07 May 2018

Mit dreierlei Maß – Ellwangen und das Rechtsstaats­verständnis der Deutschen

Wer am Wochenende die politische Debatte und auf Twitter den Hashtag #Ellwangen verfolgt hat, könnte den Eindruck gewinnen Deutschland stehe kurz vor einem Bürgerkrieg. Dabei hatten Flüchtlinge nur versucht, die Überstellung ihres Mitbewohners im Rahmen des Dubliner-Zuständigkeitssystems nach Italien zu verhindern, ein Akt des zivilen Ungehorsams. Weil die Polizei den ersten Überstellungsversuch abbrach – was bei Überstellungen durchaus keine Seltenheit ist -, folgte offenbar auf politischen Druck hin nicht nur die Mobilisierung einer behelmten Polizei-Hundertschaft, sondern auch eine Kaskade von politischen Vorwürfen und eilfertigen Maßnahmenvorschlägen. Der CDU-Innenpolitiker Armin Schuster sagte, die Flüchtlinge hätten ihr Gastrecht verwirkt, freilich ohne darauf hinzuweisen, wo im Asylgesetz von einem „Gastrecht“ die Rede ist (an keiner Stelle). Auch erwähnte Schuster nicht, dass nur das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Art. 18 GG eine Verwirkung von Grundrechten und ihr Ausmaß aussprechen kann (zu der es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bislang kein einziges Mal gekommen ist). Der sächsische Ministerpräsident Michael Kretschmer forderte den Herkunftsländern Entwicklungshilfe zu entziehen, die bei Abschiebungen nicht kooperieren. Gilt Italien nun schon aus der Sicht deutscher Politiker als „Entwicklungsland“? Denn dorthin sollte der Togolese ja verbracht werden. Und hatte Kretschmer den Sachverhalt in Ellwangen überhaupt zur Kenntnis genommen? Denn Italien hatte es sich ja nicht geweigert den Flüchtling zurückzunehmen. Neben den üblichen Verdächtigen ließen sich aber auch Grünen Politiker wie Cem Özdemir und Robert Habeck und sogar der Sprecher der deutschen Vertretung des UN-Flüchtlingshilfwerk von der medialen Hysterie einnehmen, indem sie die solidarische Aktion der Flüchtlinge als Gewalt gegenüber der Polizei uminterpretierten und scharf verurteilten.

Christian Jakob von der taz machte als einer der wenigen Journalisten im Falle von Ellwangen seinen Job und recherchierte erst einmal selbst was eigentlich dort vorgefallen war. Er kam zu dem Ergebnis, dass sich kaum einer der Gewalt-Vorwürfe gegenüber den Flüchtlingen erhärten lässt. Nur ein Beamter sei „nicht durch Dritte, ohne Fremdeinwirkung“ verletzt worden und von einer „Waffenhortung“ konnte die örtliche Polizei nicht berichten. Die Fakten, die Jakob recherchiert hat, spielen in der politischen Diskussion indes keine größere Rolle, die mediale Hysterie hat sich dafür schon zu stark verfestigt. Doch abgesehen davon, was in Ellwangen tatsächlich passiert ist, zeigt dieser Vorfall eines ganz deutlich: In Deutschland wird der Rechtsstaat je nach Gusto interpretiert, er wird mit dreierlei Maß gemessen.

Der angeblich „unfehlbare“ Rechtsstaat

Erstens zeigt sich im Falle von Ellwangen wieder einmal, dass es in der deutschen Öffentlichkeit offenbar ein großes Vertrauen in den Rechtsstaat und die Entscheidungspraxis von Behörden gibt, wenn das behördliche Ergebnis für die Schwächsten der Schwachen in der Gesellschaft negativ ausgeht. Offenbar unterstellen viele Politikerinnen und Politiker, dass ablehnende Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder Überstellungen in andere EU-Mitgliedstaaten per se richtig getroffen werden, also rechtsstaatlich konform sind. Das Gegenteil ist der Fall. Das BAMF hat in den vergangen drei Jahren unter der eifrigen Mitwirkung von Unternehmensberatungen so viele Fehlentscheidungen produziert, dass fast die Hälfte aller Bescheide vor Gericht wieder aufgehoben wird. Man stelle sich nur vor, deutsche Baubehörden würden in einem vergleichbaren Maßstab wie am Fließband Fehlentscheidungen produzieren. Der Aufschrei unter den schwäbischen Häuslebauern und den großen Immobilienkonzernen wäre immens. Da es im Falle des BAMF aber „nur“ um Flüchtlinge geht, gibt es keinen vergleichbaren öffentlichen Aufschrei über diese tatsächliche Krise des Rechtsstaates.

