24 August 2021

Negativzinsen als Eigentumseingriff?

Geldmengensteuerung der EZB

Wer sparen will, hat es schwer. Immer mehr Banken und Sparkassen zahlen für Geldanlagen nicht nur keine Zinsen mehr, sondern verlangen Verwahrentgelte. Zur Begründung verweisen sie regelmäßig darauf, dass die Europäische Zentralbank (EZB) und die Bundesbank von den Geldinstituten für Geldeinlagen Negativzinsen verlangen. Die EZB schreibt den europäischen Kreditinstituten auf der Grundlage der Satzung des Europäischen Zentralbanksystems vor, auf ihren Girokonten bei den nationalen Zentralbanken wie der Bundesbank Pflichteinlagen (Mindestreserven) zu unterhalten. Deren Höhe hängt wesentlich davon ab, wie hoch die Kundeneinlagen bei Banken und Sparkassen sind. Über die Höhe der Mindestreserven und deren Verzinsung steuert die EZB die Geldschöpfung und damit die Geldmenge. Sie erfüllt damit eine klassische Aufgabe der Zentralbanken. Seit einiger Zeit erhebt die EZB auf Geldeinlagen der Kreditinstitute, welche deren Mindestreserve und einen erheblichen Freibetrag übersteigen, einen negativen Zinssatz von 0,5 Prozent. Mit dem negativen Zinssatz auf die Mindestreserven schafft die EZB für die Geldinstitute einen Anreiz, Einlagen ihrer Kunden möglichst schnell und weitgehend wieder durch die Gewährung von Krediten in den Wirtschaftskreislauf einzuspeisen. Den Instituten steht es frei, ob sie die ihnen durch den Negativzinssatz erwachsenden Ausgaben durch die Vereinbarung von Verwahrentgelten – häufig oberhalb von Freibeträgen von etwa 50.000 Euro, manchmal auch 100.000 Euro, oft nur von Neukunden, manchmal auch von Bestandskunden – auf ihre Kunden überwälzen. Das versuchen immer mehr, aber längst nicht alle Geldinstitute. Kunden weichen dem zum Teil durch einen Wechsel ihrer Bank oder Sparkasse aus.

„Geld im Sog der Negativzinsen“

Paul Kirchhof vertritt nun in einem als Buch veröffentlichten Gutachten („Geld im Sog der Negativzinsen“, 2021) die Auffassung, in der Erhebung von Negativzinsen liege ein verfassungswidriger Entzug der Substanz des Eigentums durch die EZB. Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist der verfassungsrechtliche Schutz des Geldeigentums. Wie jedes Eigentum ist auch das Geldeigentum des Sparers durch die Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand geschützt. Geldeigentum ist verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum Nichts anderes gilt für die privatrechtlichen Ansprüche der Sparerinnen und Sparer gegen ihre Bank oder Sparkasse.

Greift die EZB aber in dieses Eigentum ein, wenn sie von Geldinstituten Negativzinsen für deren Einlagen erhebt? Für Paul Kirchhof steht das außer Frage: „Wenn die EZB dem Geldeigentum mit dem Negativzins einen Teil seiner Wertsubstanz nimmt, bedürfen diese Eingriffe einer gesetzlichen Ermächtigung.“ Für Kirchhof sind die Banken Verwaltungshelfer bei der Belastung der Sparer mit Negativzinsen. Das Eigentum an Sparguthaben werde so durch mittelbares Einwirken faktisch beeinträchtigt. Das Handeln der Banken gegenüber ihren Kunden rechnet Kirchhof der EZB als Hoheitsträger zu (Geld im Sog der Negativzinsen, S. 175 f.).

Eigentumsgarantie schützt „Wertsubstanz“ nicht

Diese Thesen sind aber mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Grundrechtsdogmatik unvereinbar. Schon der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts der Bankkunden wird durch die Erhebung von Negativzinsen seitens der EZB nicht berührt. Aus Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen nicht ableiten. Geschützt wird das Recht, Sach- und Geldeigentum zu besitzen, es zu nutzen, zu verwalten und darüber zu verfügen. Eine „Wertsubstanz“ kennt die eigentumsrechtliche Dogmatik nicht. Vielmehr unterfällt der Tauschwert vermögenswerter Rechte für sich genommen gerade nicht dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 105, 17, 30).

Vereinbarung von Verwahrentgelten

Wenn Banken oder Sparkassen mit ihren Kunden Verwahrentgelte vereinbaren, bleibt deren Grundrecht, Geldeigentum zu besitzen, es zu nutzen, zu verwalten und darüber zu verfügen, zudem völlig unberührt. Den Kundinnen steht es frei, ihr Geld bei einem Institut anzulegen, das für Einlagen kein Verwahrentgelt verlangt oder einen niedrigen Zins zahlt. Sie können ihr Geld auch in Aktien, Anleihen oder Immobilien investieren. Sie haben jedoch kein Grundrecht auf ein Zinszahlungsangebot von Geldinstituten oder auch nur darauf, dass ihre Vertragspartner von ihnen kein Verwahrentgelt verlangen. Der Staat ist durch die Eigentumsgarantie nicht verpflichtet, die Verzinsung von Spareinlagen durch Banken und Sparkassen zu gewährleisten. Werden Zinsen gezahlt, gehört der Zinsanspruch selbstverständlich zum grundrechtlich geschützten Eigentum. Entschließt sich aber jemand, mit seiner Bank ein Verwahrentgelt zu vereinbaren, ist das von der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie geschützt.

