02 November 2023

Ist das Rechtsgüterschutz oder kann das weg?

Die aus der Zeit gefallene Strafbarkeit der „verbotenen“ und „jugendgefährdenden“ Prostitution

Die (straf-)rechtliche Regulierung der Prostitution/Sexarbeit1) ist seit Jahren nicht nur in feministischen Kreisen hoch umstritten. Insbesondere die Diskussion um die Einführung eines Sexkauf-Verbots nach schwedischem Vorbild kommt nicht zum Erliegen. Weniger heiß diskutiert werden die bestehenden strafrechtlichen Vorschriften, die die Prostitution betreffen. Dabei lohnt sich der Blick in den 13. und 18. Abschnitt des StGB, denn hier wird der ambivalente Blick des Gesetzgebers auf das Phänomen Prostitution/Sexarbeit einmal mehr deutlich.

Einerseits soll das StGB Prostituierte in besonderer Weise vor Ausbeutung und sexualisierter Gewalt schützen (§§ 180a, 181a, 232, 232a StGB). Andererseits bedrohen die §§ 184f, 184g StGB Prostituierte mit Strafe, wenn ihre Tätigkeit (vermeintlich) den „öffentlichen Anstand“ oder „die Jugend“ gefährdet. Diesen Vorschriften liegen nicht nur veraltete und stigmatisierende Bilder von Prostitution/Sexarbeit zugrunde, es mangelt ihnen auch an einem tragfähigen Schutzgut.

184f StGB – Strafbarkeit von Prostituierten zum Schutz von … wem eigentlich?

§ 184f StGB stellt das „beharrliche Zuwiderhandeln“ gegen eine Sperrbezirksverordnung unter Strafe. Es handelt sich um eine Blankettnorm, die auf Art. 297 EGStGB verweist und das Vorhandensein einer Sperrbezirksverordnung voraussetzt. Strafbar macht sich der*die Prostituierte, der*die „beharrlich“, d.h. zumindest dreimal, entgegen der Verordnung im Sperrbezirk der Prostitution nachgeht. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist diese Konstruktion im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG verfassungskonform. Dass die Norm allerdings gesellschafts- und geschlechterpolitisch begründbar und verhältnismäßig ist, wird in der Literatur seit Jahren stark bezweifelt.2)

Der 13. Abschnitt des StGB, in dem die „verbotene“ (§ 184f) und die „jugendgefährdende“ (§ 184g) Prostitutionsausübung verortet sind, trägt die Überschrift „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“. Allerdings sind die §§ 184f, 184g StGB ungeeignet, jemandes sexuelle Selbstbestimmung zu schützen.

Von Tätern, Opfern und Rechtsgüterschutz

Das im 13. (und 18.) Abschnitt des StGB zum Ausdruck kommende Bild des Gesetzgebers von der Prostitution und der an ihr beteiligten Akteure irritiert: Betrachtet man die strafrechtlichen Vorschriften, die die Prostitution betreffen genauer, so stellt man fest, dass der Gesetzgeber die Prostitution als einen Bereich mit einem erhöhten Gefährdungspotential begreift. Dass Prostituierte/Sexarbeitende als eine besonders vulnerable Gruppe im Hinblick auf ihre sexuelle Selbstbestimmung eingestuft werden, wird im Referentenentwurf zum ProstSchG auch explizit benannt. Anhand der Tatbestände der §§ 181, 181a, 232, 232a StGB wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass für Prostituierte ein erhöhtes Risiko für Ausbeutung, sexualisierte Gewalt, Einwirkungen auf die Willensfreiheit und die persönliche Freiheit durch Dritte besteht.