Der Law&Order-Rechtsstaat

Dem zweiten Rechtsstaatsverständnis liegt die Annahme zugrunde, ein Rechtsstaat müsse hart durchgreifen, ansonsten wird mit dem Vertrauensentzug gedroht: Stellt man den Behörden bei Bescheiden, die für Flüchtlinge nachteilig sind, gerne einen Freifahrtschein aus, sinkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Rechtsstaat dann wieder proportional, wenn die Rechte von Flüchtlingen doch einmal geschützt werden. Die Aufnahme der Asylsuchenden im Jahr 2015 wird von Politikern wie Horst Seehofer (CSU) als „Herrschaft des Unrechts“ verunglimpft, dabei war die Aufnahme gemäß dem humanitären Selbsteintrittsrecht aus der Dublin-III-Verordnung gerade im Einklang mit rechtsstaatlichen Regeln, wie Nora Markard und Anuscheh Faharat in der Juristenzeitung und Daniel Thym auf dem Verfassungsblog überzeugend dargelegt haben.

Im Falle von Ellwangen hat wiederum Alexander Dobrindt (CSU) den vorläufigen Höhepunkt einer zutiefst irrationalen Debatte erreicht – jener Politiker, der sich gerne schützend vor den ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán stellt, der mit seiner „illiberalen Demokratie“ tatsächlich den Rechtsstaat in Europa offensiv angreift. Dobrindt sagte eine aggressive „Anti-Abschiebe-Industrie“ (gemeint sind die Anwältinnen und Anwälte von Flüchtlingen sowie Menschenrechtsorganisationen) sabotiere bewusst die „Bemühungen des Rechtsstaates und provoziere eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit“. Schon Anfang des Jahres hatte Alexander Dobrindt mit der „Konservativen Revolution“ einen Begriff der extremen Rechten in den konservativen Mainstream eingeführt. Auch der Begriff der „Anti-Abschiebe-Industrie“ oder auch der „Asylindustrie“ wird seit langem von der völkischen FPÖ in Österreich und von extrem rechten Magazinen wie Compact verwendet. Hinter dem Begriff der „Anti-Abschiebe-Industrie“ verbirgt sich die Annahme, dass es einen Geschäftszweig gebe, der aus den Klagen von Flüchtlingen Profit schlagen würde. Wer zur Kenntnis nimmt, dass sich die Kosten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Asyl- und Aufenthaltsrecht in der Regel am Minimum des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) orientiert, kann über diese Annahme nur schmunzeln. Als Asylrechtsanwältin wird man nicht reich, stattdessen muss man sich bei nicht angekündigten Abschiebungen und Überstellungen die Nächte um die Ohren schlagen, um schnell genug Eilrechtsschutz für die Betroffenen zu beantragen.

Hinter der Aussage von Dobrindt verbirgt sich indes ein handfestes politisches Projekt: Es geht darum Flüchtlingen die gleichen Möglichkeiten wie Deutschen zu verwehren, gegen Entscheidungen von Behörden rechtlich vorzugehen. Auch im Falle einer Dublin-Überstellung nach Italien, wie im Falle des Togolesen aus der Ellwangener Unterkunft, lässt sich darüber streiten, was rechtsstaatlich verhältnismäßig ist. Die Situation von Flüchtlingen in Italien ist oft geprägt durch Obdachlosigkeit, Ausbeutung und fehlenden Rechtsschutz wie die regelmäßigen Berichte von borderline-europe zeigen. Viele Verwaltungsgerichte haben in der Vergangenheit daher Überstellungen nach Italien gestoppt, oft musste auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Ende eingreifen. Gerade diese rechtsstaatliche Überprüfung ist Alexander Dobrindt zuwider.  Denn das Rechtsstaatsverständnis von Dobrindt und seiner Zuhörerschaft ist zutiefst autoritär: Es reduziert den Rechtsstaat auf eine Law&Order-Anwendungsmaschine, um zugleich subjektive Rechte zu suspendieren.

Der abwesende Rechtsstaat

Schließlich lohnt es sich die Empörungsspirale und die angedrohten politischen Konsequenzen im Falle Ellwangen mit der rechtsstaatlichen Aufarbeitung der NSU-Mordserie zu vergleichen. Während im Falle von solidarisch handelnden Flüchtlingen der Rechtsstaat am Ende zu sein scheint, soll die rechtsstaatlichen Strukturen trotz des fortbestehenden Skandals um den NSU-Komplex einfach so weitermachen wie bisher. Für die Hinterbliebenen und Überlebenden  der NSU-Mordserie war und ist der Rechtsstaat abwesend. Die Nebenklageanwältin Antonia von der Behrens hat in ihrem beeindruckenden Plädoyer im NSU-Prozess, das mittlerweile auch mit den Plädoyers anderer Nebenklageanwälte veröffentlicht wurde, an zahlreichen Stellen belegt, wie deutsche Behörden in den NSU-Komplex verstrickt waren und die Aufklärung unterminieren. Sie schreibt: „Ich fasse bezüglich des Verfassungsschutzes zusammen: Die Verfassungsschutzämter haben die Aufklärung der zehn Morde, 43 Mordversuche und 15 Raubüberfälle systematisch hintertrieben und verunmöglicht. Dies geschah zunächst mit den Mitteln des Vernichtens, Verlierens, Unterdrückens und Zurückhaltens von Beweismitteln sowie durch das Verschweigen, Vergessen und Lügen ihrer Beamten und ehemaligen V-Personen, wenn sie als Zeugen aussagen mussten“ (S. 320).

