Rechtmäßigkeit und Semantik der Impfpflicht
Zur aktuellen Diskussion über eine Pflicht zur COVID-19-Impfung
Mit Fortschreiten der COVID-19-Impfkampagne haben die Diskussionen darüber zugenommen, ob sich das Ziel einer hinreichenden Durchimpfung der Bevölkerung allein durch Impfangebote, also auf freiwilliger Basis, oder nur über eine Impfpflicht erreichen lässt. Unter den gegenwärtigen tatsächlichen Bedingungen und im Hinblick auf die derzeit absehbaren tatsächlichen Entwicklungen wird sich eine staatlich angeordnete („indirekte“) Impfpflicht in verfassungsgemäßer Weise nicht rechtfertigen lassen.
Auf dem Weg zur Zielimpfquote
„Vaccine hesitancy – the reluctance or refusal to vaccinate despite the availability of vaccines –“ ist, worauf die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schon länger hinweist, nicht erst seit COVID-19 ein Problem. Dass Impfzurückhaltung auch ein Problem bei der Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 werden würde, kann also nicht verwundern. Am 26. Juli 2021 waren 49,7 % der Gesamtbevölkerung vollständig geimpft und 61,0 % hatten mindestens eine Impfdosis erhalten. Nach dem gegenwärtigen Wissensstand hält das Robert Koch-Institut (RKI) eine „Zielimpfquote (Impfschutz durch vollständige Impfung) von 85% für die 12-59-Jährigen sowie von 90% für Personen ab dem Alter von 60 Jahren für notwendig und auch erreichbar“. Die damit einhergehende breite Grundimmunität werde jedoch, so das RKI, vermutlich im Herbst/Winter 2021/2022 noch nicht erreicht sein; die bis dahin zu erwartende Impfquote von ca. 70-80% unter den Erwachsenen werde nicht ausreichen (weitere aktuelle Daten zum Impfverhalten hält das RKI bereit). Damit stellt sich die Frage, wie die Impfquote erhöht werden kann und wie dazu eine wie auch immer ausgestaltete Impfpflicht beitragen kann.
Keine generelle Impfpflicht durch Rechtsverordnung?
Eine generelle Impfpflicht kann nicht durch eine auf § 20 Abs. 6 oder Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützte Rechtsverordnung entweder des Bundesministeriums für Gesundheit (Abs. 6) oder der Landesregierungen bzw. der Landesgesundheitsministerien (Abs. 7 i.V.m. Abs. 6) eingeführt werden, denn das setzte im Lichte der Wesentlichkeitstheorie eine parlamentsgesetzlich spezifischere Regelung voraus (Gebhard, in: Kießling [Hrsg.], IfSG, Kommentar, 2020, § 20 Rn. 34 m.w.N.). Ganz abgesehen davon sind die Rechtsverordnungsermächtigungen für „Notfälle“ (BT-Drucks. 3/1888, S. 23) gedacht, wie die Begründung zum früheren Bundes-Seuchengesetz betont, auf die sich die Begründung zum Infektionsschutzgesetz der Sache nach bezieht (vgl. BT-Drucks. 14/2530, S. 72). Dass die Zustimmung des Bundesrates zur Rechtsverordnung verzichtbar ist (§ 20 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 IfSG), unterstreicht den Charakter der Bestimmung als Auffangregelung für akute, kaum vorhersehbare bzw. planbare Situationen. Hinter § 20 Abs. 6 IfSG steht die Vorstellung, dass die epidemiologische Lage sich so rasant entwickelt, dass nur durch eine qua Rechtsverordnung geschaffene Impfpflicht adäquat auf die Lage reagiert werden kann. Eine solche Zuspitzung ist aber derzeit wenig wahrscheinlich, zumal der 19. Deutsche Bundestag bis zum Zusammentritt des am 26.9.2021 neu gewählten Bundestages (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG) jederzeit einberufen werden kann. Er ist auch in der Lage, wie nicht zuletzt das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22.4.2021 (BGBl. I S. 802, „Bundesnotbremse“) gezeigt hat, innerhalb weniger Tage weitreichende Entscheidungen zu treffen.
Berufsbezogene Impfpflichten
Eine tätigkeits- bzw. berufsbezogene Impfpflicht auf § 20 Abs.6 oder Abs. 7 IfSG zu stützen, ist unter anderem deswegen problematisch, weil der Verordnungsgeber (von weiteren Voraussetzungen abgesehen) nur anordnen kann, dass „bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen […] teilzunehmen haben“ (§ 20 Abs. 6 Satz 1 IfSG). Schon unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) wird es nicht einfach sein, die bedrohten Teile der Bevölkerung berufsbezogen zu definieren (Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, 2. Aufl. 2021, S. 168). Auch die Frage, was genau mit „berufsbezogen“ gemeint ist (alle Tätigkeitsfelder? Nur solche mit einem erkennbaren Infektionsrisiko, in diesem Sinne also nur wesentliche Tätigkeiten?), ist so leicht nicht zu beantworten. Außerdem müsste, was bislang noch kaum geschieht, diskutiert werden, ob „bedroht“ auf eine gesteigerte, also qualifizierte Gefahr der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und damit der Erkrankung an COVID-19 verweist, die für die jeweils adressierte Berufsgruppe jedenfalls hinsichtlich wesentlicher Tätigkeitsbereiche besteht.
Eine parlamentsgesetzliche Regelung einer tätigkeitsbezogenen Impfpflicht, die es bislang nur hinsichtlich der Masern gibt (vgl. § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG), dürfte letztlich wegen ihrer arbeitsrechtlichen Brisanz politisch alternativlos sein. Bislang kennt das Arbeitsschutzrecht keine Impfpflicht (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbMedVV und i.V.m. Nr. 4.2 Abs. 3 Satz der Arbeitsmedizinischen Regel [AMR] 6.5). Die Masernimpfpflicht bildet eine Ausnahme, die zwar nicht formell zum Arbeitsschutzrecht zählt, der Sache nach aber schon1).
