Wo die Nachtigall trapst
Maduro, Narcoterrorismus und Trumps Moral
In der Nacht vom 2. auf den 3. Januar ließ US‑Präsident Donald Trump Spezialkräfte nach Caracas einfliegen, Nicolás Maduro aus dem Bett holen und per Militärmaschine vor ein Bundesgericht in Manhattan bringen. Auf dem Papier geht es um die Vollstreckung eines „Narcoterrorismus“-Haftbefehls; in der Praxis wird ein Strafverfahren zum Deckmantel für eine einseitige Militärintervention auf fremdem Staatsgebiet. Kurz darauf erklärte Trump, die einzige Grenze seiner globalen Eingriffe sei seine eigene Moral – nicht die UN-Charta, nicht das Gewaltverbot.
Wo ein Präsident im Namen des War on Drugs Staatschefs entführen lässt und sich allein auf sein Gewissen beruft, steht deshalb mehr auf dem Spiel als das Schicksal Maduros: Es geht um die Frage, ob das Völkerrecht noch eine verbindliche Grenze für Machtpolitik zieht oder zum juristischen Feigenblatt gewaltsamer Regimewechsel verkommt.
Unter dem Deckmantel der Strafverfolgung
Was als nächtlicher Einsatz bewaffneter US-Spezialeinheiten zur gewaltsamen Festnahme des venezolanischen Präsidenten in dessen Privatwohnung begann, findet in New York seine Fortsetzung vor Gericht. Unter dem Aktenzeichen S4 11 Cr. 205 (AKH) richtet sich die Anklage gegen Nicolás Maduro Moros, Cilia Adela Flores de Maduro und weitere Beschuldigte. Die Grand Jury wirft ihnen unter anderem Verschwörung zum Narcoterrorismus (Count 1),1) Verschwörung zur Einfuhr von Kokain (Count 2) sowie verbotenen Waffenbesitz und Verschwörung zu solchem vor. Die 25-seitige Anklageschrift entfaltet dazu das Bild eines korrupten Herrschaftssystems, das nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die venezolanische Bevölkerung ausgebeutet und unterdrückt und den Drogenschmuggel in die Vereinigten Staaten über kolumbianische Kartelle wie die FARC gefördert habe. Zugleich erklärt sie Maduro zwar zum ursprünglich rechtmäßigen Präsidenten, spricht ihm diesen Status aber seit der verlorenen Wahl 2024 ab. In seinem ersten Auftritt vor Richter Alvin Hellerstein am 5. Januar plädierte Maduro erwartungsgemäß auf „nicht schuldig“. Nun wird der Prozess vorbereitet.
Ebenfalls am 5. Januar fand auf Antrag Venezuelas nur wenige Kilometer weiter nördlich am Hauptsitz der Vereinten Nationen eine Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen statt. In hitziger Debatte verurteilten dort mehrere Staaten das Vorgehen der Vereinigten Staaten als „Aggressionsverbrechen“.
Die nächtliche Aktion kam nun nicht völlig aus dem Blauen. Präsident Trump hatte Maduro seit Monaten offen verbal attackiert, US-Streitkräfte bereits vor der Küste Venezuelas in Stellung gebracht und gezielte Tötungen mutmaßlicher Drogenschmuggler angeordnet. Die gewaltsame „Gefangennahme“ eines amtierenden Staatschefs markierte dann doch eine neue Eskalationsstufe und versetzte Politiker:innen weltweit für einige Zeit in einen gewissen Schockzustand. Wie soll man auf eine solche Dreistigkeit reagieren? Zumal der US-Präsident es dabei nicht bei der militärischen Aktion beließ, sondern öffentlich mitteilte, Venezuela nun selbst verwalten zu wollen, und gleich weitere Angriffsziele nannte: Kolumbien, Kuba, Grönland. Um das Völkerrecht oder um Regeln der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen schert Trump sich jedenfalls nicht, wie er anschließend unverblümt der New York Times erklärte. Allein seine eigene Moral setze seinem Handeln Grenzen.