Der rechtsstaatliche Skandal um den NSU-Komplex beschränkt sich nicht darauf, dass die Behörden zwischen 1998 und 2011 die Mordserie der nationalsozialistischen Terror-Gruppe nicht verhinderten und gegen die Familien der Hinterbliebenen ermittelten. Der rechtsstaatliche Skandal setzt sich fort, weil die Aufklärung des NSU-Komplex systematisch sabotiert wird. Als Konsequenz aus dieser anhaltenden Krise des Rechtsstaats wurde der Verfassungsschutz indes personell und finanziell ausgebaut, hat durch die Reform des Bundesverfassungsschutzgesetzes von 2015 mehr Kompetenzen erhalten und wesentliche Akteure aus dem NSU-Komplex sind weiterhin in Amt und Würden – so z.B. der sächsische Verfassungsschutzpräsident Gordian Meyer-Plath, der seinerzeit den V-Mann „Piatto“ geführt hatte. Ist der Rechtsstaat also einmal wegen der Handlungen der Exekutive wirklich in Gefahr, werden die verantwortlichen Akteure noch belohnt. Dass die alltäglichen rassistischen Angriffe auf Flüchtlinge, brennende Flüchtlingsunterkünfte und eine extrem rechte Mobilisierung auf der Straße schon gar nicht mehr von großen Teilen der Öffentlichkeit problematisiert wird, dass es keine Titelstorys wie im Falle von Ellwangen gibt, all das lässt mich jedenfalls mit der Frage zurück: Was hat die deutsche Gesellschaft eigentlich aus dem NSU gelernt? Offenbar nicht sehr viel.

Die Debatte über Ellwangen verrät also sehr viel über das Rechtsstaatsverständnis von einigen Teilen der deutschen Öffentlichkeit. Und da am Wochenende nicht nur über Ellwangen diskutiert, sondern auch der 200. Geburtstag von Karl Marx gefeiert wurde, gibt es zum Ende noch einen Auszug der Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie, der zwar nicht als Maßstab für den Rechtsstaat taugt, dafür aber den Maßstab der Kritik schärft: „Krieg den deutschen Zuständen! Allerdings! Sie stehn unter dem Niveau der Geschichte, sie sind unter aller Kritik, aber sie bleiben ein Gegenstand der Kritik […].“


SUGGESTED CITATION  Pichl, Maximilian: Mit dreierlei Maß – Ellwangen und das Rechtsstaats­verständnis der Deutschen, VerfBlog, 2018/5/07, https://verfassungsblog.de/mit-dreierlei-mass-ellwangen-und-das-rechtsstaatsverstaendnis-der-deutschen/, DOI: 10.17176/20180507-155957.

28 Comments

  1. ius modernum et antiquum Mon 7 May 2018 at 17:09 - Reply

    “ziviler Ungehorsam”?
    “solidarische Aktion”?
    (taucht wo auf im Ausländer- und Strafrecht?)
    http://vera-lengsfeld.de/2018/04/28/die-rueckkehr-der-furchtbaren-juristen/

    • ius modernum et antiquum Mon 7 May 2018 at 17:25 - Reply

      Anders formuliert:
      Welche Relevanz hat die Bezeichnung der im Artikel beschriebenen Handlungen mit “zivilem Ungehorsam” und “solidarischer Aktion” für die strafrechtliche bzw. ausländerrechtliche Beurteilung der im Artikel angesprochenen Sachverhalte?

      • Ich kann auch Latein Mon 7 May 2018 at 17:35 - Reply

        Beide Begriffe dienen der akuraten Beschreibung der Sachverhalte, die durch Politik, Medienberichterstattung und Hytsrie von mitte-rechts bis rechtsaußen deutlich übertrieben verzerrt und zweckgerichtet überspritzt dargestellt wurden. Wie dies letztendlich juristisch beurteilt werden wird, liegt – wie immer – in den Händen eines Richters, der besagte Sachverhalte sehr wohl in sein Urteil einfließen lassen wird.

        • ius modernum et antiquum Mon 7 May 2018 at 18:49 - Reply

          Eine akurate Beschreibung, sicher, gewissermaßen mit a-privativum, akkurat hingegen eher nicht.

  2. Stefan Mon 7 May 2018 at 17:36 - Reply

    Leider kommt der Artikel, der selbstverständlich einige richtige Punkte enthält, auch nicht ohne Weglassungen und Schönschreibungen aus.

    1) Wenn vier Polizisten mit zwei Streifenwagen von 150 Menschen gehindert werden, um eine vollziehbare Abschiebungsanordnung durchzusetzen, gegen die der Rechtsschutz erfolglos geblieben war, kann man das beschönigend *zivilen Ungehorsam* nennen. Oder Landfriedensbruch und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Normalerweise sollten vier Polizisten reichen, um jemanden in Gewahrsam zu nehmen. Natürlich ist das ein Problem für den Rechtsstaat, wenn die Polizei nicht mehr mit normalen Zwangsmitteln handlungsfähig ist.

