08 January 2021

Zoom in den Gerichtssaal?

Über das Für und Wider digitaler Gerichtsprozesse

Seit dem Ausbruch der Corona-Krise sehen sich diverse Gerichte zunehmend vor die Schwierigkeit gestellt, den normalen Betrieb unter Einhaltung der Maßnahmen zur sozialen Distanz aufrechtzuerhalten. Um dem oftmals verhängten Notbetrieb Abhilfe zu schaffen, wird immer eifriger an der Einführung digitaler Gerichtsprozesse gearbeitet. Zwar sieht der § 128a ZPO (i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG) bereits vor, dass bestimmte Prozessparteien per Livestream zugeschaltet werden können, doch soll nun in sämtlichen Rechtsgebieten ermöglicht werden, den gesamten Prozess ins Digitale zu transferieren.

Unleugbarer Vorteil sei, so wird stets betont, dass dies nicht nur einen flüssigeren und effizienteren Gerichtsbetrieb ermögliche, sondern zudem maßgebliche Kosten- und Zeitersparnisse. Kritiker verweisen vorrangig auf die mangelnde Verfügbarkeit der notwendigen Technik und auf offene verfahrensrelevante Fragen: Wie lassen sich einwandfreie Video-Übertragungen gewährleisten? Wie können Prozesselemente datenschutzrechtskonform gehandhabt werden? Wie wird eine fälschungssichere Beweisaufnahme sichergestellt?

Ausgeblendet wird in diesen Diskussionen oftmals die Tatsache, dass mit der Digitalisierung von Rechtsprozessen wesentlich grundsätzlichere Fragen zum Wesen und zur Funktionsweise des Rechts aufgeworfen werden, die sich bei näherer Betrachtung als unlösbar mit Fragen von Präsenz verflochten erweisen. So ist lohnenswert, sich genauer anzusehen, welche Rolle die physische Anwesenheit des Richters und Angeklagten, die Saalöffentlichkeit und letztlich der Gerichtssaal selbst spielen. Nur wenn die Funktion der Präsenz klar ist, scheint ein Abwägen, eine informierte Entscheidungen darüber möglich, welche Prozesse sich für die virtuelle Verhandlung eignen und welche weiterhin in Präsenz stattfinden sollten.

„The medium is the message“

In Frankreich war es der symbolträchtige Prozess um die Charlie-Hebdo-Anschläge, der die Diskussion um die sogenannte „Visio-Justice“ auslöste. Hier war in Folge der Corona-Erkrankung eines der Angeklagten entschieden worden, dass dieser per Videoschalte am Prozess teilnehmen könne – eine Entscheidung, die anschließend, nach lautem Aufschrei der Öffentlichkeit und des Conseil d’État, zurückgenommen werden musste. Das Argument lautete, dass der Verzicht auf physische Präsenz des Angeklagten im Rahmen eines Strafprozesses auf exzessive Weise seine Verteidigungsrechte verletzten.

Doch inwiefern werden Rechte verletzt, was genau verändert sich für die Prozessbeteiligten, wenn die Präsenz im Gerichtssaal durch eine möglichst detailgetreu reproduzierende Videoübertragung ersetzt wird?

Dazu ist eine kurze medientheoretische Einlassung angebracht: Die Aussage Marshall McLuhans, „The medium is the message“, ist heutzutage weithin bekannt. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass das Medium, über das wir Informationen versenden und empfangen, einen maßgeblichen Einfluss auf die Information selbst ausübt. Diese Einsicht ist für das Thema der online-Gerichtsbarkeit insofern von Bedeutung, als hier zu bedenken ist, inwiefern das Medium – das heißt die Videokamera, der Bildschirm – die Botschaft der Gerichtsverhandlung verändert, beziehungsweise zu ihr selbst wird. Anders als bei der Anwesenheit im Gerichtssaal ist es weder dem online zugeschalteten Richter, Anwalt noch den Angeklagten, Zeugen oder sonstigen Beteiligten möglich, einen gesamtheitlichen oder kohärenten Eindruck des Raumes zu erhalten. Vielmehr handelt es sich um Ausschnitte, die sich auf eine bestimmte Person, einen Gegenstand, einen Teil des Raumes konzentrieren (vgl. A. Garapon, im Erscheinen). Ausschnitte, die unweigerlich maßgeblichen Einfluss auf die Botschaft haben, das heißt auf die Geschichte, die im Rahmen des Prozesses geschrieben wird. Derjenige, der die Kameraführung steuert, der die Auswahl der Bilder, das Ein- beziehungsweise Ausblenden von Hintergrundgeräuschen etc. trifft, besetzt damit notwendig eine Machtposition, die es zu diskutieren gilt.

