07 January 2019

Zurück zu den Wurzeln der Wesentlichkeitslehre!

Die Einreisegestattung und die anschließende Eröffnung und Durchführung von Asylverfahren für mehrere hunderttausende Menschen im Spätsommer 2015 sei verfassungswidrig; so wird und wurde es immer wieder von Juristen, Nichtjuristen oder Erfahrungsjuristen behauptet. Das Bundesverfassungsgericht räumte diesen Vorwurf in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung in dem von der AfD-Bundestagsfraktion betriebenen Organstreitverfahren nicht aus der Welt. Das mag politisch bedauerlich sein, ist aus juristischer Perspektive aber richtig, denn nicht alle wesentlichen Entscheidungen unterliegen einem Parlamentsvorbehalt.

Missverständnisse über Wesentliches

Wer der Bundesregierung eine „Herrschaft des Unrechts“ unterstellt, verweist typischerweise auf die Verletzung der Prinzipien des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 III GG). Ob das Verhalten der Bundesregierung gegen geltende Gesetze verstieß (Vorrang des Gesetzes), wurde bereits eingehend erörtert. Daneben tritt der Vorwurf, die Einreisegestattung und die Eröffnung und Durchführung von Asylverfahren in dem außergewöhnlichen Umfang hätten einer parlamentarischen Beteiligung in Gestalt eines Parlamentsgesetzes bedurft (Vorbehalt des Gesetzes bzw. Parlamentsvorbehalt). Dieser Gedankengang scheint sich mittlerweile in weiten Teilen der Öffentlichkeit verfestigt zu haben. Die Argumentationskette lautet in etwa so: Der Bundestag habe als das einzige unmittelbar demokratisch-legitimierte Verfassungsorgan über alle wesentlichen Fragen des Gemeinwesens zu entscheiden oder zumindest zu beraten. Da die Einreisegestattung und anschließende Eröffnung und Durchführung von Asylverfahren für mehrere hunderttausend Menschen gewichtige Folgen für das Gemeinwesen mit sich brächten, hätte es eines Parlamentsgesetzes oder eines Parlamentsbeschlusses, mindestens aber einer Parlamentsdebatte bedurft. Da es hieran bisher fehle, verletze das Verhalten der Bundesregierung den Parlamentsvorbehalt.

Geht man davon aus, dass das vorliegend anwendbare Unionsrecht überhaupt Raum für die innerstaatliche Kompetenzordnung – und damit auch einen Parlamentsvorbehalt – lässt, muss gefragt werden, ob das Verhalten der Bundesregierung tatsächlich den Parlamentsvorbehalt verletzte.

Wer diese Frage bejaht, beruft sich typischerweise auch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Der Gesetzgeber sei „in grundlegenden normativen Bereichen“ dazu verpflichtet, „alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen“ (BVerfGE 98, 218 (251)). Auf Basis dieser Rechtsprechung halten es auch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages in einem Gutachten für möglich, dass die Einreisegestattung aus dem Spätsommer 2015 die „Wesentlichkeitsschwelle“ überschreite und sie daher einer gesetzlichen Regelung vorbehalten sei. Angesprochen ist hier die Wesentlichkeitslehre, die mittlerweile zum festen Bestandteil des Verfassungsrechts gehört.

Eine Wesentlichkeitslehre, die zu einem umfassenden Parlamentsvorbehalt für alle wesentlichen Entscheidungen des Gemeinwesens führt, entfernt sich allerdings nicht nur von ihrer ursprünglichen Funktion (I.), sondern fußt auf Prämissen, die im Verfassungsstaat des Grundgesetzes in dieser Totalität nicht aufrechterhalten werden können (II.). Beides spricht dafür, dass ein umfassender Parlamentsvorbehalt für alle wichtigen Fragen unter dem Grundgesetz nicht existiert. Entsprechend musste auch der Antrag der AfD-Bundestagsfraktion bereits als unzulässig abgewiesen werden (III.).

