Freiwillig heute, Pflicht morgen
Frankreich und Deutschland – zwischen Wehrdienst und Pflichtvorbehalt
„[N]ous avons besoin de mobilisation“ – mit diesem Ruf nach militärischer Mobilisierung leitete Präsident Macron 2025 die französische Wehrdienstreform ein und versuchte so, die verfassungshistorische Frage nach dem Dienst an der Nation zu aktualisieren. Frankreich und Deutschland verfolgen nun eine Rückbesinnung auf diesen Dienst, ohne aber die klassische Wehrpflicht wieder einzuführen. Beide Länder reagieren auf neue Bedrohungen mit innovativen freiwilligen Diensten – statt eines Zwangsdienstes. Trotz unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Traditionen ergeben sich ähnliche Lösungen: Einerseits wird der freiwillige militärische Einsatz der Jugend gestärkt; andererseits hält man sich die Option selektiver Pflichtdienste offen – ein Schlingerkurs zwischen historischem Pflichtbewusstsein und modernen freiheitlichen Wertevorstellungen.
Historischer Hintergrund: Frankreich und Deutschland
Frankreich führte 1798 die allgemeine Wehrpflicht (conscription universelle et obligatoire) als Prinzip ein und formte damit den citoyen–soldat. Nach wechselvoller Geschichte (Abschaffung nach 1815, Teilwiedereinführung 1818, Verlängerung 1872, Universalisierung 1905) blieb die Wehrpflicht (conscription) bis 1997 in Kraft. Präsident Chirac suspendierte sie dann 1997 (Loi n° 97-1019 du 28 octobre 1997); er professionalisierte die Armee und ersetzte den Wehrdienst durch den sog. Service national: Alle jungen Männer (und später Frauen) mussten sich mit 16 registrieren (recensement) und an einem Informationstag zur Verteidigung teilnehmen (Journée Défense et Citoyenneté). Das Gesetz von 1997 setzte die Einberufung zwar aus, behielt sich aber ausdrücklich vor, dass der Wehrdienst durch Gesetz jederzeit reaktiviert werden kann, wenn es die Verteidigung der Nation („défense de la Nation“) erfordert.
Die Bundesrepublik führte 1956 die Wehrpflicht durch das Wehrpflichtgesetz (WPflG) ein – die verfassungsrechtliche Grundlage liegt seit 1968 in Art. 12a GG. Dieser Grundgesetzartikel erlaubt bis heute die Verpflichtung aller Männer ab 18 zum Wehrdienst (Art. 12a Abs. 1 Hs. 1 GG) sowie einen Ersatzdienst (Hs. 2 und Abs. 2 bis 3) – Frauen dürfen indes nicht zum Dienst an der Waffe gezwungen werden (Art. 12a Abs. 4 S. 2 GG). 2011 setzte Deutschland die Wehrpflicht aus – 14 Jahre nach Frankreich; seither ist die Bundeswehr auch eine Freiwilligenarmee.
Service National Universel (SNU) – Idee und Scheitern
Präsident Emmanuel Macron versprach 2017 einen kurzen obligatorischen Nationaldienst für die Jugend. Dieser 2019 testweise gestartete Service National Universel (SNU) sollte alle 15- bis 17-Jährigen für ein zweiwöchiges Gemeinschaftstraining einberufen – dem „séjour de cohésion“ –, gefolgt von einem Wohltätigkeitsdienst (mission d’intérêt général) von 84 Stunden; eine dritte Phase (3–12 Monate) konnte im Militär, Zivilschutz oder sozialen Bereich absolviert werden. Doch bislang blieb der SNU lediglich freiwillig und erreichte nur geringe Teilnehmendenzahlen (z.B. 32.000 Teilnehmende 2022). Eine mögliche Verpflichtung wurde politisch immer wieder diskutiert, aber nie umgesetzt. Die weitere Kritik: hohe Kosten und unklare Ziele. Im September 2025 zog die Regierung schließlich die Reißleine: Die zuständige SNU-Behörde wurde aufgelöst, das Projekt de facto beerdigt.
Service Militaire Volontaire (SMV) – Neuausrichtung in Frankreich
In einer Rede am 27. November 2025 in Varces verkündete Macron einen Kurswechsel; der Chef des Verteidigungsstabes, Mandon, schuf wenige Tage zuvor den Resonanzraum für diesen Wechsel, indem er erklärte, Frankreich müsse im Ernstfall bereit sein, „seine Kinder zu verlieren“, und damit den sicherheitspolitischen Ernst der Lage unterstrich.