    2) Um Artikel 16a Grundgesetz geht es nicht. Der Mann ist auf dem Landweg (über Italien) eingereist. Schon das schließt die Berufung auf das Asylgrundrecht aus. Da muss nichts nach Art. 18 GG aberkannt werden (dieses Argument des Autors ist fast schon eine intellektuelle Beleidigung der Leser).

    3) Natürlich steht im Grundgesetz nichts von Gastrecht. Aber genauso wenig ist der deutsche Staat rechtlich verpflichtet, die Asylgewährung aufrechtzuerhalten. Er gewährt in diesem Sinne durchaus Gastrechte. Der Verfassungsgeber könnte das Grundrecht jederzeit streichen. Er sollte es freilich nicht tun, aus historischen und moralischen Gründen. Im Übrigen siehe 2), wir bewegen uns im Rahmen von Europarecht, der Dublin-Verordnung.

    4) Die Einlassung von Kretschmer betraf nicht den vorliegenden Fall, sondern das tatsächlich bestehende Problem, dass viele Herkunftsländer sich weigern (teilweise aus nachvollziehbaren Gründen), Rückkehrpapiere auszustellen: Weil sie nicht wollen, dass die Geldtransfers aus Westeuropa aufhören oder weil sie die Person tatsächlich nicht kennen (die Probleme bei der Feststellung der Identität wirken auch hier fort, die meisten Flüchtlinge geben ja deshalb falsche Personalien an, um nicht abgeschoben werden zu können).

    5) Zurück zum Fall: Die Abschiebungsanordnung nach Italien war vollziehbar, der gerichtliche Rechtsschutz des Betreffenden ohne Erfolg geblieben. Die Polizei wurde an einem rechtmäßigen Handeln gehindert. Es ist durchaus nicht so, dass die Verwaltungsgerichte Rückführungen nach Italien verhindern, jedenfalls nicht bei alleinstehenden jungen Männern wie hier (für besonders vulnerable Gruppen wie z.B. unbegleitete Minderjährige gab es in der Vergangenheit Ausnahmen).

    6) Zuletzt zur “Anti-Abschiebe-Industrie”: Der Begriff ist natürlich schrecklich und zu kritisieren. Dass Rechtsanwälte nichts an Asylverfahren verdienen, ist aber schlicht nicht wahr. Der Gegenstandswert beträgt in Hauptsachen 5.000 Euro (§ 30 RVG), das ist der Auffangwert in Verwaltungsstreitsachen und nicht unterdurchschnittlich, im Gegenteil. Man vergleiche das einfach mal mit Streitwerten bei Hartz-IV-Verfahren. Es gibt umfangreich Prozesskostenhilfe (alle Mandanten gelten als arm, weil niemand ihr Vermögen prüfen kann). Außerdem macht es auch hier die Menge der Verfahren. Klar ist das eine Mischkalkulation für Rechtsanwälte und gibt es überdurchschnittlich schwierige Mandate, aber es gibt auch unterdurchschnittliche. Hinzu kommt die Amtsermittlungspflicht der Gerichte, die es Anwälten leichter macht als in einem Zivilprozess.

    7) Was der Verweis auf NSU und Marx soll, erschließt sich mir nicht. Damit lässt sich natürlich alles begründen.

  3. Peter Camenzind Mon 7 May 2018 at 17:45 - Reply

    Der verlinkte Artikel kann, wie im Grunde alle entsprechend gelagerten politischen Äußerungen, an die Einsichtsfähigkeit des Ehepaares Erich und Margot in DDR-Unrecht erinnern. (Versuche, diese davon zu überzeugen, dass sie begründet widerlegt sind, können von vornherein als zwecklos erscheinen).

  4. Peter Camenzind Mon 7 May 2018 at 17:46 - Reply

    P.S.: der vorherige Kommentar sollte auf denAusgangskommentar bezogen sein.

  5. Peter Camenzind Mon 7 May 2018 at 17:47 - Reply

    P.S.P.S.: gemeint waren im vorletzten Kommentar Erich und Margot Honnecker.

