Zwischen Schutz, Stigma und Stereotyp
Die Anmeldepflicht nach dem ProstSchG
Mit der Einführung des ProstSchG im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber in Deutschland neue gesetzliche Verpflichtungen verabschiedet, die die Situation der Prostituierten1) verbessern und sie vor Ausbeutung und Gewalt schützen sollen. Eine zentrale Bestimmung zur Umsetzung des intendierten Schutzes ist die Anmeldepflicht nach § 3 Abs. 1 ProstSchG, die in mehrfacher Hinsicht eine Belastung für die Anmeldepflichtigen bedeuten kann. Aus einer intersektionalen Perspektive zeigt sich, dass dieser Verpflichtung das im Diskurs verankerte klassistische und rassistische Narrativ der nicht selbstbestimmten migrantischen Sexarbeiterin nicht nur vorausgeht, sondern zugrunde liegt. Dieses spezifische Bild der Sexarbeiter*innen trägt weiterhin zur Entmündigung und Stigmatisierung der Betroffenen bei, während die Gesetzeslage für besonders vulnerable Migrant*innen nahezu keinen Schutz bietet. Letztlich werden migrationsbedingte Risiken zur Kontrolle aller Sexarbeiter*innen herangezogen, ohne diese effektiv zu bekämpfen.
Der Status ‚sui generis‘ als stigmatisierende Sonderbehandlung
„Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde […] anzumelden.“ – so lautet § 3 Abs. 1 ProstSchG. Bei der persönlichen Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch nach § 7 ProstSchG durchzuführen. Zusätzlich haben anmeldepflichtige Personen die zuvor bei der zuständigen Gesundheitsbehörde durchgeführte gesundheitliche Beratung nach § 10 Abs. 1 ProstSchG nachzuweisen. Damit müssen Personen, die der prostitutiven Tätigkeit nachgehen wollen, noch vor Aufnahme der Tätigkeit zwei behördliche Pflichtgespräche durchlaufen. Allein diese Verpflichtung verdeutlicht nicht die Tragweite der geltenden Rechtslage. Die vorgeschriebenen zeitlichen Intervalle zeigen, dass die Prostituierten einer engmaschigen Kontrolle unterworfen sind:Für Prostituierte zwischen 18 und 21 Jahren ist das Anmeldeverfahren jährlich und für Prostituierte ab 21 Jahren in einem Rhythmus von zwei Jahren vorgeschrieben (§ 5 Abs. 4 ProstSchG), wobei die gesundheitliche Beratung im selben Zeitraum doppelt so oft durchgeführt werden muss, wie § 5 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes festhält. In anderen Worten: Mindestens jährlich findet ein erzwungener behördlicher Kontakt statt. Gerade die zeitlichen Vorgaben heben die Regulierungsdichte hervor und offenbaren einen strengen Überwachungsansatz des ProstSchG. Im Ergebnis haben Prostituierte einen hohen Verwaltungsaufwand, indem sie zeitliche und unter Umständen finanzielle Ressourcen2) einsetzen müssen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Dass damit eine erhebliche Belastung einhergeht, liegt auf der Hand. Darüber hinaus kann die Sorge, den bürokratischen Anforderungen nicht gerecht werden zu können, wiederum Tür und Tor für Ausbeutung öffnen, bei der den Betroffenen aus dem Milieu gegen hohe Summen Unterstützung bei der Anmeldung angeboten wird.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde der Anmeldepflicht von verschiedenen Seiten zu Recht eine Stigmatisierung vorgeworfen (z.B. hier, hier und hier). Denn es besteht keine vergleichbare Beratungspflicht für die Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes, was die einzigartige Behandlung als Status ‚sui generis‘ durch den Gesetzgeber verdeutlicht. Ein kurzer (rechts)historischer Rückblick zeigt, dass diese Art von Sonderbehandlung durchaus deutsche Rechtstradition aufweist und eng mit moralischen Vorstellungen verknüpft ist. Sexarbeit wurde lange Zeit nicht nur gesellschaftlich, sondern auch juristisch als Gefahr für die öffentliche Ordnung betrachtet, weshalb die Tätigkeit erst