18 January 2026

Politik unter der Flagge von Wissenschaft?

Zur Rolle der Rechtswissenschaft in unruhigen Zeiten

Wir leben in unruhigen Zeiten. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit befinden sich nach Ansicht vieler Beobachter in einer Krise und drohen zwischen konfligierenden politischen Kräften aufgerieben zu werden. Nicht nur staatliche Institutionen, sondern auch das Recht wird herausgefordert. Es stellt sich die Frage, wie sich die Rechtswissenschaft in dieser Situation verhalten soll: Soll sie aktiv in den Streit eingreifen und sich vielleicht sogar an die Spitze einer politischen Bewegung zu setzen versuchen? Oder soll sie „neutral“ bleiben?

Susanne Beck meint, „Neutralität“ sei ohnehin eine „Fiktion“ und plädiert für eine engagierte, transparente Rechtswissenschaft, die ihre eigene „Situiertheit“ offenlegt. Ich möchte ihr im Ergebnis zustimmen, meine aber, dass die Rede von „Neutralität“ zu unbestimmt bleibt. Der Begriff ist unscharf und verstellt den Blick auf das eigentliche Problem. Entscheidend ist nicht, ob die Rechtswissenschaft neutral sein kann, sondern welche politische Rolle sie einnimmt. Anders ausgedrückt: Es geht um das Verhältnis von Wissenschaft und Politik.

Was heißt „Neutralität“?

Der Ausdruck „Neutralität“ (von lat. „ne uter“, keines von beiden) taucht in vielen Kontexten auf. Im Religionsverfassungsrecht soll er eine „Äquidistanz“ des Staates gegenüber den verschiedenen Religionen bezeichnen, im Völkerrecht meint er die Nicht-Beteiligung an internationalen Konflikten. Im Staatsorganisationsrecht steht „Neutralität“ für die Forderung, staatliche Institutionen sollten sich nicht mit bestimmten politischen Richtungen gemein machen, sondern danach streben, die Rechtsgemeinschaft als Ganzes zu repräsentieren. Dies ist eine wichtige Vorbedingung für die Akzeptanz der Institutionen durch die Bevölkerung; ein Faktor, ohne den ein demokratisches Gemeinwesen nicht existieren kann. Besonders bedeutsam ist Neutralität im geschilderten Sinne für die Polizei, weswegen etwa ein „racial profiling“ ohne sachliche Gründe verfassungswidrig ist. Aber auch die Gerichte, also Richterinnen und Richter, müssen unparteilich sein und dürfen sich nicht mit einer Prozesspartei oder mit bestimmten politischen Richtungen in einer Weise identifizieren, die ihre Bindung an Recht und Gesetz in Zweifel zieht.

In der für die Rechts- und Gesetzesbindung zuständigen Teildisziplin, der juristischen Methodenlehre, ist „Neutralität“ kein wichtiges Thema mehr. Seit Josef Esser ist die Rede vom „Vorverständnis“ des Gesetzesinterpreten, und damit seiner fehlenden „Neutralität“, geradezu zu einem festen Topos der Methodenkritik geworden, übrigens lange vor Derrida und Foucault. Wer sich näher mit dem Thema beschäftigt, stößt auf Rudolf von Jhering, der unter dem Motto „Der Kampf ums Recht“ (erschienen 1872) auf den zweckorientierten Charakter von Recht und seiner Interpretationen hinwies. Der Ansatz wurde vom US-amerikanischen „legal realism“ übernommen und fortgeführt, wobei sich die Amerikaner auch auf Jeremy Benthams Rechtstheorie1) stützen konnten. In Deutschland wurden die Lehren von Jhering und des „legal realism“ vor allem von Hans Albert aufgegriffen, der in diesem Zusammenhang den Ausdruck „Sozialtechnologie“ („social technology“) verwendete.2)

In den auf Bentham und Jhering zurückgehenden rechtstheoretischen Ansätzen wird Recht instrumentalistisch gedeutet, also als ein Mittel, um positiv bewertete Ziele – etwa Freiheit, Sicherheit, materielles Existenzminimum – zu erreichen. Damit ist Recht niemals „neutral“ in dem Sinne, dass bei seiner Setzung Werte und Normen keine Rolle spielten. Trotzdem scheint jede Generation von grundlagenorientierten Juristinnen und Juristen die fehlende „Neutralität“ des Rechts neu entdecken zu müssen – vielleicht weil im Klipp-Klapp der juristischen Anfängervorlesungen und Repetitorien die soziale Dimension juristischen Denkens nie bewusst in den Blick genommen wurde.

