02 September 2022

Kultur der Ungleichbehandlung

Warum Sächsische Knabenchöre aus dem bundesweiten Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes der UNESCO zu streichen sind

In der kommenden Woche werden die ersten Mädchen in der Schule der Regensburger Domspatzen aufgenommen. Sensation? Überfällig. Im Chor sollen sie Abstand von den Knaben halten, indem sie getrennt werden. Equal but separate? In der ZEIT spricht Historiker Stefan Lindl von der Universität Augsburg vom Fortbestand der Diskriminierung durch das kirchliche Konzept Knabenchor. Was ist vom Konzept Knabenchor nun rechtlich zu halten und wie kommt er in das bundesweite Verzeichnis „Immaterielles Kulturerbe“?

Die deutsche UNESCO-Kommission (DUK) hat im Jahr 2014 die „Sächsischen Knabenchöre“ als erhaltenswertes Kulturerbe in das bundesweite Verzeichnis Immateriellen Kulturerbes (IKE) aufgenommen. Der Eintrag irritiert, weil die Kommission nach eigenem Bekunden besonderen Wert auf eine offene, inklusive und partizipative Traditionspflege legt. Der Eintrag widerspricht auch dem UNESCO-Übereinkommen, dem Deutschland 2013 beigetreten ist. Nach Art. 2 Ziff. 1 soll nur das Kulturerbe Berücksichtigung finden, das mit den bestehenden Rechtsinstrumenten im Bereich der Menschenrechte sowie der Forderung nach gegenseitiger Achtung von Gemeinschaften, Gruppen und Individuen und einer nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht. Entsprechend den Richtlinien zur Umsetzung von 2014 sollen die Parteien dafür Sorge tragen, dass Fördermaßnahmen nicht zur Rechtfertigung irgendeiner Form von politischer, religiöser oder geschlechtsbedingter Diskriminierung beitragen. Schließlich erwähnt die DUK selbst für die Rechtmäßigkeit der Eintragungspraxis auch das Grundgesetz als verbindlich.

Ungeklärte Rechtsnatur des bundesweiten Verzeichnisses für Immaterielles Kulturerbe

Das wirft die Frage auf, wie das bundesweite Verzeichnis immateriellen Kulturerbes und das Aufnahmeverfahren rechtlich einzuordnen sind. Schließlich hatte ein Gerichtsverfahren zur Aufnahme eines Mädchens in den sogenannten Knabenchor der Universität der Künste Berlin im Jahr 2019 für öffentliche Aufmerksamkeit gesorgt. In ihren ablehnenden Entscheidungen bezogen sich die Verwaltungsgerichte explizit auf den Knabenchor-Eintrag im bundesweiten Verzeichnis Immaterielles Kulturerbe (IKE). Hieraus leiteten die Gerichte ab, dass ein spezifischer Knabenchorklang für jedermann wahrnehmbar sei (VG Berlin v. 16.08.2019 – 3 K 113.19; OVG v. 21.05.2021 – 5 B 32.19). Die Entscheidungen belegen also, dass diese Art von Listeneinträgen grundrechtsrelevant sein könnte.

Herausgeber des bundesweiten Verzeichnisses ist die deutsche UNESCO-Kommission (DUK), die es seit 1959 gibt und in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert ist. Sie bildet die nationale Präsenz der UNESCO in Deutschland entsprechend Art. VII der UNESCO-Verfassung. Jedoch handelt es sich um eine von der UNESCO unabhängige, rein inländische Organisation. Die UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization) ist eine internationale Organisation und gleichzeitig eine der 17 rechtlich selbstständigen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen im Sinne des Völkerrechts.