Anstatt nun aber das Ziel zu verfolgen, alle Jugendlichen einzubeziehen, soll Frankreich auf einen freiwilligen Militärdienst für motivierte junge Leute setzen. Dieser neue Service Militaire Volontaire (SMV) sei „purement militaire“ und richtet sich an Frauen und Männer ab 18. Diese sollen sich freiwillig für eine Informationsveranstaltung („Journée de mobilisation“) anmelden können. Dadurch sollen gezielt jene identifiziert werden, die dienen wollen. Während Frankreich seit 1997 ausschließlich individuell für eine professionelle Freiwilligenarmee rekrutierte, schafft der SMV erstmals wieder einen kollektiv organisierten Zugang zum Militärdienst – ein Modell, das funktional dem deutschen Rekrutierungsansatz näherkommt.
Im Sommer 2026 wird dann die erste Kohorte von 3.000 Freiwilligen in die Kasernen einziehen. Der Dienst dauert zehn Monate: einen Monat Grundausbildung, dann neun Monate Einsatz in einer militärischen Einheit. Die Freiwilligen arbeiten in Uniform, erhalten Besoldung und eine militärische Ausbildung. Anders als bei der früheren Wehrpflicht ist ihr Einsatz auf das Staatsgebiet beschränkt: Sie übernehmen Aufgaben etwa im Rahmen des Anti-Terror-Einsatzes („Sentinelle“) oder im Bevölkerungsschutz. Der SMV ist dabei von Beginn an auf schrittweisen Ausbau angelegt: Ab 2027 sollen auch Einheiten der Gendarmerie und der Feuerwehr einbezogen werden; bis 2030 ist eine Stärke von rund 10.000, bis 2035 von 50.000 Freiwilligen pro Jahr vorgesehen. Macron beschreibt dabei drei Ziele: Stärkung des Pakts zwischen Nation und Armee, Erhöhung der Resilienzfähigkeit Frankreichs und Förderung der Ausbildung junger Menschen. Wichtig aus verfassungsrechtlicher Sicht: Alle Teilnehmer bleiben Freiwillige, ein Zwangsdienst wird ausdrücklich nicht reaktiviert: „Eine Rückkehr zur alten Wehrpflicht wäre weder seriös noch nützlich“, so Macron. Diese Aussage betrifft jedoch nur die aktuelle Reformentscheidung. Dies schließt nicht aus, im Bedarfsfall auf breitere Heranziehungsformen zurückzugreifen. Der Staat investiert bereits jetzt – trotz in Teilen noch fehlendem Haushalt – in Unterkünfte, Ausbilder und Material (2 Mrd. € bis 2030), um dieses neue hybride Modell zwischen Freiwilligenarmee und möglicher, später darauf aufbauender Wehrpflicht zu etablieren.
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz in Deutschland – Freiwilligkeit mit Hintertür
In Deutschland verfolgt man einen ähnlichen Pfad der „Freiwilligkeit zuerst“, hat aber den gesetzlichen Rahmen für einen möglichen Pflichtdienst bereits geschaffen. Am 5. Dezember 2025 verabschiedete der Bundestag das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) mit knapper Mehrheit. Dieses Gesetz reaktiviert Teile der Wehrpflicht im Frieden – ohne jedoch sofort Wehrpflichtige einzuziehen. Die sieben Kernpunkte lauten: (1) Ab 2026 erhält jeder 18-Jährige einen Fragebogen zur Bereitschaft für den Wehrdienst; (2) für Männer ist die Beantwortung verpflichtend, für Frauen freiwillig. (3) Zudem wird die Musterung für alle Männer eines Jahrgangs wiedereingeführt – die erste Generation betrifft alle ab 1. Januar 2008 Geborenen (also alle jungen Männer, die 2026 volljährig werden). (4) In der Praxis sollen zunächst vor allem jene gemustert werden, die im Fragebogen Interesse signalisiert haben, da der Kapazitätsaufbau schrittweise erfolgt. (5) Und der Wehrdienst bleibt freiwillig, wird aber attraktiver gestaltet: Mindestdienstzeit 6 Monate (verlängerbar auf bis zu 25 Jahre), monatlich ca. 2.600 € Sold, heimatnahe Verwendung, Zuschüsse etwa zum Führerschein (zum Vergleich: In Frankreich liegt der Sold bei rund 800 €). (6) Durch diese Anreize und den „sanften Druck“ der Musterung hofft die Bundesregierung, genügend Freiwillige für die Truppe zu gewinnen (Zielmarke: ca. 260.000 Aktive und 200.000 Reservisten bis 2035). (7) Der normative Clou: Das Gesetz enthält eine Kontrollmechanik – sollte der Aufwuchs an Personal nicht wie erhofft gelingen, kann der Bundestag per neuem Beschluss eine „Bedarfswehrpflicht“ einführen. Diese wäre eine Auswahl-Wehrpflicht, am schwedischen Vorbild angelehnt, bei der nur ein Teil eines Jahrgangs per Los gezogen würde (§ 2a WPflG n. F.). Damit hält sich Deutschland verfassungs- und sicherheitspolitisch die Hintertür offen, die Wehrpflicht zu reaktivieren – allerdings nicht flächendeckend, sondern gezielt im Fall personeller Not.