Impfungen im Arbeitsleben
Auch die schwer verständliche Regelung des § 23a IfSG schafft keine Impfpflicht in dem Sinne, dass in den in § 23 Abs. 3 IfSG genannten Gesundheitseinrichtungen – stationäre Pflegeeinrichtungen etwa für alte Menschen („Altenheime“) sind übrigens nicht erfasst (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 IfSG) – nur Geimpfte tätig sein dürfen. Nach einer mehr versteckten als veröffentlichten gemeinsamen Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gewährt § 23a IfSG ein verklausuliert geregeltes Fragerecht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Sie bzw. er darf unter strikter Beachtung der Erforderlichkeit (§ 23a Satz 1 IfSG) bei der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder im Rahmen eines bereits begründeten Beschäftigungsverhältnisses mit Blick auf die in Rede stehende Tätigkeit einen Impfnachweis verlangen, etwa wenn es um die Tätigkeit auf der Intensivstation eines Krankenhauses geht (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 IfSG).
Inwieweit darüber hinaus Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von den Beschäftigten Impfungen verlangen dürfen oder nicht, ist in der arbeitsrechtlichen Literatur umstritten2). Schon die häufig übersehene Regelung des § 23a IfSG deutet darauf hin, dass eine berufsbezogene Impfpflicht mit all ihren brisanten (etwa kündigungsrechtlichen) Aspekten parlamentsgesetzlich geregelt werden muss. Das verlangt m.E. die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bzw. von Beamtinnen und Beamten, für die Art. 12 Abs. 1 GG bekanntlich auch gilt (vgl. nur BVerfGE 139, 19, Rn. 58). Der Versuch, unter dem Radar der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände und letztlich auch des BMAS im Gewand einer gesundheitsrechtlichen Regelung eine arbeits(schutz)rechtliche Regelung zu erlassen (wie bei der Einführung der Masernimpfpflicht geschehen), darf im Interesse einer differenzierten Würdigung der in Rede stehenden Interessen nicht noch einmal erfolgreich sein. Die nicht trivialen personalrechtlichen Fragen, die sich bei der Umsetzung der Masernimpfpflicht ergeben (wenn etwa Lehrerinnen oder Lehrer sich nicht impfen lassen wollen oder wenn von Polizistinnen oder Polizisten, die in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG Abschiebungen vollziehen sollen, die Masernimpfung verlangt wird), sollten eine Mahnung sein, nicht nur die Verfassungs-, sondern auch die Zweckmäßigkeit einer COVID-19-Impfpflicht – nicht der Impfung! – genau zu prüfen.
„Direkte“ oder „indirekte“ Impfpflicht?
Was aber charakterisiert eine Impfpflicht? Der Begriff ist semantisch unklar. Meistens benennt er das staatlich angeordnete Gebot, sich impfen zu lassen und die Impfung nachzuweisen. Wahlweise wird als Synonym das Wort „Impfzwang“ verwendet. Der Begriff „Impfzwang“ ist irreführend, weil es zumindest nicht regelhaft (dazu mit Blick auf den Zusammenhang von Masernimpfpflicht und möglicher Kindeswohlgefährdung Rixen, in: Huster/Kingreen [Hrsg.], Handbuch Infektionsschutzrecht, 2021, Kap. 5 Rn. 85) darum geht, Menschen unter Anwendung körperlichen Zwangs einer (Zwangs-)Impfung auszusetzen, sondern darum, dass sie ihre Einwilligung in eine Impfung erteilen, um ansonsten in Aussicht gestellte Nachteile zu vermeiden.
Beide Begriffe – Impfpflicht oder, als Synonym, Impfzwang – werden häufig mit Vokabeln wie „direkt“ oder „indirekt“ kombiniert. Diese Adjektive wollen zum Ausdruck bringen, wie der durch den in Aussicht gestellten Eintritt von Nachteilen vermittelte willensbeugende Druck wirkt. Während das Adjektiv „direkt“ einen relativ leicht erkennbaren manifesten Fremdzwang bezeichnet, verweist das Wort „indirekt“ auf einen mehr oder weniger sanften Selbstzwang, den das Individuum als quasiautonomes Abwägungskalkül vollziehen soll3).
In diesem Sinne „direkt“ wirkt etwa die staatlich angeordnete Rechtspflicht, eine Impfung nachzuweisen, die mit einer Bußgeldandrohung versehen wird4). „Indirekt“ wirken hingegen gesetzliche Regelungen, die ungeimpften Personen der Zugang zu Einrichtungen verweigern, die für ihre Lebensführung bedeutsam sind (vgl. beispielhaft die Regelungen über die Masernimpfpflicht, § 20 Abs. 8 ff. IfSG). Die Adressatinnen oder Adressaten der Norm werden gedrängt abzuwägen, was ihnen wichtiger ist: der Zugang zur Einrichtung um den Preis der Impfung oder der Verzicht auf die Impfung um den Preis, den Zugang zur Einrichtung zu verlieren. Nachteile lassen sich auch kombinieren, wie das bei der Durchsetzung der Masernimpfpflicht der Fall ist, wo zwar nicht die Vornahme bzw. der Nachweis der Impfung für sich betrachtet bußgeldbewehrt ist oder zwangsweise durchgesetzt werden kann, wohl aber Verfügungen seitens der zuständigen Behörden, die zur Vornahme der Impfung drängen, und dies nachgelagert durch Bußgelder abgesichert wird5).
Das Adjektiv „indirekt“ kann allerdings auch, wie die bisherigen Debatten belegen, die Konstellation bezeichnen, dass nicht der Staat, sondern materiell Private (zum Beispiel Gastronominnen, Hoteliers, Kulturschaffende im Musik- oder Theaterbereich) in Ausübung der Privatautonomie den Zugang zu Leistungen bzw. Gütern vom Nachweis der Impfung abhängig machen. In ähnlicher Weise kann das Wort „indirekt“ die Konstellation bezeichnen, dass der Staat den Zugang zu Leistungen bzw. Gütern, die materiell Private anbieten, in der Weise reguliert, dass nur die nachgewiesene Impfung den Zugang ermöglicht. Vermutlich in diesem Sinne – ganz klar wird das nicht – meint der Chef des Bundeskanzleramtes mit Blick auf möglicherweise steigende Infektionszahlen: „Das kann auch bedeuten, dass gewisse Angebote wie Restaurant-, Kino- und Stadionbesuche selbst für getestete Ungeimpfte nicht mehr möglich wären, weil das Restrisiko zu hoch ist“ . Hierzu hat der Bundesinnenminister schon vor Monaten bemerkt: „Eine Unterscheidung zwischen Geimpften und Nicht-Geimpften kommt einer Impfpflicht gleich.“ Was der Chef des Bundeskanzleramtes vorschlägt, lässt sich also im Sinne der vorstehenden Unterscheidungen als staatlich angeordnete „indirekte“ Impfpflicht qualifizieren. Die entsprechenden Regelungen würden dann vermutlich in den Corona-Verordnungen der Länder getroffen (vgl. § 11 Satz 1 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV).