Darüber hinaus impliziert die nur medial gesteuerte und vermittelte Anwesenheit im Verfahren die simultane Anwesenheit an einem anderen Ort – sei es das Home Office des Richters, die Gefängniszelle beziehungsweise der Wohnraum des Angeklagten oder das Büro des Anwalts. Dieses im online-Prozess ausgelöste Spiel von Anwesenheit und Abwesenheit birgt zum einen das Risiko der Ablenkung, der geistigen Abwesenheit. Zum anderen stellt sich zugleich die Frage nach der sogenannten „Etikette“ – nach der Aufrechterhaltung, oder eben nicht, des rituellen Charakters der online stattfindenden Gerichtsverhandlung. Sollten die Abwesenden sich nach wie vor erheben, wenn der Richter den Raum betritt bzw. erstmals auf dem Bildschirm erscheint? Wie sind die Kleidungsvorschriften – sollten die Anwälte weiterhin Roben tragen? Darf während der Verhandlung gegessen oder getrunken werden (vgl. A. Garapon, im Erscheinen)?

Das Ritual im Gerichtssaal

Ab diesem Punkt tasten wir uns langsam in tiefere Reflexionsdimensionen vor, denn eine Beantwortung dieser und weiterer Fragen impliziert zugleich die weiterführende Überlegung, wozu die im Gerichtssaal vorherrschenden Rituale, Kleidungsvorschriften etc. überhaupt nötig sind, welchen Sinn letztlich die ritualisierte Präsenz im Gerichtssaal eigentlich erfüllt. Um es mit Richard Susskind auf die Spitze zu treiben: Ist das Gericht eigentlich notwendig ein Ort oder vielmehr schlichtweg eine Dienstleistung?

Im Gerichtssaal, während der Verhandlung, herrschen detaillierte Verhaltensregeln wie das eben genannte Erheben beim Betreten des Raums durch den Richter, das Eid-Ablegen, aber auch die Sitzanordnung, die den Richter oberhalb der Zeugen, Kläger, Angeklagten und Anwälte anordnet. Eine mögliche Interpretation der Gründe dessen lautet, dass hierin die Macht des Richters symbolisiert werden soll, dass die Angeklagten in rechtsstaatlich vertretbarem Maße eingeschüchtert werden, dass sie durch das Hineinschlüpfen in die Rolle desjenigen, über den das Gericht urteilt, eben genau ihre übliche Seinsweise verlassen, jene Person für einen Moment aufgeben sollen, die zu Hause am Küchentisch sitzt. Stattdessen sollen sie eingebunden werden in ein Umfeld, in ein Prozedere, das ihrer Kontrolle entzogen ist.

Doch gehen Sinn und Zweck dieser rituellen, symbolischen und theatralen – an die Präsenz gebundenen – Elemente der Gerichtsverhandlungweit über die Dimension der Einschüchterung hinaus.

Der französische Rechts- und Kulturphilosoph Pierre Legendre erläutert dies in seiner Analyse eines kanadischen Mordprozesses (Das Verbrechen des Gefreiten Lortie) wie folgt: Durch das Beschreiben der Tat im Rahmen der Gerichtsverhandlung, durch das Übersetzen der Einzelheiten des Geschehens in die formaljuristische Sprache des Rechts, werden der Angeklagte sowie die Tat wieder in die Ordnung des Rechts eingeschrieben. Durch die im Rahmen der Verhandlung geschriebene Geschichte sieht sich die Person des Angeklagten wie seine Tat selbst erzählt, d.h. sie gewinnt Abstand zu sich selbst, indem sie und ihre Tat in einen den Einzelfall übersteigenden, abstrakten, letztlich rechtsstiftenden Sinnzusammenhang gehoben werden. Die Liturgien eines Prozesses haben damit zudem die Aufgabe, das Subjekt, das sich seiner Schuld nicht bewusst war, von dieser zu befreien, es von seiner Tat zu trennen, um es so wieder einzugliedern in die soziale und rechtliche Ordnung.

Die Präsenz im Gerichtssaal als Präsenzmachung

Doch dieser Moment der Wiedereingliederung ist kein rein sprachlicher. Er bedarf der körperlichen Präsenz des Angeklagten: Es geht darum, dass dieser sich – nicht nur über den Weg der diskursiven Verdoppelung des Geschehens, sondern auch über die szenische Anordnung – hineinversetzt in die Lage des Opfers oder Klägers, und in die Position des „Jedermann“ vor dem Gesetz. Dadurch soll er zum einen, als aus der Ordnung gefallenes beziehungsweise getretenes Subjekt, wieder an das Recht gebunden und eingegliedert werden. Zum anderen wird so die Rechtsordnung selbst, die durch die Tat verletzt oder in Frage gestellt wurde, wiederhergestellt und in ihrer Geltung bestätigt.