Vergleichende Analyse: Freiwilligkeit mit Pflichtvorbehalt
Trotz unterschiedlicher politischer Kulturen nähern sich Frankreich und Deutschland in der Praxis an. Beide Länder zögern, die volle Wehrpflicht wiedereinzuführen, und favorisieren stattdessen hybride Lösungen: Freiwilligendienst plus X.
In Frankreich ist dieses „X“ ein neues freiwilliges Militärjahr, flankiert von patriotischer Erziehung in Schulen (z.B. längere „classes de défense“ und Teilnahme an Gedenkzeremonien). In Deutschland besteht das „X“ aus verpflichtenden Elementen wie der Musterung und der Drohkulisse einer möglichen späteren Dienstpflicht.
Interessant ist, dass Frankreich erklärt – einst Musterland der allgemeinen Wehrpflicht (Loi Jourdan-Delbrel von 1798: „Tout Français est soldat“) –, eine Rückkehr zu einem Jahrgang unter Waffen sei aktuell ineffizient und unzeitgemäß. Deutschland – lange stolz auf das Konzept des „Staatsbürgers in Uniform“ – versucht ebenfalls nur, den Wehrdienst attraktiver zu gestalten, statt die Jugend einfach einzuberufen. Beide Modelle werfen ähnliche rechtspolitische Fragen auf: Wenn nur Freiwillige dienen (oder im Fall der Auswahlpflicht nur ein Teil ausgelost wird), wie lässt sich die Last in der Gesellschaft insgesamt gerecht verteilen (Stichwort: Wehrgerechtigkeit)? Die neuen Systeme versuchen, dieses Problem zu umschiffen, indem sie formal niemanden zwingen – damit entsteht indes eine neue Schieflage: zwischen den Engagierten und den Fernbleibenden.
Verfassungsrechtlich bewegen sich beide Staaten mit ihren aktuellen Ansätzen aber innerhalb des zulässigen Rahmens. In Frankreich gründet die Heranziehung der Bürger zum Dienst an der Nation bereits im republikanischen Verfassungsverständnis: Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 (DDHC), die zum verfassungsrechtlichen Normenverbund Frankreichs gehört, geht davon aus, dass bereits die Sicherung der Rechte eine Streitmacht (sog. force publique) erfordere (Art. 12 S. 1 DDHC) und deren Unterhalt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellen müsse (Art. 13 S. 1 DDHC). Der weitere französische Verfassungstext knüpft daran an, indem er den Gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt, im Interesse der nationalen Sicherheit den Bürgern Pflichten aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 1 Hs. 3 Verf. FR). Der neue freiwillige Militärdienst (SMV) fügt sich in diesen normativen Rahmen ein; er beruht auf individueller Zustimmung und bleibt daher verfassungsrechtlich weniger konfliktträchtig; erst eine spätere Verpflichtung würde erhöhte Rechtfertigungsanforderungen auslösen. Bisher muss jeder Franzose nur im Notfall „sous les drapeaux“ – also „unter die Fahnen“ – treten (vgl. Code du service national, Art. L112-2).
In Deutschland ist der verfassungsrechtliche Rahmen bestimmter: Im Unterschied zu Frankreich erhält Art. 12a GG selbst die Ermächtigung zur Wehrpflicht. Die deutsche Reform hält formal an der Freiwilligkeit fest und beschränkt sich darüber hinaus auf vorbereitende Pflichtinstrumente wie Datenerhebung und Musterung. Zugleich steht die ausschließlich männliche Erfassung in Deutschland in einem strukturellen Spannungsverhältnis zum Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG, das dogmatisch nur durch die Spezialregel des Art. 12a GG aufgelöst wird. Politisch bleibt die Ungleichbehandlung jedoch erklärungsbedürftig. Ein vergleichbares Spannungsverhältnis kennt das französische Verfassungsrecht nicht: Dort existiert keine geschlechtsspezifische Dienstpflichtnorm.