Nachdem man sich im politischen Berlin zunächst darauf beschränkte, zu wiederholen, dass die Lage komplex sei und man sie akribisch prüfen werde, erklärte Regierungssprecher Stefan Kornelius schließlich am 8. Januar, dass es den USA nicht gelungen sei, im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das Vorgehen in Caracas überzeugend zu rechtfertigen. Die Militäraktion in Caracas sei somit völkerrechtswidrig gewesen.
Völkerrechtlicher Maßstab
Was sagt denn nun das Völkerrecht zu dem Vorgehen?
Als Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung muss das sog. Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 der VN-Charta herangezogen werden: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Beide Schutzgüter sind hier berührt. Mit dem Einsatz fremder Soldaten auf venezolanischem Staatsgebiet wird die territoriale Unversehrtheit verletzt; die gewaltsame Entfernung des amtierenden Staatspräsidenten greift unmittelbar in die politische Unabhängigkeit des Staates ein. Eine Rechtsverletzung ließe sich nur dann verneinen, wenn die Militäraktion gerechtfertigt gewesen wäre.
Interventionen in fremdes Staatsgebiet könnten vom Sicherheitsrat der VN erlaubt werden. Auf der Grundlage von Kapitel VII der VN-Charta trägt er die Verantwortung für die Einhaltung von Sicherheit und Frieden. Bei entsprechenden Bedrohungen oder Rechtsbrüchen ist allein dieses Gremium in der Lage, zwingende Maßnahmen, notfalls auch militärische, zu beschließen (Art. 39, 41 VN-Charta). In der Praxis bleibt diese Kompetenz jedoch häufig blockiert. Das Vetorecht der fünf ständigen Mitglieder – der USA, Russlands, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und Chinas – führt regelmäßig dazu, dass das Gremium entscheidungsunfähig ist. Für das Vorgehen in Venezuela liegt selbstverständlich keine Autorisierung des Sicherheitsrates vor.
Als weitere Rechtfertigung unilateraler Gewaltanwendung kommt allein das „Selbstverteidigungsrecht“ in Betracht. Art. 51 VN-Charta setzt allerdings voraus, dass ein „bewaffneter Angriff“ vorliegt oder unmittelbar bevorsteht. Ein Angriff mit militärischen Mitteln auf die USA durch Venezuela liegt ersichtlich nicht vor; auch Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende bewaffnete Attacke fehlen.
US-Rechtfertigungsversuche
Der US-Botschafter bei den Vereinten Nationen, Michael Waltz, rechtfertigte das Vorgehen der USA in Caracas aber nicht mit einer Berufung auf Selbstverteidigung oder eine Mandatierung durch den Sicherheitsrat. Stattdessen führte er drei andere Gründe an:
Illegitimer Staatspräsident
Nicolás Maduro sei spätestens seit der verlorenen Wahl von 2024 kein legitimiertes Staatsoberhaupt mehr. Das ist natürlich richtig, liefert völkerrechtlich jedoch keine Rechtfertigung für die Entführung. Die Frage der Legitimität einer Wahl ist eine Frage des nationalen Verfassungsrechts und entsprechend grundsätzlich eine innere Angelegenheit Venezuelas. Das Völkerrecht kennt kein allgemeines Interventionsrecht zur Durchsetzung demokratischer Legitimation.
Relevant für das Völkerrecht wird diese innerstaatliche Situation erst dann, wenn ein Regime Oppositionelle erbittert verfolgt, systematisch und schwerwiegend Menschenrechte verletzt, die humanitäre Lage im Land eskaliert und die Folgen über die Staatsgrenzen hinauswirken, etwa weil Flüchtlingsströme aus dem Land heraus die Stabilität der Region gefährden. Diese völkerrechtliche Relevanz kann man jedenfalls dann behaupten, wenn man an die vielzitierte regelbasierte Völkerrechtsordnung glaubt. Ein Eingreifen in den Staat, um die menschenrechtliche Notlage zu beseitigen, wäre dann möglicherweise als humanitäre Intervention gerechtfertigt.