Die DUK nimmt mehrere Aufgaben wahr. Sie soll an der Umsetzung des „Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ von 1972 mitwirken und den Nominierungsprozess für die Aufnahme in die internationale Liste koordinieren. Materielles Kulturerbe umfasst den Schutz von Denkmälern und Ensembles von außergewöhnlichem universellem Wert. Dagegen bezieht sich Immaterielles Kulturerbe auf erhaltenswerte kulturelle Ausdruckformen. Das hierfür einschlägige Übereinkommen über Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen wurde von der UNESCO-Generalkonferenz im Jahr 2003 verabschiedet und trat 2006 in Kraft. Die Geschäftsstelle für Immaterielles Kulturerbe hat ihren Sitz in Bonn und koordiniert das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowohl für die internationale als auch die nationale Liste. Seit 2013 führt die DUK auch ein bundesweites Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes. Das Auswärtige Amt fördert das materielle Kulturerbe, während die Geschäftsstelle für das Immaterielle Kulturerbe und damit das bundesweite Verzeichnis von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gefördert wird.

An dem mehrstufigen Nominierungs- und Auswahlverfahren sind die Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) und die Beauftragte des Bundes für Kultur und Medien (BKM) beteiligt. Das Expertengremium bei der DUK erarbeitet Empfehlungen, welche kulturelle Ausdruckform in die Liste aufgenommen werden soll. Die Auswahlentscheidung bestätigen jedoch die KMK und die BKM. Der Eintrag in die nationale Liste ist zwingende Voraussetzung für die Aufnahme in die von der UNESCO verantwortete internationale Liste.

Insoweit stellt sich die Frage, ob die Einträge in das bundesweite Verzeichnis dem Privatrecht zuzuordnen sind und die Liste gemäß der Vereinssatzung, also im Grundsatz willkürlich gefüllt werden darf oder ob sie nicht vielmehr unter das öffentliche Recht fallen, woraus sich für die Eintragungspraxis eine unmittelbare Grundrechtsbindung ergäbe. Meiner Ansicht nach sprechen die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und der Umstand, dass die Auswahlentscheidung des DUK-Expertengremiums durch die KMK und die BKM bestätigt werden müssen, für eine Zuordnung der Listeneinträge zum öffentlichen Recht. Die Organisation der DUK in der Rechtsform eines Vereins privaten Rechts sollte seinerzeit allein Vorgaben der UNESCO an die Staatsferne der in Art. VII der UNESCO-Verfassung vorgesehen nationalen Organisationen sichern, was auf Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der nationalen UNESCO-Organisationen abzielte. Allerdings war damit nicht beabsichtigt, staatliche Hoheitsträger durch eine „Flucht ins Privatrecht“ von den für staatliches Handeln ansonsten selbstverständlichen Bindungen an die Grund- und Menschenrechte freizustellen. Von der Grundrechtsbindung der Eintragungsspraxis geht schließlich selbst die DUK aus, indem sie hinsichtlich der Aufnahmekriterien auf das Grundgesetz und das Übereinkommen verweist. Insoweit wäre die Vereinbarkeit des Knabenchor-Eintrags insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG geboten gewesen.

Stellt der Knabenchor-Eintrag eine Diskriminierung dar?

Die Listeneinträge wären demnach Äußerungen von Hoheitsträgern und sie enthalten Werturteile. Mit der Aufnahme in die Liste ist für Antragsteller die Berechtigung verbunden, das Logo „Immaterielles Kulturerbe. Wissen. Können. Weitergeben.“ in der werbenden Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Das Konzept des Knabenchors, das in den benannten Institutionen gepflegt wird, wird im entsprechenden Eintrag als wertvoll und erhaltenswürdig dargestellt. Dabei wird insbesondere auf einen spezifischen Klang Bezug genommen. Allerdings impliziert die geschlechtsbezogene Besetzungspraxis zugleich die geschlechtsbezogene Ausschlusspraxis.

Die Äußerungsbefugnis und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Kompetenzbereich des Hoheitsträgers, welchen hier das Übereinkommen definiert. Zudem verpflichten das Willkürverbot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dazu, dass Werturteile auf zutreffenden und sachgerechten Tatsachen beruhen müssen. Geschlechtsbezogene Werturteile wie der vorliegende Knabenchoreintrag haben darüber hinaus ein den Gleichberechtigungs- und Nichtdiskriminierungsschutz überwiegendes, legitimes Informationsziel zu verfolgen.

