Restitutionsbegehren, Recht und Provenienzforschung
Die Frage der Restitution sowohl von sog. menschlichen Gebeinen als auch von sog. Raubkunst hat in den letzten Jahren zunehmend mehr Aufmerksamkeit bekommen. Unter Restitution versteht man dabei die Verpflichtung, den Zustand wiederherzustellen, der vor der Rechtsverletzung bestand, z.B. durch die Freisetzung widerrechtlich gefangen gehaltener Personen, aber eben auch in Form von Rückgaben von Gegenständen.
Gleichzeitig ist das Thema alles andere als neu. So haben beispielsweise schon die Vereinten Nationen, zumindest für die Rückgabe von sog. Raubkunst, festgehalten1), dass Restitution erstens eine Frage der Menschenrechte ist und zweitens diese Frage untrennbar mit dem Prozess einer vollständigen Dekolonisierung2) verbunden ist. Betrachtet man, unter welchen Umständen und zu welchen Zwecken – vom Trophäensammeln bis hin zu rassistischer Forschung – menschliche Gebeine geraubt und nach Deutschland verbracht wurden, ist dem zuzustimmen. Denn die sog. Berliner Kongo-Konferenz (1884-1885) löste nicht nur einen historischen Wettlauf3) auf die Länder und Reichtümer Afrikas aus. Die Konferenz und ihre Folgen bedeutete vielmehr für die auf diesem Kontinent lebenden Menschen eine bis heute andauernde rassistische und kapitalistische Entfremdung ihrer Existenz.4)
Vor diesem historischen Kontext hat der Workshop „Restitutionsbegehren vor deutschen Gerichten“ am European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) Wissenschaftler*innen verschiedener Disziplinen zusammengebracht. Ausgangsfrage war, inwieweit nicht nur das materielle Recht an seine Grenzen stößt, wenn es um die Aufarbeitung von kolonialem Unrecht und Kolonialverbrechen geht. Vielmehr, so die Grundannahme, müsse auch untersucht werden, inwieweit das Prozessrecht eine nicht unwesentliche Hürde für die Durchsetzung möglicher aus diesem Komplex resultierender Ansprüche z.B. auf Restitution darstellen kann. Die Teilnehmer*innen diskutierten, wie die verschiedenen Disziplinen, die sich mit der Frage der (rechtlichen) Verantwortung für Kolonialunrecht beschäftigen, am besten zusammenwirken können. Dabei ging es ihnen darum, diesen Herausforderungen auf allen Ebenen effektiv begegnen zu können, indem gemeinsame, interdisziplinäre und praxisorientierte Lösungsvorschläge erarbeitet werden. Sie folgten dabei dem Ansatz, voneinander zu lernen, um epistemische Kontinuitäten kolonialer Gewalt zu durchbrechen.
Die Kolonialpraxis macht Angst – Erinnern und Forschen als epistemische Gewalt
„Preußischer Militärstolz, deutscher Nationalgeist!“ So antwortete das deutsche Kaiserreich auf Ablehnungen der kolonialen Herrschaft. Liest man solche Art der damals gängigen Korrespondenzen5), so wird schnell klar, dass die sog. „Schutzmissionen“ in Wahrheit der gnadenlosen Expansion dienten. Das moderne Völkerrecht legitimierte diese Politik. Besonders interessant ist es dabei, nachzuvollziehen, wie Kolonialherren, z.B. Leiter der sogenannten Hinterland-Expeditionen, sich in ihren Berichten darum bemühten, diese Kolonialverbrechen mit rechtlichen und ethischen Standards, z.B. der Selbstverteidigung6), zu rechtfertigen. Trotz dieser fadenscheinigen Bemühungen um die Einhaltung von Normen der sog. „civilized nations“ ist die verwendete Sprache allerdings verräterisch. Die Rede ist etwa vom „Feind“, den man „niederstrecken“ muss wie ein „Tier“. Vor dem Hintergrund dieser feindseligen, kriegerischen Haltung sind die Dispositionen der Kolonialmacht zu verstehen.7)
So wurde Dr. Ludwig Wolf (1850-1889), königlich-sächsischer Stabsarzt, im Jahre 1887 zum Auswärtigen Amt kommandiert und übernahm die Leitung der ersten Hinterland-Expedition in der frisch8) erworbenen deutschen Kolonie Togo, mit den Ziel der Vergrößerung gen Norden.