Grundrechtliche Bedenken
Grundrechtsdogmatisch stellen sich hier zahlreiche Fragen. Auf der Basis des weiten, modernen Eingriffsbegriffs6), scheint mir ein Eingriff mindestens in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder vorrangig in das speziellere Recht auf körperliche Unversehrtheit in seiner Bedeutung als Selbstbestimmungsrecht über den Körper (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nahezuliegen (je nach Konstellation und Kontext werden auch noch andere Grundrechte in Betracht kommen). Ungeachtet der ebenfalls vertiefungsbedürftigen Frage, ob unter den Bedingungen der Pandemiebewältigung eine abwehrrechtliche Betrachtung strenger ausfallen muss als eine Betrachtung am Leitfaden der grundrechtlichen Schutzpflicht, ist, gemessen am Verhältnismäßigkeitsprinzip, vor allem zu klären, ob der Eintritt eines Nachteils mit Blick auf die Gefahrensituation, die ja zunächst genau umschrieben werden müsste, erforderlich und zumutbar ist. Dass eine („indirekte“) Impfpflicht nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung „geeignet“ ist, zumal unter Beachtung des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums, dürfte nach dem jetzigen Wissensstand jedenfalls für Personen ab dem Alter von 12 Jahren nach Maßgabe der STIKO-Empfehlungen zu bejahen sein. Dass die Impfung gegen COVID-19 vor schweren Verläufen von COVID-19 schützt und auch die Wahrscheinlichkeit der Infektion anderer reduziert, ist – Stand heute – unstreitig. Die Annahme, dass von einer („indirekten“) Impfpflicht ein besonderer Motivationsdruck ausgeht, sich impfen zu lassen, und dadurch das Erreichen der Zielimpfquote gefördert werden kann, ist nicht abwegig.
Ich habe in erster Linie Bedenken unter dem Aspekt der Erforderlichkeit. Kann die Verbreitung des Virus in Restaurants, Kinos oder Sportstadien – um die Beispiele des Chefs des Bundeskanzleramtes aufzugreifen – tatsächlich nur durch die Erfüllung einer („indirekten“) Impfpflicht wirksam verhindert werden? Lässt sich für jede ungeimpfte, aber verlässlich getestete Person, die sich an die inzwischen üblichen Schutzmaßnahmen hält, nachvollziehbar annehmen, sie infiziere andere und verschlimmere so das Infektionsgeschehen? Und kann – das ist letztlich der primäre Regelungszweck – nur durch die in Aussicht gestellte Verweigerung des Zugangs zu Leistungen bzw. Gütern die Zielimpfquote erreicht werden? Gibt es keine gleich wirksamen, aber weniger einschneidenden Instrumente, diese Quote zu erreichen, damit Gesundheitsgefährdungen (auch durch eine Überlastung des Gesundheitssystems) weithin ausgeschlossen werden können? Und was ist eigentlich mit denen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können? Sollen sie wirklich denen gleichstellt werden, die sich impfen lassen könnten, es aber nicht wollen? Welcher sachliche Grund sollte das rechtfertigen?
Impfzurückhaltung grundrechtsschonend überwinden
In der Literatur wird m.E. zu pauschal abgestritten, dass es gleich wirksame, grundrechtsschonendere Instrumente gibt (vgl. nur Pieper/Schwager-Wehming, DÖV 2021, 287, 292). Ich glaube, dass dies nicht nur die handfesten praktischen Hindernisse übersieht, die zur Impfzurückhaltung führen können, sondern darüber hinaus auch, dass bereits vielfach Möglichkeiten genutzt werden, die Impfzurückhaltung ohne Negativanreize zu überwinden, das aber eben noch nicht flächendeckend und koordiniert genug geschieht. So stellt sich bereits die Frage, wie Menschen in adressatengerechter Weise erreicht, also über die Impfung und vorhandene Impfangebote – nicht nur pro forma, sondern bezogen auf ihren Verständnishorizont und ihre Lebensbedingungen – informiert werden können. Eine auf der Höhe der Zeit praktizierte Gesundheitskommunikation kennt viele Möglichkeiten, wie die psychologische Forschung von Cornelia Betsch und ihrem Team belegt. Die Zugangshürden betreffen auch, aber nicht nur Menschen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder in geschlossenen Milieus leben, die von den üblichen medialen Kanälen, zumal wenn sie nur auf Deutsch kommunizieren, nicht erreicht werden. Menschen mit eingeschränkter Alltagsbewältigungskompetenz, die viele Ursachen haben kann, tun sich auch mit der Absprache und der Einhaltung von Impfterminen deutlich schwerer als Menschen, die ihr Leben dank günstiger Rahmenbedingungen und der dazu passenden Fähigkeit zum Selbstmanagement gut organisieren können. Ganz unterschiedlich motivierte Vergesslichkeit, Saumseligkeit und Verdrängung spielen eine Rolle, aber auch fehlende effektive Recall-Systeme, die zum Beispiel app-gestützt an Impftermine erinnern. Auch die SMS-Benachrichtigungen durch Impfzentren sind ein gelungenes Beispiel. Hinzu kommt die Erreichbarkeit von impfenden Ärztinnen und Ärzten, etwa indem mobile Impfgelegenheiten in Wohngebieten, an Bahnhöfen oder in unmittelbarer Nähe von Möbelhäusern („Impf-Drive-in“) oder in Einkaufszentren geschaffen werden, die sogar ohne vorab vereinbarte Impftermine genutzt werden können. Die Zahl fundamentalistischer Impfgegnerinnen und Impfgegner wird im Übrigen vielfach überschätzt. Sie dürfte, worauf Cornelia Betsch hinweist, bei 2-5% der Bevölkerung liegen, was in Relation zur Zielimpfquote gesetzt werden muss. So sehr die Problematik der strikten Impfgegnerschaft irritieren muss7), darf sie doch mit Blick auf das Erreichen der Zielimpfquote nicht überschätzt werden.