Die Wurzeln der Wesentlichkeitslehre

I. Will der Staat in Grundrechte eingreifen, bedarf er dafür einer gesetzlichen Erlaubnis. Das Prinzip vom Vorbehalt des Gesetzes zählt zum rechtsstaatlichen Kernbestand und ist daher auch dem Grundgesetz bekannt. Die zahlreichen grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte bekunden dies. Das Grundgesetz überträgt dem Gesetzgeber damit eine Art „Grundrechtskompetenz“. Der Verfassungsgeber verspricht sich von der Form des Gesetzes, mit seinen gesteigerten Verfahrenserfordernissen, einen prozeduralen Grundrechtsschutz. Diese verfassungsrechtliche Kompetenzzuweisung ist vom Gesetzgeber zu respektieren; Kompetenzzuweisungen sind im öffentlichen Recht bekanntlich zwingend. In diesem Sinn entschied das Bundesverfassungsgericht in seiner bedeutenden Facharzt-Entscheidung, dass der Gesetzgeber seine vornehmste Aufgabe – die Rechtssetzung – nicht grenzenlos preisgeben dürfe (BVerfGE 33, 125 (158)). In späteren Entscheidungen umschrieb das Bundesverfassungsgericht die Reichweite dieses Delegationsverbots dann mit dem Kriterium der Wesentlichkeit für die Grundrechtsverwirklichung. Sobald und soweit also eine Entscheidung wesentlich für die Grundrechtsverwirklichung sei, müsse der Gesetzgeber entscheiden – so will es die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung. Das Kriterium der Grundrechtswesentlichkeit ist aber auch aus einem weiteren Grund überzeugend, um die Reichweite der gesetzgeberischen Entscheidungspflicht zu begründen: Wo staatliches Handeln erst zur effektiven Verwirklichung eines Grundrechts beiträgt, versagen die herkömmlichen Begriffe der Grundrechtsdogmatik. Eingriff, Leistung und Schutz verschwimmen. Die Schutzbedürftigkeit effektiver Grundrechtsverwirklichung – und damit die Zuständigkeit des Gesetzgebers – werden folglich nur noch teilweise durch den Begriff des Eingriffs angezeigt. Das Kriterium der Wesentlichkeit für die Grundrechtsverwirklichung hilft hingegen weiter. Ob beispielsweise Zulassungsbeschränkungen („Numerus clausus“) für Studienplätze an öffentlichen Hochschulen in die Berufsfreiheit „eingreifen“, ist unklar, denn Studienplätze werden überhaupt erst staatlich geschaffen. Dass Zulassungsbeschränkungen für die Verwirklichung der Berufsfreiheit aber eine „wesentliche Regelungsmaterie“ (BVerfGE 147, 253, Rn. 116) darstellen, ist unverkennbar. Der Gesetzgeber ist gefragt.

Wesentliches nur im Bereich der Grundrechte

Die Wesentlichkeitslehre setzte also bei den Grundrechten und der damit korrespondierenden Kompetenz des Gesetzgebers an. Einige erheben mittlerweile jedoch alles Wesentliche zum Ausgangspunkt des Vorbehalts des Gesetzes und erklären die Grundrechte nur noch zu einem Anwendungsfall.

Nun ist es nicht abwegig, aus den grundrechtlichen und den zahlreichen weiteren im Grundgesetz verstreuten Gesetzesvorbehalten einen Parlamentsvorbehalt für alle wesentlichen Fragen des Gemeinwesens abzuleiten. Für einen so verstandenen Parlamentsvorbehalt hat das Bundesverfassungsgericht selbst immer wieder Anhaltspunkte geliefert; etwa, wenn es ausführt, dass der Gesetzgeber alles Wesentliche in „grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung“ entscheiden müsse (BVerfGE 49, 89 (126f.)). Einem umfassenden Parlamentsvorbehalt für alle schlechthin wesentlichen oder politisch umstrittenen Fragen ist letztlich aber auch das Bundesverfassungsgericht immer wieder entgegengetreten (BVerfGE 98, 218 (251f.)). Zu Recht!

Parlamentsvorbehalt für alle wesentlichen Entscheidungen auf Grund des Demokratieprinzips?

