Wer ist Flüchtling? Zum Hin und Her der Entscheidungspraxis zu Asylsuchenden aus Syrien
Syrische Flüchtlinge sind die größte Gruppe von Asylsuchenden in Deutschland und erhalten hier Schutz – aber nicht unbedingt einen einheitlichen Status. Das erstaunt zunächst nicht, da Asylanträge individuell zu prüfen sind. Die Frage der Statusgewährung hängt jedoch nicht nur von der persönlichen Situation der Betroffenen ab, sondern maßgeblich von der rechtlichen Wertung, die daraus gezogen wird. Dabei wirft die verfassungsrechtlich nicht weiter spannende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 (2 BvR 31/14) ein Schlaglicht auf die bemerkenswerten Schlenker der Entscheidungspraxis zu syrischen Flüchtlingen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG einer Asylsuchenden aus Syrien und ihrer beiden minderjährigen Kinder festgestellt, weil das mit der Sache befasste Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen das Vorliegen einer die Berufungszulassung rechtfertigenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG verneint hatte. Es ging darum, ob Asylsuchende aus Syrien bei drohender Folter im Rahmen von Rückkehrbefragungen durch das syrische Regime die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. § 3 AsylG zuzuerkennen sei oder die drohenden Gefahren lediglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (bzw. den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG) begründeten. Während das OVG darin eine tatsächliche und somit nicht klärungsbedürftige Frage sah, stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss klar, dass es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage handele, da die bisherige Rechtsprechung bei gleicher Tatsachengrundlage zu unterschiedlichen Ergebnissen gelange.
Obwohl die Entscheidung einen Fall aus dem Jahr 2013 betrifft, könnte sie aktueller nicht sein. Denn der Streit um die einst als geklärt geltende Frage, ob die syrischen Rückkehrenden drohende Folter an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal anknüpft, wurde dieses Jahr wieder neu entfacht. Im Grunde geht es darum, ob der syrische Staat nach Lust und Laune foltert oder dabei ein bestimmtes, in der Person des Flüchtlings liegendes Motiv verfolgt. Aber wie kommt es, dass diese Frage trotz des gleich bleibenden Konflikts in Syrien erneut umstritten ist?
Die entscheidende Frage: Gibt es einen individuellen Verfolgungsgrund?
Es ist unstrittig, dass Personen, die seit 2011 aus Syrien geflohen sind, erhebliche Gefahren bei Rückkehr drohen. Es geht daher meistens nicht darum, ob sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Schutzstatus erhalten, sondern welchen. Da die im Rahmen eines Asylantrags zu prüfende Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG überwiegend wegen einer Einreise auf dem Landweg ausscheidet (Art. 16a Abs. 2 GG), kommt es auf den internationalen Schutz an, also den Flüchtlingsschutz nach der GFK (§ 3 AsylG) oder den subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) nach den Vorgaben der europäischen Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU). Letzterer umfasst dabei typischerweise „Bürgerkriegsflüchtlinge“. Da in Syrien seit 2011 bekanntermaßen ein Bürgerkrieg herrscht, scheint dieser Status in jedem Fall gut zu passen. Doch so einfach ist die Lage nicht.
Während häufig behauptet wird, dass Konventionsflüchtlinge im Gegensatz zu „Bürgerkriegsflüchtlingen“ individuell verfolgt würden, liegt der Unterschied vielmehr in den Motiven des Verfolgers. Denn in beiden Fällen droht den Betroffenen eine individuelle Gefahr. Doch Konventionsflüchtlingen droht die Gefahr (einer Verfolgung) gerade wegen bestimmter individueller Gründe wie Religion, Ethnie oder politischer Überzeugung, unabhängig davon, ob diese dem Flüchtling tatsächlich anhaften oder nicht. Es kann sich auch um eine Verfolgung aller (vermeintlichen) Mitglieder einer bestimmten Gruppe handeln, denen ein gemeinsames Merkmal zugeschrieben wird. So argumentierte die obergerichtliche Rechtsprechung seit 2012 für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für Asylsuchende aus Syrien, unabhängig vom Vortrag (sonstiger) individueller Verfolgungsgründe: Der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise aus Syrien, die Asylantragstellung und den Aufenthalt im (westlichen) Ausland als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung und den Betroffenen drohe demnach eine Verfolgung in Anknüpfung an eine unterstellte politische Überzeugung.