Im Folgenden berichtete Dr. Ludwig Wolf dem Reichskanzler Fürsten Otto von Bismarck seinen militärischen Erfolg, welcher hier in der Ermordung eines widerstandfähigen Königs des Akebu-Volkes9) namens Tschampa besteht. Die Wortwahl ist hier besonders interessant, um die koloniale Legitimationsrhetorik zu verstehen:
„Diese bestialische Art, welche auch alle Adeli auf das Tiefste empörte zeigte allerdings zur Genüge, wessen eine Räuberbande unter Tschampas Führung fähig war. Diesen erteilte übrigens bald seine Strafe. Er fiel als der Erste am heutigen Tage durch meine Kugel, welche seinen Unterleib durchbohrte. Sein Schädel befindet sich in der mitgeschickten ethnographischen anthropologischen Sammlung.“10)
Dr. Ludwig Wolf wollte eine Straße durch das Akebu-Land nach Salaga11) bauen. Die Akebu-Leute lehnten dies ab und protestierten mit allen Mitteln gegen die deutsche Präsenz in der Region. Ein benachbartes Volk, die Adeli (heute in Anié in Atakpame), haben aber die deutsche Präsenz angenommen. Wolf hat sogar dort in Adele die erste koloniale Station „Bismarckburg“ errichtet. Diese Ablehnung des deutschen Schutzes kostete den König der Akebu-Leute Tschampa das Leben.
Die grausame Herrschaftsetablierung des Leiters der Hinterland-Expeditionen Dr. Ludwig Wolf setzte sich mit der Enthauptung des Königs Tschampa und der Übersendung seines Schädels nach Berlin fort. Zurück in Berlin, anlässlich der Sitzung vom 18. Mai 1889 der Berliner Gesellschaft für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte, las Virschow im Plenum Wolfs Briefe zu seiner Sendung vor:
„Ich habe auf meinen früheren Reisen noch kein so hinterlistiges Gesindel kennen gelernt. Seit man mich während einer freundschaftlichen Unterredung in der niederträchtigen Weise überfallen und einen meiner Leute in meiner nächsten Nähe meuchlings erschossen hat, glaube ich zu einem so ungünstigen Urtheile wohl berechtigt zu sein. Nur durch eine sofortige energische und erfolgreiche Bestrafung jenes Verbrechers konnte ich die Station und die Verbindung mit der Küste sichern. Die anthropologischen Messungen stossen hier sowohl bei den mohammedanischen, als auch bei den heidnischen Stämmen auf nicht geringen Widerstand, den ich übrigens doch mit der Zeit zu überwinden hoffe. Vor kurzem hatte ich Gelegenheit 3 ächte Mandigo zu messen…“
Zudem ergeben die wissenschaftlichen Untersuchungen des Schädels des Königs Tschampa folgendes:
Die Inschrift lautet: „Tschampa von Pallawe, Räuberhäuptling am 20. Januar 1889 von Wolf im Gefecht erschossen.‘ Keine Schussverletzung, dagegen mehrere tiefe Knochenwunden am Schädeldach, die von Säbel- oder Yatagan-Hieben herrühren müssen. Die eine, rechts an der Schläfe und am Stirnbein, ist penetrierend; sie hat eine Länge von fast 60 cm und ist ganz geradlinig. Die Capacität des Schädels ist viel beträchtlicher 1460 ccm. Dem entspricht die Größe des Horizontaleumfanges (544 ccm) und der sagittalbogen (376mm) erreichen eine erhebliche Größe.“12)
Die hier kurz dargestellte Lebensgeschichte des Akebu-Königs Tschampa spiegelt die Schicksale der Menschen unter dem deutschen kolonialen Joch wider. Sie ist ein Beispiel, unter vielen anderen, für die exzessive Gewaltanwendung, die systematische Willkür, den Rassismus13) und die Dehumanisierung14) als politische Regierungspraktiken. Die koloniale Macht war mit den Kolonisierten gnadenlos.