Befremdlich erscheint demgegenüber die in der Rechtsprechung bemühte Argumentation, die Kriminalisierung Prostituierter durch § 184f StGB sei deshalb verfassungskonform, weil der Schutz der Allgemeinheit vor der „milieubedingten Unruhe“, also vor den mit der Prostitution „typischerweise verbundenen Begleiterscheinungen“ dies gebiete. Die Vorstellung der erhöhten Schutzbedürftigkeit von Prostituierten – und zwar, wie sich aus §§ 181, 181a, 232, 232a StGB ergibt, gerade gegenüber Freiern, Zuhälter*innen und Menschenhändler*innen – wird hierdurch in perfider Weise konterkariert. Ebenjene „Unruhe“ und die „unliebsamen Begleiterscheinungen“ der Prostitution, soweit diese von den Gerichten oder dem Gesetzgeber überhaupt expliziert werden, liegen nämlich nicht in einem (Fehl-)Verhalten der Prostituierten, sondern in der (befürchteten) „Belästigung Unbeteiligter […], wie zum Beispiel d[em] Werben von Freiern und anstößige[m] Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen“. Darin liegt eine Verkehrung der Verantwortlichkeiten: Das Anbieten der sexuellen Dienstleistung soll zur Strafbarkeit der Prostituierten führen, weil eben jene Gruppen, vor denen sie sonst gesondert geschützt werden müssen, auch außenstehende Dritte belästigen (könnten). Diese Argumentation kommt einer Täter-Opfer-Umkehr gleich, besonders, wenn man bedenkt, dass die verhängte Geldbuße eine eventuelle finanzielle Abhängigkeit der*des Prostituierten (welche in §§ 180a, 181a StGB als Gefahr erkannt wird) noch verstärkt (vgl. Abschlussbericht Reformkommission Sexualstrafrecht, S. 209 ff.). Im Schrifttum werden zu Recht Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 184f StGB mit Art. 3 Abs. 1 GG vorgebracht, da nur die*der Prostituierte, nicht aber der Freier mit Strafe bedroht wird.3)

Ein solcher Eingriff in die Grundrechte der Sexarbeiter*innen wäre im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gerechtfertigt, wenn ein strafwürdiges Verhalten vorläge (bereits ein solches ist in schlichtem Verwaltungsungehorsam nur schwer zu erkennen), das darüber hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben unerträglich wäre.4) Das erscheint insbesondere deshalb begründungsbedürftig, weil die Einstufung des fraglichen Verhaltens als Ordnungswidrigkeit nicht nur ein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigendes milderes Mittel darstellt, sondern bereits in § 120 OWiG realisiert ist. § 120 OWiG bedroht den Verstoß gegen die Regelungen einer Sperrbezirksverordnung mit einem Bußgeld. Dabei ist der Wortlaut von § 184f StGB bis auf das in § 184f StGB zusätzliche Tatbestandsmerkmal der „Beharrlichkeit“ mit dem des § 120 Abs. 1 OWiG identisch. Auch bei einer Streichung des § 184f StGB bliebe die Ausübung der „verbotenen Prostitution“ als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

Die eine Strafbarkeit rechtfertigende „besondere Sozialschädlichkeit“ könnte nur im „Aufdrängen unerwünschter Sexualität“ zu finden sein. Die Idee eines (strafrechtlichen) Schutzes vor der Konfrontation mit sexuell konnotiertem Verhalten ist indes nicht mehr unumstritten.

Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung

Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wird hergeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (teilweise in Verbindung mit der Menschenwürde) und stellt eine spezielle Ausprägung desselben dar. Ein dogmatisches Konzept der sexuellen Selbstbestimmung als Grundrecht hat erst in den letzten Jahren langsam Konturen angenommen.5) Das Grundrecht enthält eine abwehrrechtliche, eine Teilhabe-, eine Schutz- und eine Nichtdiskriminierungsdimension. Umfasst ist nicht nur das Recht, das Verhältnis zur eigenen Sexualität sowie die eigenen sexuellen Beziehungen und Interaktionen zu gestalten. Das Grundrecht kann auch als das Versprechen der Gewährleistung sexueller Autonomie im Gesellschaftsgefüge verstanden werden.