Maduro führte gewiss ein menschenverachtendes Regime: Er inhaftierte, folterte und vertrieb seine politischen Gegner, während große Teile der Bevölkerung Not litten und sich eine kleine Elite daran bereicherte. Die Voraussetzungen einer unilateralen humanitären Intervention würde ich gleichwohl nicht für erfüllt ansehen. Dafür müsste schließlich der ernsthafte Wille vorhanden sein, die menschenrechtliche Notlage tatsächlich zu beseitigen. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Entlarvend ist doch, dass dieser Rechtfertigungsgrund von den USA selbst gar nicht erst angeführt wurde – und ja auch nichts dafür getan wird, die Menschenrechtslage in Venezuela spürbar zu verbessern. Die Einbindung prominenter Oppositionsakteure wie der Friedensnobelpreisträgerin María Corina Machado hätte zumindest symbolisch in diese Richtung gewiesen. Nichts dergleichen ist geschehen.
Die Vereinigten Staaten zielen auf einen Regimewechsel in Venezuela. Er folgt jedoch weniger menschenrechtlichen Motiven als macht- und sicherheitspolitischen Interessen, insbesondere dem Zugriff auf Ölressourcen und der Eindämmung des Drogenhandels.
Krieg gegen Drogenhandel und organisierte Kriminalität
Nach 9/11 riefen die USA den „War on Terror“ aus und rechtfertigten mit sehr zweifelhaften oder schlicht falschen völkerrechtlichen Prämissen Inhaftierungen in Guantanamo, Folter und gezielte Tötungen (Markus Kotzur, AVR 40 (2002), S. 454; Christian Tomuschat, DÖV 2006, 357). Europa hat dazu viel zu laut geschwiegen (Safferling, Ohnmacht des Völkerrechts, 2025, S.250). Nun wird auf ähnliche Weise ein „War on Drugs“ ausgerufen – mit absehbar vergleichbaren Konsequenzen.
Völkerrechtlich sind solche „Kriegserklärungen“ bedeutungslos. Sie „verwandeln“ auch die in diesem Kontext ergriffenen Maßnahmen nicht plötzlich in Kriegshandlungen, die dem humanitären Völkerrecht – und nicht ausschließlich den Menschenrechten – unterworfen sind. Maduro ist nun auch kein Kriegsgefangener, für den die Genfer Konvention III gilt. Die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen sind polizeilicher oder strafjustizieller Natur und sind daher ausnahmslos am strengen Regime der Menschenrechte zu messen. In anderen Worten: Es handelt sich um eine Strafverfolgungsmaßnahme, nicht um einen Krieg oder einen bewaffneten Konflikt mit oder gegen Venezuela und seine Bevölkerung. Hierin ist dem US-Botschafter im Sicherheitsrat unbedingt zuzustimmen.
(Grenzüberschreitende) Strafverfolgungsmaßnahmen rechtfertigen völkerrechtlich aber keine Verletzung der Souveränität eines anderen Staates. Hier gelten die Regeln der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Soll also ein Haftbefehl eines US-amerikanischen Gerichts in Venezuela durchgesetzt werden, bedarf es eines Auslieferungsersuchens. Dass diese Verfahren nicht nur langwierig sind, sondern oftmals auch nicht den gewünschten Erfolg haben, gehört zum Alltag transnationaler Verbrechensbekämpfung – eine militärische Eigenmacht rechtfertigt aber auch dieser Umstand nicht.
Präzedenzfall Noriega
Schließlich verweisen die USA auf den Präzedenzfall Manuel Noriega. Der damalige panamaische Staatspräsident, dessen demokratische Legitimation ebenfalls zweifelhaft war, wurde im Dezember 1989 nach einer mehrtägigen militärischen Intervention (Operation „Just Cause“) in Panama festgesetzt und in die USA verbracht. Dort stellten ihn US-Behörden in Florida vor Gericht, welches ihn 1992 wegen Drogendelikten zu einer Haftstrafe von 40 Jahren verurteilte.