Wie sieht es nun mit der Rechtswissenschaft aus? Soweit sie sich (auch) als rechtsanwendende Instanz versteht, kann auf das zur juristischen Methodenlehre Gesagte verwiesen werden. Rechtswissenschaft beschäftigt sich aber darüber hinaus auch (und nach Ansicht vieler vor allem) mit der systematischen Erfassung, Analyse und Strukturierung von Recht, außerdem mit seiner Vermittlung in der juristischen Lehre. Wie steht es hier um die „Neutralität“?

Zur Debatte um das „Ethos der Wissenschaften“

Die Frage verweist zunächst auf die Debatten um ein spezifisches Wissenschaftsethos. Der immer noch bekannteste und meistdiskutierte Vorschlag dazu stammt von dem US-amerikanischen Soziologen Robert K. Merton, der wissenschaftliches Arbeiten unter vier „institutionelle Imperative“ gestellt sah:

Universalismus

Wahrheitsansprüche sollen „unabhängig von ihrem Ursprung vorgängig gebildeten unpersönlichen Kriterien unterworfen werden“, nämlich „Übereinstimmung mit Beobachtung und mit bereits bestätigtem Wissen“. Und weiter: „Objektivität schließt Partikularismus aus“.3)

Kommunismus

„Die materiellen Ergebnisse der Wissenschaft sind ein Produkt sozialer Zusammenarbeit und werden der Gemeinschaft zugeschrieben. Sie bilden ein gemeinschaftliches Erbe, auf das der Anspruch des einzelnen Produzenten erheblich eingeschränkt ist.“4)

Uneigennützigkeit

Damit meint Merton nicht eine im besonderen Maße altruistische Motivlage von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, sondern ein „grundlegendes institutionelles Moment“, welches durch den „öffentlichen und überprüfbaren Charakter der Wissenschaft“ sicherstellen soll, dass sie nicht unerlaubte Mittel zum eigenen Vorteil einsetzen.5)

Organisierter Skeptizismus

Merton umschreibt dieses Postulat mit „Zurückhaltung des endgültigen Urteils, bis ‚die Fakten zur Hand sind‘“ und „unvoreingenommene Prüfung von Glaubenshaltungen und Überzeugungen aufgrund empirischer und logischer Kriterien“.6)

Diese Postulate sind mutatis mutandis auch auf das rechtswissenschaftliche Arbeiten übertragbar. Merton spricht allerdings nicht von Neutralität, sondern von Objektivität; ein Gesichtspunkt, der vor allem im Gebot des Universalismus erkennbar wird, wo von „vorgängig gebildeten“ und „unpersönlichen“ Kriterien der Überprüfung von Wahrheitsansprüchen die Rede ist, die eine unsachliche Parteinahme für die eine oder andere Position ausschließen sollen. Die Forderung nach Objektivität klingt aber auch in den Geboten der Uneigennützigkeit und des organisierten Skeptizismus an. „Objektiv“ meint hier so viel wie: „nur an den Maßstäben der Wissenschaft orientiert“, also insbesondere an den Regeln der empirischen Erkenntnis und der Logik.

Mertons Modell wurde vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Eingriffe totalitärer Staaten (der Sowjetunion und Hitler-Deutschland) in die Freiheit der Wissenschaft formuliert. Dabei orientierte sich der amerikanische Soziologe vor allem an den Naturwissenschaften.

Schon einige Jahrzehnte vor Mertons bahnbrechendem Text war das Thema der „Objektivität“ wissenschaftlichen Arbeitens allerdings in Europa Gegenstand einer aufsehenerregenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung gewesen, die vor allem die Sozial- und Geisteswissenschaften betraf. Gemeint ist der „Werturteilsstreit“ vom Anfang des 20. Jahrhunderts, der in den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts im „Positivismusstreit“ zwischen Theodor Adorno und Jürgen Habermas einerseits, Karl Popper und Hans Albert andererseits eine Neuauflage erlebte.

Der Werturteilsstreit

Auslöser des Werturteilsstreits war die Praxis vieler Hochschullehrer vor und während des Ersten Weltkrieges, ihre akademischen Vorträge mit stark politisch gefärbten Verlautbarungen zu durchsetzen. Ein Beispiel bilden die Äußerungen des Soziologen Werner Sombart, der in seinem 1915 erschienen Buch „Händler und Helden“ die Briten als Händlervolk denunzieren zu können glaubte, während er die Deutschen als Volk der „Helden“ apostrophierte. Derartige Stellungnahmen hatten offenbar mit Wissenschaft wenig zu tun.