  6. Daniel Thym Mon 7 May 2018 at 19:17 - Reply

    Ich habe mir, ganz unabhängig von den Beitrag, soeben die Asylstatistik zu den Klageverfahren näher angesehen (BT-Drs. 19/1371, S. 38-52) und teile das Ergebnis gerne, weil ich das Engagement all der Kommentator/innen zu meinem Beitrag in den letzten Tagen schätze (ich hoffe, dass ich mich nicht verrechnet habe und lasse mich gerne korrigieren!!). Die Gesamterfolgsquote beträgt nur dann 40 %, wenn man sonstige Erledigungen ignoriert, d.h. von den eingereichten Klagen haben nur 22,2 % Erfolg. Diese Quote halbiert sich, wenn man die Verbesserungsklagen von subsidiär Schutzberechtigten abzieht, die für den Familiennachzug sehr wichtig sind, für die Zwecke der Abschiebung aber irrelevant (Zahlen auf S. 38 minus denjenigen auf S. 45): dann waren 12.198 von 103.583 Klagen/Anträge erfolgreich bei 33.622 Ablehnungen, sprich die Erfolgsquote betrug 11,8 % (unter Berücksichtigung der Erledigungen, die viele Ursachen haben können, auch eine Selbstkorrektur der Verwaltung, vielfach aber auch eine Klagerücknahme mangels Erfolgsaussicht). Die um Erledigungen „bereinigte“ Erfolgsquote ohne Verbesserungsklagen betrug 26,6 %. Bei Dublin-Rücküberstellung, wie derjenigen von Ellwangen, betrug die „bereinigte“ Erfolgsquote 18,2 % (Daten S. 42), d.h. der betroffene Togolese gehört zu den gut 80 %, deren Beschwerden gegen Dublin-Entscheider abgelehnt werden. Wie hoch die Erfolgsquote von Personen ist, die ansonsten in einen Drittstaat abgeschoben werden könnten, weil das BAMF überhaupt keine Schutzform gewährt hatte, lässt sich der Statistik leider nicht entnehmen.

  7. Stefan Mon 7 May 2018 at 21:51 - Reply

    @DT: Das Argument “Viele BAMF-Bescheide sind falsch” würde noch schwächer werden, wenn man den typischen Effekt eines vollgelaufenen Verwaltungsgerichts berücksichtigt: Man sucht nach einfachen Erledigungen. Und das bedeutet in Asylsachen “gruppenspezifisch anerkennen”. Ein anerkennendes Urteil schreibt sich einfacher, weil man dann die Umstände des Einzelfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr klären muss — es reicht, Syrer zu sein, oder Afghane mit Herkunft aus dem Iran oder Yezide oder oder. Die Geschichte von erstinstanzlichen Entscheidungen ist die Geschichte von anerkannten Gruppenverfolgungen.

    Diese Praxis führt gerade dazu, dass die Länder das Asylverfahrensrecht ändern wollen, um den Obergerichten und sogar dem BVerwG (!) tatrichterliche Feststellungen zu Herkunftsländern zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.

    Dieses Phänomen ist aber kaum messbar, aber man könnte auch mal in seine Erwägungen einstellen, dass völlig überlastete Verwaltungsgerichte den einfachen Weg gehen und Fehlentscheidungen produzieren.

  8. Maximilian Pichl Mon 7 May 2018 at 22:02 - Reply

    Lieber Daniel Thym,

    man kann Statistiken verschieden auslegen. Ich finde es konsequent, wenn man sowohl bei der Gesamtschutzquote als auch bei den erfolgreichen Gerichtsverfahren die Verfahren berücksichtigt, in dem es tatsächlich zu einer inhaltlichen Entscheidung gekommen ist (sog. bereinigte Schutzquote). Anhand dessen kann man dann erachten, wie schlecht der Bescheid des BAMF ist, wenn tatsächlich über das Verfahren entschieden wird.

    Herzliche Grüße
    Maximilian Pichl

  9. Stefan Tue 8 May 2018 at 07:07 - Reply

    Ich bin kein Jurist, aber jemand der kein anerkannter Asylant ist und ein Bleiberecht z.b. als Flüchtling aus einem Kriegsgebiet oder eine Duldung hat, steht unter einem Gastrecht, dass sich verwirken lässt. Es heisst in den einschlägigen UN Regeln auch Gastland. Insofern mag der Jurist diesen Begriff als nicht gerichtsfähig erachten, aber für den Laien ist das verständlich. Das in der öffentlichen Debatte auch so gesprochen wird, dass der einfache Bürger es versteht sollte auch für den Fachmann eine Rolle spielen. Und das ist doch hier die Frage, was ist passiert und was soll die Politik tun.

  10. Ignacio Tue 8 May 2018 at 07:59 - Reply

    Wie hoch die Fehlerquote des Bundesamts ist, lässt sich anhand veröffentlichter Statistiken nur näherungsweise schätzen. Denn es gibt auch Fehlentscheidungen der Behörde, die in keiner Gerichtsstatistik auftauchen. Das sind etwa Fälle, in denen sich der Klagegegenstand erledigt und nur noch in der Kostenentscheidung des Gerichts festgestellt wird, dass die Behörde fehlerhaft gehandelt hat. Eine Erledigung kann eintreten in Dublin-Verfahren durch Zeitablauf, durch eine Abhilfe, z.b. auch im Rahmen von Petitionsverfahren, oder, seltener, weil das Bundesamt ja kaum noch an Verfahren teilnimmt, durch Vergleich. Das war aber z.b. vor 2015 die häufigste Form der Erledigung, so dass man damalige Statistiken mit heutigem kaum vergleichen könnte, wenn sie denn damals geführt worden wären.
    Da es also wenig Sinn ergibt, im Konjunktiv zu sprechen und etwa darüber zu spekulieren, in wie vielen Fällen Verwaltungsgerichte sich die Arbeit erleichtern durch anerkennende Urteile, da es für den Betroffenen einer verbesserungs Klage durchaus von Bedeutung ist ob ihm die Flüchtlingseigenschaft zurecht oder zu Unrecht nicht zugesprochen wurde, scheint mir der Ansatz von Maximilian Pichl, die vorhandene Statistik als Indikator heranzuziehen und dabei auf die bereinigte Quote abzustellen, durchaus vertretbar.