II. Ein genereller Parlamentsvorbehalt für alle wesentlichen Fragen wird üblicherweise mit einer erhöhten demokratischen Legitimation des Bundestages begründet. An der unmittelbaren personellen demokratischen Legitimation des Bundestages bestehen natürlich keine Zweifel. Wer diese aber zum maßgeblichen Legitimationskriterium erhebt, marginalisiert zwangsläufig alle übrigen Verfassungsorgane. Ihre Hoheitstätigkeit wird gegenüber der des Bundestages zur rechtfertigungsbedürftigen Ausnahme. In einer solchen Konzeption avanciert der Bundestag zu einer Art Über-Verfassungsorgan. Ein dann nur folgerichtiger Parlamentsvorbehalt für alle wesentlichen Fragen des Gemeinwesens überlagert jedoch die fein austarierte Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Das kann nicht im Interesse des Verfassungsgebers gewesen sein, der eine ausdifferenzierte Zuständigkeitsordnung gleichberechtigter Verfassungsorgane geschaffen hat, die ihre Hoheitstätigkeit gegenseitig hemmen und kontrollieren.

Zudem scheint ein so weites Verständnis des Parlamentsvorbehalts auf der Annahme zu beruhen, dass demokratische Teilhabe nur durch eine parlamentarische Entscheidungspflicht sichergestellt werden kann. Der Gedanke kollektiver Selbstbestimmung verlangt aber weder eine Entscheidungspflicht, noch automatisch die des Parlaments bzw. Gesetzgebers: Als – wie weitgehend im 19. Jahrhundert in Deutschland der Fall – die Regierung nicht demokratisch, sondern monarchisch legitimiert war, bedeutete ein Mehr an parlamentarischer Entscheidungsgewalt automatisch auch ein Mehr an Demokratie. Wurde die Regierung zurückgedrängt, wurden automatisch auch das monarchische Prinzip und die Fürstensouveränität geschwächt. Das demokratische Prinzip und die Volkssouveränität wurden gestärkt. Mehr Parlament, mehr Demokratie! Wo aber Regierung und Parlament verfassungsunmittelbar und – auf unterschiedliche Weise – demokratisch legitimiert sind (BVerfGE 49, 89 (125)), ist nicht das eine Organ per se legitimierter als das andere.

Neben einer vermeintlich höheren Legitimation des Bundestages wird gelegentlich dessen Repräsentationsfunktion ins Felde geführt, um ihm einen Vorbehalt in allen wesentlichen Fragen zukommen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 95, 267 (307f.)): Der öffentlich tagende (Art. 42 I 1GG), kraft unmittelbarer Wahl (Art. 38 I 1 GG) die maßgeblichen gesellschaftlichen Interessen abbildende Bundestag solle alle für das Gemeinwesen relevanten Fragen kontrovers und kritisch diskutieren; die unterschiedlichen Positionen damit in das politische Gemeinwesen integrieren. Eine solche Funktion verlangt aber keine Entscheidungspflicht. Den Eigenheiten des demokratischen Prozesses, dem Gedanken repräsentativer Demokratie und dem freien Mandat der Abgeordneten (Art. 38 I 2 GG) wird vielmehr durch ein Diskussions- und Entscheidungsrecht entsprochen.