im Jahr 2000 nicht mehr als sittenwidrig eingestuft wurde (VG Berlin, Urt. v. 01.12.00, 35 A 570.99). Polizei- und ordnungsrechtliche Regelungen lassen sich bereits 1794 im Allgemeinen Preußischen Landrecht („Gemeine Hurerey“) finden. Jede Prostituierte musste eine Erlaubnis einholen sowie eine gesundheitliche Zwangsuntersuchung durchführen lassen. Grund hierfür war die Eindämmung der Verbreitung von ‚Geschlechtskrankheiten‘, die Prostituierten zugeschrieben wurden. Ab 1850 folgte eine Kehrtwende, die Jahrzehnte voller Restriktionen für Prostituierte (hier, hier und hier) mit sich brachte. Das Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten von 1927 (GeschlkrG) ermöglichte schließlich bis zum Jahr 2001 die Registrierung und gesundheitliche Überwachung von Prostituierten (ein Überblick dazu hier). Mit der Einführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden die Überwachungsinstrumente zwar abgeschafft, jedoch mit dem ProstSchG in nun geltender Form wieder eingeführt – diesmal nicht zum Schutz der Gesellschaft vor sexuell übertragbaren Infektionen, sondern mit dem erklärten Ziel des individuellen Schutzes. Trotz dieser Neuausrichtung lässt sich ein Muster der Sonderbehandlung erkennen, das in Form engmaschiger Kontrolle die bestehende gesellschaftliche Realität der Stigmatisierung aufrechterhält.
Rechtfertigung durch stereotype Betrachtung migrantischer Sexarbeiterinnen
Während der dominierende Diskurs zur Rechtfertigung der Kontrolle früher den gesellschaftlichen Gesundheitsschutz fokussierte, ist nun das Bild/die Annahme bestimmender, dass die Schutzbedürftigkeit von Sexarbeiter*innen aus deren mangelnder Entscheidungsfähigkeit bzw. Selbstbestimmung resultiere: Wie Gesetzgeber und einige Gerichte (hier und hier) betonen, werde die Tätigkeit oft von Personen ausgeübt, die sich in einer besonders verletzlichen oder belastenden Situation befänden und deshalb sozial oder psychisch nicht in der Lage seien, selbstbestimmt für ihre Rechte einzutreten. Der Gesetzgeber konkretisiert weiter, es sei bei vielen „fraglich […], ob sie sich wirklich frei und autonom für oder gegen diese Tätigkeit entscheiden“ könnten. Dabei sind nicht Geschädigte von Menschenhandel oder Zwangsprostitution gemeint, da bei beiden keine „Tätigkeit“ im obigen Sinne vorliegt, sondern Straftaten nach §§ 232, 232a StGB gegeben sind. Die Aussagen zur mangelnden Entscheidungsfähigkeit bzw. Selbstbestimmung beziehen sich vielmehr auf den überwiegenden Teil der in der Sexarbeit tätigen Personen, wobei der Gesetzgeber von einem großen Anteil von Migrant*innen ausgeht. Mit diesem Narrativ der „nicht entscheidungsfähigen und nicht selbstbestimmten“ Sexarbeiter*innen fördert der Gesetzgeber allerdings ein weit verbreitetes Stereotyp über migrantische Sexarbeiterinnen, welches durch den spezifischen Diskurs3) der vorangegangenen Jahre hervorgebracht wurde und eine intersektionale Betrachtung notwendig macht. In den 2000er Jahren wurde zunehmend die osteuropäische weibliche Sexarbeiterin im Zusammenhang mit dem männlichen Kunden in den Fokus der insbesondere medialen Debatte gerückt. Nicht unwesentlich dürfte dazu die EU-Osterweiterung beigetragen haben, durch die im öffentlichen Raum verstärkt migrantische Sexarbeiterinnen sichtbar wurden.4) In einer dichotomen Tradition wurden migrantisierte Sexarbeiterinnen den deutschen Sexarbeiterinnen gegenübergestellt, wobei eben nur bei den ersteren die Freiwilligkeit ihrer Handlungen pauschal in Frage gestellt wurde. Sie wurden als „Elends- bzw. Armutsprostituierte“ stigmatisiert, die allein passive Opfer ihrer finanziellen Situation oder von Dritten seien.5) Die aktive Entscheidung, das Herkunftsland zu verlassen und in Deutschland der Sexarbeit nachzugehen, wurde diskursiv nicht als Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmung gewertet. Stattdessen wurde medial die Vermischung von Sexarbeit und Zwangsprostitution vorangetrieben, indem Beiträge zur Migration und Sexarbeit die Unfreiwilligkeit hervorhoben. Das Stereotyp der hilflosen migrantischen Sexarbeiterin verfing im Gesetzgebungsverfahren und beeinflusste im erheblichen Maße die Debatten im Bundestag. In üblicher Deutsch-Migrantisch-Binarität heißt auf S. 18 des BT-Wortprotokolls:
„Wir haben unsere Zahlen: 90 Prozent der in der Prostitution Tätigen sind Zwangs- und Armutsprostituierte, die zum allergrößten Teil aus Süd-Ost-Europa kommen. Die wissen überhaupt nicht, was „Nein“ auf Deutsch heißt. Die kennen das Wort überhaupt nicht und haben das zu tun, was man ihnen auferlegt.“
Oder auf S. 27 des Protokolls:
„Ich kann aus Sicht der selbstbestimmten Prostituierten, die das aus freier Entscheidung in ihrer Wohnung in der Gemeinde, wo sie lebt, macht, um sich nebenbei etwas dazu zuverdienen, das Argument der Stigmatisierung sehr wohl verstehen, aber es geht an der Realität völlig vorbei. Die überwiegende Anzahl der Prostituierten sind – nach Schätzungen – zu 90 Prozent osteuropäische Frauen. Ich möchte sagen, es sind junge Mädchen, 18-jährige Mädchen häufig, die in Bordellen arbeiten. Sie können nicht stigmatisiert werden; sie haben kein eigenes Leben, sie leben nur in den Bordellen Sie werden von einem Bordell ins andere gefahren und tauchen völlig unter.“
Schließlich fasste die damalige Familienministerin die Begründung für die Umsetzung der umstrittenen Anmeldepflicht mit demselben Deutungsmuster zusammen, indem sie die Pflicht als Schutz für die Frauen, die nach Deutschland gelockt würden, in Bordellen verschwänden und nicht sichtbar seien, ansieht. Diese Frauen habe man bei dem Gesetz im Blick gehabt und schützen wollen. Im Ergebnis heißt das, dass für die Kontrolle aller Sexarbeiter*innen nicht selbstbestimmte und deshalb schutzbedürftige migrantische Frauen rechtfertigend wirken. Das Zusammenwirken der Kategorien Geschlecht, Klasse und „Rasse“6) lässt so die Migrantinnen als eine einheitliche Gruppe erscheinen, die alle das gleiche Schicksal teilen.7) Bei dieser Betrachtung bleibt unberücksichtigt, dass Sexarbeit für Migrant*innen als dauerhafte Einnahmequelle und ohne Druck von außen in Betracht gezogen werden kann. Insbesondere wird bei einem solchen Diskurs der wohl bedeutendste Faktor, die Hoffnung auf wirtschaftlichen Aufstieg, regelmäßig vernachlässigt. Es wird – bewusst oder unbewusst – ausgeblendet, dass Menschen aus sozial schwächeren Strukturen die Sexarbeit als eine lukrative Alternative zu anderen Tätigkeiten in Niedriglohnsektoren betrachten könnten.8) Eine im Hinblick auf das patriarchale Wirtschaftssystem doch denklogische Folge? Widersprüchlich wird das Ganze, wenn derselben Gruppe die Handlungsfähigkeit nicht insgesamt, sondern nur partiell im Kontext der Sexarbeit abgesprochen wird. Schließlich wird die Selbstbestimmtheit migrantischer Frauen nicht hinterfragt, wenn diese unangemeldeter und ausbeuterischer Arbeit nachgehen, wie etwa als Putzkraft-, und Pflegearbeit oder Saisonarbeit in der Landwirtschaft.9) Weshalb diese Personen bisher in Sachen Schutz keine vergleichbare Aufmerksamkeit erhalten, erschließt sich nicht. Die selektive Herangehensweise des Gesetzgebers zur Eindämmung von Ausbeutung in der (Sex)Arbeit birgt daher zwei Probleme: Erstens werden migrantische Sexarbeiterinnen homogenisiert und zweitens wird der Blick von der ganzheitlichen Betrachtung auf strukturelle Diskriminierung und Ausbeutung marginalisierter Gruppen auf dem Arbeitsmarkt abgelenkt, die sich auch, aber eben nicht nur in der Sexarbeit niederschlagen.