Ein niedrigschwelliger Zugang zur Impfung ist möglich, und wenn der Eindruck nicht täuscht, besteht da in der laufenden Impfkampagne noch „Luft nach oben“. Solange die Möglichkeiten, durch erleichterten Zugang zur Impfung die Impfzurückhaltung zu überwinden, nicht vollumfänglich genutzt werden, scheint es mir nicht problemadäquat, über Negativanreize wie eine („indirekte“) Impfpflicht nachzudenken. Der weite Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist kein Freifahrtschein für regulatorische Reisen ins Blaue hinein: Dem „Gesetzgeber [steht] nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu […], der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann […]“ (BVerfGE 110, 141, Rn. 66, kursive Hervorhebungen hinzugefügt). Wer sich kein hinreichend sicheres Urteil über die Effektivität milderer Maßnahmen bildet, sondern direkt auf Negativanreize setzt, ohne deren bessere Effektivität auch nur ansatzweise belegen zu können, entscheidet sich, gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, für nicht erforderliche Maßnahmen.
References
↑1 | Rixen, in: Huster/Kingreen [Hrsg.], Handbuch Infektionsschutzrecht, 2021, Kap. 5 Rn. 28. |
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↑2 | Siehe nur Wittek, ArbRAktuell 2021, 61; Thüsing/Bleckmann/Rombey, COVuR 2021, 66; Naber/Schulte, NZA 2021, 81; Stück, ArbRAktuell 2021, 70; Müller/Ahrendt, ArbRAktuell 2021, 309; Fuhlrott/Fischer, NJW 2021, 657. |
↑3 | Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, 2. Aufl. 2021, S. 177 f. |
↑4 | So etwa im früheren Gesetz über die Pockenschutzimpfung vom 18. 5. 1976, BGBl. I S. 1216. |
↑5 | Näher Rixen, in: Huster/Kingreen [Hrsg.], Handbuch Infektionsschutzrecht, Kap. 5 Rn. 71-84. |
↑6 | Dazu Rixen, in: Huster/Kingreen [Hrsg.], Handbuch Infektionsschutzrecht, 2021, Kp. 5 Rn. 63-70. |
↑7 | Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, 2. Aufl. 2021, S. 166, S. 276 ff. |
Im Schlussatz liegt die “Weisheit”, welche eigentlich keine sein sollte, sondern absolute Grundlage:
“Wer sich kein hinreichend sicheres Urteil über die Effektivität milderer Maßnahmen bildet, sondern direkt auf Negativanreize setzt, ohne deren bessere Effektivität auch nur ansatzweise belegen zu können, entscheidet sich, gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, für nicht erforderliche Maßnahmen.”
–> m.E. zieht sich die Missachtung dieses Grundsatzes durch sehr viele Bereiche der Corona-Regulierung.
–> weiterhin ist dies weithin in Politikbereichen zu sehen, welche sich mit “Sicherheit”, “innerer Sicherheit” etc. befassen. In anderen Politikbereichen oder -aspekten wird die Verhältnissmäßigkeit dann wiederum eiskalt durchgezogen, wenn damit einschlägigen Interessen gedient ist.
Sie diskutieren die von Herrn Braun in den Raum gestellten Regelungen für nicht-Geimpfte offenbar nur unter dem Aspekt der indirekten Impfpflicht. Es gab für nicht-Geimpfte allerdings im gesamten letzten Jahr Einschränkungen des öffentlichen Lebens, Discos waren zum Beispiel geschlossen. Dies hatte nicht den Grund zum Impfen zu motivieren, sondern Infektionen zu vermeiden. Dies mag im Herbst wieder nötig werden. Kann man Geimpften diese Einschränkungen dann zumuten?
Lieber Herr Rixen,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre wichtige terminologische Klarstellung zu Impfpflicht und Impfzwang. Doch ist bei der Prüfung einer Erforderlichkeit pandemischer Maßnahmen die Verhinderung einer Transmission des Coronavirus der richtige Bezugspunkt? Besteht nicht die Eigenart pandemischer Maßnahmen in einer komplexen Staffelung von Zwecken und Mitteln, welche die grundgesetzlich vorgegebenen Ziele staatlichen Handelns von Pandemiephase zu Pandemiephase unterschiedlich konkretisieren? Das von der Verfassung vorgegebene, übergeordnete Ziel staatlichen Handelns besteht in der Gewährleistung eines Rahmens für ein Leben in Freiheit. Außerdem hat der Staat Schutzpflichten für Leben und Gesundheit der Bürger zu erfüllen. In der aktuellen Phase der Pandemie konkretisieren sich diese Ziele darauf, auf eine möglichst zügige Erreichung der nach dem RKI zur Pandemiebewältigung notwendigen Impfquote hinzuwirken und Leben und Gesundheit derjenigen Bürger zu schützen, die sich nicht impfen lassen können. Maßnahmen zur effektiven Steigerung der Impfbereitschaft müssen aber bei den Ursachen der gegenwärtigen Impfverweigerung, Impfskepsis oder Impfmüdigkeit ansetzen. Von radikalen, vom Staat nicht erreichbaren Impfverweigerern sind solche zu unterscheiden, die sich in der Pandemie vom Staat entfernt haben (z.B. Kunstschaffende, Soloselbständige), die aber durch speziell an sie gerichtete Unterstützungsmaßnahmen wieder gewinnbar wären, sich damit aber vielleicht auch vom Nutzen einer Impfung überzeugen ließen. Bei Impfskeptikern oder Impfmüden mag zwar immer noch „Luft nach oben“ für Informationskampagnen und organisatorische Hilfestellungen bestehen. In Zeiten niedriger Inzidenzen und damit geringer individueller Ansteckungswahrscheinlichkeit, bei Diskussionen darüber, ob bei Reiserückkehr nicht auch Geimpfte getestet werden müssen und der verbreiteten Annahme, dass Kontaktbeschränkungen im Bereich von Schulen und Universitäten in spürbarem Maße ohnehin fortgesetzt werden, fragen sich unter den Jüngeren aber nachvollziehbarerweise manche, warum sie die nicht selten belastenden Nebenwirkungen der Impfungen jetzt auf sich nehmen sollen. Für diese spezielle Adressatengruppe muss der allgemeine Hinweis auf einen Kollektivnutzen der Impfung durch ein Inaussichtstellen individueller Vorteile gegenüber Nichtgeimpften ergänzt werden. Kehrseite von Vorteilen für Geimpfte sind aber Nachteile für diejenigen Nichtgeimpfte, die sich impfen lassen könnten, dies aber trotz Impfangeboten nicht tun: in erster Linie der Wegfall einer Kostenfreiheit von Tests (außer im Bildungsbereich), aber auch fühlbare Unterschiede in der Ausübung ihrer Freiheitsrechte. Kurzum: Die Erforderlichkeitsprüfung darf m.E. nicht pauschal erfolgen, sie muss streng am Zweck der jeweiligen staatlichen Maßnahme ausgerichtet sein: Jetzt geht es vor allem darum, die Zahl derjenigen zu steigern, die in sechs Wochen durchgeimpft sind. Bei hohen Hospitationszahlen, wie sie in einigen Wochen zu erwarten sein könnten, dürfte die Frage gestellt werden, ob das relativ hohe Risiko falsch positiver Tests dann weiterhin toleriert werden kann. Über solch absehbare Abwägungsszenarien rechtzeitig aufzuklären, gehört zu den Aufgaben des Staates. Denn sonst verengt sich sein Handlungsspielraum in Akutphasen der Krise.
