07 May 2021

Soziale Netzwerke in der Grundrechts-Klemme?

Kaum bemerkt von einer breiten Öffentlichkeit wird landauf, landab vor den Zivilkammern der Landgerichte der Kampf um eine zentrale Weichenstellung für die Konstituierung der digitalen Öffentlichkeit ausgefochten. Seit 2018 häufen sich Klagen, mit denen sich Nutzer dagegen wehren, dass ihre Beiträge auf sozialen Netzwerken wie Facebook gelöscht werden. Während die Debatte bisher von vermeintlichen Gefahren des Overblocking beherrscht ist, bringt die Grünen-Politikerin Renate Künast nun die gegenteilige Stoßrichtung vor die Richterbank und will Facebook zwingen, konsequent(er) gegen Falschmeldungen vorzugehen. Netzwerkbetreiber drohen so in eine Klemme zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu geraten.

Die eine Seite: Klagen gegen „Overblocking“

Zu der Frage, welche Beiträge die Netzwerkbetreiber löschen dürfen, haben sich inzwischen unter den verschiedenen Oberlandesgerichten zwei gegenläufige Rechtsprechungslinien entwickelt. Nach der einen Auffassung, die insbesondere vom OLG München vertreten wird, soll es mit den Grundrechten der Nutzer unvereinbar sein, wenn der Betreiber auch solche Beiträge löscht, welche die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung (gerade noch) einhalten. Nach der vom OLG Dresden geprägten Gegenauffassung ist die Meinungsfreiheit hingegen nicht schlechthin vorrangig vor den Grundrechten des Anbieters, da auch eine Zeitung nicht verpflichtet wäre, alle eingesandten Leserbriefe zu drucken (OLG Dresden, 4 W 577/18). Im Kern geht es also um die Frage, ob Plattformbetreiber im Wege der mittelbaren Drittwirkung zu einer ‚kongruenten Umsetzung‘ derjenigen staatlichen Bindungen verpflichtet sind, wie sie sich für den Staat ergeben würden. Kurz gesagt: ob soziale Netzwerke alle Beiträge verbreiten müssen, die nicht gegen Strafgesetze verstoßen.

Diese Frage liegt inzwischen auch dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. In dem zu entscheidenden Fall hatte sich das OLG Nürnberg im vergangenen Jahr dezidiert der Position angeschlossen, dass die Netzwerkbetreiber ein Diskussionsniveau vorgeben dürfen, das oberhalb der durch die §§ 130, 185 ff. StGB gesetzten Mindest-Standards liegt.

Die andere Seite: Klagen auf Persönlichkeitsschutz

Wenn der Gesetzgeber verfassungspolitische Grundsatzfragen den Gerichten überlässt, kann dies zu einem eindimensionalen Diskurs führen, weil nur eine bestimmte Sichtweise verhandelt wird, nämlich diejenige der jeweiligen Kläger. Unter dem Hashtag #TwitterSperrt und dem Schlagwort Overblocking kommt die Sichtweise derer, die sich gegen die Löschung ihrer Beiträge wehren, in interessierten Kreisen reichlich zur Geltung. Deswegen wird es der Diskussion guttun, wenn Künast nun die Position jener vor die Richterbank bringt, die im Netz zur Zielscheibe für Desinformation und Hate Speech geworden sind.

Mit ihrer im Wege strategischer Prozessführung von der HateAid gGmbH sowie der Alfred Landecker Foundation unterstützten Klage will Künast erreichen, dass Facebook konsequent(er) gegen ein dort verbreitetes Falschzitat vorgeht. Künast wehrt sich damit gegen ein auf Facebook verbreitetes Meme, das ihr die Äußerung unterschiebt, Integration fange damit an, dass „Sie als Deutscher mal türkisch lernen“. Zwar löscht Facebook jeden einzelnen Beitrag mit diesem Falschzitat, wenn Künast diesen meldet, gegenüber dem Phänomen hundertfach geteilter Beiträge erweist sich dieses Verfahren jedoch als praktisch wirkungslos. Facebook soll nun dazu verpflichtet werden, selbst nach wort- und sinngleichen Beiträgen zu suchen und diese proaktiv zu löschen.

2017 war eine vergleichbare Klage eines Asylbewerbers, dessen Selfie mit Bundeskanzlerin Angela Merkel zur Verbreitung von Verleumdungen missbraucht worden war, noch vor dem Landgericht Würzburg gescheitert. Das Gericht berief sich darauf, dass Facebook von der privilegierten Providerhaftung nach § 10 Abs. 1 TMG profitiere, weil es sich bei den Nutzerbeiträgen um fremde Inhalte handele, die sich Facebook nicht zu eigen mache. Für das neue Verfahren hat Künast allerdings eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Rücken, die den mitgliedstaatlichen Gerichten jedenfalls den Freiraum dafür gibt, Facebook dazu zu verpflichten, nicht nur einen konkret beanstandeten, sondern auch im Wesentlichen gleichlautende Beiträge zu entfernen. Ausgehend von einer Klage der österreichischen Grünen-Politikerin Eva Glawischnig-Piesczek entschied der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren, dass entsprechende Verfügungen nicht grundsätzlich mit Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-RL unvereinbar seien (Rn. 41ff.).