Dass längst nicht alle Banken Verwahrentgelte verlangen, zum Teil auch weiterhin niedrige Zinsen zahlen, steht zudem der Annahme Kirchhofs entgegen, die EZB greife mit der Erhebung von Negativzinsen auf die von den Geldinstituten bei ihr unterhaltenen Mindestreserven faktisch in das Eigentum der Sparerinnen und Sparer ein. Wenn diese mit ihren Geldinstituten kein Verwahrentgelt vereinbaren, belasten sie die Negativzinsen weder rechtlich noch faktisch. Ihnen wird auf dem Markt allerdings derzeit keine attraktive Verzinsung für Einlagen bei Geldinstituten angeboten. Dafür ist zumindest auch die Mindestreserveverzinsung durch die EZB ursächlich. Es gibt jedoch kein Grundrecht auf attraktive Zinsen für Spareinlagen. Nicht die Steuerung der Geldschöpfung durch die EZB, sondern die privatautonome Anlageentscheidung von Sparerinnen und Sparern führt zu deren finanzieller Belastung mit Verwahrentgelten. Das Grundgesetz kennt kein Grundrecht auf eine Mindestverzinsung von Spareinlagen oder gar auf attraktive Zinsen für Einlagen bei Geldinstituten. Dementsprechend war unter Berücksichtigung der Inflationsrate ein Sparkonto auch in der Vergangenheit schon oft ein schlechtes Geschäft. Eine schlechte Anlageentscheidung ist aber kein Eingriff in das Eigentum von Sparerinnen und Sparern.

Eine frühere Version dieses Artikels enthielt eine fehlerhafte Information zum Negativzins der EZB. Der Fehler ist korrigiert. Wir bitten um Entschuldigung.


SUGGESTED CITATION  Wieland, Joachim: Negativzinsen als Eigentumseingriff?, VerfBlog, 2021/8/24, https://verfassungsblog.de/negativzinsen-als-eigentumseingriff/, DOI: 10.17176/20210824-112928-0.

5 Comments

  1. Fabian Heide Tue 24 Aug 2021 at 09:44 - Reply

    Lieber Herr Professor Wieland,

    vielen Dank für Ihren Beitrag, den ich im Tenor teile. Allerdings sehe ich bereits ein ganz grundlegendes Problem in der Untersuchung des Herrn Professor Kirchhof: Er unterscheidet offenbar nicht zwischen Nominal- und Realzinsen (vgl. die Fisher Equation). Bei starken deflationären Tendenzen kann die EZB demzufolge negative Nominalzinsen erheben und die Realzinsen, d.h. die inflationsbereinigte Änderung der monetären Kaufkraft (die “Wertsubstanz”), sind für die Sparer dennoch positiv. In Deutschland war die Inflationsrate etwa noch im Dezember 2020 negativ, die Realzinsen auf Einlagen positiv. In den letzten Monaten sind die Realzinsen dann aufgrund der höheren Inflation in Deutschland wieder ins Minus abgerutscht. Auch das ist aber prinzipiell nichts “Neues” – negative Realzinsen auf Bankeinlagen gab es auch schon lange vor dem Euro in den 1970ern und 1980ern (vgl. den Datensatz der Bundesbank: https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/realzinssaetze-auf-bankeinlagen/realzinssaetze-auf-bankeinlagen-772412).
    Mir ist – wie auch Ihnen – schleierhaft, was sich seitdem an der verfassungsrechtlichen Bewertung geändert haben soll.

  2. Benedikt Pichl Tue 24 Aug 2021 at 22:56 - Reply

    Sehr geehrter Herr Wieland,
    es hätte dem Artikel gut zu Gesicht gestanden, wenn Sie sich zumindest mit den Fakten vertraut gemacht hätten. Sie scheiben in Ihrer Einleitung “Seit einiger Zeit erhebt die EZB auf die Mindestreserven einen negativen Zinssatz von 0,5 Prozent” – diese Aussage ist jedoch schlicht falsch, da die von den Kreditinstituten bei ihrer Zentralbank gehaltenen Mindestreserven gemäß den Rechtsakten der EZB ausdrücklich von den negativen Einlagezinssätzen ausgenommen sind (https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/geldpolitik/mindestreserven/zinssaetze-und-reservesaetze/zinssaetze-und-reservesaetze-602548).