Ich finde es spannend, dass solch eine Bewertung OHNE jegliche Betrachtung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse erfolgen kann.
Halten wir fest, die US-Gesundheitsbehörde CDC hat gestern die Privilegien für vollständig geimpfte Menschen aufgehoben, insbesondere die Maskenbefreiung. Hintergrund ist, dass geimpfte Menschen keinerlei Vorteile durch die Impfung erhalten bzgl sich selbst anzustecken, das Risiko ist nach Auswertung mehrerer Studien exakt genauso hoch wie bei Ungeimpften, sowie bzgl der Anteckbarkeit, die trotz vollständiger Impfung nicht geringer ist. Somit wäre die zwei Hauptargumente einer Impflicht ad absurdum geführt. Es geht aber noch weiter. Die Länder mit der höchsten Impfquote in der EU und weltweit haben auch die höchsten Inzidenzen. Gibraltar mit 100% Impfquote weißt mittlerweile einen Wert von über 600 auf. Wie kommt das, Herr Wiehler, übrigens auch viele Experten darunter Professoren Virologen Biologen, meinte dazu auf einer Pressekonferenz im Februar diesen Jahres es sei biologisch nachvollziehbar, wenn durch Impfungen mehr Varianten entstehen. Das Virus wird zur Anpassung gezwungen. Es handelt sich, wie die echte Grippe, um mrna Viren bei Corona, gegen diese gibt es nach derzeitige. wissenschaftlichen Stand KEINE Möglichkeit der Dauerimpfung, wie eben bei der echten Grippe. Eine Dauerhafte Impfung alle 6 Monate müsste man verpflichtend einführen. Wie begründet man das? Zur Erinnerung, 2021 hat die Grippe 3 mal so viele Menschen infiziert und mittlerweile, stand Juni 2021, 10 mal so viele Tote gefordert.
Dem aber nicht genug Israel, Singapur, Gibraltar melden das mehr als 50% der Neuinfektionen bei vollständig geimpften Menschen auftritt. Singapur meldet sogar 78% der Neuinfektionen sind bei vollständig geimpften Menschen aufgetreten.
Wenn durch eine Impfung weder das Ansteckungsrisiko, noch das Verbreitungsrisiko gesenkt wird, man sogar dadurch vermeintlich sogar mehr Mutationen erzwingt, welches Ziel soll dann eine Impfpflicht erreichen? Aus juristischer Sicht, wie bewertet man eine solche Pflicht, wenn die Ziele objektiv wissenschaftlich nicht erreichbar sind?
Sehr geehrter Herr Rixen, Sie übersehen, dass jede Impfung ein medizinischer Eingriff ist, mit mehr oder weniger stark ausgeprägten gesundheitlichen Konsequenzen für den Patienten. Dem Selbstbestimmungsrecht und der autonomen Entscheidungsfreiheit des Patienten gebührt nach ständiger Rechtsprechung des BGH Vorrang, sich auch gegen medizinischen Rat, also gegen die medizinische Auffassung des Arztes, zu entscheiden (voluntas aegroti suprema lex: Der Wille des Patienten ist höchstes Gesetz). Zur Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten für oder gegen ärztliche Eingriffe vgl. BGH NJW 2007, 2771 [2772]; NJW 2005, 1718 [1718 f.]; NJW 2003, 2012 [2013]. Das Selbstbestimmungsrecht basiert auf der Menschenwürde (Art. 1 I 1 GG) UND dem Recht auf körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 II 1 GG). Dem Selbstbestimmungsrecht und der autonomen
Entscheidungsfreiheit des Patienten gebührt Vorrang,
sich auch gegen medizinischen Rat, also gegen die medizinische
Auffassung des Arztes, zu entscheiden. Eine – indirekte oder direkte – Impfpflicht würde das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ausschalten und ist damit ein Eingriff in den Schutzbereich des Art.1 I 1 GG (Menschenwürde) und wäre somit verfassungsrechtlich wohl nicht zu halten und zwar sogar unabhängig davon, ob der Eingriff geeignet wäre.
Das stimmt so nicht. Das Selbstbestimmungsrecht wird durch eine indirekte Impfpflicht nicht wie sie sagen ausgeschaltet oder eingeschränkt. Dem Grundrechtsträger bleibt immer noch die Möglichkeit sich gegen eine Impfung zu entscheiden und dafür den Ausschluss von bestimmten öffentlichen Aktivitäten (Kino, Konzerte etc.) zu tragen.
Es wird lediglich ein Motivationsdruck ausgeübt und nicht das Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt.
Warum sollte das so nicht stimmen? Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten setzt nach ständiger BGH-Rechtsprechung voraus, dass die Einwilligung in den medizinischen Eingriff freiverantwortlich und ohne äußeren Druck abgegeben wird. Das ist bei einer indirekten Impfpflicht gerade nicht mehr der Fall, zumal wenn durch die indirekte Impflicht die Einräumung von Freiheiten ausdrücklich an den Impfstatus geknüpft wird, die “Privilegien der Geimpften” also nur mit Impfung zu bekommen wären, obwohl auch Geimpfte das Virus übertragen und daran erkranken können. Die Einwilligung des Patienten in den medizinischen Eingriff erfolgt bei einer indirekten Impfpflicht gerade nicht mehr ohne äußeren Druck, sondern weil die Teilhabe am sozialen Lebens ohne Impfung empfindlich gestört würde, obwohl Geimpfte – Stand heute – ebenso Überträger sein können wie Ungeimpfte. Einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen des Patienten wird man auch bei einer indirekten Impfpflicht nicht verneinen können.