Die Museen und ihre Archive als Institutionen des deutschen Kolonialdispositivs sind Orte und Räume schwieriger, blutiger Erinnerungen, rassistischer Enthumanisierungspraxen des „Kolonialsubjekts“ genauso wie des problematischen Erinnerns in der Gegenwart. Dies muss sich eine Gesellschaft wie die deutsche besonders zu Herzen nehmen, begründet sich doch ihr Selbstverständnis darauf, dass die „Menschenwürde“ eines jeden „unantastbar“ sei.
Die Rolle des (Völker-)Rechts in der Perpetuierung der kolonialen Gewalt
Césaire15) hat in dieser Hinsicht völlig zu Recht angemerkt: Der Kolonialismus enthumanisiert, aber eben nicht nur die Kolonisierten, sondern den Kolonisator. Er zeigt sich in den kolonialen Praktiken ungeschminkt: Barbar, Fetischist, weil er Schädel sammelt, um sie aus Habgier zu verkaufen. Das Völkerrecht als ein entscheidender legitimatorischer Diskurs dieser kolonialen Gewalt tat sein Übriges. Denn auch das Recht bediente sich einer „racialized dynamics of difference“ als Herrschaftsinstrument, um damit die „civilizing mission“ der Kolonialmächte in der Vergangenheit zu legitimieren. Zum anderen konsolidierte es durch diese Aufteilung der Welt auf der Basis eines auf den Nationalstaat zentrierten Souveränitätsverständnisses, das andere Formen politischer und rechtlicher Organisation als minderwertig ansah, einen strukturellen Rassismus, der dem Völkerrecht auf all seinen Geltungs- und Durchsetzungsebenen bis heute eingeschrieben ist. Verstärkt wurde dies durch das korrespondierende Postulat zwingender, auf der vermeintlichen Überlegenheit europäischer, weißer Gesellschaften fußender Erfordernisse, die festlegten, wer als ein legitimes Rechtssubjekt und legitime Rechtsquelle des modernen Völkerrechts anerkannt wird. So überrascht es nicht, dass wir uns an einem Punkt befinden, wo die Forderungen nach Restitution zwar immer häufiger politisch gehört, ja gar anerkannt werden, jedoch faktisch wie auch rechtlich immer noch auf allen Ebenen blockiert werden. Diese Praxis der Verweigerung oder des Hinauszögerns der Rückführung der aus dieser Zeit stammenden Ahnen in Form der menschlichen Gebeine, aber auch von Objekten für die betroffenen Gemeinschaften geschieht dabei trotz der Bedeutung für ihre Herkunftsgesellschaften für ihr Seelenheil und trotz ihrer über eine reine künstlerische Dimension hinausgehende spirituelle Bedeutung.
Anhand dieser imperialen Gewalt in Recht, Forschen und Erinnern wird deutlich, warum wir restituieren müssen. Was dennoch bleibt ist die Frage des Wies und damit die Frage, mit welchen Herausforderungen sich Nachkommen dieser Menschen in den Sammlungen aus kolonialen Kontexten konfrontiert sehen.
Warum restituieren? Wie restituieren?
Während das „Warum Restituieren?“ aus dekolonialer und menschenrechtlicher Sicht an anderer Stelle weiter von Wolfgang Kaleck und Judith Hackmack ausgeführt werden konnte und als roter Faden selbstverständlich auch durch dieses Symposium läuft, soll sich hier der rechtspraxisorientierten Frage des Wies kurz gewidmet werden. Kann es ein Grund- und Menschenrecht auf Reparation und auf Restitution geben? Wie muss dieses als Grundlage für eine rechtsbasierte Aufarbeitung von Kolonialunrecht und Kolonialverbrechen aussehen? Dabei soll sich dieser aus dem internationalem Menschenrechtsschutz ergebenden Fragestellung vor dem Hintergrund eines möglichen grundrechtsbasierten Anspruchs unter deutschem Verfassungsrecht angenähert werden. Ein besonderes Augenmerk wird auf das Prozessrecht und (verwaltungs-)prozessrechtliche Beweismaßstäben gelegt.