Für beide Elemente, sowohl für die Wiedereingliederung als auch die Wiederherstellung der Ordnung spielt dabei sowohl die räumliche Anordnung im Gerichtssaal eine Rolle, als auch insbesondere der Moment, in dem sich der Angeklagte dem Blick der übrigen Anwesenden aussetzt. In der Begegnung mit dem Blick des Anderen, so erläutert Levinas, wird uns gewahr, dass wir eingebunden sind in eine Ordnung, die uns übersteigt. Dass wir die Welt mit anderen teilen und daher unsere Freiheiten begrenzt sind und sein müssen. Der öffentliche Ort des Gerichts, die Blicke der Saalöffentlichkeit, des Richters und aller Prozessbeteiligten werden somit letztlich zum Blick des Gesetzes, der Rechtsordnung selbst, der sich der Angeklagte unterwirft und die im gemeinsamen Blick der Anwesenden bestätigt wird.

Die ritualisierte und theatrale Vergegenwärtigung des Rechts, das Rollen- und Kostümspiel, das hier inszeniert wird, entspringt dabei nicht einer simplen Lust an Spielerei. Vielmehr wird eine Logik mobilisiert, die am Ursprung unserer institutionellen Ordnung liegt und für die legitime Geltung des Rechts wesentlich ist.

Denn unsere Präsenz in der Welt wird definiert von Institutionen, von institutionell fixierten Rollen, die uns von Geburt an mit bestimmten Rechten und Pflichten ausstatten. Diese werden festgesetzt und durchsetzbar gemacht von der Rechtsordnung jenes Bodens, auf dem wir geboren werden, oder den wir als Wohnort auswählen. Zumindest in einer Demokratie können sowohl die Institutionen und Instanzen diese Pflichten und Rechten allein dann auf legitime Weise durchsetzen, wenn die ihr ‚Unterworfenen‘ diese als die geltende, legitime akzeptieren.

Um dies zu gewährleisten, so Legendre, setzt jede Gesellschaft auf eine spezifische Symbolik, Ästhetik, Ritualität, mit der sie zum einen die Legitimität, das Sinn- und Wertefundament ihrer Institutionen in Szene setzt und dieser Sinnordnung Präsenz und eine greifbare Realität verleiht. Zum anderen soll so den Bürgern ermöglicht werden, an eben jene Legitimität glauben zu können: Dabei geht es im Wesentlichen darum, in der Konfrontation mit diesen Zeichen und Symbolen, durch das Überziehen von Uniformen, durch die Teilnahme an bestimmten Inszenierungen und Ritualen dafür zu sorgen, dass das einzelne Subjekt die Gründungswerte, das Legitimationsfundament der Gesellschaft verinnerlicht, sich von den Institutionen repräsentiert und anerkannt fühlt, an sie glaubt.

Die rituellen Elemente im Gerichtsprozess sind Teil jener Symbolik und Ritualität. Ihr betont theatraler Charakter ist dabei auf das Erfordernis zurückzuführen, diese Realität und Legitimität, diese Bindung neu zu konfirmieren.

Die Zukunft von Online-Gerichtsprozessen

Online-Gerichtsprozesse sollten selbstverständlich nicht per se verteufelt werden, zu offensichtlich sind gewisse Vorteile. Ein Zurück in dieser Entwicklung ist daher weder nötig noch wünschenswert. Wenn darüber nachgedacht wird, Rechtsprozesse in die Virtualität zu verlegen, sollte jedoch nicht nur – wenn auch unbedingt – diskutiert werden, welche Auswirkungen die digitale Spaltung, das heißt der soziale Ungleichheiten reproduzierende Internetzugang in Deutschland, auf die verfassungsmäßig zugesicherte Gleichheit vor dem Gesetz hat. Wie mit datenschutzrechtlichen Bedenken umzugehen ist. Wie fälschungssicher Beweise aufgenommen und neutrale Videoübertragungen sichergestellt werden können.

In den Fokus gerückt werden sollten vor allem jene Themen, die sich bei näherer Betrachtung als besonders relevant für die Frage der Aufrechterhaltung der Grundwerte unserer Rechtsordnung erweisen: Die Glaubwürdigkeit von medial übertragenen Aussagen, die sogenannte „Etikette“, oder die gemeinschaftsstiftende Anwesenheit im Blick des Anderen, welche in der gesteuerten, notwendig ausschnitthaften Videoübertragung, in der Konfrontation mit dem Bildschirm unweigerlich entfällt. Denn durch Bildschirme gemittelt stellt sich die Frage, wie für jene Bindung des Einzelnen an das Recht gesorgt werden kann, die zugleich Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Legitimität von Institution und Recht ist. Die Grundwerte und das Sinnfundament einer Rechtsordnung speisen sich aus einer gemeinschaftlichen Weltsicht, auf die sich die zufällig auf demselben Boden anwesenden Mitglieder einer Gesellschaft geeinigt haben, immer wieder einigen müssen, zum Zwecke der Möglichkeit eines sinnhaften Austausches und friedvollen Miteinanders.