Paternalistischer ‚Schutz‘ durch Eingriff in die Rechte der Sexarbeiter*innen
Wie aus den Debatten im Bundestag und der Gesetzesbegründung hervorgeht, spielte die stereotype Betrachtung für die Umsetzung der Anmeldepflicht mit ihren Pflichtberatungen eine erhebliche Rolle. Mit diesen Instrumentarien soll Schutz durch Eingriff erfolgen, insbesondere durch den Eingriff in die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG, der nicht zuletzt im Hinblick auf die Geeignetheit durchaus auf verfassungsrechtliche Bedenken stieß. Anders als in vielen anderen Konstellationen liegt bei der Anmeldepflicht kein Drei-Personen-Verhältnis vor. Der Staat greift nicht zum Schutz anderer in die Rechte von Sexarbeiter*innen ein und auch der umgekehrte Fall, Eingriff in die Rechte anderer zum Schutz der Sexarbeiter*innen, liegt nicht vor. Vielmehr greift der Staat in die Rechte der Sexarbeiter*innen paternalistisch ‚zu ihrem Besten‘ ein. Im Zusammenhang mit der vorherrschenden Debatte über die handlungsunfähige Migrantin wird so der Eindruck erweckt, als ob die Ausübung von Sexarbeit durch diese nur vermeintlich, aber nicht wirklich auf ihrem freien Entschluss beruhen könne, als ob die Gefahr, dass stets ein fremder Wille zum Entschluss führe, nicht ausgeräumt werden könne. Oder als ob sie sich – in den Worten des Gesetzgebers – nicht „wirklich frei und autonom für oder gegen diese Tätigkeit entscheiden“ könnten. Ein Höhepunkt dieses Narratives äußerte sich in dem ursprünglich geplanten Verweigerungsgrund der fehlenden Einsicht, mit dem erwachsenen (!) Sexarbeiter*innen nach einer negativen ‚Reifeprüfung‘ die Berufsausübung hätte verweigert werden können. Im Einklang mit einem solchen Vorgehen überrascht es wenig, dass die zuständige Behörde Sexarbeiter*innen derzeit vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem Pflichtgespräch bevormundend auf die Möglichkeit der „beruflichen Neuorientierung“ aufmerksam macht. Damit wird suggeriert, dass die Ausübung des Berufs als eine Möglichkeit betrachtet wird, die gegen eine vermeintlich bessere Alternative (welche wäre diese und wieso kann die Behörde das beurteilen?) eingetauscht werden könnte. Nicht nur, dass dieses Vorgehen an und für sich paternalistisch ist und den moralischen Touch von ‚guter Beruf/schlechter Beruf‘ hat; es wird den zuständigen Behörden dadurch der Raum eröffnet, die in der Gesellschaft fortwährende Stigmatisierung in das Pflichtgespräch zu tragen. Der Gesetzgeber sollte sich darauf fokussieren, berufsspezifischen Gefahren zu begegnen, statt den Behörden die Möglichkeit zu geben, eine legale Tätigkeit im Rahmen eines Pflichtgesprächs staatlich abzuwerten.
Kein Aufenthaltstitel? Kein Schutz!
Ein besonders großer Widerspruch zeigt sich mit dem intendierten Schutz – wie es die Familienministerin formulierte – für die Frauen, die nach Deutschland gelockt würden, in Bordellen verschwänden und nicht sichtbar seien und der Anforderung aus § 4 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG. Danach müssen nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Staatsangehörige bei der Anmeldung die Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachweisen, weshalb gerade jene ohne gültigen Aufenthaltstitel von den ‚Schutzmaßnahmen‘ ausgeschlossen sind. Es sind jedoch diese Personen, die besonders vulnerabel sind und ein höheres Risiko tragen, neben einer Ausbeutung auch Geschädigte von Menschenhandel und Zwangsprostitution zu werden. Ihre Situation verschlechtert sich mit der geltenden Rechtslage, wenn sie ohne die Möglichkeit auf eine Anmeldebescheinigung ihre Tätigkeit fortan illegal ausüben müssen. Damit einher geht die Gefahr, bei einer Kontrolle gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ProstSchG ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro zahlen zu müssen, weil die prostitutive Tätigkeit nicht angemeldet worden ist. Im Ergebnis heißt das, dass besonders schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltstitel für die Ausübung von Sexarbeit oder – dem Gesetzeszweck vollkommen zuwiderlaufend – Geschädigte von Zwangsprostitution monetär sanktioniert und unter Umständen aus Deutschland ausgewiesen werden können. Wo hier mit dem ProstSchG noch ein Schutz gewährleistet sein soll, ist rätselhaft. Das rückt die Betonung migrationsbedingter Gefahren zur Begründung der Anmeldepflicht in ein zweifelhaftes Licht.