Im Strafrecht ist das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung bis heute untertheoretisiert. Es wird ausschließlich als Abwehrrecht verstanden, also als „Freiheit davor, zum Objekt fremdbestimmter sexueller Übergriffe herabgewürdigt zu werden“6), ohne dass eine vertiefte Diskussion darüber zu verzeichnen wäre, wie die Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdbestimmung in diesem hoch sensiblen und vergeschlechtlichten Bereich vorzunehmen ist.

Das Verständnis der sexuellen Selbstbestimmung als reines Abwehrrecht erfasst die Komplexität konsensualer Sexualitäten als interaktionistischem Geschehen und die unterschiedlichen Dimensionen dieses Rechtsguts nur unzureichend. Dies zeigt sich auch in den Widersprüchen des 13. Abschnitts des StGB, auf die (nicht nur) die Reformkommission Sexualstrafrecht verweist. Die §§ 184f, 184g StGB sind Ausweis dieser Widersprüchlichkeit. Zwar sind Anwohner*innen und Passant*innen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung als dem Recht, nicht ungewollt in ein sexuelles Geschehen involviert zu werden, betroffen. Der kollektivrechtliche Konfrontationsschutz kann gleichsam als die „Kehrseite“ des individualrechtlichen Schutzes vor ungewollter Offenbarung der eigenen Sexualität verstanden werden, welcher ebenfalls vom Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasst ist.7) Doch auch Sexarbeiter*innen, die im Sperrbezirk sexuelle Dienste anbieten, nehmen ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wahr. Die §§ 184f, 184g StGB gewichten die betroffenen Grundrechtsdimensionen falsch.

Legitimer Konfrontationsschutz durch § 184f StGB?

Böse Zungen behaupten, auf das „Rechtsgut“ des Konfrontationsschutzes werde immer dann zurückgegriffen, wenn die Identifizierung eines schutzwürdigen Rechtsguts in Auslegung und Anwendung „allgemeiner Ordnungsvorstellungen“ nicht gelingt.8) Unklare und oft unausgesprochene Vorstellungen von „Privatheit“, die dem Konzept eines generellen Schutzes vor der Konfrontation mit Sexualität in „der Öffentlichkeit“ eingeschrieben sind, bergen problematische geschlechterpolitische Implikationen.9) Davon unabhängig vermag der Schutz vor Konfrontation mit unerwünschten Sexualitäten die Kriminalisierung schon deshalb nicht zu begründen, weil der insofern uferlose Tatbestand des § 184f StGB eine Konfrontation mit fremder Sexualität nicht einmal voraussetzt. Strafbarkeitsbegründend ist vielmehr bereits die – auch diskrete – Kontaktaufnahme zwischen Prostituierten und ihren Kunden im räumlichen Geltungsbereich einer Sperrbezirksverordnung – selbst dann, wenn diese Anbahnung weder von Dritten wahrgenommen wird, noch überhaupt öffentlich wahrnehmbar ist. Selbst die von einer unausweichlichen Konfrontation noch weit entfernte Wahrnehmbarkeit der fraglichen Handlung durch Außenstehende wird tatbestandlich nicht verlangt.

Die Norm muss deshalb als abstraktes Gefährdungsdelikt verstanden werden.

Allerdings bleibt selbst bei einer tatsächlichen Wahrnehmung durch Dritte, z.B. von Anbahnungskontakten auf der Straße, erklärungsbedürftig, weshalb dies als sozial „unerträglich“ einzustufen wäre, während etwa knutschende Jugendliche im öffentlichen Raum zum regulären Stadtbild ebenso gehören, wie sexualisierte Unterwäschewerbung auf Plakatwänden. Im Hinblick auf die Unzumutbarkeitsschwelle ist den geänderten Wert- und Normalitätsvorstellungen seit Einführung der Norm in das StGB im Jahr 1973 Rechnung zu tragen.