International überwog die Auffassung, dass die Invasion Panamas unrechtmäßig war. Es gab aber durchaus Stimmen, die den gewaltsamen Sturz Noriegas als legitime Antwort auf eine Diktatur angesehen haben (D’Amato, CJIL 84 (1990), 516); eine konsolidierte völkerrechtliche Rechtfertigung hat sich daraus jedoch nicht entwickelt. Der Sicherheitsrat war aufgrund des Vetos der USA, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs nicht in der Lage, die Verletzung des Gewaltverbots eindeutig als solche zu bezeichnen.
Gerade deshalb eignet sich der Fall Noriega weniger als Präzedenz, denn als Mahnung: Er steht nicht für eine anerkannte Rechtsentwicklung, sondern für einen bis heute ungelösten Bruch zwischen Machtpolitik und Völkerrechtsordnung.
Strafrechtliche Schwierigkeiten
Lag also weder ein bewaffneter Konflikt noch eine rechtmäßige Intervention, wohl aber ein Verstoß gegen das Gewaltverbot vor, handelte es sich bei der Festnahme Maduros und seiner Ehefrau um eine völkerrechtswidrige Entführung. Es stellt sich weiter die Frage: Kann das Strafverfahren in den Vereinigten Staaten gleichwohl geführt werden? Zwei Einwände drängen sich auf.
Immunität
Als amtierender Staatspräsident genießt Maduro vor einem ausländischen Gericht grundsätzlich Immunität. Greift dieser Schutz, kann Maduro in den USA nicht der Prozess gemacht werden. Er wirkt dabei in zweifacher Hinsicht: Immunität sichert das Funktionieren internationaler Beziehungen und schützt das Staatsoberhaupt nicht nur in funktioneller Hinsicht, also in seiner amtlichen Eigenschaft, sondern auch persönlich. Während der Amtszeit soll es gerade nicht der Strafgewalt fremder Staaten unterliegen.
Das wäre bei einem Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof im Übrigen in doppelter Hinsicht anders. Hier würde Maduro wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt, für die es gerade keine funktionelle Immunität gibt (vgl. zuletzt BGH NJW 2024, 1674 und § 20 GVG, dazu Raube, KriPoZ 2024, 216). Vor dem Internationalen Strafgerichtshof gibt es darüber hinaus auch keine persönliche Immunität, wie der Internationale Gerichtshof im Fall Belgien/Kongo im Jahr 2002 festgestellt hat.
Für das Verfahren in New York dürfte all dies jedoch keine Rolle spielen. Denn das Gericht wird sich vielmehr darauf stützen, dass Maduro spätestens seit der verlorenen Wahl 2024 nicht mehr als legitimer Staatschef anzusehen ist und er sich deshalb auch nicht auf eine entsprechende Immunität berufen kann. So entschieden US-Gerichte bereits im Fall Noriega – und so dürfte auch diesmal argumentiert werden.
Male captus, bene detentus und invocation of responsibility Venezuelas
Ein weiteres Problem betrifft die Frage, ob das Strafverfahren überhaupt durchgeführt werden kann, wenn die Festnahme selbst wegen des Völkerrechtsverstoßes unrechtmäßig war.
Hier gilt der im Auslieferungsrecht bekannte Grundsatz „male captus, bene detentus“. Danach steht die Rechtswidrigkeit der Ergreifung der Durchführung eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht entgegen. Auch in der deutschen Rechtsprechung ist die Doktrin anerkannt (BGHSt 64, 170, BVerfG NJW 1986, 3021), gleichwohl nicht unumstritten. Zumindest dann, wenn die Gefangennahme mit schweren Menschen- und Völkerrechtsverletzungen einhergeht, wird durchaus auch ein Verfahrenshindernis gefordert (vgl. Safferling, JR 2021, 306, 310 m.w.N.). Als historisches Vorbild wird hier häufig auf den Fall Adolf Eichmann verwiesen, der in Argentinien vom israelischen Geheimdienst entführt und nach Jerusalem verbracht wurde, wo er schließlich wegen seiner Rolle bei der Organisation des Holocaust zum Tode verurteilt wurde. In diesem Fall verzichtete Argentinien als verletzter Staat allerdings darauf, auf der Völkerrechtsverletzung zu beharren oder ihr weiter nachzugehen.