Ich bitte schon vorab um Entschuldigung für die zugespitzte und damit etwas drastische Aussage, dass der Hinweis auf den Motivationsdruck auch z.B. auf den Schussbefehl an der damaligen DDR-Grenze angewendet werden könnte. Dieser verletzte nach dieser Sichtweise nicht das Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der die DDR verlassen wollte, sondern erhöhte nur den Motivationsdruck, dies gar nicht zu versuchen. Nichts für ungut, ich will damit nicht unterstellen, dass Sie den Schussbefehl befürworten. Ich will darauf hinweisen, dass m.E. zwischen Motivationsdruck und Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht ein recht fließender Übergang existiert, den Sie mit dieser Bemerkung für meinen Geschmack etwas leichtfertig und damit verfassungsrechtlich problematisch ignorieren.
Ich finde folgenden Satz im Artikel sehr bemerkenswert, der die zentrale Begründung dafür liefert, warum der Staat überhaupt an eine (direkte oder indirekte, das spielt keine Rolle) Impfpflicht denken kann: “Dass die Impfung gegen COVID-19 vor schweren Verläufen von COVID-19 schützt und auch die Wahrscheinlichkeit der Infektion anderer reduziert, ist – Stand heute – unstreitig.” Beide Aussagen sind nach meiner Kenntnis — ich bin Naturwissenschaftler mit breiten Kenntnissen in Statistik und medizinischen Studien und kann daher die Aussagekraft der relevanten Originalveröffentlichungen beurteilen — bis heute nicht wirklich belegt und können aus prinzipiellen statistischen Gründen (fehlende Vergleichsgruppen und bisher zu geringe Fallzahlen von infizierten Geimpften) auch bis heute nicht sauber belegt werden. Die Erörterung, warum dies so ist, würde hier zu weit führen, aber ich möchte darauf hinweisen, dass das Argument mit dem Schutz vor den schweren Verläufen natürlich ein Argument ist, das sich auf den Impfverweigerer selbst bezieht. Dieses Argument würde daher dazu führen, dass in das Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich nicht impfen lassen will, erst recht eingegriffen wird und zwar “zu seinem Besten”, weil man ihn ja vor einem schweren Verlauf schützen will. Das BVerfG hat dazu gerade in den letzten Tagen eine eindeutige negative Aussage gemacht. Man kann allerhöchstens noch versuchen zu konstruieren, dass zu viele Impfverweigerer, die dann schwere Krankheitsverläufe hätten, das Gesundheitssystem zum Kollaps bringen würde, so wie bisher schon von Seiten der Regierungen argumentiert wurde. Nur sehe ich nicht, wie dieses Argument schlüssig gemacht werden soll, wo schon im vergangenen Winter mit einer Impfverweigerquote von 100 % (da keine Impfung möglich) kein Kollaps erfolgte.
Das Argument mit der reduzierten Infektiosität ist auch wenig belastbar. Das CDC sagt in internen Unterlagen, die kürzlich bekannt geworden sind, sogar ausdrücklich, dass es bei der Delta-Variante davon ausgeht, dass trotz Impfung symptomatisch Erkrankte mindestens so infektiös sind wie Ungeimpfte. Wie gesagt: das sind m.E. alles unbelegte oder wenig belastbare Mutmaßungen, weshalb wohl dieses Argument in der Öffentlichkeit auch kaum mehr verwendet wird. Der vielfach zitierte Kanzleramtsminister Braun z.B. verwendet dieses Argument gar nicht mehr. Er führt in seinem kürzlichen BILD-Interview nur zwei Argumente für die Impfung auf: die reduzierte Gefahr schwerer Erkrankungen (siehe meine diesbezüglichen Bemerkungen zur verfassungsrechtlichen Einordnung oben) sowie das Argument, dass es ein Geimpfter im sozialen Leben leichter haben wird als ein Ungeimpfter. Das ist natürlich nichts anderes als der obige Motivationsdruck mit anderen Worten. Und jeder logisch Denkende erkennt hier den Zirkelschluss: der Staat, der ja die Rahmenbedingungen für das soziale Leben durch z.B. Rechtsverordnungen darüber, wer welche Veranstaltung besuchen darf, schafft, droht jedem Impfverweigerer ein hartes Leben an, ohne gleichzeitig medizinische Gründe für die Impfung anführen zu können oder zu wollen. Ich denke nicht, dass man hier noch von davon sprechen kann, dass so “lediglich ein Motivationsdruck ausgeübt” wird.
@August
Gauben Sie wirklich durch das Unterscheiden in zwei Begriffe ist die Kuh vom Eis. Ob Motivationsdruck oder Einschränkung von Freiheits- und Grundrechten, der so unter Druck gesetzte kann ab sofort keine freie Willensentscheidung mehr treffen, die für seine rechtsgültige Impfenentscheidung erforderlich. Im Gegenteil, sein Wille ist ihm abhandengekommen.
Sehr geehrter Herr Rixen, zu bedenken ist, neben den Anmerkungen von Marco, dass der Hersteller Pfizer selber in seiner eigenen Studie sogar eine negative relative Effektivität seines Impfstoffes von –104.5% angibt (1). Es stecken sich doppelt soviele Geimpfte wie Nichtgeimpfte an. Sodann geht die Wirksamkeit der Impfung von eingangs 95% innert 6 Monaten auf 0 zurück (2). Eine Impfpflicht müsste somit regelmässige “Auffrischungen” vorsehen (alle 3–4 Monate). Mit JEDER Impfung sind jedoch teilweise heftige Nebenwirkungen verbunden; alle Hersteller haben mittlerweile Rote-Hand-Briefe an das PEI geschickt.
Ein Impfpflicht wäre demnach eine Pflicht, sich regelmässig der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schädigung auszusetzen, ohne eigenen Nutzen (unter 70-jährige sind praktisch nicht betroffen) und ohne gesellschaftlichen Nutzen, da die Ausbreitung ebenfalls nicht verhindert wird.