Diesen Anforderungen wird der Eintrag nicht gerecht. Knabenchöre sind aufgrund der kirchlichen Praxis entstanden, Frauen und Mädchen von der Mitwirkung in der Liturgie generell und allein wegen ihres Geschlechts auszuschließen. Der Begriff „Knabenchor“ entstand erst im 19. Jahrhundert, als Kirchen sich zunehmend für Frauen öffneten und die Berechtigung von Sängerknaben in Frage gestellt zu werden drohte. Die Ausbildung von Sängerknaben war am Ideal der weiblichen Stimme ausgerichtet. Die Geschlechtsdiskriminierung gehört damit zum Kern des Knabenchor-Konzepts.

Dass der Eintrag auf einen „spezifischen Klang“ verweist, kann dies auch nicht rechtfertigen, denn  dieses Werturteil entbehrt einer Tatsachengrundlage. Knabenchören wird seit Beginn des 19. Jahrhunderts ein besonderer Klang zugeschrieben. Diese Zuschreibung findet sich in verschiedenen Publikationen dieser Zeit und wirkt offenbar bis in die heutige Zeit fort. Eine musikspezifische Betrachtung dazu fehlt. Es ist auch nicht erkennbar, worin sich der künstlerische Schaffensprozess in sogenannten Knabenchören von dem in anderen Chören unterscheiden soll. Die Besonderheit von Knabenchören scheint sich also auf das Ausschlussprinzip zu beschränken sowie auf die hervorragende musikalische Ausbildung, die nicht zuletzt einer besonderen staatlichen Förderung zu verdanken ist. Die in der Behauptung eines besonderen Klangs enthaltene These eines höherwertigen Klangs männlicher gegenüber weiblichen Kinderstimmen wird schließlich durch die englische Musikpraxis widerlegt. Hier hat man sich aus Gleichstellungsgründen von der kirchlich geprägten, ausgrenzenden Knabenchorpraxis an den großen Kathedralen nahezu vollständig gelöst und die Chorschulen für Mädchen geöffnet. Wissenschaftliche Untersuchungen haben in diesem Zusammenhang ergeben, dass die Gesangsausbildung für den wahrnehmbaren Klang von Kinderstimmen und Chorformationen eine im Vergleich zum Geschlecht weitaus größere Bedeutung hat. Gerade diese hochwertige – in den herausragenden Chorschulen – angebotene musikalische Ausbildung wird Mädchen indes vorenthalten. Im Übrigen wäre wegen der Bedeutung des Diskriminierungsverbots die Behörde zum Nachweis verpflichtet, dass ihr Werturteil auf zutreffenden Tatsachen beruht.

Zwar richten sich die Listeneinträge nicht an konkrete Personen. Insofern kommt nur eine mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 GG in Frage, die sich daraus ergeben könnte, dass die geschlechtsbezogene Aufwertung von Knaben Personen weiblichen Geschlechts geschlechtsbezogen herabsetzt. Außerdem erschwert der Listeneintrag den Zugang zur musikalischen Ausbildung konkret, weil die geschlechtsbezogene Besetzung privilegiert wird. Dies zeigen exemplarisch die erwähnten Gerichtsentscheidungen. Das hinreichende Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung dürfte sich aus der mit dem Eintrag verbundenen Abschreckungswirkung für mitwirkungsinteressierte Personen anderer Geschlechter ergeben.

Wer den Knabenchor-Eintrag zu streichen hätte

Zur Streichung des Knabenchor-Eintrags wäre diejenige Stelle verpflichtet, welcher die Äußerung zuzurechnen ist. Angesichts des dargestellten Verfahrens ist nicht einfach zu beantworten, wer hier die Letztverantwortung trägt. Insofern wäre es wohl Aufgabe der im Entscheidungsverfahren zuletzt agierenden und die DUK in diesem Bereich fördernden Behörde, auf die Streichung des Listeneintrags hinzuwirken – also der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM).