  11. Pontifex Maximus Tue 8 May 2018 at 09:40 - Reply

    “Hinter dem Begriff der „Anti-Abschiebe-Industrie“ verbirgt sich die Annahme, dass es einen Geschäftszweig gebe, der aus den Klagen von Flüchtlingen Profit schlagen würde. Wer zur Kenntnis nimmt, dass sich die Kosten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Asyl- und Aufenthaltsrecht in der Regel am Minimum des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) orientiert, kann über diese Annahme nur schmunzeln. Als Asylrechtsanwältin wird man nicht reich, stattdessen muss man sich bei nicht angekündigten Abschiebungen und Überstellungen die Nächte um die Ohren schlagen, um schnell genug Eilrechtsschutz für die Betroffenen zu beantragen.”

    Und wer in der Praxis arbeitet, der weiß, dass es nicht wenige Anwälte gibt, die sich unabhängig von PKH und RVG bar auf die Hand bezahlen lassen für jeden Schriftsatz (“Hiermit erhebe ich Klage und verweise zur Begründung auf die Ausführungen meines Mandanten bei der Anhörung”), jedes Telefonat und das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung abkassieren. Natürlich darf man nicht alle im Asylrecht tätigen Anwälte über einen Kamm scheren. Man darf aber auch nicht die Augen verschließen und realitätsblind behaupten, dass es nicht genüge Anwälte gäbe, die aus den Asylverfahren tatsächlich eine Industrie gemacht hätten.

  12. Anderer Max Tue 8 May 2018 at 09:51 - Reply

    Ah, die “Anti-Asyl-Erregungsindustrie” hat also auch ihren Weg in die Kommentarspalte gefunden.

  13. plumpaquatsch Tue 8 May 2018 at 15:19 - Reply

    Die Taz hat kaum irgendetwas recherchiert, sondern ein paar Fragen an die Aalener Polizei gestellt und einen migrationspolitschen Sprecher (der wohl kaum dabei war?) befragt sowie mit der dpa korrespondiert. Weder den Sicherheitsdienst noch einen sonst Involvierten beim Abschiebeversuch oder bei dem “Aufstand” hat der investigative Rechercheur befragt. Die Drohung, den Gefangenen gewaltsam zu befreien, wenn nicht die Handschellenschlüssel herausgerückt werden, steht überhaupt nicht im Artikel und es wurde auch nichts recherchiert dazu.
    Das als “Faktencheck” zu verkaufen ist hanebüchen.

    Und bezüglich der Anti-Abschiebe”industrie” kann man ja mal in den frei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbanken nach verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen mit dem Stichwort “Gefälligkeitsattest” suchen, da weiß man, was gemeint ist, oder die Leute fragen, die an Flughäfen gegen Abschiebungen nach AFG demonstrieren oder bei Aufmärschen von Flüchtlingen wegen vermeintlich unhaltbarer Zustände (zuletzt zB in Fürstenfeldbruck), wer denn zur Demo aufgerufen hat und wen diese Gruppierungen so alles wie (Vermittlung von Attest-Ärzten etc.) unterstützen.

  14. Martin Tue 8 May 2018 at 16:00 - Reply

    Soweit dies ersichtlich ist, wurde den zunächst anwesenden, wenigen Polizeibeamten ein Ultimatum gestellt; wenn nicht die Handfesseln des Abzuschiebenden gelöst würden, würden die ca. 150 Anwesenden die sog. LEA-Wache stürmen. Daraufhin zogen sich die Polizisten zurück. Auch wenn an der Kasseler Gesamthochschule noch kein Strafrecht gelehrt wird: Könnte hier womöglich mit Gewalt gedroht worden sein? Ob Straftatbestände erfüllt sind? Hier “zivilen Ungehorsam” hineinzueuphemisieren, zeugt von einer Eleganz, für die man sicher lange üben muss.

  15. Sylvia Kaufhold Wed 9 May 2018 at 13:59 - Reply

    Ich halte es mit Daniel Deckers (Montags-FAZ): Rechtsanwälte und Flüchtlingshilfsorganisationen reizen nur jeden Spielraum aus, den der Rechtsstaat ihnen bietet. Die Klage über eine “Anti-Abschiebungs-Industrie” fällt daher auf jene zurück, die mit der Ausgestaltung des Asyl- und des Aufenthaltsrechts erst den juristischen Rahmen geschaffen haben, der zu einem Magneten mit weltweiter Anziehungskraft geworden ist. So ist es.