(1) Corona Blog, 30.07.21, “Aktuelle BioNTech-Pfizer Studie – mehr Geimpfte starben: Wirksamkeit in Deutschland -105%”
(2) tkp, 28.07.21, “England und Israel: Covid-Vakzine-Wirksamkeit mit Ablaufdatum?”
Nach aktuellen Kenntnisstand schützen Impfungen zwar vor schweren Erkrankungen, nicht aber sicher vor Infektionen. Eine valide statistische Auswertung einer geringeren Infektionsquote durch Impfungen fehlt bisher. Während eine Korrelation zwischen Impf- und Infektionsquoten nicht erkennbar ist, sinkt aber der Anteil schwerer Erkrankungen bei zumehmenden Impfungen.
Wer sich gegen schwere Krankheitsverläufe schützen möchte, kann dies durch eine Impfung erreichen. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Impfung von im Eilverfahren zugelassenen Medikamenten ist für junge und mittelalte Menschen noch nicht entgültig absehbar. Wenn Impfungen zu leichteren Verläufen führen, können sie auch zu mehr unentdeckten Infektionen führen, sofern Sie Infektionen nicht ganz verhindern.
Daher ist die Vorstellung einer Herdenimmunität durch Impfungen kontrafaktisch. Auch eine indirekte Impfpflicht stellt einen schweren Eingriff in die körperliche Integrität dar. Darüber hinaus stellt die vollständige und dauerhafte Überwachung des Impfstatus der gesamten Bevölkerung ein schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Dass im Jahre 2021 schwerste Eingriffe in die Grundrechte bis weit über die Grenze der Rechtsstaatlichkeit ohne erkennbaren Nutzen als rechtens und notwendig erachtet werden, zeigt den Niedergang des liberalen Rechtsstaates in der westlichen Hemisphäre.
Die angestellten Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit kranken an ihren Grundannahmen, die leider von den wenigsten Verfassungsrechtlern hinterfragt werden.
Dies wäre eigentlich die Aufgabe eines Wissenschaftlers, auch disziplinübergreifend zumindest auf Plausibilität zu prüfen. Der Autor versäumt es aber, die Grundannahme, dass eine Massenimpfung von Nutzen ist, durch unabhängige Quellen zu belegen.
Sofern nämlich wirklich valide Daten (und NICHT der “Inzidenzwert”) herangezogen werden, etwa die IQM Abrechnungsdaten oder ausgewertete Mortalitätsdaten, müssten bereits erhebliche Zweifel an der Geeignetheit aufkommen. Zudem stellt sich die Frage, wie der Nutzen einer Impfpflicht evaluiert werden soll, wenn schon im Corona Jahr 2020 mit einer geringen Impfquote keinesfalls Überbelegung im Vergleich zu den Vorjahren stattfand (siehe Abrechnungsdaten IQM)?
Die bei solch einschneidenden Grundrechtseingriffen gesteigerte Darlegungs- und Beweislast des Gesetzgebers wird durch den Verweis auf die Einschätzungsprärogative einfach dahingewischt.
Wir reden über in Europa lediglich bedingt zugelassene Impfstoffe. Diese bedingte Zulassung gab es, da für eine reguläre Zulassung die Datenbasis der durchgeführten Studien nicht groß genug war. Damit sind z.B. Langzeitfolgen, Wechselwirkungen mit Medikamenten, spätere Autoimmunreaktionen, Risiken durch wiederholte Impfungen noch gar nicht konkret absehbar. Ist das kein Punkt, der für die juristische Sichtweise zur Impfflicht bzw. zum Impfzwang von wesentlicher Bedeutung ist?
Vielen Dank, dies ist auch meine Frage! Wie kann eine wie auch immer geartete Impfpflicht mit einem nur bedingt zugelassenen Impfstoff überhaupt in Erwägung gezogen werden? Die reguläre Zulassung durch die EMA ist meines Wissens im günstigsten Fall Ende 2022 zu erwarten. Ich arbeite in der klinischen Qualitätssicherung eines grossen Pharmaunternehmens und bin etwas konsterniert über die gegenwärtige Diskussion.
Vielen Dank für eine aufklärende Antwort aus juristischer Perspektive.
Alle rechtliche Abwägungen helfen nichts, wenn das Recht in einer Grauzone abgekommen ist., wie aktuell in der Bildung geschehen. Dort gilt gemäß §14 die 3G Regel. Da der Zustand Genesen ja nur ca. 5 Monate dauert, ist der Zustand Getestet für alle in der Bildung Tätigen ab 11. Oktober reiner Luxus und das Ende der Wahlfreiheit.
Wenn Test kostenpflichtig werden, bedeutet dies die Einführung einer repressiven Impfpflicht durch die Hintertür.
Ich bin kein Jurist und kein Virologe.
Ich beschäftige mich aber seit 20 Jahren beruflich mit Risiko-und Krisenmanagement, seit der H5N1 Pandemie 2004 auch mit Pandemiemanagement. Daher bin ich hinreichend geschockt ob des quasi globalen Ignorierens der grundlegenden Prinzipien der Pandemiebekämpfung, wie sie schon 2006 in nationalen Pandemieplänen aufgenommen wurden: Surveillance, Containment, Treatment
An eine Impfung konnte damals nur post-pandemisch gedacht werden, da es nicht erwartbar war, so schnell entwickeln zu können – nun kann auch eine Impfung zu Treatment gezählt werden. Früher war damit der Ausbau der Behadlungskapazitäten und die Erforschung von Behandlungsmethoden und Medikamenten gemeint.
Allerdings beginnt genau hier auch das Versagen: Sobald bekannt wurde, daß ein Impfstoff verfügbar ist, wurde alles auf diese eine Karte gesetzt, obwohl noch wenig bekannt war und die Zulassung (nachzulesen bei EMA) sich lediglich auf die “Verringerung schwerer Erkrankungen bei Risikogruppen” bezog. Schnell wurde gehofft, daß sich durch einen “Pieks” die Pandemie schnell und einfach beenden läßt.