Max Weber trat dieser Praxis mit seinem Postulat der „Wertfreiheit wissenschaftlicher Lehre und Forschung“ entgegen. Es ging ihm dabei, wie er selbst betont, um die „höchst triviale Forderung, dass der Forscher und Darsteller die Feststellung empirischer Tatsachen … und seine praktisch wertende, d.h. diese Tatsachen … als erfreulich oder unerfreulich beurteilende, in diesem Sinn ‚bewertende‘ Stellungnahme unbedingt auseinanderhalten solle, weil es sich da nun einmal um heterogene Probleme handelt.“7) Aus seiner tiefen Abneigung gegenüber Professoren, die den Hörsaal für ihre eigenen politischen Botschaften nutzten, machte Weber kein Geheimnis: Von „allen Arten der Prophetie“, so erklärte er, sei die „‚persönlich‘ gefärbte Professoren-Prophetie zahlreicher offiziell beglaubigter Propheten … die einzige ganz und gar unerträgliche“.8) Wer als Professor oder Professorin politisch tätig sein wolle, möge dies an den Orten und in den Formen tun, die jedem anderen Staatsbürger ebenfalls offenstehen. Dagegen sei es unangebracht, die „Zwangslage des Studenten, um seines ‚Fortkommens‘ im Leben willen bestimmte Lehrveranstaltungen aufsuchen zu müssen, … auszunutzen“ und die „Sturmfreiheit des Katheders für staatsmännische … Sentiments“ zu mißbrauchen.9)

Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen sollen nach Ansicht Webers also deutlich machen, wann sie die Tatsachen ihrer Disziplin behandeln – etwa Annahmen über eine gesellschaftliche Problemlage, ein Krankheitsbild, eine Gesetzmäßigkeit in der Natur oder eine gegebene Rechtslage – und wann sie eigene Wertungen moralischer oder politischer Art vorbringen. Sie sollten nicht unter dem Deckmantel der Wissenschaft politisieren, vor allem dann nicht, wenn die Zuhörerschaft – Studentinnen und Studenten – keine andere Wahl hat, als die Lehrveranstaltung aufzusuchen. Im akademischen Unterricht darf nicht der Eindruck entstehen, der Professor oder die Professorin bevorzuge einseitig eine bestimmte politische Richtung. Solange die Studierenden gezwungen sind, entsprechende Lehrveranstaltungen zu belegen, entstünde sonst ein Druck in Richtung Anpassung, Duckmäuserei und Heuchelei – Haltungen, die wir künftigen Juristengenerationen nicht antrainieren sollten.

Herausforderungen

Gegen die Forderung, sich mit eigenen politischen oder moralischen Wertungen zurückzuhalten, lassen sich zum einen die methodologischen Schwierigkeiten vorbringen, Tatsachenaussagen von politischen Wertungen und moralischen Äußerungen klar zu unterscheiden. Das gilt gerade für ein Fach wie Jura, während es in einer Naturwissenschaft, etwa in der Physik, einfacher sein dürfte, fachliche Aussagen von politischen Stellungnahmen zu trennen. Eine zweite Schwierigkeit liegt darin, dass es vielen Menschen persönlich schwerfällt, in politisch unruhigen Zeiten die eigenen Ansichten nicht nach außen zu tragen. Forscherinnen und Forscher sind Menschen wie alle anderen auch und nehmen nicht selten intensiv am politischen Geschehen Anteil. Was liegt hier näher, als den Studierenden die eigenen politischen Positionen kundzutun, vor allem dann, wenn das Publikum an diesen Kundgaben Interesse hat oder sie sogar teilt?

Wissenschaft als Politikersatz?

Das Aufeinandertreffen von Missionsfreude auf der einen, Orientierungssuche und Glaubensbereitschaft auf der anderen Seite ist allerdings nicht unproblematisch. Vor allem sollte man in Rechnung stellen, dass Professorinnen und Professoren keinen privilegierten Zugang zum politisch Richtigen haben. Außerhalb ihrer jeweiligen Fachdisziplin können sie in aller Regel nicht einmal eine besondere Fachkompetenz für sich reklamieren.