Seit 2015 gehört zu den ethischen Standards der UNESCO auch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals). Ziel 5 der Agenda formuliert explizit, Geschlechtergerechtigkeit und Selbstbestimmung für alle Frauen und Mädchen zu erreichen. Dem Ziel einer gleichberechtigen musikalischen Ausbildung läuft die Hervorhebung der geschlechtsdiskriminierenden Knabenchorpraxis eklatant zuwider.


SUGGESTED CITATION  Pacurar, Anna: Kultur der Ungleichbehandlung: Warum Sächsische Knabenchöre aus dem bundesweiten Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes der UNESCO zu streichen sind, VerfBlog, 2022/9/02, https://verfassungsblog.de/kultur-der-ungleichbehandlung/, DOI: 10.17176/20220905-111743-0.

3 Comments

  1. Martin Klähn Sat 3 Sep 2022 at 10:20 - Reply

    Meiner Meinung nach kann die Mitgliedschaft in einem Knabenchor nicht einklagbar sein. Wenn die beschlossene Satzung des Chores die Mitgliedschaft ausschließlich für Jungen öffnet und dann die Mitglieder in einer Abstimmung beschließen, daß sie ein Knabenchor bleiben möchten, dann ist das ein legitimer Beschluß.

  2. Kristofer Bott Sat 3 Sep 2022 at 20:50 - Reply

    Danke für diesen Beitrag! – ‘Was ist vom Konzept Knabenchor nun rechtlich zu halten und wie kommt er in das bundesweite Verzeichnis „Immaterielles Kulturerbe“?’ – Das sind jedenfalls zwei verschiedene Fragen. Ich bin nur Privat-, nicht Verfassungsrechtler, Anwalt, IP, und Laienmusiker, als Knabe auch Kichenchor (immer gemischt, weit unter Domspatzen-Niveau). Haben nicht unterschiedliche Menschen unterschiedliche Stimmen, und spielt nicht das Geschlecht eine Rolle? Ich weiß, ich weiß. Aber wenn es so wäre – viel spricht m.E. dafür, und das ist jedenfalls erst mal keine rechtliche Frage -, wäre dann nicht eine an den Unterschied anknüpfende Choraufstellung im Grundsatz zu rechtfertigen? Ich meine, das Recht, einen Chor nach Gutdünken zusammenzustellen, erst recht nach künstlerischen Gesichtspunkten, genießt auch Verfassungsrang. England mag in mancher Hinsicht ein Vorbild sein, aber nicht in jeder, schon gar nicht, was die Gleichbehandlung von Menschen unterschiedlicher sozialer Herkunft angeht, und es könnte sich, was die Chöre angeht, auch um eine Art Politik, oder einfach eine gesellschaftliche Praxis handeln, statt um konsequente Kunst. Natürlich ist absurd und ungerecht, Jungen besser musikalisch auszubilden – meine JuMu- Erfahrungen sprechen eher gegen die Annahme, dass das geschieht -, und die Kunst mag im Einzelfall vorgeschoben sein, wenn man unter Knaben singen will, wie auch Männerbünde, ganz unabhängig von der UNESCO, a priori verdächtig sind. Immaterielles Kulturerbe, das ist eigentlich schon als Wort unschön, und problematisch als Konzept, erst recht, soweit es ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen, wie von Ihnen geschildert, begünstigt oder gar bedingt. Das wäre, wie Sie auch schreiben, vor allem schlecht für die Kunst. Aber das Singen mal so mal so, Knabenchor, Mädchenchor, gemischt, öffentlich, privat – ich weiß nicht, ob Sie nicht Kind (‘Knaben’chor) samt Bad (Unesco-Siegel) etc., kunstvoll subsumieren lässt sich vieles. –

  3. ArsGratiaArtis Sun 25 Sep 2022 at 01:00 - Reply

    Historisch betrachtet mögen die Ursprünge von Knabenchören möglicherweise auch von frauenfeindlichen Denkweisen mit beeinflusst worden sein, bedingt durch das damals vorherrschende gesellschaftliche Weltbild. Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass die heutige Existenz von Knabenchören automatisch auch ein frauenfeindliches Weltbild der entsprechenden musikalischen Einrichtungen in der Gegenwart belegt oder dass Misogynie gar prinzipiell Teil des Wesens von Knabenchören wäre. Ich würde eine solche These sogar für sehr weit hergeholt halten.