Aber auch unabhängig von der Gefahr der Inhaftierung und Folter im Rahmen von „Rückkehrer-Befragungen“ erfüllen Schutzsuchende aus Syrien in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK. Denn die Gewalt im Rahmen bewaffneter Konflikte ist häufig nur scheinbar willkürlich (siehe dazu die Erwägungen von UNHCR). So wird der Konflikt in Syrien von gezielten Angriffen auf die Zivilbevölkerung ganzer Dörfer und Gemeinden geprägt, gerade weil den jeweiligen Personen eine bestimmte religiöse, ethnische oder politische Zugehörigkeit zugeschrieben wird (siehe zu den einzelnen Risikoprofilen die Erwägungen von UNHCR zum Schutzbedarf von Personen aus Syrien).
Welcher Argumentation das BAMF folgte, als es sich – dem äußeren Anschein nach – der obergerichtlichen Rechtsprechung beugte und Asylsuchenden aus Syrien schließlich sogar im Wege beschleunigter Verfahren ganz überwiegend die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, kann offen bleiben. Ob der Druck der Oberverwaltungsgerichte jedoch der einzige Grund für das Verebben des Streits um den Status syrischer Flüchtlinge war, lässt sich durchaus anzweifeln.
Worum es wirklich geht: das Recht auf Familiennachzug
Sowohl die behördliche Entscheidungspraxis in den Jahren 2011 bis 2013 sowie die jetzige Entscheidungspraxis seit März 2016 wirken sich unmittelbar auf die Möglichkeit der Familienzusammenführung aus. Denn bis zu einer Gesetzesänderung Ende 2013 erhielten subsidiär Schutzberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, mit der sie ihre Familie nicht wie Konventionsflüchtlinge innerhalb der ersten drei Monate nach Anerkennung unter privilegierten Voraussetzungen nachholen konnten. Das bedeutete, dass für einen Nachzug grundsätzlich sowohl der Lebensunterhalt gesichert als auch ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen musste – Hürden, die viele Betroffene faktisch an einem Nachzug hinderten. Im Zuge der europarechtlich vorgesehenen Vereinheitlichung der beiden internationalen Schutzformen erhielten mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz von 2013 auch subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit einer privilegierten Familienzusammenführung nach § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG für Mitglieder der „Kernfamilie“ (Ehegatten, Eltern und ihre minderjährige Kinder). Es machte für das Recht auf Familienzusammenführung also keinen Unterschied mehr, ob im Verfahren subsidiärer Schutz oder Flüchtlingsschutz gewährt wurde. Neben die obergerichtliche Rechtsprechung trat 2013 demnach auch eine wichtige Gesetzesänderung, die sich erheblich auf die rechtlichen und tatsächlichen Folgen der Schutzgewährung auswirkte.
Und so verebbte der bis dahin tobende Streit zwischen dem BAMF und den Gerichten zunächst, flammte jedoch wieder auf, als die Möglichkeit des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte im März 2016 für zwei Jahre ausgesetzt wurde (vgl. § 104 Abs. 13 AufenthG). Danach macht es erneut einen ganz erheblichen Unterschied, ob jemand als Konventionsflüchtling anerkannt wird oder „nur“ subsidiären Schutz erhält. Die Einschätzung, dass diese Gesetzesänderung die größte Gruppe der Asylsuchenden in Deutschland nicht wesentlich betreffen würde, hat sich nicht bewahrheitet. Denn plötzlich ist das BAMF wieder davon überzeugt, dass es sich bei Asylsuchenden aus Syrien um subsidiär Schutzberechtigte handele, sofern sie keine (besonderen) individuellen Gründe vortragen. Erneut kommt es zu tausenden Klagen vor den Verwaltungsgerichten. Diese hielten anfänglich an der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung fest und entschieden mehrheitlich zugunsten der Betroffenen. Nunmehr sind auch Oberverwaltungsgerichte wieder mit der Frage des Schutzstatus syrischer Flüchtlinge befasst. Doch der politische Wind hat sich gedreht und so auch die Entscheidungspraxis. Das erste (negative) Urteil in der Sache fällte das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in einer Entscheidung vom 23. November 2016. Nach Ansicht des Gerichts gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass syrischen Rückkehrern allein wegen einer Asylantragstellung und eines Aufenthaltes im Ausland eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung aus (vermeintlich) politischen Gründen drohe.
Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil niemand heute zuverlässiger als vor drei Jahren prognostizieren kann, ob und aus welchen Motiven im Rahmen von „Rückkehrer-Befragungen“ gefoltert wird. Denn seit Ausbruch des Konflikts ist auch wegen der entsprechenden Abschiebestopps niemand nach Syrien zurückgeführt worden. Die geänderte rechtliche Einschätzung der identisch fortbestehenden Tatsachengrundlage lädt ein zu Spekulationen. Auffällig ist jedenfalls der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der Einschränkung des Rechts auf Familienzusammenführung. Abgesehen von gravierenden rechtlichen Bedenken gegen diese Einschränkung, ist die offensichtliche Kehrtwende der Verwaltung und der Rechtsprechung nach einer für den Ausgang der Verfahren maßgeblichen Gesetzesänderung rechtsstaatlich äußerst fragwürdig. Neben diesen Bedenken bleibt die Notwendigkeit der Klärung der zugrundeliegenden Rechtsfrage im Sinne einer Rechtssicherheit für die Betroffenen. Während das eingangs erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch vor einigen Monaten wenig relevant gewesen wäre, kam es demnach genau zur richtigen Zeit.
Ein guter Kommentar. Leider scheint der Beschluss des BVerfG auch (noch) nicht bei den jüngst erkennenden OVGs angekommen zu sein. Insbesondere die Nichtzulassung der Revision in der jüngsten Entscheidung zu der Thematik vom OVG Koblenz vom 16.12.2016 ist damit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. Der Beschluss des BVerfG dürfte damit vor allem Munition für zu erwartende Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BVerwG sein und auch von diesem eine abschließende Klärung herbeiführen.
Zunächst ist festzuhalten, dass alle Rechte, die Migranten auf deutschem Territorium haben, ihnen letztendlich vom Deutschen Staat, beispielsweise auf Grundlage von internationalen Verträgen wie der GFK oder darüber hinausgehenden, eigenen Regelungen, zugebilligt werden.
In der GFK kann ich kein Recht auf Familiennachzug ausmachen, also handelt es sich um eine darüber hinausgehende Regelung, die man jederzeit zurücknehmen kann, wenn man es für geboten erachtet.
Ich bitte sich nun einmal vorzustellen, was in der gegenwärtigen Situation ein Familiennachzug in vollen Umfang bedeutet:
1. Die Geburtenrate pro Frau ist bei Syrern mindestens doppelt so hoch wie die hierzulande. Entsprechende Familiengrößen sind zu erwarten.
2. 10% der Syrer sind Polygamisten was sich zusätzlich auf die Familiengröße auswirken dürfte.
3. Wenn man sich bei der Identitätsprüfung wie bisher meist auf die Selbstauskunft der Migranten verlässt, wie soll verhindert werden, dass sich nicht wesentlich mehr Migranten zu Brüdern oder Schwestern erklären, als es tatsächlich gibt. Gleiches gilt für die Altersangaben.
Es kann deshalb weder eine rechtliche, noch einen moralische Zwangsläufigkeit zur Aufnahme von absehbar Millionen Menschen geben, die unser Gemeinwesen im Bestand gefährden wird.
Es gibt keine moralische Pflicht zur Selbstzerstörung!
Abschließend sei angemerkt, dass es laut Recherchen von Mario Schulz, gegenwärtig keinerlei Zahlenwerk zum aktuellen Umfang des Familiennachzugs gibt.
Und das in einem Land in dem jeder Platane im Stadtpark registriert und kontrolliert wird…
@ The Populist:
Sie schwafeln. Sie kommen hier mit irgendwelchen biologistischen Argumenten, weil Sie von den rechtlichen Zusammenhängen keine Ahnung haben.
Der Familiennachzug ist Ausfluss des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG), das stellt selbst die Grundsatznorm des § 27 Abs. 1 AufenthG klar. Sie werden vermutlich die Vorschriften der §§ 27 ff. AufenthG kaum verstehen, aber seien Sie beruhigt, der Familiennachzug zu Ausländern ist an diverse rechtliche und auch praktische Hürden geknüpft. Was die Polygamisten betrifft, schauen Sie doch mal in § 30 Abs. 4 AufenthG.