Entscheidungsrecht statt Entscheidungspflicht

Denn ob Bedarf für eine kontroverse Debatte besteht, wissen die politischen Akteure aus legitimen politisch opportunen Interessen selbst am besten. Den Tatbestand der „Wesentlichkeit für das Gemeinwesen“ dann objektiv-rechtlich bestimmen zu wollen, ist hingegen ungeeignet und überflüssig. Der Vorgang um die Migrationskrise 2015/16 verdeutlicht dies meiner Meinung nach gut: Aufgrund der damaligen parlamentarischen Zusammensetzung hätte eine parlamentarische Entscheidungspflicht wohl kaum eine pulsierende Debatte zum Regierungshandeln mit sich gebracht. Unter geänderten parlamentarischen Zusammensetzungen wäre die Debatte zu diesem Thema kontroverser, würde aber wohl aufgrund legitimer opportuner politischer Eigeninteressen der im Bundestag vertretenen Akteure ohnehin zustande kommen. Einer Entscheidungspflicht kraft Parlamentsvorbehalt bedarf es hierfür nicht. Unter der einen parlamentarischen Zusammensetzung wäre ein solcher Parlamentsvorbehalt also schlicht ungeeignet, unter der anderen nicht erforderlich, um die gewünschte parlamentarische Auseinandersetzung herzustellen. Hilfreicher – und dem parlamentarischen Prozess angemessener – sind da schon die Kontroll- und Beteiligungsrechte der Opposition, die gegebenenfalls weiterzuentwickeln sind: Der Opposition steht es frei, ein Gesetzesvorhaben zu initiieren (Art. 76 I GG), Frage- und Informationsansprüche gegenüber der Bundesregierung geltend zu machen (Art. 38 I i.V.m. Art. 20 I, II GG), einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss einzusetzen (Art. 44 GG) oder eine parlamentarische Debatte zu den gewünschten Themen, auch unter Anwesenheit der Regierungsvertreter, zu erzwingen.

Ein umfassender Parlamentsvorbehalt für alle wesentlichen Fragen des Gemeinwesens lässt sich also weder aus Gründen der demokratischen Legitimation rechtfertigen, noch ist er für den parlamentarischen Prozess geeignet oder notwendig. Die Wesentlichkeitslehre und der Parlamentsvorbehalt sind daher auf die Zuständigkeiten des Parlaments zu begrenzen, wie sie sich aus dem Grundgesetz ermitteln lassen: In diesem Sinne kann ein Parlamentsvorbehalt unter anderem für alle wesentlichen Entscheidungen im Bereich effektiver Grundrechtsverwirklichung begründet werden. Der Parlamentsvorbehalt für den Streitkräfteeinsatz lässt sich den wehrverfassungsrechtlichen Bestimmungen, der Parlamentsvorbehalt für ausgabenwirksame Maßnahmen der Haushaltsautonomie (Art. 110 GG) entnehmen. Einen Parlamentsvorbehalt für alles Wesentliche braucht es dafür nicht.

Der Antrag der AfD-Bundestagsfraktion

III. Auch das Bundesverfassungsgericht scheint der hier aufgezeigten Interpretation von Wesentlichkeitslehre und Parlamentsvorbehalt zu folgen; sie liegt der Entscheidung zum Antrag der AfD-Bundestagsfraktion zugrunde. Denn gäbe es einen Parlamentsvorbehalt für alle wesentlichen Fragen des Gemeinwesens, müsste seine Einhaltung auch die Opposition verfassungsgerichtlich überprüfen können. So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Rechtspositionen des Bundestages. Ob der Antragsteller dabei das gerügte Verhalten verhindern will oder nicht, ist unerheblich. Da das Bundesverfassungsgericht den Antrag aber bereits an der Antragsbefugnis scheitern ließ, lehnt es offenbar – wie hier vertreten – ebenso einen allumfassenden Parlamentsvorbehalt ab.

Damit kommen allenfalls Oppositionsrechte als rügefähige Rechtspositionen im Rahmen eines Organstreits in Betracht. Für die vergangene Legislaturperiode scheitert eine Rechtsverletzung der AfD-Fraktion jedoch schon daran, dass die AfD dem Bundestag nicht angehörte. Es verbleiben also Rechtspositionen aus der laufenden Legislaturperiode: An der Geltendmachung etwaiger Gesetzesinitiativen, Frage- und Informationsansprüche oder anderweitiger Kontroll- und Beteiligungsrechte wurde die AfD-Fraktion nicht gehindert. Es fehlt also bereits an einer Beschwer. Die durch den Organstreit erhoffte „Veränderung der Welt“ (so der Justiziar der AfD-Bundestagsfraktion bei Stellung des Antrags) blieb aus; sie scheiterte bereits an der Zulässigkeit des Antrags. Auch das ist der Rechtsstaat.


SUGGESTED CITATION  Honer, Mathias: Zurück zu den Wurzeln der Wesentlichkeitslehre!, VerfBlog, 2019/1/07, https://verfassungsblog.de/zurueck-zu-den-wurzeln-der-wesentlichkeitslehre/, DOI: 10.17176/20190211-223658-0.