    Die gesamte Argumentation stützt sich auf einen angenommenen Grundrechtsverstoß gegen Art. 3 GG. Dieser kann aber nur vorliegen, wenn es für eine Entscheidung keinen Sachgrund gibt. Eben dieser Sachgrund ist aber in der künstlerischen Freiheit zu finden. Wie auch immer man es dreht und wendet, daran kommt man meiner Einschätzung nach nicht vorbei.

    Es mag Jungen und Mädchen geben, deren Stimmen sich akustisch nicht eindeutig einem Geschlecht zuordnen lassen, in vielen Fällen ist dies jedoch der Fall. Selbst wenn es nur ein kleiner Unterschied im Klang sein sollte, so ist es doch ein klanglicher Unterschied und spätestens, sobald ein Knabenchor auch noch Solisten einzeln singen lässt, ist dieser auch klar hörbar.

    Zusätzlich zum Klang dürfte aber auch das optische Erscheinungsbild ein Element sein, welches der künstlerischen Freiheit unterliegt. Ein rein männlicher Chor, bspw. in Matrosenanzügen, hat auch einen bestimmten optischen Eindruck, genau wie dies bei einem rein weiblichen Chor oder bei einem gemischten Chor jeweils der Fall ist. Das lässt sich, so meine ich, nicht abstreiten.

    Würde dies nicht der künstlerischen Freiheit unterliegen, wäre es ja etwa auch bereits diskriminierend nach Art. 3 GG, wenn ein*e Popsänger*in für einen Auftritt explizit weibliche oder männliche Background Dancer sucht oder wenn bei einem Casting für eine neue Boy Band oder Girl Band das Geschlecht vorgegeben wird.

    Würde eine Diskriminierung nach Art. 3 GG vorliegen, müsste diese außerdem nicht nur staatlich geförderte, sondern auch privat finanzierte Chöre betreffen. Der schwule Männerchor müsste dann auch heterosexuelle Frauen aufnehmen. In den USA gibt es rein schwarze Gospel-Chöre. Es wäre ja absurd, darin eine Diskriminierung von Weißen sehen zu wollen.

    Insofern komme ich zu dem Schluss, dass die Sächsischen Knabenchöre im bundesweiten Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes der UNESCO verbleiben sollten. Ich kann aus der Aufnahme ins Kulturerbe auch keine automatische Abwertung von allem, das nicht Teil davon ist, erkennen. Zudem ist es doch denkbar, dass in der Zukunft auch ein Mädchenchor oder ein gemischter Chor aufgenommen werden könnte.

    Relevant sehe ich die Frage der Diskriminierung allerdings in Bezug auf die staatliche Förderung. Wenn diese tatsächlich bevorzugt reine Knabenchöre fördern sollte und damit deutlich bessere musikalische Ausbildungsmöglichkeiten für Jungen als für Mädchen eröffnen würde, sollte dieser Umstand in der Tat zügig geändert werden. Darin sehe ich ebenfalls eine Frage der Geschlechtergerechtigkeit. Der Ansatz aus Regensburg scheint mir hier sinnvoll zu sein. Man möchte den Knabenchor nicht künstlerisch umgestalten, hat dafür die Schulen aber jetzt für alle Geschlechter geöffnet und einen neuen Mädchenchor gegründet. Auch die Engländer, auf die in dieser Debatte oft verwiesen wird, sind im Übrigen genauso verfahren.

    Offene Fragen bleiben in der konkreten Ausgestaltung, wie etwa, ob die Mädchen alleine, zusammen mit Männerstimmen oder zusammen mit Frauenstimmen singen sollten und ob sie das Repertoire der Jungen übernehmen oder ein ganz eigenes entwickeln sollten. Solche Fragen sollten sich aber klären lassen, auch ohne einen generellen Zwang zu gemischten Chören einzuführen und damit ein faktisches Verbot von reinen Knaben- und Mädchenchören.

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