Selbst als aus Isreal und UK bekannt war, daß es keine sterile Immunität (verhinderung der Übertragung) gibt, und Delta sogar eine gewisse Impfresistenz ausgebildet hat, wurde 3G ohne weitere Testung (surveillance) und ohne Absonderung (conatinment) von Geimpften beschlossen und umgesetzt. Auch der offizielle Hinweis, daß geimpftes Pflegepersonal andere vor Infektion schützt, trug dazu bei, daß Geimpfte sich zu sicher fühlten und unvorsichtiger agierten.
Das war der Brandbeschleuniger und die von Virologen im Sommer vorhergesehene “unsichtbare Welle”, die nun sichtbar wird. Auch ungeschützte (Ungeimpfte) oblagen dm Trugschluß, durch 3G geschützt zu sein. Beides war also leichtfertig, aber so von den politisch Verantwortlichen kommuniziert und in Kauf genommen worden.
Impfpflicht?
Ein Vergleich mit Masern, Pocken, Polio ist nicht angebracht, da diese Impfstoffe eine sterile und nach vollständiger Impfung lebenslange Immunität bewirken. Influenza und Coronaviren sind mutationsfreudig und bisher gibt es keine sterile robuste lebenslange Immunität durch Impfung.
Ich sehe die Impfung als sehr mächtiges “Treatment” Werkzeug in der zur Entlastung der Kapazitäten im Gesundheitssystem.
Nicht als Möglichkeit, die Pandemie per se zu beenden.
Dazu müßte sie aber effizient eingesetzt werden. Im Vergleich zur allgemeinen Impfpflicht wäre es das mildere Mittel, gezielt und pro-aktiv die, mit den mittlerweile bekannten Vorerkrankungen (Diabetes, Adipositas, Hypertonie, Autoimmun, Herzinsuffizienz) belastete, Bevölkerungsgruppe (aller Alterskohorten) an die Impfung zu bringen (z.B. über die Krankenkassen/Hausärzte ein Anschreiben/Antelefonieren mit dem Hinweis auf deren vielfach erhöhtes Risiko eines schweren Verlaufs), sowie die altersabhängige Priorisierung beim Boostern zu beschleunigen!
Je 20 Altersjahre verzehnfacht sich das Risiko einer ITS-Pflicht/Tod. Bei einem 20 jährigen ohne Vorerkrankung liegt dieses bei 0,006% und damit weit unter seinem Grundrisiko von 0,04% – bei einem 60 Jährigen (gesunden) bereits bei 0,7%, was sehr genau seinem Grundrisiko entspricht (Also bereits eine Verdoppelung des absoluten Risikos).
Dann wäre das Gesundheitssystem gut geschützt, und die Pandemie würde sich dennoch zügig Todlaufen und in den endemischen Zustand übergehen, als Teil künftiger Grippewellen.
Lockdowns wären nicht nötig, für einige Monate wohl aber noch Masken-und Abstandgebote im öffentlichen Raum, um die Übertragung weiter zu bremsen. Selbstverständlich muß Flächendeckend weiter getestet werden (Surveillance), was durch eine 1-G Regel am effektivsten Erreicht werden kann.
Jedem muß ein Impfangebot zur Verfügung stehen, um sich selbst zu schützen.
Wie einige Virologen (Streek, Kekule) früh erkannt haben, waren und sind 2G und 3G Teil des Problems, nicht der Lösung. Sie tragen nicht zur Verlangsamung der Pandemie bei, sondern waren ausschließlich als Werkzeug gedacht, die Impfbereitschaft zu erhöhen. Sie haben die Ausbreitung sogar begünstigt.
Auch ist es nicht zielführend, sondern sogar kontraproduktiv, vorpubertäre Kinder mit den derzeitigen Impfstoffen zu behandeln.
In allen Grippewellen (diese bestehen meist aus einer Kombi von Influenza und Coronaviren), zeigt sich, daß es notwendig ist, jüngere Bevölkerungsschichten natürlich immunisiert zu haben, so daß der jeweils dominante Virsustrain und seine Mutationen einer Welle diese Generation künftig weniger hart betreffen wird.
Vor der Pubertät arbeitet noch der Thymus, was auch der Grund für die hervorragende Immunreaktion und die extrem niedrige Erkrankungsrate (>0,0001%) bei Kindern bedingt.
Nach der Pubertät sollte das Augenmerk wieder vor allem auf bekannte Vorerkrankungen gelegt werden.
Ich frage mich, wo sind die Pandemieforscher und Epidemiologen, die Erfahrung mit der Pandemiebekämpfung haben? Auch von Immunologen hört man wenig. Ich fürchte, man hat die falschen Berater in den Krisenstäben und zu viel Fokus auf die Virologie gesetzt, die sich vorrangig mit den Spezifika des Virus, nicht aber mit der Methodik der Eindämmung seiner Verbreitung beschäftigen.
Dabei muß es viele erfahrene Epidemiologen geben, die schon bei SARS, H5N1 oder auch lokalen Epidemien Krisenbewältigung betrieben haben.
Fazit:
Solange es keinen Impfstoff mit steriler Immunität gibt und solange nicht effektive milde Mittel (1G und gezieltes Impfen Schutzbedürftiger) umgesetzt sind, wird eine allgemeine Impfflicht meiner persönlichen Einschätzung nach, schwer argumentierbar. Zumal erst zu klären wäre, wie oft man sich Impfen lassen muß. Eine zweimalige Immunisierung, wie derzeit, reicht offensichtlich nicht.
Da ich kein Jurist bin, frage ich mich, auf welcher Basis zum Beispiel Verfassungsgerichte urteilen würden, wenn es zum Vorschlag einer allgemeinen Impfpflicht käme. Müssen sie selbst unabhängig Recherchieren, oder können sie sich nur auf staatlich gelenkte Organisationen und Behörden stützen?
Zum Erhalt der Impfung muss man ein ca 6 seitiges (DIN A 4) Vertragswerk mehrfach unterschreiben.
Ohne Einwilligung keine Impfung.
Bei einer staatlich verordneten Pflicht, entfällt dann der Vertrag und übernimmt der Staat dies? Oder werden diese Vertragsinhalte dann per Verwaltungsakt wirksam?
Weniger ein Kommentar, als die Frage eines Laien. Ist es zulässig, wenn auch verhältnismäßig sehr wenige, Impftote in Kauf zu nehmen, um eine größere Menge an Menschen zu retten? Ist das nicht eine Verdinglichung dieser Menschen? Analog zum Verbot des Abschusses eines entführten Verkehrsflugzeuges?
Danke.