27 January 2015

OMT-Verfahren in der Kritik: Von Juristen, Ökonomen und wer wofür kompetent ist

Daran, dass Ökonomen, die über keinerlei juristische Ausbildung verfügen, über Rechtsfragen räsonieren (oder auch schwadronieren), daran hat man sich in der Eurokrise längst gewöhnt. Dass sie anfangen, Juristen umgekehrt deren freimütige Einräumung ihrer ökonomischen Unkenntnis auch noch anzukreiden, das ist neu. Nichts Anderes aber hat Jürgen Stark, immerhin ehemaliger Chefvolkswirt und Mitglied im Direktorium der Europäischen Zentralbank, mit seinem Standpunkt in der F.A.Z. vom 21.01.2015 unter der Überschrift „Sachkenntnis: Mangelhaft“ jedoch getan. Konkret wirft Stark dem Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union Pedro Cruz Villalón vor, dass dieser in seinen Schlussanträgen zum OMT-Verfahren vom 14.01.2015 (Rs. C-62/114) zugibt, ihm fehle Expertise und Erfahrung der EZB in diesem Bereich. Daraus leitet Stark sodann ab, damit fehle dem Generalanwalt aber auch gleich die notwendige Sachkenntnis zu einer fundierten Stellungnahme und Bewertung des OMT-Programms, weswegen er sich unangemessen auf die Expertise der EZB stütze.

Natürlich darf Herr Stark – wie er zugibt: als Nichtjurist – eine Meinung zu den Schlussanträgen haben, und natürlich darf er diese auch gerne äußern: die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, ohne Zweifel. Wer allerdings als Ökonom und juristischer Laie einem Spitzenjuristen dessen ökonomische Unkenntnis vorwirft und in der Folge damit auch noch dessen Befähigung zu und die Qualität der von ihm zu leistenden juristischen Aufgabe in Zweifel zieht, hat Grundsätzliches nicht verstanden: die vom Europäischen Gerichtshof zu treffende Entscheidung über das OMT-Programm ist eine juristische, keine ökonomische! Über die ökonomische Richtigkeit und Angemessenheit von SMP, OMT, Quantitative Easing, LTRO und den vielen anderen non-standard monetary policy measures können und sollen Ökonomen streiten! Sie tun das ja auch, und zwar intensiv. Dieser ökonomische Diskurs sollte institutionell im EZB-Rat stattfinden, der nach den Verträgen über die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik mit dem primären Ziel der Preisstabilität und dem nachrangigen Ziel der Unterstützung der Wirtschaftspolitik in der EU allein zu entscheiden hat.

Diese Zuweisung einer Aufgabe, die spezifische Kenntnisse, Informationen und Erfahrungen erfordert, führt dazu, dass ihre Erfüllung juristisch immer nur eingeschränkt kontrollierbar ist, weil Gerichte niemals selbst über diese Art und dieses Maß von Sachverstand und relevanten Informationen verfügen können. Die jeweilige Institution, sei es der Gesetzgeber, sei es die EZB oder eine andere spezialisierte Behörde, genießt daher regelmäßig das, was Juristen einen „weiten Einschätzungs- und Ermessensspielraum“ nennen. Dieser ist gerichtlich nur auf evidente Überschreitungen und die Beachtung des Rechts zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist dazu zwingend zu fragen, welche Instrumente die EZB im Rahmen des OMT mit welcher Begründung einsetzen will. All dies führt der Generalanwalt völlig zu Recht aus und hält insoweit die von der EZB vorgetragene Begründung, der geldpolitische Transmissionsmechanismus sei gestört, weil die Geldpolitik nicht in allen Bereichen der Eurozone wirkt, für hinreichend plausibel. Ob diese EZB-Einschätzung in der Sache letztlich richtig ist oder nicht, haben weder der Generalanwalt, noch der Gerichtshof zu beurteilen; erst recht nicht das Bundesverfassungsgericht! Auch das gerne von Ökonomen bemühte Argument, ökonomisch mache es keinen Unterschied, ob am Primärmarkt oder Sekundärmarkt Anleihen gekauft würden, ist juristisch nicht maßgeblich. Entscheidend ist, dass die Verträge die beiden Sachverhalte strikt unterschiedlich behandeln. Das von Stark gegen die im Rahmen des OMT-Programms differenzierende (nicht diskriminierende) Geldpolitik angeführte Prinzip der „Einheitlichkeit der Geldpolitik“ findet in den Verträgen der EU hingegen gerade keine unmittelbare Grundlage.