Im Übrigen interessieren sich nicht nur Studierende für die politischen Ansichten ihrer Professorinnen und Professoren. Auch in den Medien besteht eine intensive Nachfrage nach politischen Stellungnahmen von Hochschullehrern und -lehrerinnen, die die Reputation der Wissenschaft für ihre eigenen politischen Statements benutzen, meist ohne dass das Publikum dies durchschaut. In der Corona-Krise ist deutlich geworden, wie problematisch eine Wissenschaft (in diesem Fall: die Epidemiologie) wird, wenn sie unmittelbar politische Vorgaben machen zu können glaubt.10) Eine größere Sensibilität für die Unterscheidung zwischen der Darstellung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse und eigenen politischen Stellungnahmen wäre hier oft angebracht gewesen.

Meinungsfreiheit vs. Grundsätze des Berufsbeamtentums

Wenn sich Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer politisch äußern wollen, stehen ihnen alle Formen offen, die anderen Bürgern ebenfalls zur Verfügung stehen. Auch sie schützt das Grundrecht der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, und zwar sowohl außerhalb wie innerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit. Für letztere tritt noch die Wissenschaftsfreiheit hinzu. Als Beamte sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aber auch an die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums gebunden, Art. 33 Abs. 5 GG. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einer „besonderen politischen Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Staat und seiner Verfassung“ und hat dazu festgestellt, die politische Treuepflicht fordere „mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.“11) So der viel diskutierte „Radikalenbeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975, der der Sache nach in Susanne Becks „Kipp-Punkten“ aufscheint. Auch insoweit möchte ich der Autorin zustimmen.

Keine Politik vom Wissenschaftspodest!

Alle politischen Richtungen beanspruchen heute, im Einklang mit der Verfassung zu agieren. Es wäre deshalb naiv zu glauben, der politische Streit unserer Zeit sei ein Streit zwischen den „Guten“ (und Freunden der Verfassung) und den „Bösen“ (d.h. den Verfassungsfeinden), der sich allein mit fachjuristischen Argumenten austragen ließe. Zu einer politischen Auseinandersetzung gehören politische Argumente. Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler sollten daher lernen, zwischen fachjuristischen Argumenten und eigenen politischen oder moralischen Stellungnahmen zu unterscheiden. Ihre Meinungen sind willkommen! Wenn sie sie äußern wollen, sollten sie aber vom allzu bequemen Wissenschaftspodest hinabsteigen, sich in die Niederungen der Politik begeben und hier ihre eigene „Situiertheit“ offenlegen. Sie sprechen nicht für „die Wissenschaft“, sie sprechen für sich. Auch diese Offenheit gehört zur „Transparenz der Rechtswissenschaft“.

References

References
1 Georg Kramer-McInnis, Der „Gesetzgeber der Welt“ – Jeremy Benthams Grundlegung des klassischen Utilitarismus, 2008.
2 Hans Albert, Kritische Vernunft und rationale Praxis, 1978, S. 75 ff.
3 Merton, Wissenschaft und demokratische Sozialstruktur, in: Peter Weingart (Hrsg.), Wissenschaftssoziologie I: Wissenschaftliche Entwicklung als sozialer Prozess, 1973, S. 48.
4 A.a.O., S. 51
5 A.a.O., S. 53.
6 A.a.O., S. 55. Zum Ganzen auch Peter Weingart, Wissenschaftssoziologie, Bielefeld 2003, S. 15 ff.
7 Max Weber, Der Sinn der „Wertfreiheit“ der soziologischen und ökonomischen Wissenschaften (1917), in: ders., Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, hrsg. von Winckelmann, 7. Aufl. 1988, S. 500.
8 A.a.O., S. 492.
9 A.a.O., S. 493.
10 Differenzierend Kristina Schröder, Hört auf die Wissenschaft! Selbstaufgabe und Anmaßung der Politik in Zeiten der Pandemie, in: Thomas A. Seidel/Sebastian Kleinschmidt (Hrsg.), Angst, Glaube, Zivilcourage. Folgerungen aus der Corona-Krise, 2025, S. 101 ff.
11 BVerfGE 39, 334 (Leitsatz 2).

SUGGESTED CITATION  Hilgendorf, Eric: Politik unter der Flagge von Wissenschaft?: Zur Rolle der Rechtswissenschaft in unruhigen Zeiten, VerfBlog, 2026/1/18, https://verfassungsblog.de/politik-unter-der-flagge-von-wissenschaft/.

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