Im Übrigen ist es auch vollkommen denkbar, dass das BVerwG letztinstanzlich entscheidet, dass syrische Bürgerkriegsflüchtlinge “nur” noch subsidiären Schutz bekommen. Dann ist der Familiennachzug erstmal für zwei Jahre ausgesetzt. Es ist allerdings typisch für Menschen für Sie, gleich wieder lospesten zu müssen (“Selbstzerstörung”), obwohl der Beitrag in der Sache lediglich die Implikationen des Art. 19 Abs. 4 GG im Hinblick auf diese Thematik besprach.
@Wiss. Mit.
Dann legen Sie für den Familiennachzug einfach die Regeln an, welche für in Ausland geschlossene Ehen mit einem deutschen Ehepartner angewendet werden. Sie werden auf große Schwierigkeiten stossen, falls das Land des nichtdeutschen Ehepartners Deutschland nicht genehm ist. Das ist gelebte Praxis des Art. 6 GG. 🙁
@Wiss. Mit.
Die gegenwärtige Staatskrise ist zu einem großen Teil Leuten geschuldet, die eventuell die rechtlichen Zusammenhänge besser kennen als ich, aber dafür weitgehend befreit von Lebenspraxis sind.
Ich mach Ihnen jetzt mal folgenden Vorschlag:
Statt die komplette zehnköpfige Familie des 24jährigen unbegleiteten, minderjährigen Migranten hierherzuholen, schicken Sie Ihn nach Altersfeststellung ganz einfach dahin zurück, wo er herkam.
Damit ist die Familienzusammenführung in der geographisch, klimatisch und sozial gewohnten Umgebung nach Art. 6 GG bestens möglich und gleichzeitig der logistische Aufwand minimiert.
Mit den geschätzt 5000 EUR pro Monat, die wir anschliessend übrig haben, versorgen wir dort anschließend sein ganzes Dorf.
Eine rechtlich und moralisch recht einleuchtende Lösung, die obendrein die Nachahmungstendenz schnell und deutlich dämpft sowie die Umsätze der Schlepper zum erliegen bringt.
Man darf ja mal träumen …
@The Populist
es ist natürlich ein billiger Versuch, seine Argumente damit zu untermauern, dass man dem Gegenüber einfach die Lebenspraxis abspricht.
Ein bisschen mehr Mühe könnten Sie sich durchaus geben, da es ein sehr wichtiges Thema ist, dass sie ansprechen.
Beispielsweise könnten Sie mal zeigen, wann und wo jemand 10 Familienmitglieder durch Familiennachzug nachgeholt hat…nur so als Tipp, falls Sie wirklich an einer Diskussion interessiert sind.
Zum Rest Ihres Vorschlags: UNICEF und all die anderen Organisationen, die vor Ort arbeiten sagen schon lange, dass es einfacher wäre, sich dort um Probleme zu kümmern, bevor Menschen ihre Heimat verlassen. Aber das ist erstens komplizierter, als einfach Geld in die Regionen und geben. Und zweitens scheint es selbst die “Migrationsexperten” der AfD nicht zu interessieren, was in den Ländern eigentlich los ist.
Aber vielleicht hilft ja Ihre Lebenspraxis bei diesen Problemen weiter…
@ Stephan
In Montabaur wurde einem syrischen “Flüchtling” die Familienzusammenführung gestattet. In seinem Fall bedeutete das, vier Ehefrauen und 23 Kinder. Die “Familie” hat Anspruch auf Leistungen in Höhe von rund € 360.000,- pro Jahr. Den Fall können sie googeln. Es wird nicht der einzige sein. Schönen Abend noch.
> es ist natürlich ein billiger Versuch, seine Argumente damit zu untermauern, dass man dem Gegenüber einfach die Lebenspraxis abspricht.
Das mag sein. Im Hinblick auf den bestens dokumentierten Fall von dem A. Berger berichtet, habe ich damit aber am Ende recht.
@ The Populist:
Netter Versuch mit dem Absprechen der Lebenspraxis. Gehen Sie doch einfach mal kurz in sich, bevor Sie solche Sachen raushauen und ziehen Sie die Möglichkeit in Betracht, dass die von Ihnen adressierte Person dichter an der von Ihnen kritisierten Rechtswirklichkeit dran ist als Sie und die Praxis des Familiennachzugs im Hinblick auf bestimmte soziokulturelle und integrationspolitische Aspekte ebenfalls kritisch sieht.
Der Unterschied ist allerdings, dass ich an die Thematik unaufgeregt und abwägend herantrete. Es ist vollkommen legitim, bestimmte rechtliche Regelungen zu hinterfragen. Schwach ist es allerdings, pseudorechtlich zu argumentieren, mit biologistischen Ansätzen zu kommen und noch Vokabeln wie “Selbstzerstörung” zu kommen – ich will nicht verhehlen, dass das mich anwidert.