    Hinzu kommen die Mängel des Einreise- und Asylverfahrensrechts, das dem Bewerber nicht einmal einen einigermaßen sicheren Nachweis seiner Identität und Herkunft (womit auch das Bestehen oder Nichtbestehen von Fluchtgründen indiziert wäre) abverlangt, bevor ihm die Einreise gestattet wird. Damit wird nicht nur das gesamte Einreiserecht zulasten der inneren Sicherheit auf den Kopf gestellt, sondern in der Folge trägt faktisch der Staat die Beweislast dafür, dass der behauptete Asylanspruch nicht besteht. Wo gibt es so etwas in anderen Antrags-Verwaltungsverfahren?

    Auch der Rechtsschutz gegen ablehnende Entscheidungen erscheint in der Summe überzogenen, weil im Hinblick auf die Berufungszulassung jedenfalls nicht praktikabel geregelt. Hinzu kommt, dass durch die gesonderte Angreifbarkeit der Abschiebeanordnung der „eigentlich“ rechtskräftig abgeschlossene Asylprozess neu aufgerollt wird. Wo gibt es so etwas in sonstigen Verwaltungsverfahren? Schließlich sollte der Rechtsschutz doch zumindest bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen (z.B. bei Bewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Benennung wegen des übertriebenen Parlamentsvorbehalts ohnehin viel zu schwerfällig ist – oder warum wohl gehört Togo nicht dazu?) explizit verkürzt sein. Aber auch das scheint praktisch nicht zu funktionieren. Kann man da bestreiten, dass erhebliche Wertungswidersprüche bestehen, die letztlich das gesamte Asylsystem ad absurdum führen? Wie man es – im Einklang mit den Menschenrechten – bereits auf der Ebene des Zuzugs besser machen könnte steht hier: https://www.linkedin.com/pulse/humanit%C3%A4t-und-zugang-zum-recht-identit%C3%A4tsfeststellung-sylvia-kaufhold/

    • Thomas Mon 14 May 2018 at 11:59 - Reply

      Was den angeblich übertriebenen Rechtsschutz gegen ablehnende Entscheidungen angeht: Er stellt eben gerade die faktische Gleichwertigkeit zu anderen Verfahren her. Es macht eben einen klaren Unterschied, ob ich zunächst (vollstreckbar) eine Steuernachzahlung leisten muss und dann juristisch dagegen vorgehen kann oder ob jemand abgeschoben wird und dann dagegen vorgehen kann: Mir fehlt halt Geld, wenn mein Verfahren für mich positiv ausgeht bekomme ich es (mit etwas Glück sogar verzinst) zurück.
      Ob, wann und wie ein zu unrecht Abgeschobener aber zurückkommt ist dann aber eine andere Hausnummer, weswegen eben in den Verfahren andere Verfahrenswege offen stehen.

  16. Sylvia Kaufhold Wed 9 May 2018 at 15:14 - Reply

    Weitere Ergänzung zum Rechtsschutz: Oftmals geht es gerade bei Abschiebungen bis zum BVerfG und EGMR, siehe auch der heutige Fall des Tunesiers (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/abschiebung-haikel-terrorverdaechtiger-gefaehrder-tunesien-abschiebehaft/). Selbst Gefährder und Terrorverdächtige werden dabei von Pro-Asyl-Lobbys bzw. deren Anwälten unterstützt und müssen bestimmt nichts dafür bezahlen. Wo sonst in unserer Gesellschaft gibt es eine derart professionell organisierte Unterstützung von im Verwaltungsverfahren abgelehnten Anspruchsstellern? Wer kümmert sich in diesem Ausmaß um Harz-IV-Empfänger gegen den Staat, und zwar selbst dann, wenn sie Terroranschläge im Land planen?

    • Law as Integrity Wed 9 May 2018 at 16:50 - Reply

      Nun, möglicherweise besteht der Unterschied zwischen Asylrechtsfällen und “normalen” Verwaltungsverfahren in der Wertigkeit des in Frage stehenden Rechtsgutes? Droht dem rechtsfehlerhaft Abgeschobenen eine menschenunwürdige Behandlung (Folter, Todesstrafe, whatever), ist das sicher schwerwiegender als wenn sich niemand um einen fehlerhaften Hartz-IV-Bescheid kümmert (obwohl man auch das natürlich tun sollte).
      Im Übrigen: Nicht jede als Gefährder oder als terrorverdächtig eingestufte Person plant auch tatsächlich Terroranschläge…

      • ius modernum et antiquum Thu 10 May 2018 at 02:00 - Reply

        Hartz-IV-Bedürftige sind Teil der deutschen Solidar-Gemeindschaft. An der Solidargemeinschaft haben “Flüchtlinge”, “Schutzsuchende”, “Goldstücke” etc. keinen Anteil.
        Zu Lektüre sei etwa Rolf Dieter Sieferle, Das Migrationsproblem empfohlen. Ich hätte da noch ein Exemplar über.

        Und warum sollte man das Asylrecht nicht als Gnadenrecht gewähren?

        Das Gefahrenabwehrrecht verlangt im Übrigen keine Gewissheit, es reicht eine Wahrscheinlichkeit.