7 Comments

  1. Robert Hartfeld Tue 8 Jan 2019 at 12:57 - Reply

    Im Text heisst es:

    “Der Parlamentsvorbehalt für den Streitkräfteeinsatz lässt sich den wehrverfassungsrechtlichen Bestimmungen, der Parlamentsvorbehalt für ausgabenwirksame Maßnahmen der Haushaltsautonomie (Art. 110 GG) entnehmen.”

    Nun frage ich mich gerade, ob es nicht eine ausgabenwirksame Maßnahme ist, wenn 900.000 Flüchtlinge Unterkunft, Krankenversicherung usw. erhalten? Immerhin geht es da um viele Milliarden Euro, die den Haushalt über viele Jahre belasten.

    • Mathias Honer Tue 8 Jan 2019 at 16:01 - Reply

      Sehr geehrter Herr Hartfeld,

      ich glaube, dass die von mir gewählte Formulierung “Parlamentsvorbehalt für ausgabenwirksame Maßnahmen” etwas missverständlich ist. Ich hätte besser von einem “Parlamentsvorbehalt für Ausgaben” sprechen sollen. In diesem Sinne hat auch das BVerfG im Zuge der sog. Eurorettungsmaßnahmen betont, dass sich der Bundestag “keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern” dürfe, die eine “konstitutive Zustimmung” für Ausgaben des Bundestages entbehrlich machten (BVerfGE 129, 124, Rn. 125). Dies ist vorliegend gewahrt: Die im Zuge der Migrationskrise angefallenen Ausgaben genehmigte der Bundestag im Haushaltsplan.

      Würde man jedoch für jede tatsächliche Handlung, die mittelbar zu Kosten führen könnte, einen Parlamentsvorbehalt annehmen, liefe das im Ergebnis doch wieder auf einen Parlamentsvorbehalt für alle wesentlichen Entscheidungen hinaus; eine Art präventiver Genehmigungsvorbehalt für alle Regierungsmaßnahmen. Dem Parlament (bzw. dessen Mehrheit) bleibt vielmehr die Möglichkeit, einer ggf. unerwünschten Regierungspolitik Grenzen im Rahmen des Haushaltsplans zu ziehen. In jedem Fall bietet die Haushaltsdebatte – insbesondere für die Opposition – die Gelegenheit, das Regierungshandeln zu kritisieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Mathias Honer

      • Robert Hartfeld Thu 10 Jan 2019 at 08:36 - Reply

        Sehr geehrter Herr Honer,

        vielen Dank für Ihre Antwort!

        Richtig ist: Die im Zuge der Migrationskrise angefallenen Ausgaben genehmigte der Bundestag im Haushaltsplan.

        Richtig ist auch: würde man für jede tatsächliche Handlung, die mittelbar zu Kosten führen könnte, einen Parlamentsvorbehalt annehmen, liefe das im Ergebnis doch wieder auf einen Parlamentsvorbehalt für alle wesentlichen Entscheidungen hinaus.

        Im Zuge der Migrationskrise ging es aber haushaltstechnisch gesehen nicht um eine “beliebige” Handlung, sondern um Ausgaben im Milliardenbereich, die aufgrund ihrer Höhe in jedem Falle als “wesentlich” angesehen werden müssen.

        Das Grundgesetz sieht grundsätzlich vor, dass der Bundestag zunächst im Rahmen des Haushaltsplans Gelder bewilligt, die erst anschliessend in den jeweiligen Bereichen (Soziales, Verteidung, Bildung usw.) ausgegeben werden können.

        Üblicherweise läuft es so ab: Die Bundesregierung legt den Etat von Bundestag und Bundesrat als Gesetzentwurf vor. Die Abgeordneten beraten den Entwurf in der sogenannten Haushaltswoche. Mit den Details befassen sich anschließend die Fachausschüsse. Federführend ist dabei der Haushaltsausschuss, der jeden Posten berät und eventuell Veränderungen vorschlägt. Etwa zwei Monate später wird in der zweiten Lesung für jeden Politikbereich der Haushalt erneut beraten, bis der Haushaltsplan in der dritten Lesung eine Mehrheit im Bundestag findet.