Die Folge: Grundrechts-Klemme zwischen Meinungsfreiheit und Persönlickeitsschutz?

Die Landgerichte müssen zwar die ihnen vorgelegten Fälle entscheiden, sind aber letztlich nicht der richtige Ort, um über die Neukonstituierung der Öffentlichkeit im digitalen Raum zu verhandeln. Die Antwort darauf, unter welchen Bedingungen die Bürger als Betroffene politischer Entscheidungen künftig an rationalen – oder irrationalen – Diskursen teilnehmen können, liegt nicht im fein-ziselierten AGB-Recht der §§ 307 ff. BGB und auch nicht in einer E-Commerce-RL, die verabschiedet wurde, als Windows 98 das aktuelle Betriebssystem war. Die Antwort auf diese Fragen kann nur im Verfassungsrecht und in der Verfassungspolitik liegen.

Grundrechtsdogmatisch könnte die Diskussion um Löschrechte und -pflichten von Netzwerkbetreibern erstmals dazu führen, dass die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte in eine unmittelbare Drittbindung Privater umschlägt. Wenn die Netzwerke einerseits jeden Beitrag akzeptieren müssten, der die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschreitet (Overblocking-Prozesse), andererseits aber auch zur Löschung aller rechtswidrigen Beiträge verpflichtet sein sollten (Künast-Prozess), dann wären sie zwischen zwei gegenläufigen Pflichten eingeklemmt. Rechtsverstöße wären schon deswegen unvermeidlich, weil ein und dieselbe Äußerung von dem einen Juristen als noch zulässig, von dem anderen als bereits unzulässig bewertet wird.

Die eine Seite: Facebook darf ein digitales Kaffeehaus werden

Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann es allerdings nicht überzeugen, Facebook mit einer faktischen unmittelbaren Drittbindung an die Meinungsfreiheit anzuklemmen. Zunächst lässt sich die Position, dass soziale Netzwerke alles weiterverbreiten müssten, was (gerade) noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, gar nicht konsequent durchhalten. Von der Meinungsfreiheit gedeckt sind nämlich auch Meinungsbekundungen von mehr als 280 Zeichen. Trotzdem gibt es ersichtlich keinen Anspruch der Twitter-Nutzer auf Freigabe von Tweets mit 281 Zeichen. Völlig überfordert wäre die Grundrechtsdogmatik, sobald Nutzer auf die Idee kämen, nicht nur gegen die Löschung eines Beitrags vorzugehen, sondern auch dagegen, dass bestimmte Beiträge nach von Facebook festgelegten Kriterien mehr oder weniger oft auf der Timeline erscheinen. Wer Facebook oder Twitter generell zur Weiterverbreitung von Beiträgen verpflichten will, verwechselt die Meinungsfreiheit mit einem Meinungsverbreitungsanspruch und ebnet die Unterscheidung zwischen grundrechtsgebundenem Staat und grundrechtsberechtigter Gesellschaft ein. Damit gerät auch die Staatsfreiheit der öffentlichen Meinungsbildung unter die Räder, weil der Staat künftig die Verbreitung von Meinungen erzwingen würde.

Der Gesellschaft würde die Chance genommen, das zu tun, was der freiheitliche Verfassungsstaat nach dem berühmtem Böckenförde-Diktum nicht vermag: die Voraussetzungen seiner Existenz selbst schaffen und erhalten (so bereits eingehend Friehe NJW 2020, 1697 ff). In seiner berühmten Habilitationsschrift Strukturwandel der Öffentlichkeit zeichnet Jürgen Habermas ein Idealbild demokratischer Diskussionskultur, das er aus dem Aufkommen der Kaffeehauskultur Mitte des 18. Jahrhunderts ableitet. Bei Schokolade und Kaffee, so die lebendige Schilderung von Habermas, machten die Bürger das öffentliche Räsonnement zum Medium der politischen Auseinandersetzung (Strukturwandel der Öffentlichkeit, 1962/1990, 92 ff.). Dieses – zugegebenermaßen idealisierte – Bild zeigt anschaulich die Atmosphäre, in der rationale, an Argumenten orientierte Diskurse überhaupt erst gedeihen können. Sie setzen soziale Regeln eines respektvollen Miteinanders voraus, die anspruchsvoller sind als die Forderungen des Strafrechts. Wer sich mit anderen zum Kaffee trifft, erwartet mehr von seinem Gegenüber, als nicht Opfer einer Straftat, von Beleidigung und Verleumdung zu werden. Solche anspruchsvollen Verhaltensnormen kann der Staat zwar nicht setzen, weil ihm seine Grundrechtsbindung ein Urteil über die Rationalität seiner Bürger verbietet. Umgekehrt widerspricht es aber auch seiner Grundrechtsbindung, wenn der Staat seine eigenen Regeln absolut setzt und neben dem Recht keine sozialen Normen mehr duldet. Wenn Facebook mit seinen Gemeinschaftsstandards eine Kaffeehausatmosphäre schaffen möchte, ist dies grundrechtliche Freiheit, die der freiheitliche Staat nicht bekämpfen darf.