        • Law as Integrity Fri 11 May 2018 at 11:28 - Reply

          Lieber Ius antiquum, es ging ja zunächst nur darum, warum sich möglicherweise mehr Personen rechtlich im Bereich Asyl engagieren als im Sozialrecht (obwohl das empirisch möglicherweise gar nicht stimmt). Im übrigen spricht Art. 1 GG wohl nicht von der deutschen Solidargemeinschaft, sondern vom Menschen, oder?
          Was das Gefahrenabwehrrecht angeht, haben Sie Recht – genau das ist aber auch das Problem damit…

  17. Paul Thu 10 May 2018 at 09:42 - Reply

    Ich lese den Verfassungsblog schon viele Jahre.
    Verfassungsrecht ist neutral, das kann man von den deutschsprachigen Beiträgen hier, selten behaupten. Dieser Beitrag ist wieder so ein Negativ-Beispiel. Schon in den ersten Sätzen trieft die politische Gesinnung durch.

    • John Thu 10 May 2018 at 12:59 - Reply

      (Verfassungs-)Recht sollte neutral sein und ist es wohl auch weitestgehend.

      Wie jedoch kommen Sie zu der Annahme, dass Debattenbeiträge über Recht und dessen Anwendung nicht die Weltanschauung des Beitragenden widerspiegeln sollten?

      Offenbar stößt Ihnen vielmehr auf, dass der Beitrag nicht Ihrer Gesinnung entspricht. Was legitim ist, sich jedoch kaum eignet, den Beitrag zu kritisieren.

  18. Weichtier Fri 11 May 2018 at 21:41 - Reply

    Warum sollten sich die Grundsätze dieses Artikels nicht auch auf andere Rechtsbereiche übertragen lassen: z.B. das Steuerrecht?
    Konkret: eine fehlende Bereitschaft die festgesetzte Steuer zu entrichten.

    1. Der angeblich „unfehlbare“ Rechtsstaat
    Erstens zeigt sich bei vielen außergerichtlichen Rechtsbehelfen, dass die Finanzämter der Beschwer durch eine Einspruchsentscheidung abhelfen. Außerdem obsiegen Steuerpflichtige in vielen Fällen vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof und auch vor dem Bundesverfassungsgericht.

    2 Der Law&Order-Rechtsstaat
    Es wäre auch für das Steuerklima zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen zu begrüßen, wenn auf Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Finanzbehörden verzichtet werden würde. Durch Vollstreckungsmaßnahmen (§§ 249 bis 346 AO) wird der Rechtsstaat auf eine Law&Order-Anwendungsmaschine reduziert, die zugleich die subjektiven Rechte der Steuerpflichtigen suspendiert.

    3. Der abwesende Rechtsstaat
    Warum sollten eigentlich die Aktivitäten von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes während der NSU-Mordserie und die daraus resultierenden Haushaltsbelastungen durch Steuerzahlungen finanziert werden?

    Deshalb hat MP vollkommen Recht, wenn er Karl Marx zitiert: „Krieg den deutschen Zuständen! Allerdings! Sie stehn unter dem Niveau der Geschichte, sie sind unter aller Kritik, aber sie bleiben ein Gegenstand der Kritik […].“

    Ich bin sicher, dass sich die whataboutismen von MP noch bei weiteren Rechtsbereichen produktiv einsetzen lassen.

  19. Uche Sat 12 May 2018 at 11:55 - Reply

    Solange sich die sozialistischen Idioten nur als Arbeiter sehen, weniger als Mensch, werden sie immer unfrei sein. Wenn sie ihr Volk ignorieren und sie sich in einer breiten Arbeitermasse wiedefinden, ignorieren sie die Belange anderer Völker, da es für sie nicht wichtig ist, ein Teil eines Volk bzw. zu einer sippe oder Familie zu sein. Sie lassen sich bestens durch eine andere Klasse steuern, da sie einer Arbeiterklasse angehören, dumme Schafe eben.

  20. Josefa Mon 14 May 2018 at 10:17 - Reply

    Wer die nicht existente Asylindustrie und die Kooperation mit BAMF-Mitarbeitern aufdeckt, wird innerhalb der BAMF kaltgestellt …

    Ein klarer Indiz, dass es diese Industrie nicht gibt.

    “Ulrike B. betreibe seit Langem “Kungeleien” mit einem Rechtsanwalt, Irfan C., und habe dessen Mandanten “massenhaft” zum Flüchtlingsstatus verholfen. Gegen beide ermittelt inzwischen die Staatsanwaltschaft. Die Behörde müsse dringend handeln, forderte der Beamte demnach in seiner Mail.”

    “Schmid war nach Bekanntwerden ihres Berichts am Mittwoch überraschend zurück in ihre bisherige Dienststelle im bayerischen Deggendorf beordert worden. Ihr Wechsel sei keine Strafversetzung, sagte ein Bamf-Sprecher. Die Behörde teilte mit, sie wolle die Vorfälle in Bremen unter Hochdruck aufklären – auch unter Einbeziehung von Schmid. Sie hatte die Außenstelle in Bremen seit Anfang des Jahres geleitet.”

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