Sagen Sie doch einfach mal konkret, was Sie nur an dem Beschluss des BVerfG stört, um den es in diesem Artikel geht.
Den Widerspruch in Ihrem Satz des “24-jährigen unbegleiteten minderjährigen Migranten” dürfen Sie mir übrigens auch gerne noch auflösen, wenn Sie wollen…
(Und ja, mir ist bewusst, dass es Asylbewerber gibt, die über ihre Identität und Alter täuschen, falls Sie das meinen)
> (Und ja, mir ist bewusst, dass es Asylbewerber gibt, die über ihre Identität und Alter täuschen, falls Sie das meinen)
Ja, nach den Erhebungen, die ich aus Dänemark kenne sind es aber nur 75%.
@ A.Berger
“In Montabaur wurde einem syrischen “Flüchtling” die Familienzusammenführung gestattet. In seinem Fall bedeutete das, vier Ehefrauen und 23 Kinder. Die “Familie” hat Anspruch auf Leistungen in Höhe von rund € 360.000,- pro Jahr. Den Fall können sie googeln. ”
Wenn ich den Fall google, komme ich nur auf etwas zweifelhafte Quellen wie Kommentare unter Zeitungsartikeln, Forenbeiträgen und Publikationen des Kopp-Verlages. Haben Sie vielleicht einen Link zu einem Zeitungsartikel aus einem auf breiterer Basis anerkannten Verlag, eine amtliche Mitteilung o. ä.?
http://mobil.rhein-zeitung.de/startseite_artikel,-syrischer-geschaeftsmann-reist-mit-vier-ehefrauen-und-23-kindern-ein-_arid,1539821.html
Warum um alles in der Welt soll es für das deutsche Volk erstrebenswert sein Millionen von kulturfremden Menschen in Deutschland zu beherbergen, zu beköstigen, auszubilden, medizinisch zu versorgen und das alles zu in Konkurrenz zu den „dieschonlängerhierschlechtlebenden“ und “dienochnichtsolangehiergutlebenden”?
Und woraus sollte sich gar eine Pflicht dazu ableiten lassen? Noch zumal sich “diediesichunberechtigtfürelitehaltenden”, außer mit grün-roter anti-deutscher Propaganda, daran nicht beteiligen?
Die Großfamilie ist weder ein Beispiel für Familienzusammenführung noch “Sozialmissbrauch” oder Mehrfachehe in Deutschland.
Die Eheleute mussten sich für eine Ehe mit Kindern als Bedarfsgemeinschaft entscheiden.
Alle sind ohne Zusammenführung eingereist.
Die Mehrfachehe wird nicht anerkannt.
http://www.mimikama.at/allgemein/4-frauen-und-23-kinder/
Außerdem ist das Thema offtopic.Hier geht es um den Unterschied des Flüchtlingsstatus und des subsidiären Schutzstatus nach den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU.
Die syrische Großfamilie diente als Weiterbildungs-Beispiel in Sachen Familientopographie des Nahen Ostens und was vor diesem Hintergrund Familiennachzug bedeuten wird: Nämlich sicher mehrere Millionen zusätzliche Migranten in wenigen Jahren – und das ist “on-topic”.
Immerhin ist in diesem Fall die Integrationsbereitschaft sehr ausgeprägt:
“Zeugen berichten, die Frauen würden gelegentlich im Keller eingesperrt.”
“Die halbwüchsigen Söhne sollen versucht haben, den Schulbesuch der Mädchen zu verhindern.”
“Der junge Mann soll in der Wohnung sogar Mitarbeiter der Verwaltung körperlich angegriffen haben.”
“In der Wohnung in Welschneudorf wurden überdies ständig deutlich mehr Menschen angetroffen als die zugewiesenen sechs Bewohner, was ebenfalls zu Konflikten mit Anliegern führte.”
Ein weiterer “Einzelfall” gibt es in Peine:
„Wir sind Teil einer Großfamilie mit fast 50 Personen und fast alle sind im Landkreis Peine untergekommen. Das hilft uns sehr, das Zurücklassen der Heimat zu ertragen“, sagt Ali.
So, und jetzt lege ich weihnachtliche Entspannungsmusik auf: Die Wacht am Rhein.