Die andere Seite: Der Staat darf Rechtsgüter schützen

Größeren Spielraum hat der Staat hingegen bei der Frage, die Klemme im Hinblick auf die Bekämpfung rechtswidriger Beiträge fester anzuziehen. Denn die Grundrechtsbindung verbietet nicht, dass der Staat Rechtsgutsverletzungen bekämpft. Zur Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen ist grundsätzlich der Gesetzgeber berufen. Die Frage, welche Pflichten Netzwerkbetreiber zur proaktiven Prüfung von Beiträgen haben, sollte die Politik deswegen nicht den Gerichten überlassen. Für sie fehlt es bisher an einer gesetzlichen Regelung. Ob es sich wirklich um einen Fall der privilegierten Providerhaftung nach § 10 Abs. 1 TMG handelt, ist keineswegs selbstverständlich, weil Facebook den Inhalt eben nicht nur speichert, sondern im Rahmen seiner Timeline-Funktion auch auswählt, welche Beiträge anderen Nutzern angezeigt werden. Die Vorschrift wird, wenn sie den sozialen Netzwerken zugute kommen soll, jedenfalls weit über den Anwendungsbereich dessen ausgedehnt, was ursprünglich von der E-Commerce-RL und dem Telemediengesetz geregelt werden sollte. Ausgehend von der aufgezeigten EuGH-Rechtsprechung könnte auch der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 TMG präzisieren.

Noch eine Ebene darüber zeigen sich die Defizite der bisherigen parlamentarischen Auseinandersetzung mit dem Recht der sozialen Netzwerke in der Unsicherheit darüber, auf welche Grundrechte sich die Netzwerkbetreiber berufen können. Teils wird angenommen, dass deren Tätigkeit lediglich der Berufsfreiheit oder jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG unterfalle (OLG Nürnberg GRUR-RR 2020, 543 [546]). Ausgehend davon, dass sie in der digitalen Öffentlichkeit zunehmend an die Stelle traditioneller Medien treten, kommen aber auch die Medienfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) in Betracht. Jedenfalls stellt sich die Verpflichtung, eine bestimmte (nicht rechtswidrige) Meinung weiterzuverbreiten, als Eingriff in die negative Meinungsfreiheit dar (Friehe NJW 2020, 1697 [1700]). Der verfassungsändernde Gesetzgeber könnte Klarheit schaffen, indem er die besondere Rolle der Netzwerke mit einem eigenen Grundrecht bedenkt. Dies würde auch den politischen Diskussionsraum eröffnen, soziale Netzwerke als Medien neuen Typs zwischen den klassischen Mediengrundrechten und der bloßen Berufsfreiheit einzuordnen.

Die Klemme löst sich

Zurückübersetzt in die Kategorien des Privatrechts folgt aus den vorgenannten grundrechtsdogmatischen Überlegungen, dass der Handlungsdruck auf Facebook aus dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter und nicht aus der Meinungsfreiheit seiner Nutzer folgt. Im Privatrechtsverhältnis gilt kein „in dubio pro libertate“ zugunsten der Meinungsfreiheit. Auch eine „knappe“ Persönlichkeitsrechtsverletzung ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und zieht als Verletzung eines absoluten Rechts Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche nach sich (§§ 823, 1004 BGB). Der Störer träg das Risiko dafür, dass seine Äußerung die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht übersteigt. Das gilt für die einzelne Privatperson, die sich äußert, ganz gewiss, und es ist wenig einsichtig, warum für die Netzwerkbetreiber etwas prinzipiell anderes gelten sollte. Umgekehrt verletzt Facebook keine absoluten Rechte, wenn das Unternehmen die Verbreitung von Meinungsverbreitungsinhalten ablehnt. Denn es gibt kein absolutes Recht darauf, dass die eigene Meinung gehört, für gut befunden oder sogar weiterverbreitet wird. Aus der dargelegten grundrechtlich geformten Privatrechtsdogmatik folgt, dass das Klagebegehren von Künast grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat, während den zahlreichen Overblocking-Verfahren – soweit die jeweiligen Maßnahmen von den Nutzungsbedingungen gedeckt sind – der Erfolg versagt bleiben muss.


SUGGESTED CITATION  Friehe, Matthias: Soziale Netzwerke in der Grundrechts-Klemme?, VerfBlog, 2021/5/07, https://verfassungsblog.de/soc-med-klemme/, DOI: 10.17176/20210507-111544-0.

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