Normativ stellt sich die Folgefrage, ob ein Staat junge Menschen überhaupt zum Dienst verpflichten darf, ohne dass ein existenzieller Notstand vorliegt – oder ob der freiheitliche Gesellschaftsvertrag eine solche Heranziehung im Normalfall ausschließt. Diese Frage beantwortet sich mit dem Intensitätsgrad: Je näher der Verteidigungsfall, desto geringer die Rechtfertigungsanforderungen an einen Pflicht- oder Zwangsdienst.
In Frankreich ist der Dienst an der Nation verfassungsrechtlich bereits als kollektive Aufgabe angelegt – vgl. Art. 12 und 13 DDHC. Allein daher kann der Gesetzgeber individuelle Dienstpflichten durch Gesetz aktivieren, ohne dass der Verfassungstext eine weitere spezifische Dienstpflichtnorm wie Art. 12a GG enthält. Doch aus diesen generellen Rechtsgrundlagen folgt ein erhöhter Rechtfertigungsdruck: Jede Pflichtausweitung unterhalb des Verteidigungsfalls unterliegt unmittelbar dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 1 und Art. 6 DDHC) und dem republikanischen Freiheitsverständnis (Art. 2 S. 2, Art. 4 DDHC). Doch auch hier gilt: Je belasteter die nationale Sicherheit, desto weiter verschiebt sich die verfassungsrechtliche Gewichtung zugunsten kollektiver Sicherheitsinteressen.
In Deutschland enthält Art. 12a GG selbst die verfassungsrechtliche Option einer Dienstpflicht. Diese präjudiziert die grundsätzliche Zulässigkeit einer Wehrpflicht und erleichtert daher ihre Wiedereinführung. Zugleich steigen im Friedenszustand die materiellen Rechtfertigungsanforderungen: Je weiter der Verteidigungsfall zeitlich und sachlich entfernt ist, desto strenger sind pflichtdienstliche Eingriffe – z.B. Ungleichbehandlungen – zu rechtfertigen. Denn Art. 12a GG erlaubt zwar die Wehrpflicht dem Grunde nach, verlangt aber im Frieden für jede Ungleichbehandlung eine besonders strenge Rechtfertigung, weil eben der Ausnahmecharakter der Dienstpflicht ohne konkrete Verteidigungslage weniger trägt.
In beiden Rechtsordnungen markiert der materielle Begründungsansatz die entscheidende Grenze: Solange der Staat Anreize setzt, Auswahl eröffnet und freiwilliges Engagement ermöglicht, bewegt er sich in beiden Ländern im verfassungsrechtlich Zulässigen. Nimmt dieses Modell jedoch faktischen Zwangscharakter an – etwa durch selektive Einberufung ohne Notstand, strukturellen Druck auf bestimmte Gruppen oder eine schleichende Pflichtenausweitung –, gerät es mit dem freiheitlichen Grundverständnis beider Verfassungen in Konflikt. Die gegenwärtigen hybriden Modelle zielen daher weniger auf eine Rückkehr zur Wehrpflicht als darauf, ihre verfassungsrechtlichen Grenzen im Frieden nicht zu überschreiten.
Fazit und Ausblick
Frankreich und Deutschland schlagen einen ähnlichen Kurs ein: Stärkung der Landesverteidigung ohne Rückkehr zur flächendeckenden Wehrpflicht. Normativ gelingt dieser Spagat bislang – doch die eigentlichen Tests stehen noch bevor. Frankreich muss zeigen, ob der Service Militaire Volontaire attraktiv genug ist, um bis 2035 Zehntausende Freiwillige zu gewinnen – und was passiert, wenn das Ziel verfehlt wird; das ist bislang offen. Deutschland hat zwar den rechtlichen Mechanismus einer Auswahlpflicht bereits geschaffen, zögert ihn aber rechtspolitisch hinaus; die Frage, ob die Freiwilligenoffensive also genügt, transportiert sich in die Zukunft. Der Trend in Europa zeigt indes Richtung Renaissance des Wehrdienstes – viele Nachbarn (Schweden, Finnland, Polen u. a.) haben die Wehrpflicht bereits zurückgeholt oder nie abgeschafft. Frankreich und Deutschland wählen (noch) den Mittelweg. Scheitern die Konzepte, könnte eine neue Debatte über Verfassungspflichten der Bürger entfacht werden – hoffentlich nicht zu spät.