Über allem steht natürlich die Frage, wie man Recht sprechen kann, wenn man es mit der Aufarbeitung von einem aus dem Gesamt-Unrechtskontext Kolonialismus stammenden Systemunrecht zu tun hat. Denn dieses Systemunrecht prägt selbstverständlich auch die Möglichkeiten der Wahrheitsfindung – Stichwort Zugang zu den Informationen in den Archiven, also zumeist dem Herrschafts- und Wissensbereich des Anspruchsgegners – in hegemonialer Weise bis heute. Das hat wiederum Auswirkung auf die Darlegungs- und Beweisfähigkeit derjenigen, die Restitution vom deutschen Staat verlangen. Gleichzeitig gilt es aber selbstverständlich, rechtsstaatliche Garantien und Anforderungen an die Wahrheitsfindung, an den Sachverhalt im streng rechtlichen Sinne mitzudenken und zu beachten. Beachtlich ist, dass der Themenkomplex Restitution von Raubkunst und menschlichen Gebeinen aus kolonialen Kontexten schon seit geraumer Zeit in vielen Nachbardisziplinen, z.B. den Geschichtswissenschaften, bearbeitet wird, während er durch die Rechtswissenschaft und Rechtspraxis bisher nur rudimentär behandelt wurde. Viele nachbarwissenschaftliche Forschungsergebnisse müssen allerdings noch in die Sprache des Rechts übersetzt werden, um z.B. vor Gerichten als zulässiger, begründeter und vertretbarer Sachvortrag wahrgenommen zu werden. Interdisziplinarität erscheint somit unausweichlich. Jedoch sind auch hiermit Herausforderungen verbunden, wie sich während des diesem Symposium zugrunde liegenden vom ECCHR organsierten Workshops „Restitutionsbegehren vor deutschen Gerichten“ gezeigt hat.
Will man also Nachfahren von Opfern von Kolonialverbrechen in ihren Restitutionsbegehren gegen den Nachfolgestaat der jeweiligen Kolonialmacht unterstützen, stellen sich unausweichlich eine Reihe von Fragen und Herausforderungen, vor allem mit Blick auf die Zulässigkeit und Begründetheit in potentiell notwendigen Rechtsverfahren. Zunächst einmal ist die Sachlage fast regelhaft lückenhaft und mehrdeutig. Diesen Aspekt finden wir auch in Verfahren im Migrationsrecht oder etwa zur Aufarbeitung von staatlicher Verantwortung für Pflichtverletzungen in bewaffneten Konflikten. Gleichzeitig sind die Anforderungen aus dem Prozessrecht formal und streng und formulieren z.B. bestimmte Grenzen zwischen zulässigem Beweisantrag und unzulässigem Ausforschungsbeweis, die nicht überschritten werden dürfen. Das stellt im Restitutionsbereich eine besondere Herausforderung dar. Denn zunächst liegen die relevanten Ereignisse sehr lange zurück. Zudem haben oftmals einzig die Museen forschungsrelevante Informationen und eigene von ihnen ermittelte Forschungsergebnisse, die aber wiederum von ihnen nur ermittelt werden konnten, weil nur sie Zugriff auf diese in ihrem Herrschafts- und Wissensbereich lagernden Informationen haben. Gleiches gilt für Informationen über den Verbleib von Informationen. Ohne all diese Arten von Informationen bleibt eine eigenständige Sachverhaltsermittlung oftmals unmöglich. Hinzu kommt, dass es sogar manchmal an Informationen fehlt, aber auch dieser Umstand nicht in ausreichender Weise kommuniziert wird. Daher sieht man sich in solchen Fallkonstellationen in einem besonderen Maße mit einer Wand der Beweisermittlung konfrontiert. Ausnahmen zu der Verteilung von (materiellen) Beweislasten wurden durch die Gerichte, insbesondere im Verwaltungsrecht, bisher in nur sehr engem Rahmen zugelassen. Beiden dieser Herausforderungen werden sich Rechtsanwender*innen stellen müssen – und beide dieser Herausforderungen werden in den Beiträgen dieses Symposiums aufgegriffen.
Restitutionsbegehren als Frage der Grund- und Menschenrechte
Der erste Beitrag von Yann LeGall & Gwinyai Machona zeigt, wie eine richtig verstandene Auslegung der Archive, Rechtsargumente zugunsten der Unrechtmäßigkeit von Erwerb im Kolonialen Kontext produzieren kann.
Der zweite Beitrag von Judith Hackmack zeichnet einen vertieften Überblick über die sich unter deutschem Recht stellenden Rechtsfragen und Herausforderungen und die Notwendigkeit, die Rechte der Betroffenen endlich in den Mittelpunkt von Restitutionspraxis und – und debatten zu stellen.