Abschließende Gedanken

Die somit rechts- und gemeinschaftsbegründende Präsenz vor Gericht, die essentiell mit dem Sinnfundament des Rechts und der Rechtsbindung des Einzelnen verbunden ist, rückt mit zunehmender Digitalisierung in den Hintergrund und stellt dabei aber zugleich die Gültigkeit und Legitimität dieser Ordnung in Frage: Denn warum soll es ausgerechnet das Gericht in meiner Jurisdiktion sein, das über mich richtet, warum soll es die Rechtsordnung des Bodens vor meiner Tür sein, der ich angehören, der ich folgen soll? Gerade in Prozessen, die die Grundwerte unserer Gesellschaft betreffen, die die Grundelemente des gesellschaftlichen Miteinanders verhandeln, sollte deshalb unbedingt an dem Präsenzerfordernis festgehalten werden.


SUGGESTED CITATION  Becker, Katrin: Zoom in den Gerichtssaal?: Über das Für und Wider digitaler Gerichtsprozesse, VerfBlog, 2021/1/08, https://verfassungsblog.de/zoom-in-den-gerichtssaal/, DOI: 10.17176/20210108-182030-0.

4 Comments

  1. Weichtier Sat 9 Jan 2021 at 18:33 - Reply

    Wie der Beitrag überzeugend dargelegt, können Videoverhandlungen nicht dasselbe wie Präsenzveranstaltungen leisten. Was sind aber die Alternativen? Das VG Berlin beraumte im Dezember 2020 einen Termin für die mündliche Verhandlung Mitte Januar 2021 an. 8 Tage später wurde der Termin wegen der Pandemielage aufgehoben. Außerdem bat das Gericht um Prüfung, ob eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren in Betracht kommt. Laut dem Berichterstatter ermöglicht das VG Berlin keine Videoverhandlungen.

    Die Pandemielage wird sich voraussichtlich nicht vor März/April entspannen. Dass mein Verfahren dann hoch priorisiert wird, glaube ich nicht. Da wäre mir der Spatz in der Hand (Videoverhandlung) lieber als die Taube auf dem Dach (Präsenzveranstaltung).

    Sepp Herberger wusste bereits: „Nach der Pandemie ist vor der Pandemie.“ Das wird nicht die letzte Pandemie gewesen sein. Es wäre schön, wenn das Gerichtswesen beim nächsten Mal besser vorbereitet wäre.

    Was die Kleidungsvorschriften angeht: ich hatte bei meinen Auftritten als Steuerberater vor dem BFH nicht den Eindruck, dass mein Straßenanzug die Rechtsfindung erschwert.

  2. Peter Bert Mon 11 Jan 2021 at 10:05 - Reply

    Zoom in den Gerichtssaal? Zoom in den Gerichtssaal! – Karin Becker zitiert eingangs § 128a ZPO, bezieht sich also auf den Zivilprozess, spricht aber schon wenige Sätze später vom Richter und Angeklagten, also vom Strafprozess. Im Strafrecht stellt sich die Frage der Video-Hauptverhandlung aber nach geltendem Recht nicht (§§ 230 Abs. 1, 250 StPO).* In der weiteren Folge wird vieles ausgeführt, dem ich für das Strafrecht folgen würde.

    Im ohnehin von der Schriftlichkeit beherrschten Zivilprozess, und dort gerade in den Routineverfahren, in denen so oft nur die Richterin und die Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung erscheinen, es de facto keine Saalöffentlichkeit gibt und in 10 Minuten unter Bezugnahme auf die Akten “verhandelt” wird, brauchen wir Zoom. Auch nach der Pandemie. Wir brauchen aber auch im Zivilprozess – und da stimme ich Karin Becker zu – reflektierte Entscheidungen der Gerichte, wann in welchem Format und zu welchem Zweck verhandelt wird, anstelle der ohne weiteres Nachdenken anberaumten Standardtermine.

    *https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/wegen-corona-gerichte-setzen-auf-video-verhandlungen

  3. […] Zoom in den Gerichtssaal? […]

    • Anne Sanders Sun 27 Jun 2021 at 12:59 - Reply

      Die Überlegungen hier sind zentral, um die Rolle von Videoverhandlungen in Zukunft zu bestimmen. Es reicht nicht, die technischen Voraussetzungen zu klären, sondern man muss sich mit der gesellschaftlichen Funktion von Gerichten beschäftigen.

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