§ 184g StGB und der „Jugendschutz“

Ebenso zweifelhaft ist die Legitimation des § 184g StGB (Abschlussbericht der Reformkommission Sexualstrafrecht, S. 366). Danach wird bestraft, wer der Prostitution in einer Weise nachgeht, die Minderjährige „sittlich gefährdet“. Die Norm bezweckt den sog. Jugendschutz, wobei umstritten bleibt, ob es für eine sittliche Gefährdung überhaupt erforderlich ist, dass die fragliche Handlung von einem Kind oder Jugendlichen wahrgenommen wird.10)

Versteht man „Jugendschutz“ schlicht als eine Ausprägung des eigenen Rechts Jugendlicher zur Abwehr unerwünschter sexualbezogener Konfrontationen durch Dritte, und damit als Bestandteil ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, kann das Rechtsgut grundsätzlich strafrechtlichen Schutz legitimieren. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung in erhöhtem Maße vulnerabel sind. Hierdurch nicht gerechtfertigt ist jedoch die Sanktionierung von Verhaltensweisen, die Jugendliche lediglich mit der Information konfrontieren, dass das Phänomen des (Ver-)Kaufs sexueller Dienstleistungen überhaupt existiert, ohne dabei zur Wahrnehmung tatsächlich sexuellen Verhaltens zu führen.

Veralteter bewahrpädagogischer Ansatz des § 184g StGB

Der in § 184g StGB zum Ausdruck kommende bewahrpädagogische Ansatz des Gesetzgebers beruht auf der Idee, dass Kinder und Jugendliche eine gesunde Sexualität entwickelten, wenn sie mit ebenjener bis ins Erwachsenenalter möglichst wenig konfrontiert würden. Die Idee von einem „natürlichen kindlichen Schamgefühl“, welches es zu bewahren, also von störenden Einflüssen von außen abzuschirmen gelte, ist zunächst deshalb problematisch, weil ausgeblendet wird, dass sich das eigene Schamgefühl, ebenso wie die eigene Sexualität in sozialer Kommunikation und Interaktion entwickeln und der sozialen Prägung unterliegen.11) Bereits insofern läuft die Vorstellung einer notwendigen Abschottung von Kindern und Heranwachsenden gegenüber sexuell konnotierten Vorgängen den Erkenntnissen zur Persönlichkeitsentwicklung zuwider.

Entwicklungspsychologisch ist zudem nicht nachweisbar, dass entsprechende Wahrnehmungen durch Jugendliche deren psychosexuelle Entwicklung gefährden.12) Eine prägende Einflussnahme wäre höchstens in Fällen zu erwarten, in denen die Prostitution etwa in der mit einem Minderjährigen gemeinsam bewohnten Wohnung stattfindet.13) Der Tatbestand des § 184g StGB reicht hingegen sehr viel weiter. Hinzu kommt, dass die Vorstellung einer von sexuellen Einflüssen ungestörten Entwicklung Heranwachsender im Zeitalter von Smartphones und YouPorn eine kaum noch aufrechtzuerhaltende Utopie darstellt. Der Informationsgehalt einer Beobachtung von Prostitutionsanbahnung stellt sich demgegenüber als vergleichsweise gering dar.14) Das immerhin über 50 Jahre alte Schutzgutkonzept des § 184g StGB kann nur als bestenfalls veraltet verstanden werden.

Das kann weg!

Die §§ 184f, 184g StGB gehören zu Recht zu den umstrittensten Straftatbeständen des 13. Abschnitts. Den Normen liegen unzeitgemäße Vorstellungen von Sittlichkeit und Moral zugrunde. Während § 184f StGB in unverhältnismäßiger Weise einseitig eine Personengruppe kriminalisiert, die das Gesetz an anderer Stelle zu Recht als besonders schutzwürdig einordnet, basiert § 184g StGB auf einem bewahrpädagogischen Denken, das sich nicht mit psychologischen und soziologischen Erkenntnissen deckt und in Zeiten der Digitalisierung wie ein groteskes Relikt anmutet.