Anhand des im dritten Beitrag von Evelien Campfens & Isabella Bozsa vorgestellten Fallbeispiels soll geklärt werden, inwieweit es ein Menschenrecht auf das eigne kulturelle Erbe als Rechtsgrundlage für die Rückführung von Raubkunst gegen kann.
Der darauffolgende Beitrag von Natalia Loyola Daiqui stellt den Folgenbeseitigungsanspruch als mögliche Rechtsgrundlage für Restitutionen vor und wird durch Sebastian-Manès Sprutes Replik dahingehend weiter untersucht, wie eurozentristische Rechtssysteme Garant für andauernde Kolonialität sind.
Isabelle Reimann und Nahed Samour beleuchten in ihrem Beitrag die Rolle von Recht und Provenienzforschung in Prozessen der Rückführungen von menschlichen Überresten aus kolonialen Kontexten und stellen Forderungen an beide Disziplinen für einen menschen(rechts)würdigeren Umgang mit den Ahnen, ihren Nachkommen und von Kolonialunrecht betroffenen Gemeinschaften.
Das Symposium schließt mit einem von Anne Schroeter und Sarah Imani formulierten Ausblick und Forderungen an den deutschen Staat, aber auch an die Gesellschaft; und mit dem Aufruf, historisches Kolonialunrecht als das zu verstehen, was es ist: eine Menschenrechtsverletzung in der Gegenwart.
References
↑1 | UNGA-Res Restitution of works of art to countries victims of appropriation A/RES/3187(XXVIII). |
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↑2 | United Nations Declaration on the Granting of Independence to Colonial Countries and Peoples vom 14 Dezember 1960 (A/RES/1514 [XV[. |
↑3 | Vgl. Gründer, H., 2002. |
↑4 | Vgl. Gründer, H. / Graichen, G. (2005). |
↑5 | ZMO, Nachlass Peter Sebald und Trutz von Trotha, Ordner Hinterland, Kopie aus dem RKA, Nr.3338, Bl. 69-79, Brief vom 11. Februar 1889, Wolf an Reichskanzler Fürst Otto von Bismarck. |
↑6 | Trotha von, T. 2011, S.1-68. |
↑7 | Bastian, A. u.al. (1889): Zeitschrift für Ethnologie. Organ der Berliner Gesellschaft für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte. 21. Band. Verlag von A. Asher und Co. S. 414. der Sitzung vom 18. Mai der Berliner Gesellschaft für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte wurde die Dr. Ludwig Wolfs Schädelsammlung besprochen wie folgt besprochen: „Herr Dr. L. Wolf zeigt in einem nicht datierten Briefe an den Vorsitzenden aus dem Togolande an, dass er 3 männliche Schädel von Kebu-Negern mit einer ethnographischen Sammlung abgesendet habe, von denen er annehme, dass sie inzwischen schon Hrn. Virchow übergeben worden seien.” |
↑8 | Das „Togoland“ wurde im Jahre 1884 durch Dr. Gustav Nachtigal als Kolonie erworben. |
↑9 | Akebu ist eine Stadt, die sich heute in der Région des Plateaux in Togo befindet. |
↑10 | ZMO, Nachlass Peter Sebald und Trutz von Trotha, Ordner Hinterland, Kopie aus dem RKA, Nr.3338, Bl. 69-79, Brief vom 11. Februar 1889, Wolf an Reichskanzler Fürst Otto von Bismarck. Vgl. Auch dazu Oloukopona-Yinnon, 2000. Er geht in seinem Artikel zu diesem Vorfall von drei Schädeln aus. |
↑11 | Salaga war ein berühmter Handelsort in Westafrika. Noch heute sind Spuren des Sklavenhandels dort zu finden. |
↑12 | Bastian, A. u.al. (1889): Zeitschrift für Ethnologie. Organ der Berliner Gesellschaft für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte. 21. Band. Verlag von A. Asher und Co., S. 767. |
↑13 | Memmi, A. 1999, S. 45-59. |
↑14 | Césaire, 1955, S.18., vgl. auch Toffa, 2019. |
↑15 | Césaire, A. (1955), S.18. |