        Hier war es aber umgekehrt: Da die Migranten bereits im Land waren und natürlich auch finanzielle Mittel benötigten, hatte der Bundestag gar keine andere Wahl, als nachträglich die Ausgaben im Haushaltsplan zu genehmigen. Der Bundestag wurde also vor vollendete Tatsachen gestellt!

        Stellen Sie sich vor, Sie kommen abends nach Hause und Ihre Frau/Freundin teilt Ihnen überraschend mit, sie hätte in der gemeinsamen Wohnung einen Obdachlosen aufgenommen, weil dieser sich in einer Notsituation befinde und daher nun mehrere Jahre mit Ihnen beiden in der Wohnung zusammen leben werde.

        Auch ohne an Art. 1 I GG denken zu müssen, ist dies menschlich natürlich völlig in Ordnung und Sie werden ihn nicht aus der Wohnung werfen.

        Aber würden Sie sagen, dass Ihre Rechte als Wohnungs-Mitbesitzer und als Mit-Finanzier des gemeinsamen Haushalts (z.B. Essen) gewahrt wurden?

        Würden Sie Ihrer Frau/Freundin stattdessen nicht sagen: “Das war so nicht OK, denn Du hättest mich bei einer so wichtigen Entscheidung vorher fragen müssen!” ?

        Mit freundlichen Grüßen

        Robert Hartfeld

        • Mathias Honer Wed 16 Jan 2019 at 14:24 - Reply

          Sehr geehrter Herr Hartfeld,

          vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

          „Im Zuge der Migrationskrise ging es aber haushaltstechnisch gesehen nicht um eine “beliebige” Handlung, sondern um Ausgaben im Milliardenbereich, die aufgrund ihrer Höhe in jedem Falle als “wesentlich” angesehen werden müssen.“ Und genau diese Frage, nämlich, ob eine politische Handlung reflexartig zu einer „wesentlichen“ Haushaltsbelastung führt oder nicht, würde ich wohl eher dem parlamentarischen Prozess überantworten wollen. Zudem folgt die Mehrbelastung für den Haushalt aus den gesetzlich vorgesehenen Leistungsansprüchen für Asylbewerber. Diese – im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen – zu ändern, steht dem Gesetzgeber frei. Die Einreisegestattung hat daher etwaige Mehrbelastungen nur mittelbar verursacht. Würde man jedoch schon mittelbare Faktoren als Anknüpfungskriterium heranziehen, könnte man auch bei einzelnen schlechten wirtschaftspolitischen Maßnahmen ansetzen und einen Parlamentsvorbehalt fordern, weil sich die Politik mittelfristig nachteilig auf den Haushalt auswirken wird. Ich glaube das macht die auf Rechtssicherheit angewiesene Zuständigkeitsordnung zu stark von mittelbaren und objektiv nur schwer einzukalkulierenden Faktoren abhängig.

          Wenn die Regierungsmehrheit das Handeln ablehnt, kann sie bereits auf die Verhinderung des Regierungshandelns hinwirken. Die Opposition, die das Regierungshandeln ablehnt, kann ihre Kritik im Bundestag (zum Beispiel in den Haushaltsberatungen) zum Ausdruck bringen.

          Eine abweichende Beurteilung könnte sich meines Erachtens dann ergeben, wenn die Bundesregierung ohne Kenntnis des Bundestages handelt und dieser ohne eine effektive Verhinderungsmöglichkeit hohe finanzielle Verpflichtungen lediglich nachvollziehen müsste. Der Grundsatz der Organtreue könnte dann eine vorherige Information des Bundestages verlangen, damit dieser von seinen Verhinderungsmöglichkeiten Gebrauch machen könnte.

          Die Einreisegestattung im Jahr 2015 vollzog sich aber in Kenntnis des Bundestages, der an dieser Stelle von seinen Kontrollmöglichkeiten hätte Gebrauch machen können. Seine Haushaltsbefugnisse hat der Bundestag dann auch auf dem Hochpunkt der Migrationskrise im Rahmen eines zweiten Nachtragshaushalts (November 2015) wahrgenommen.