Im Ergebnis schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof zu Recht vor, judizielle Zurückhaltung walten zu lassen, etwas was man beim Bundesverfassungsgericht in der OMT-Vorlage vor einem Jahr leider schmerzlich vermisst hat. Gegen dieses muss sich der generelle Vorwurf von Stark nämlich auch richten: Das Bundesverfassungsgericht verfügt ebenfalls über keine eigenständige ökonomische Sachkenntnis und stützte sich daher (neben Experten mit vorhersehbaren Meinungen) maßgeblich auf die Stellungnahme der Bundesbank, die es noch dazu als „überzeugend“ klassifizierte, wohingegen es die EZB-Ausführungen entweder unbeachtet ließ oder in seinem Sinne umdeutete.

Die Problematik des OMT-Verfahrens liegt letztlich darin, dass eine ökonomische Auffassung, die im maßgeblichen EZB-Rat keine Mehrheit gefunden hat (konkret stimmte der Rat mit 22 : 1 Stimme für das OMT-Programm), nunmehr auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden soll. Dass dieser Versuch gerade aus Deutschland unternommen wird, das die Unabhängigkeit der EZB in der derzeitigen Form zur conditio sine qua non der Währungsunion gemacht hatte, ist eine bemerkenswerte Pointe dieses Verfahrens.


SUGGESTED CITATION  Herrmann, Christoph: OMT-Verfahren in der Kritik: Von Juristen, Ökonomen und wer wofür kompetent ist, VerfBlog, 2015/1/27, https://verfassungsblog.de/omt-verfahren-der-kritik-von-juristen-oekonomen-und-wer-wofuer-kompetent-ist/, DOI: 10.17176/20170207-160535.

12 Comments

  1. Jessica Lourdes Pearson Tue 27 Jan 2015 at 12:52 - Reply

    Herzlichen Dank für diese nüchterne, zutreffende und seit langem überfällige Klarstellung. Und bitte mehr davon!

  2. Christian G. H. Riedel Tue 27 Jan 2015 at 13:02 - Reply

    Eine wirklich sehr gute Antwort auf Herrn Stark. Vielen Dank!
    Beim Thema Europa scheint häufig Nüchternheit und objektive Herangehensweise verloren zu gehen.

  3. Europolitikus Tue 27 Jan 2015 at 18:44 - Reply

    Zum 1. Satz. Früher war das nicht so, die Universitäten haben seither den Weg zu den begrenzten Fachidioten gewählt.
    An der Staats- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der 1960er Jahre wurden man noch umfassend ausgebildet, zum Volkswirt oder Nationalökonomen. Da gehörte auch das gesamte öffentliche und internationale Recht und das Wirtschaftsrecht dazu. (Nur Strafrecht lernte man nicht – daher vielleicht die Korruptionsbereitschaft in den Konzernvorständen).
    Der belgische Politiker Van Rompuy meinte zur angesprochenen Problematik bezüglich Politiologen, Ökonomen und Juristconsutants:
    Je ne peut plus les entendre, je n’arrive plus à les croire. Ils sont de moins à moins professeurs, de plus en plus des acteurs en vie politique ou deu lobby. Ils prennent positions pour orienter les discussions. Ils se rependent dans tout bout du internet ou dans les journaux sans pouvoir attendre 6 mois avant der sortir un avis scientifique reflechi.
    Da hat er wohl recht, der Profi mit über 30 Jahren Erfahrung im Spiel der Politik.

  4. Nurmalso Tue 27 Jan 2015 at 20:18 - Reply

    @”Diese Zuweisung einer Aufgabe, die spezifische Kenntnisse, Informationen und Erfahrungen erfordert, führt dazu, dass ihre Erfüllung juristisch immer nur eingeschränkt kontrollierbar ist, weil Gerichte niemals selbst über diese Art und dieses Maß von Sachverstand und relevanten Informationen verfügen können.”

    Was heißt das für die gerichtliche Überprüfung von Morden? Sollte man mehr Mörder in die Strafkammern setzen, damit endlich mal fundiert über die Taten geurteilt werden kann?