Wie geht Schutz wirklich?
Das alles heißt selbstverständlich nicht, dass Sexarbeiter*innen rechtlich nicht geschützt werden sollen. Allerdings vernachlässigt das Gesetz durch die homogene Betrachtung die strukturellen Ursachen für Ausbeutung, die über das Stereotyp der migrantischen Sexarbeiterin hinausgehen. Unterschiedliche Lebensrealitäten und -umstände resultieren regelmäßig in unterschiedlichen Gefahrenlagen. Wichtige Kriterien sind z.B. das Ausmaß finanzieller Not, der Aufenthaltsstatus, das soziale Netzwerk sowie die Sprachkenntnisse, um nur einige Beispiele zu nennen, die Einfluss auf eine Ausbeutung haben können. Um eine Ausbeutung zu erschweren und gesundheitliche Risiken einzudämmen, ist vor allem der Zugang zu sozialstaatlicher Absicherung (inkl. gesundheitlicher Versorgung) zu gewährleisten. Denn im Zweifel liegt z.B. die mangelnde Umsetzung gesundheitlicher Mindeststandards, etwa der Verwendung eines Kondoms, nicht am fehlenden Wissen zu sexuell übertragbaren Infektionen, sondern an dem ökonomischen Druck, der die Ablehnung von Kund*innen nicht erlaubt. Die Vorführung einer Kondomverwendung im Rahmen der behördlichen Gesundheitsberatung ist dann nicht nur wenig zielführend, sondern vor allem eine zu einfache Antwort auf komplexe Fragen. Auch Schutzmaßnahmen vor auffällig niedriger Bezahlung im Rotlichtmilieu, denen migrantische Sexarbeiter*innen aufgrund ihrer Marginalisierung besonders ausgesetzt sind, müssen ergriffen werden, um die finanzielle Situation zu verbessern und die Position von Sexarbeiter*innen zu stärken. Ein weiterer Meilenstein wäre der voraussetzungslose Aufenthaltstitel für Geschädigte von Menschenhandel und Zwangsprostitution, der bisher bewusst nicht umgesetzt wurde. Im Übrigen sollte das Beratungsangebot den außerbehördlichen und erprobten Fachberatungsstellen überlassen werden, deren Möglichkeiten durch den Ausbau des niedrigschwelligen Zugangs zu unterstützen sind. Sie bringen die notwendige Expertise mit, stellen geschultes Personal bereit und bekommen aufgrund der weit verbreiteten Behördenskepsis mehr Vertrauen entgegen. Das Geld, das in die Umsetzung der Anmeldepflicht fließt, ist dort sicher besser investiert.