          Zu Ihrem doch sehr gelungenen Beispiel bleibt für mich zu sagen, dass meine Rechte als Mitbesitzer an der gemeinsamen Wohnung nicht verletzt werden, wenn der andere Teil mit meiner Kenntnis und Billigung Dritte in die Wohnung aufnimmt und versorgt. Denn wenn man sich für eine Beziehung entscheidet (Art. 63 GG), wird man die Entscheidungen des anderen Teils wohl in gewissen Grenzen billigen. Die Möglichkeit der Trennung bleibt bestehen (Art. 67 GG).

          Mit freundlichen Grüßen

          Mathias Honer

  2. De-mo-krat Tue 8 Jan 2019 at 14:22 - Reply

    Anders als der Beitrag zu den Quoten bei Wahlen ist dieser Beitrag gut lesbar. Und im Grundsatz ist es wahrscheinlich richtig, dass der Bundestag und insbesondere die Opposition im Regelfall nur die parlamentarischen Rechte zur Überwachung des Gesetzesvollzugs hat.

    M.E. übersieht der Beitrag aber die Frage, ob das Gesetzesinitiativrecht in bestimmten Fällen als Verhinderungsmöglichkeit ausgestaltet sein müsste, was bedeuten würde, dass vor Vollzug bestimmter Regierungsentscheidungen, die formal zwar vom Gesetz gedeckt ist, aber so möglicherweise nicht Gegenstand der ursprünglichen Gesetzesfindung waren (z.B. wenn der Gesetzgeber bei Einräumung von Ermessen zugunsten der Regierung an wenige Einzelfälle gedacht hätte) eine Vorabinformation an den Bundestag erfolgen und zumindest kurze Zeit die etwaige Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden müsste. Ein nachträglich ausgeübtes Gesetzesinitiativrecht kann nämlich uU ins Leere laufen (vgl. die Situation beim beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, wo der Zeitpunkt der Ernennung des/der Ausgewählten so gewählt werden muss, dass dem/der Unterlegenen die Möglichkeiten gerichtlichen Eilrechtsschutzes verbleibt). Nach diesem Gedanken ist es aber wiederum richtig, dass nur die konkret im jeweiligen Zeitpunkt durch die Verletzung der etwaigen Wartefrist betroffenen Organe (Bundestag und bei Zustimmungsgesetz auch Bundesrecht) bzw. Teile dieser Organe Rechtsverletzungen vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen dürfen und nicht auch erst später gewählte Abgeordnete/Fraktionen.

    Das im Jahr 2015 nicht erfolgte Zurückschicken nach Österreich wäre indes wohl gar kein Beispiel für eine solche Wartefrist. Denn wenn ich die Aussagen der Asylrechtsexperten zB hier auf Verfassungsablog.de richtig verstanden habe, war mit der nicht verhinderten Weiterreise in das gesamte Bundesgebiet keine verbindliche Entscheidung darüber verbunden, ob und wo ein Verfahren zur Anerkennung von Asyl bzw. des Flüchtlingsstatus durchzuführen war. Eine Gesetzesinitiative hätte daher ohne weiteres vor Ablauf etwaiger Dublin-Fristen erfolgen können, sofern, was aber die Prämisse auch des hier kommentierten Beitrags ist, nationales Recht überhaupt eine Bedeutung hatte (was Prof. Thym ja mit dem verfassungsblog.de-Beitrag vom 2.5.2018 mE nachvollziehbar verneint hat).

  3. Heinrich Niklaus Wed 9 Jan 2019 at 12:06 - Reply

    Der Parlamentsvorbehalt bedeutet, dass alle Entscheidungen, die von substanziellem Gewicht für das Gemeinwesen sind, eine direkte parlamentarische Zustimmung brauchen und nicht der Entscheidungsmacht anderer Organe der Staatsgewalt anvertraut werden dürfen. Dazu gehört auch das Budgetierungsrecht: das Parlament bestimmt den Haushalt aller Zweige der Staatsgewalt. Angesichts der hohen dreistelligen Milliarden-Summen für die Alimentierung der Migranten, die seit 2015 unkontrolliert ins Land gelangen, lässt sich das unzweifelhafte Recht des Bundestages, hierüber zu bestimmen, nicht durch Umdeutung der Wesentlichkeitslehre außer Kraft setzen.

