kann.

These 3: Die Aufgabe, Kommunikation zu zivilisieren, kann das Strafrecht überfordern.

Unbestritten ist: Es ist eine gesellschaftliche Aufgabe, Entgleisungen in der Kommunikation gegenzusteuern; die Frage ist allein, wie. Kontrolle der eigenen Emotionen und Mäßigung des Ausdrucks müssten wichtige Ziele von Erziehung sein – individualethisch als Tugend einzuüben und sozialmoralisch als Teil des Kanons wechselseitiger Pflichten fester zu verankern. In diesem Zusammenhang wirkt auch der Begriff „Silencing“, nicht ganz überzeugend: Dass Menschen „aus Sorge vor Hassreden einen Beitrag schon einmal bewusst vorsichtig formuliert“ ist nicht per se ein Problem. Reflektiertes, behutsames Formulieren ist empfehlenswert, nicht aus Angst, sondern aus Einsicht.

In fragmentierten Gesellschaften ohne geteilte tugendethische Maßstäbe, ohne moralisch anerkannte Autoritäten und mit schwankendem Vertrauen in die erzieherische Kraft öffentlicher Institutionen liegt es nahe, auf das Strafrecht als scheinbar einfaches Mittel zu setzen. Doch dieser Weg ist trügerisch.

Gegen den „mehr Strafrecht“-Ansatz sprechen gewichtige Gründe.

Erstens stärkt das Strafrecht nicht die Fähigkeit zur Gelassenheit gegenüber verbalen Grenzüberschreitungen. Im Gegenteil: Es befördert die Haltung, jede grobe Äußerung müsse empörte Reaktionen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen; ein Klima gereizter Empfindlichkeit ist die Folge.

Zweitens wiegt der Eingriff in Freiheitsrechte schwer, auch dann, wenn „nur“ eine Geldstrafe oder eine Strafe auf Bewährung verhängt wird. Der Rückgriff auf das Strafrecht als ultima ratio bringt ein zentrales rechtsstaatliches Prinzip zum Ausdruck, nämlich dass Strafverfolgung verhältnismäßig und sorgfältig legitimiert sein muss.

Drittens fehlt es häufig an der Durchsetzungskraft. Strafrecht mit seinem verhaltenssteuernden Aspekt wirkt nur, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich sanktioniert wird. Doch die Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden sind begrenzt (was sich, wie in anderen Bereichen mit Fachkräftemangel, durch Budgetaufstockung nicht beheben ließe). Jeder Ausbau des Strafrechts im Bereich „Hass und Hetze“ zieht zwangsläufig Einschränkungen an anderer Stelle nach sich, etwa bei komplexen Wirtschafts- oder Sexualstraftaten, deren Verfolgung ohnehin oft lückenhaft bleibt.

Kriminalisierung ist deshalb auch eine Frage der Priorisierung – und gerade diese wird in vielen Debatten systematisch ausgeblendet. Wer das Strafrecht erweitern will, muss benennen, worauf im Gegenzug verzichtet werden soll. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob wirklich alle außerrechtlichen Mittel ausgeschöpft sind: zur Förderung zivilisierter Umgangsformen ebenso wie zur Stärkung von Toleranz und Resilienz gegenüber Zumutungen des Diskurses.

References

References
1 Dazu Steinl/Vehrkamp, JZ 2025, 605 ff.
2 2013: 307 Aburteilungen nach § 130 StGB, 2023: 1.462; Quelle: Stat. Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 3, Tab. 2.1. (2013) und Genesis online, Tab. 24311–05 (2023).
3 2013: je 6 Aburteilungen nach § 140 und § 188 StGB, 2023: 216 und 235 Aburteilungen.
4 2013: 639.315 Aburteilungen für alle Taten nach dem StGB, 2023: nur 487.968. Die Zahl der polizeilich erfassten Straftaten ist etwa gleichgeblieben: 5.961.662 im Jahr 2013, 2023: 5.940.667; Quelle: Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik, Tab. 1.
5 S. zu neueren Kammerentscheidungen Hoven/Witting, NJW 2021, 2397, Rn. 21 ff.
6 Zu weiteren Entscheidungen und zur Kritik Hörnle, JZ 2025, im Erscheinen.
7 Skeptischer Oğlakcıoğlu, Strafbare Sprechakte, 2023, S. 559 ff.
8 Quelle: Fußnote 4.
9 S. z. B. Roxin/Greco, Strafrecht AT, Bd. 1, 5. Aufl. 2020, § 2 Rn. 31 ff.

SUGGESTED CITATION  Hörnle, Tatjana: „Hass und Hetze bekämpfen“: Über die Versuchung, mit Strafrecht Sprache zu zivilisieren, VerfBlog, 2025/8/22, https://verfassungsblog.de/hass-und-hetze-bekampfen/, DOI: 10.59704/43ca57dcc7f02b87.

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