    Negativ verzinst werden ausschließlich diejenigen Einlagen von Kreditinstituten bei ihrer Zentralbank, die als sogenannte “Überschussliquidität” über diese Mindestreserve hinausgehen, wobei seit einiger Zeit zusätzlich auch noch ein Betrag in Höhe des Sechsfachen dessen, das von dem Kreditinstitut an Mindestreserve zu halten ist, ebenfalls von der Negativverzinsung ausgenommen ist (https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/geldpolitik/ueberschussreserven). Aktuell sind also überhaupt nur diejenigen Einlagen von Kreditinstituten bei ihrer Zentralbank, die das Siebenfache ihrer Mindestreserveverpflichtung übersteigen, von den negativen Einlagezinsen betroffen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Kreditinstitute nicht verpflichtet sind, ihre Überschussliquidität an Zentralbankgeld in Form von Kontoguthaben bei den Zentralbank zu halten, denn es steht ihnen frei, sich dieses Guthaben jederzeit in Form von Bargeld, welches seit eh und jeh (und auch im aktuellen Negativzinsumfeld) mit genau null Prozent verzinst wird, auszahlen zu lassen und bei sich in den Tresor einzulagern.

    Insofern ist schon die Klage der Kreditinstitute über die Negativzinsen unredlich, da sie es in ihrer eigenen Hand hätten, diese zu vermeiden, und das gesamte Kartenhaus ob der Notwendigkeit der “Weitergabe” der Belastungen durch die Negativzinsen bricht in sich zusammen.

  3. Tobias Pfaff Wed 25 Aug 2021 at 07:16 - Reply

    Vielen Dank für den Artikel.

    Der Freibetrag auf die Einlagefazilität beträgt das sechsfache des MR Solls. Das hat aber faktisch dazu geführt, dass Banken das zusätzliche “Verwahrentgelt” als zusätzliche Einnahme nutzen.
    Dazu kommt, dass Banken die Möglichkeit haben, an TLTRO-III teilzunehmen und die 0,50% unter dem Repo Satz (also derzeit -0,50%) risikofrei einzustreichen.
    Es wird immer intransoarenter mit großen Verwerfungen.

    Ich sehe das Problem in folgendem Zusammenhang.
    Nutznießer der Politik des billigen Geldes sind Nettoschuldner. Also der Staat, einige Unternehmen aber selten der Bürger. Wenn man als Bürger keine Wertgarantie hat, so darf man doch verlangen, dass sich wenigstens langfristig um das Wohl des Bürgers bemüht wird.

    Gesellschaftlich:
    – Langfristig negativen Realzinsen (nicht nur Negativzinsen) führen zur Entwertung der Nominalvermögen.
    Wirtschaftlich:
    – Zins verliert/verzerrt durch EZB Politik die Information zur Kapitalallokation was zu Blasen und Zombie-Firmen führt.

  4. Atir Kerroum Wed 25 Aug 2021 at 11:37 - Reply

    Nehmen wir einmal an, die EZB würde den Zinssatz auf -10, -20 oder -30 Prozent setzen. Dann blieben alle rechtlichen Argumete dieses Artikels valide, aber trotzdem würden sich die Eigentumsverteilung und Gesellschaftsordnung in einem dramatischen Ausmaß ändern.

  5. Beatrice B. Fri 27 Aug 2021 at 12:59 - Reply

    Wenn Juristen über geldtheoretische Zusammenhänge schreiben, verlassen Sie oft die tragfähige Grundlage im Tatsächlichen. Das Gleiche gilt für das BVerfG in seinen Urteilen zum Kaufprogramm der EZB. Darum soll es hier aber nicht gehen, sondern um die Frage eventuell verfassungswidriger Negativzinsen der Banken. Zunächst ist festzustellen, dass wir in der Europäischen Währungsunion (EWU) ein zweistufiges Geldsystem haben, d.h. zwischen den Zentralbanken und Geschäftsbanken zirkuliert ausschließlich Zentralbankgeld, das innerhalb des Europäischen Währungssystems gesetzliches Zahlungsmittel ist. Zwischen Banken und Privaten bestehen Schuldverhältnisse, die meistens bargeldlos ablaufen. Zahlt z.B. ein Privater auf sein Konto 100.- € in bar ein, geht der Hunderteuroschein in das Eigentum der Bank über und die Bank trägt im Gegenzug auf dem Konto eine Forderung in Höhe von 100.- € ein. Bei Krediten an Private trägt die Bank im Rahmen einer Bilanzverlängerung die Höhe des Kreditbetrag als Forderung gegen die Bank auf dem Konto ein. “Geld” wird dabei nicht bewegt. Daraus ergibt sich die Tatsache, dass sich auf den Konten kein Geld befindet und Banken nichts vorhalten oder verwahren. Es handelt sich um reine Buchungsvorgänge, die nicht voraussetzen, dass Banken selbst Einlagen brauchen, um Kredite vergeben zu können. Die Behauptungen der Banken, sie würden ja lediglich die Negativzinsen weitergeben, die ihnen die EZB für Einlagen auf den Referenzkonten erhebt, geht am Sachverhalt total vorbei. Hier handelt es sich um Zentralbankgeld, also gesetzliches Zahlungsmittel. Wogegen auf den Konten der Privaten sich Forderungen auf den Erfüllungsgegenstand Zentralbankgeld gegen die Bank verbucht sind. Hierfür Negativzinsen zu verlangen ist insoweit völlig abwegig und wäre dasselbe als würde Person A die bei Person B Geldschulden hat von B dafür Negativzinsen auf diese Schuld erheben.

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