Obgleich die Normen in den letzten Jahren wenig Anwendung erfahren haben, gehören die Tatbestände abgeschafft. Sie stellen widersprüchliches Sonderrecht zum Nachteil von Prostituierten dar, das verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.

References

References
1 Die Begrifflichkeiten „Sexarbeit“ und „Prostitution“ weisen unterschiedliche Bedeutungsgehalte und Konnotationen auf, vgl. Pertsch/Bader, Regulierung von Sexarbeit und Menschenhandel. Eine Forderung nach Entmischung. In: Forum Recht 2016, 99. Ähnlich Schrupp, Sexarbeit und Prostitution sind nicht dasselbe, Zeit-Online, 30.05.2018. Das Prostitutionsgesetz, das Prostituiertenschutzgesetz sowie das StGB verwenden den Begriff der Prostitution. Hier werden, soweit sowohl freiwillige Sexarbeit als auch (Zwangs-)Prostitution betroffen sein kann, beide Begriffe mit Schrägstrich verwendet.
2 S. statt vieler: Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, 2005, S. 463 ff.
3 Eschelbach in: Matt/Renzikowski (Hrsg.), Strafgesetzbuch, 2. Auflage, 2020, § 184f, Rn. 1.
4 S. umfassend zu den Grundprinzipien der Begrenzung von Strafgesetzgebung Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, 2005, S. 11 – 84.
5 Grundlegend: Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2021.
6 Renzikowski in: MüKo StGB, 4. Auflage, Vorbemerkung zu § 174, Rn. 8; Hörnle, Sexuelle Selbstbestimung: Bedeutung, Voraussetzungen und kriminalpolitische Forderungen, ZStW 127, 851.
7 Vgl. Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2021.
8 Vgl. Lembke, Sexualität in der Öffentlichkeit – Zwischen Konfrontationsschutz und Teilhabe am öffentlichen Raum in: Dies. (Hrsg.), Regulierungen des Intimen – Sexualität und Recht im modernen Staat, S. 271 (275).
9 Vgl. Lembke, Fn. 7, S. 273 f.; Lembke, Zwischen Würde der Frau, reduziertem Liberalismus und Gleichberechtigung der Geschlechter – Feministische Diskurse um die Regulierung von Prostitution/Sexarbeit, in: Baer/Sacksofsky (Hrsg.), Autonomie im Recht – geschlechtertheoretisch vermessen, 2018, S. 275 (277 f.).
10 Dafür: Hörnle in: MüKo StGB, 4. Auflage, 2021, § 184g, Rn. 3; a.A. wohl Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage, 2023, § 184g, Rn. 3, wonach die Möglichkeit der Wahrnehmung ausreichend sei.
11 Schmidt, Die strafrechtliche Bewertung von Pornographie, in: Dies. (Hrsg.), Pornographie. Im Blickwinkel der feministischen Bewegungen, der Porn Studies, der Medienforschung und des Rechts, 2016, S. 149 (165 f.).
12 Vgl. Vollbrecht, Pornographienutzung im Jugendalter und ihre Folgen aus medienpädagogischer Sicht, in: Schmidt (Hrsg.), Pornographie. Im Blickwinkel der feministischen Bewegungen, der Porn Studies, der Medienforschung und des Rechts, 2016, S. 123 (127).
13 Hörnle in: MüKo StGB, 4. Auflage, § 184g Rn. 1.
14 Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, 2005, S. 464.

SUGGESTED CITATION  Harrer, Teresa Katharina: Ist das Rechtsgüterschutz oder kann das weg?: Die aus der Zeit gefallene Strafbarkeit der „verbotenen“ und „jugendgefährdenden“ Prostitution, VerfBlog, 2023/11/02, https://verfassungsblog.de/ist-das-rechtsguterschutz-oder-kann-das-weg/, DOI: 10.59704/511cfb1bfc33be9e.

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