References
↑1 | Ich verwende den Begriff Prostitution/Prostituierte*r als Rechtsbegriff bzw. für rechtliche Debatten, dessen Legaldefinition sich in § 2 Abs. 2 ProstSchG findet. Dagegen wird im Übrigen der Begriff Sexarbeit/Sexarbeiter*in bevorzugt, der insbesondere von in der Sexarbeit Tätigen als Selbstbezeichnung genutzt wird und den selbstbestimmenden Charakter der Dienstleistung hervorhebt. |
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↑2 | Mangels Regelungen zu den Kosten im ProstSchG wurde es den Ländern überlassen, für das Anmeldeverfahren Gebühren zu erheben, wovon einige Länder im Widerspruch zum Schutzcharakter der Anmeldepflicht Gebrauch gemacht haben. |
↑3 | Für die umfassende Diskursanalyse s. Hill/Bibbert, Zur Regulierung der Prostitution. Eine diskursanalytische Betrachtung des ProstSchG (2019). |
↑4 | Hofstetter, GENDER, 2022, 26 (30). |
↑5 | Hofstetter, GENDER, 2022, 26 (30). Zur Konstruktion der Passivität und Aktivität s. auch Dolinsek, FoR 2016, 104. |
↑6 | Ich verwende hier den Begriff „Rasse“ als kategorische Bezeichnung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Ich vertrete die Ansicht, dass „Rasse“ ein soziales Konstrukt ist und ein Ordnungsinstrument darstellt. Der Begriff ist wegen seines Bezugs zur rassistischen Vorstellung von unterschiedlichen „Menschenrassen“ sehr umstritten. |
↑7 | Durch das bestimmende Bild der migrantischen Sexarbeiterin im heterosexuellen Kontext werden im Übrigen andere (ggf. besonders vulnerable) Gruppen und Bereiche, wie etwa trans* Personen oder queere Sexarbeit, nicht hinreichend berücksichtigt, was dazu führen kann, dass die intendierten Schutzmaßnahmen nicht auf diese Gruppen/Bereiche angepasst werden und so keinen Erfolg versprechen. Um den Rahmen des Beitrags nicht zu sprengen, kann hierauf nicht weiter eingegangen werden. |
↑8 | Schüchel, Die rechtliche Situation der Prostituierten in Deutschland (2018), S. 71 f. |
↑9 | So auch Dolinsek, FoR 2016, 104 (105). |
Gute Übersicht. Die diskriminierende Weltsicht im Zusammenhang mit allen Sexualfragen ist unübersehbar. Aber leider befinden wir uns in dieser Beziehung längst in einem repressiven System, in dem nicht mehr die freie sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener entscheidet, wer es wann mit wem aus welchen Gründen treibt, sondern neo-religiöse Hysterie und Sparzwang bei der Strafverfolgung sexueller Ausbeutung. Die dazu vorgelegten Untersuchungen genügen in den seltensten Fällen wissenschaftlichen Abforderungen (falls man davon in einer Zeit totaler Ideologisierung der Wissenschaft überhaupt reden kann).
Vielen Dank für diesen schönen Beitrag. Aber nicht zuletzt, weil ich hier auch zitiert werde, muss ich auf eine inhaltliche Ungenauigkeit hinweisen. Und zwar in Bezug auf den Satz: “Das Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten von 1927 (GeschlkrG) ermöglichte schließlich bis zum Jahr 2001 die Registrierung und gesundheitliche Überwachung von Prostituierten (ein Überblick dazu hier). ”
Streng genommen ist das die Rechtsgrundlage, die das ermöglichte, aber das Ziel des Gesetzes (das in einer erweiterten Form 1953 wieder aufgelegt wurde), war nicht Prostitutierte zu kontrollieren, sondern die Überwachung der Geschelchtskrankheiten *NICHT* mehr nur auf Prostituierte anzuwenden, sondern auf aller “Personen mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr”. Das Gesetz schaffte die Grundlage für die gesundheitliche und teilweise polizeiliche Überwachung von sogenannten “promisken” Frauen, also solche, die einfach nur nicht-ehelichen Sex hatten. Auch Männer sollten überwacht werden, was statistisch gesehen häufiger vorkam als früher, aber natürlich in keinem Verhältnis zur Überwachung von Frauen stand. Offiziell verbot das Gesetz die explizite und alleinige Überwachung der Prostituierten, weil das Gesetz diese Diskriminierung aufheben sollte. In der Praxis wurde dies natürlich nicht gemacht, sodass das Gesetz offensichtlich bis heute als eines erinnert wird, das nur Prostituierte treffen soll. Das war nicht der Fall. Ebenso möchte ich daran erinnern, dass das Gesetz in seiner 1953-Form eine Aufhebung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person beinhaltete. Dies sollte eine Reihe von Zwangsmaßnahmen ermöglichen, darunter auch die zwangsweise Zuführung zur Untersuchung, und die Untersuchung selbst, sowie Fürsorge- und Umerziehungsmaßnahmen, wie Arbeitshäuser, die es in der Bundesrepublik bis in die 1960er Jahre gab.
Quelle 1953: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl153s0700.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl153s0700.pdf%27%5D__1698390070977
Eine historische Übersicht zur Entwicklung von Prostitutionspolitiken in Europa im 20. Jahrhundert habe ich hier mitverfasst: https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/13507486.2022.2029361