Deutsche und auch US-amerikanische Gerichte halten deshalb grundsätzlich an male captus, bene detentus fest und halten sich nur eine Hintertür offen für extrem gelagerte Ausnahmefälle. Eine solche Konsequenz sieht der US Supreme Court in Fällen von „most shocking and outrageous character” (Safferling, JR 2021, 3307, 311; Wilske ZStW 107 (1995), 48.).
Im Fall Maduro hat Venezuela dessen Freilassung bereits ausdrücklich gefordert und damit der Verhaftung „widersprochen“. Es scheint gleichwohl – nicht zuletzt mit Blick auf den Noriega-Präzendenzfall – wenig wahrscheinlich, dass das Gericht in Lower Manhattan das Verfahren aus diesem Grund einstellen wird.
Benennung der Völkerrechtswidrigkeit
Über den Widerspruch Venezuelas als unmittelbar verletzten Staates hinaus haben inzwischen auch zahlreiche Drittstaaten das Vorgehen der Vereinigten Staaten ausdrücklich als völkerrechtswidrig bezeichnet. Spanien sowie die lateinamerikanischen Staaten Brasilien, Chile, Kolumbien, Mexiko und Uruguay taten dies bereits am 4.1.2026 in einer gemeinsamen Erklärung. Die meisten anderen europäischen Staaten zögerten mit ihren Stellungnahmen. Umso deutlicher positionierten sich zivilgesellschaftliche Akteure und Fachgesellschaften wie die Deutsche Gesellschaft für Internationales Recht oder auch die entsprechenden Counterparts in Argentinien, Brasilien und Peru sowie die American Society of International Law.
Und das ist auch gut und notwendig. Andere völkerrechtliche Reaktionsmöglichkeiten gibt es nämlich nicht. Durch die eindeutigen Stellungnahmen kann verhindert werden, dass im Angriff auf Venezuela ein Präzedenzfall entsteht oder gar eine völkergewohnheitsrechtliche Norm der Rechtfertigung von Gewaltanwendung zur Herbeiführung eines Regierungswechsels. Nur so lassen sich Staaten wie Kolumbien, Kuba und Mexiko vor ähnlichen Übergriffen schützen – und zugleich Russland und China von vergleichbaren Praktiken abhalten.
Drogenhandel und Terrorismus sind natürlich nicht zu tolerieren – auch nicht, wenn sie von staatlicher Seite geduldet oder gar gefördert und geschützt werden. Ihre Bekämpfung hat jedoch im Rahmen strafrechtlicher Zusammenarbeit zu erfolgen und nicht durch unilaterale Gewaltanwendung. Selbst massivste Menschenrechtsverletzungen mögen das Interventionsverbot nur unter engen Voraussetzungen durchbrechen. Ob und inwieweit solche Konstellationen vorliegen, ist – wie derzeit etwa mit Blick auf den Iran zu diskutieren ist – im Rahmen multilateraler Anstrengungen auf der Grundlage der internationalen Menschenrechtsordnung zu unternehmen. Erratische Einzelgänge nach dem Maßstab der Trumpschen Moral untergraben die völkerrechtliche Ordnung, die sich vorgeblich verteidigen soll.
References
| ↑1 | Der Straftatbestand „Narcoterrorismus“ erfasst letztlich nicht viel mehr als Terrorismusfinanzierung durch Drogenhandel (21 U.S. Code § 960a). Die Anklage knüpft dazu an die Verschwörung als strafbare Handlung an; der Fokus verschiebt sich damit von einzelnen Taten auf die Beteiligung am Gesamtplan. Im streng am Schuldprinzip orientierten deutschen Strafrecht lässt sich dieses „Verschwörungsmodell“ nur schwer einordnen. Es liegt irgendwo zwischen Mittäterschaft, Vorbereitung einer Straftat und Verbrechensverabredung (dazu: Safferling, KritV 2020, 65). |
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