    Zitat: „Die Einreisegestattung und die anschließende Eröffnung und Durchführung von Asylverfahren für mehrere hunderttausende Menschen im Spätsommer 2015 sei verfassungswidrig; so wird und wurde es immer wieder von Juristen, Nichtjuristen oder Erfahrungsjuristen behauptet. Das Bundesverfassungsgericht räumte diesen Vorwurf in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung in dem von der AfD-Bundestagsfraktion betriebenen Organstreitverfahren nicht aus der Welt.“

    Durch die Verweigerung einer Entscheidung hat das BVerfG dem Rechtsstaat schweren Schaden zugefügt. Diese Nicht-Entscheidung lässt sich auch so deuten, dass man in Karlsruhe keine juristische Möglichkeit sah, im Sinne der Kanzlerin zu entscheiden und sich deshalb hinter formalen Ablehnungsgründen zurückzog.

  4. Peter Camenzind Sat 12 Jan 2019 at 21:45 - Reply

    Vorgänge, welche die Grenze und Einreise etc. betreffen, sollten zunächst grundsätzlich im Rahmen von Vorschriften, welche die Grenzsouveränität ausdrücken, erfasst sein können.
    Nun soll hier, laut Zuwanderungskritikern, eine so besondere Situation gegeben sein, dass im Rahmen bereits einschlägiger (Grenzsouveränitäts-)Gesetze, welche dies grundsätzlich zunächst mit erfasssen sollten, zudem eine weitere paralmenatrische Regelung hierfür verfassungsrechtlich zwingend notwendig sein soll.
    Eine bloße, nachträgliche haushaltsrechtliche Erfassung könne kaum genügen, weil hier bereits vollendete Tatsachen vorlägen.
    Das kann so zu verstehehn sein, dass eine parlamentarische Regelung solche Situation quasi rechtmäßig nur einschränken und untersagen können soll.
    Sonst können ja immer vollendete Tatsachen vorliegen.
    D.h. eine weitere parlamentarische Neuregelung im Einzelfall sollte hier damit demnach wohl im gesetzgebereischen Beurteilungsspielraum quasi “auf Null reduziert” sein.
    Es soll anscheinend ein Pflicht zu einem Parlamentsgesetz in bestimmter Weise geben.
    So etwas sollte ansonsten weniger bekannt scheinen.
    Weder scheint es sonst verbreitet, dass für eine grundsätzlich bereits im Rahmen gegebener Gesetze erfasste Situation, Umstände so besonders sind, dass zudem nur eine weitere parlamentarische Neuregelung dafür im Einzelfall verfassungsrechtlich zwingend notwendig sein können soll.
    Noch scheint es sonst sehr bekannt, dass bei einem Parlamentsgesetz ein gesetzgeberischer Beurteilunsgspielraum quasi “auf Null reduziert” sein kann.
    Es kann sonst nicht sehr verbreitet scheinen, dass ein Pflicht zu einem Parlamentsgesetz in bestimmter Weise bestehen können soll…..
    Ein Pflicht zu einem Parlamentsgesetz in bestimmter Weise sollte also entsprechend jedenfalls als bislang weniger bekannter, verfassungsrechtlicher Ausnahmesonderfall einer ganz besonders zwingend überzeugend einsichtigen Begründung bedürfen, warum nur so und nicht anders.
    Daran kann es bislang eher mangeln.
    Ein Grund dafür, dass das BVerfG es vermied, in der Sache zu entscheiden, kann nur mit sein, dass hier Argumente nie zu einem Ergebenis gelangen können.
    Möglichkeiten zu Verdrehungen können hier unbegrenzt scheinen.
    Wer sich dazu auf Sachdiskussion einlassen will, kann hier damit dabei selbst stets nicht ganz “ungeschoren” davon kommen etc……

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