  5. Alexandra Kemmerer Tue 27 Jan 2015 at 23:53 - Reply

    “So offenkundig es auch ist, dass die Ökonomie als Wissenschaft und als Handlungsfeld einen entscheidenden Einfluss auf Politik und Recht ausübt, so wenig ist zugleich über die strukturellen Folgen dieser Tatsache für Politik und Recht als wissenschaftliche Disziplinen einerseits und als Felder gesellschaftlicher Gestaltung andererseits bekannt. Tagespolitische Kommentare und punktuelle Erkundungen dieser Folgen dominieren die Diskussion, doch ein systematischer Zugriff auf die verwobenen Verhältnisse von Politik, Recht und Ökonomie fehlt weitgehend. Gerade dieser wäre aber aus politik- und rechtswissenschaftlicher Perspektive wichtig, um die eigenen Forschungsgegenstände unter den Bedingungen der ökonomischen Krise noch adäquat erfassen zu können. Denn sofern in der Schuldenkrise ökonomische Rationalität zum nicht hinterfragbaren Maßstab für politisches Handeln erklärt wird, findet faktisch eine Ökonomisierung von Politik und Recht statt, die politische Gestaltungsfreiheit und autoritative Entscheidungen unter das Primat ökonomischer Erfordernisse stellt.”

    Petra Dobner, Politik und Recht in der Schuldenkrise, in: Grimm/Kemmerer/Möllers (Hg.), Gerüchte vom Recht. Vorträge und Diskussionen aus dem Berliner Seminar Recht im Kontext, Nomos, ab 6. März im Buchhandel http://www.nomos-shop.de/Grimm-Kemmerer-M%C3%B6llers-Ger%C3%BCchte-vom-Recht/productview.aspx?product=22292

  6. AX Wed 28 Jan 2015 at 11:49 - Reply

    Ich stimme dem Autor in seiner Grenzziehung von Recht und Ökonomie zu. Zum Ende hin macht er die Rolle des Rechts jedoch kleiner als sie ist. Es ist eine ganz typische Aufgabe von Rechtsbehelfen, dem in einer anderen Sphäre Unterlegenen zu seinem Recht zu verhelfen: dem Gesellschafter gegen den Gesellschafterbeschluss, dem Bundesland gegen das Bundesgesetz, dem Bieter gegen die Vergabeentscheidung usw. Wie knapp die angefochtene Entscheidung gefallen ist, hat das Recht dabei nicht zu interessieren.

  7. Christoph Herrmann Wed 28 Jan 2015 at 13:48 - Reply

    Sehr geehrter AX,

    vielen Dank für den Kommentar. So wollte ich auch gar nicht verstanden werden. In der Tat müssen solche Abstimmungsergebnisse keine Rolle spielen, wenn tatsächlich das Recht verletzt wird. Ich wollte lediglich hervorheben, dass es vorliegend eben um einen Ökonomenstreit um ökonomische Fragen geht, zu deren Beurteilung und Entscheidung gerade die EZB samt Unabhängigkeit da sind. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

  8. Nurmalso Wed 28 Jan 2015 at 16:09 - Reply

    @Herr Herrmann, dass sich Ökonomen streiten, sorgt doch nicht dafür, dass die Rechtsfragen verschwinden. Einverstanden?

  9. Christoph Herrmann Wed 28 Jan 2015 at 17:56 - Reply

    Voll und ganz. Wenn wir uns darauf einigen können, dass ökonom. Streitfragen nicht immer auch gleich Rechtsfragen sind…;-)

  10. Nurmalso Wed 28 Jan 2015 at 18:08 - Reply

    Natürlich. Deswegen wird ja vor den Gerichten gerade nicht die Abstimmung im EZB-Rat verhandelt.

  11. AX Thu 29 Jan 2015 at 00:21 - Reply

    Sehr geehrter Herr Professor Herrmann,
    Ihnen auch vielen Dank für Ihren Kommentar. Darin, dass das Bundesverfassungsgericht nicht zu einer Art Stichentscheid über verschiedene ökonomische Ansichten berufen ist, stimme ich Ihnen gerne zu. Dafür sind die von ihm entwickelten Beurteilungsspielräume da.

  12. f.-j.hay Sat 14 Feb 2015 at 17:27 - Reply

    Die Sache ist doch oft sehr einfach .
    : ” Schalten Sie doch nur ihren gesunden Menschenverstand ein “.
    Antwort auf eine Frage zum Aktiengesetz
    eines sehr sympathischen Bundesverfassungsrichters a.D.
    ———-
    Tja , leider hatte der Vorstandsvorsitzende eines börsennotierten Konzerns anscheinend aber einen
    “anderen ” gesunden Menschenverstand als ich -:))
    Liebe Grüsse aus Bonn/Rhein
    – Franz- Josef Hay

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